{"status":"available","doknr":"OLD486920","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-26","aktenzeichen":"4 B 176/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 176/22 \n \n6 L 18/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \nbeide wohnhaft: \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n Rechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbfallentsorgung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nRadtke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer \nam 26. Juli 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. April 2022 - 6 L 18/22 - geändert. \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller wenden sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung. \nDie Antragsteller wohnen in L...... in der K.............straße. Bei der K.............straße \nhandelt es sich um eine Stichstraße, die von der B......straße abzweigt. Das von den \nAntragstellern bewohnte Flurstück F1..... befindet sich in ca. 300 Metern Entfernung \nvon der B......straße. \nNachdem es in Halle im Sommer 2021 bei der Rückwärtsfahrt eines \nMüllentsorgungsfahrzeugs zu einem tödlichen Unfall gekommen war, führte die \nAntragsgegnerin an verschiedenen Stellen, so auch in der K.............straße, eine \nOrtsbesichtigung zur Gefährdungsbeurteilung durch. Am 15. November 2021 schrieb \ndie Antragsgegnerin unter anderem die Antragsteller an. Bei der K.............straße \nhandele es sich nach dem Ergebnis der Beurteilung um eine zu schmale Sackgasse, \nbei der zwischen Einweiser und Fahrer kein Blickkontakt möglich sei. Daher müsse \nfestgelegt werden, dass die Tonnen in dem Mündungsbereich zur B......straße \nabzustellen seien. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die K.............straße \neine Breite von 2,80 bis 3,00 Metern und verschiedene Hindernisse (Bäume und \nSträucher im Kurvenbereich, Masten der Straßenbeleuchtung) aufweist. \nAm 13. Dezember 2021 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid, mit dem die \nBereitstellung der Abfallbehälter ab dem 1. Januar 2022 angeordnet wird. Die \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nAnordnung stütze sich auf § 10 der Abfallwirtschaftssatzung (im Folgenden: AWS). Die \neinschlägigen Bestimmungen würden vorsehen, dass Abfall nur abgeholt werden \ndürfe, wenn ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Sei ein Rückwärtsfahren nicht \nvermeidbar, habe eine Gefährdungsbeurteilung stattzufinden. Diese habe ergeben, \ndass ein Rückwärtsfahren auf der K.............straße aufgrund der geringen \nDurchfahrtsbreite von 2,80 Metern nicht möglich sei. Eine Straße gelte als nicht mehr \nmit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn sie eine lichte Durchfahrtsbreite von weniger \nals 3,55 Metren habe. Außerdem handele es sich auf Teilstücken der Straße um keinen \nöffentlichen Verkehrsweg, sodass ein Befahren aus versicherungsrechtlichen Gründen \nnicht \nmöglich \nsei. \nDie \nBereitstellung \nhabe \n„an \nder \nnächsten \nmit \nAbfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße (B......straße) zu erfolgen“. Außerdem \nordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an, die „zur Sicherung der \nAbfallentsorgung sowie aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit \ngerechtfertigt“ sei. \nAm 28. Dezember 2021 haben die Antragsteller Widerspruch erhoben. Am 10.1.2022 \nhaben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Leipzig um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs wiederherzustellen. Zweiachsige Sammelfahrzeuge hätten bislang stets \nim hinteren Teil der K.............straße gewendet. Dreiachsige Fahrzeuge seien \nrückwärts hinein- und vorwärts aus der Straße herausgefahren. Der Bescheid sei nicht \nhinreichend bestimmt. Es sei nicht erkennbar, was mit der „Bereitstellung der \nAbfallbehälter“ gemeint sei. Die Anordnung sei auch nicht erforderlich, weil die \nFahrzeuge im hinteren Bereich der Straße wenden könnten und die Stadt kleinere \nSammelfahrzeuge anschaffen könnte, wie sie es bereits in Aussicht gestellt habe. Die \nBegründung der sofortigen Vollziehbarkeit genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nVwGO nicht, da sie nur den Gesetzeswortlaut wiederhole und darauf verweise, dass \nseine Voraussetzungen erfüllt seien. \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Bescheid beruhe auf § 10 \nAbs. 2 und 4 i. V. m. § 2 Abs. 10 AWS. Danach seien die Abfallbehälter am \nLeerungstag vom Anschlusspflichtigen an der nächsten befahrbaren Straße \nabzustellen. Von einer befahrbaren Straße könne nur ausgegangen werden, wenn sie \nmindestens 3,55 Meter breit sei. Dieses Maß erkläre sich daraus, dass die \nSammelfahrzeuge 2,55 Meter breit seien und für jede Seite ein Sicherheitsabstand von \n0,5 Metern zu berücksichtigen sei. Nicht durchgängige Straßen seien nur befahrbar, \nwenn ein Wendeplatz von mindesten 20 Metern Durchmesser vorhanden sei. \n5 \n6 \n\n \n \n4\nRückwärtsfahren sei nur dafür gedacht, kurzfristige zweckgebundene Fahrmanöver \nauszuführen, nicht um größere Strecken zu überwinden. Auch Rückfahrassistenten \nböten keine hinreichende Sicherheit. Rückwärtsfahren sei aus verkehrs-, arbeits- und \nunfallversicherungsrechtlichen Gründen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser \nUmstände sei die K.............straße im Dezember 2021 neu begutachtet und es seien \ndie \nerforderlichen \nMaßnahmen \ndokumentiert \nworden. \nEin \nWenden \nder \nSammelfahrzeuge auf der K.............straße sei bislang nur bei der Bioabfallentsorgung \nerfolgt. Dort seien zweiachsige Fahrzeuge eingesetzt worden. Diese seien \nzwischenzeitlich aber durch dreiachsige Fahrzeuge ersetzt worden. Dieses Ersetzen \nsei nach Ende der Lebensdauer der Fahrzeuge erfolgt. Sammelfahrzeuge mit \nnachhaltigen Antriebsformen seien nur in dreiachsiger Ausführung erhältlich. Der \nEinsatz kleinerer Fahrzeuge sei derzeit noch nicht möglich, weil solche Fahrzeuge in \nL...... noch nicht vorhanden seien. Demgegenüber seien die im Transport an die \nB......straße liegenden Belastungen der Grundstückseigentümer gering. Die mit der \nAnordnung geschützten Rechtsgüter setzten ein sofortiges Tätigwerden voraus und \nüberwögen die Interessen der Antragsteller. Der angegriffene Bescheid sei auch \nhinreichend bestimmt. Aus dem Bescheid lasse sich ohne weiteres erkennen, dass die \nAntragsteller ihre Abfallbehälter ab dem 1. Januar 2022 an die B......straße bringen \nmüssten. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin die Gründe des \nangefochtenen Bescheids. \nMit – der Antragsgegnerin am 20. Mai 2022 zugestelltem – Beschluss vom 14. April \n2022 - 6 L 18/22 - hat das Verwaltungsgericht Leipzig die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller wiederhergestellt. Das Aussetzungsinteresse der \nAntragsteller überwiege das Vollzugsinteresse, weil der angegriffene Bescheid nach \nsummarischer Prüfung rechtswidrig sei. Die K.............straße sei zwar keine befahrbare \nStraße i. S. d. Abfallwirtschaftssatzung. Soweit Fahrzeuge in der Vergangenheit \nrückwärts in die K.............straße eingefahren seien, widerspreche dies der \nStraßenverkehrsordnung sowie den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die \nRechtswidrigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin ergebe sich aber daraus, dass \nder Transport von Müll über eine Entfernung von mehr als 250 Metern zum \nBereitstellungsplatz auf der B......straße seinerseits bereits eine Beförderung von Abfall \nsein dürfte, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und nicht dem \nüberlassungspflichtigen Abfallbesitzer obliege. Zwar sei nicht jeder einem \nGrundstücksbesitzer über die Grenzen seines Grundstücks hinaus auferlegte \nAbfalltransport bereits ein Befördern. Es sei aber jedenfalls nicht zumutbar, den \nGrundstückseigentümern eine solche Wegstrecke der Beförderung aufzuerlegen, die \n7 \n\n \n \n5\nihrerseits mit Gefahren verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines \nSchadens sei zweifelsfrei von der Länge des zurückzulegenden Wegs abhängig. \nAm 2. Juni 2022 hat die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Leipzig Beschwerde \nerhoben, die sie am 16. Juni 2022 begründet hat. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft \ndavon ausgegangen, dass das Verbringen des Abfalls an die B......straße für die \nAntragsteller unzumutbar sei. Die Straße sei im Wesentlichen eben und weise keine \nNeigung auf. Nur vereinzelt gebe es Straßenschäden. Da die Antragsteller die Straßen \nkennen, könnten die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Schäden praktisch \nausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für die Frage \nder Zumutbarkeit ein individueller Maßstab anzulegen sei. Die Antragsteller müssten \nihre Tonne auch nicht ganz füllen und könnten die Tonne dann noch leichter \ntransportieren. Die Antragsteller hätten ihre Abfallbehälter im Jahr 2021 nur fünfmal \nleeren lassen. Im Übrigen könnten die Antragsteller auch einen Dritten beauftragen, \nihre Tonne an die B......straße zu verbringen. Schließlich verkenne das \nVerwaltungsgericht den Eintritt der Beförderungspflicht. Diese treffe sie, die \nAntragsgegnerin, erst mit Bereitstellung der Behälter zur Leerung. Die Anschaffung \nkleinerer Fahrzeuge dauere noch mehrere Jahre; derzeit bestünden Lieferzeiten von \nzwei Jahren. \nDie Antragsteller treten der Beschwerde entgegen. Die Antragsgegnerin komme ihren \nPflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht nach und versuche, diese \nPflichten auf die Einwohner abzuwälzen. Kleinere, wendige Fahrzeuge seien \nsystematisch aussortiert und dafür größere Fahrzeuge beschafft worden. Jedenfalls \nhätte der Bescheid unter einer auflösenden Bedingung ergehen müssen, dass die \nPflichten der Antragsteller nur bis zur Anschaffung kleinerer Sammelfahrzeuge gelten. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, die \nGegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. \nII. \nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit der Beschwerde fristgerecht \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die \n– von der Beschwerde infrage gestellte – Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das \nVerbringen des Abfalls an die B......straße (wohl) eine Abfallbeförderung darstellt und \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\ndass die Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin unverhältnismäßig in Rechte \nder Antragsteller eingreift, ist unzutreffend (unter 1.). Da sich der Beschluss auch nicht \nim Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend erweist (unter 2.), ist der Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. \n1. Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht deshalb rechtswidrig, weil das Verbringen des Abfalls an die \nB......straße eine Abfallbeförderung darstellt oder weil die Abfallwirtschaftssatzung der \nAntragsgegnerin insoweit unverhältnismäßig in Rechte der Antragsteller eingreift. \nNach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten \nHaushaltungen verpflichtet, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \n– nach § 2 Abs. 1 SächsKrWBodSchG der Antragsgegnerin als Kreisfreier Stadt – zu \nüberlassen. Mit dieser Überlassungspflicht korrespondiert die Entsorgungspflicht des \nEntsorgungsträgers aus § 20 KrWG, die im Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls \neintritt und nur für überlassene Abfälle besteht (Schoch, in: Jarass/Petersen, KrWG, \n2014, § 20 Rn. 27 und 38). Wie Abfälle im Einzelnen bereitzustellen sind, regelt der \nöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 \nSächsKrWBodSchG, entspricht § 3 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und \nBodenschutzgesetz in der im Jahr 2014 geltenden Fassung). Solche landesrechtlichen \nRegelungen, die die Überlassungspflichten des § 17 KrWG konkretisieren und in \nAnknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie \nArt und Weise der Überlassung stellen, sind zulässig (vgl. zum alten KrW-/AbfG \nBVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, juris Rn. 16; ferner BayVGH, Beschl. v. \n29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 14). Dem Entsorgungsträger ist, was die \nAusgestaltung \ndes \nEntsorgungssystems \nangeht, \nein \nOrganisationsermessen \neingeräumt (Schoch, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 20 Rn. 58 f.), das – in den \nGrenzen der Verhältnismäßigkeit – u. a. auch die Entscheidung über Hol- und \nBringsysteme einschließt (Schoch a. a. O. Rn. 59). \nDie Antragsgegnerin hat von ihrem durch § 3 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- \nund \nBodenschutzgesetzes \na. F. \neingeräumten \nErmessen \nmit \nErlass \nihrer \nAbfallwirtschaftssatzung vom 20. November 2014 Gebrauch gemacht. § 10 Abs. 2 Satz \n1 AWS ordnet an, dass die Bereitstellung der Abfallbehälter an der nächsten \nbefahrbaren Straße zu erfolgen hat. § 10 Abs. 4 Satz 1 AWS konkretisiert die Pflichten \nder Abfallüberlassungspflichtigen dahin, dass sie die Abfallbehälter bis zur nächsten \nbefahrbaren Straße bringen müssen, wenn ihr Grundstück nicht unmittelbar an einer \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\nsolchen liegt. Die Befahrbarkeit einer Straße wird durch § 2 Abs. 10 AWS näher \nbestimmt. Nach § 2 Abs. 10 Satz 2 AWS ist eine Straße jedenfalls dann nicht mehr \nbefahrbar, wenn ihre lichte Durchfahrbreite weniger als 3,55 Meter beträgt. § 10 Abs. \n2 Satz 3 AWS verlangt für die Befahrbarkeit nicht durchgängiger Straßen darüber \nhinaus, dass ein Wendeplatz von mindestens 20 Metern Durchmesser vorhanden ist. \nGemessen an diesen Kriterien ist die K.............straße – was letztlich zwischen den \nBeteiligten tatsächlich nicht streitig ist – nicht befahrbar. Weder weist sie (durchgängig) \neine Breite von 3,55 Metern auf noch ist ein entsprechend großer Wendeplatz \nvorhanden. Die Antragsteller können sich nach summarischer Prüfung auch nicht \ndarauf berufen, dass die Antragsgegnerin bis in das Jahr 2021 hinein die Abfallbehälter \nmit einem Sammelfahrzeug abgeholt hat. Die Antragsteller haben keinen Anspruch \ndarauf, dass die Antragsgegnerin diese satzungswidrige Praxis künftig fortsetzt. Die \nvon der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe, von der bisherigen Praxis \nabzuweichen, erscheinen nachvollziehbar. \nAnders als das Verwaltungsgericht andeutet, stellt das Verbringen des Abfalls an den \nBereitstellungsplatz auf der B......straße keine – verbotene – Abfallbeförderung dar. \nBeförderer von Abfall ist nur, wer Abfälle gewerbsmäßig befördert (§ 2 Abs. 1 KrWG). \nEin derart weites Verständnis einer unzulässigen Abfallbeförderung wäre schon mit \ndem Organisationsermessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, auch \nBringsysteme vorzusehen, nicht vereinbar. Auch losgelöst reiner Bringsysteme \nbestehen \nMitwirkungspflichten \nder \nAbfallerzeuger \nund \n-besitzer, \ndie \nauch \nBringpflichten einschließen (BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, \njuris Rn. 14). \nDie Anordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Für die Frage der \nZumutbarkeit des Transports eines Abfallbehälters zur Überlassung an den öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger kann kein allgemeingültiger Maßstab entwickelt werden; \nentscheidend ist die konkrete Situation vor Ort (OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar \n2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 \n-, juris Rn. 14). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob in der Person der Antragsteller \nliegende Gründe den Transport der Abfallbehälter besonders mühsam erscheinen \nlassen (OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. 29). \nVerursacht die Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand bei der Abholung \nder dort anfallenden Abfälle, ist dies unter Berücksichtigung einer angemessenen \nLastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem im Grundsatz der Sphäre des \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nÜberlassungspflichtigen zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, \njuris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 20; VG \nFrankfurt/Oder, Beschl. v. 26. Juni 2016 - 5 L 375/16 -, juris Rn. 30). Der Senat verkennt \nzwar nicht, dass es einige Mühe kosten wird, für jede Müllleerung einen Weg von knapp \n300 Metern mit einer vollen Mülltonne zurückzulegen. Auf der anderen Seite ist die \nK.............straße nach den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin \nbefestigt und wird daher das Rollen einer Tonne keine unzumutbaren Anstrengungen \nverursachen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 AWS als taugliche \nAbfallbehälter auch amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke vorsieht. Die Antragsteller \nkönnen sich also von der Antragsgegnerin Säcke aushändigen lassen, die sie dann zur \nVermeidung subjektiver Härten mit einem PKW zum Bereitstellungsplatz bringen \nkönnen (vgl. zu dieser Möglichkeit einer zumutbaren Ausgestaltung eines \nBringsystems BayVGH, Urt. v. 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, juris Rn. 26). Unter \ndiesen Voraussetzungen ist auch der Transport der Abfälle zu einer mehrere hundert \nMeter entfernten Stelle zumutbar (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, juris \nRn. 28). \n2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen \nGründen als im Ergebnis zutreffend. Der Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ist vielmehr abzulehnen. \na) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar \nerklärten Bescheid wiederherstellen, wenn bei der Abwägung der Interessen das \nSuspensivinteresse des von diesem Verwaltungsakt betroffenen Antragstellers das \nVollzugsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. An der Vollziehung \neines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. \nDagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der \nangegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und – in Fällen der behördlichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – ein \nbesonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs \nin der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen einzuschätzen, ist die \nEntscheidung aufgrund einer Abwägung zwischen den betroffenen Interessen des \n18 \n19 \n\n \n \n9\nAntragstellers an der vorläufigen Suspendierung des Verwaltungsakts und dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. \nb) Gemessen an diesem Maßstab erweist sich der angegriffene Bescheid auch über \ndas unter 1. Aufgeführte hinaus als rechtmäßig. \naa) Die Anordnung über die Pflicht zur Bereitstellung der Abfallbehälter (Ziffer 1 des \nBescheides) ist rechtmäßig. \n(1) Es ist nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die \nAntragsgegnerin überhaupt eine Anordnung über die Bereitstellung des Abfalls \nerlassen hat. Die im Bescheid den Antragstellern auferlegten Pflichten zur \nBereitstellung an der nächsten befahrbaren Straße ergeben sich zwar bereits \nunmittelbar aus der Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin (s. o. 1.). Eine \ngesetzeswiederholende Verfügung ist aber zulässig, wenn es einen konkreten Anlass \ndafür gibt, besonders auf die Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuwirken \n(VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - 10 S 1059/99 -, juris Rn. 4; OVG Rh.-Pf., \nBeschl. v. 8. Januar 2014 - 8 B 11193/13 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 13. \nOktober 2015 - 2 A 2074/14.Z -, juris Rn. 4; OVG LSA, Urt. v. 14. November 2015 - 3 \nL 386/14 -, juris Rn. 47). Außerdem muss ein konkreter Bezug zu einem bestimmten \nLebenssachverhalt hergestellt werden (HessVGH a. a. O.; OVG LSA a. a. O.). Diese \nVoraussetzungen sind hier gegeben: Ein Anlass zur gesetzeswiederholenden \nVerfügung liegt darin, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit – offenbar über \nJahre hinweg – entgegen ihrer eigenen Abfallwirtschaftssatzung die Bereitstellung der \nAbfallbehälter der Antragsteller in der K.............straße akzeptiert hat. Zur – zulässigen \n(s. o. 1.) – Änderung dieser Praxis durfte die Antragsgegnerin darauf zurückgreifen, in \neinem Verwaltungsakt die satzungsmäßigen Pflichten der Antragsteller zu \nwiederholen, zumal mit dem angegriffenen Bescheid die Pflichten auch dahin \nkonkretisiert werden, wo genau der Abfall bereitzustellen ist. Damit ist zugleich der \nerforderliche Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt. \n(2) Der Bescheid ist hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist bestimmt i. S. d. § 37 \nAbs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, wenn der Adressat des Bescheides \nin die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und wenn der \nVerwaltungsakt zugleich Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen \nDurchsetzung sein kann (OVG LSA, Urt. v. 14. November 2015 - 3 L 386/14 -, juris Rn. \n47). Zwar ist der Tenor des Bescheides unter Ziffer 1 für sich genommen wenig \naussagekräftig, weil dort lediglich „die Bereitstellung der Abfallbehälter … angeordnet“ \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10 \nwird, ohne dass der Ort der Bereitstellung benannt würde. Allerdings kann zur \nErläuterung des Tenors die Begründung des Bescheides herangezogen werden \n(Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 143). Aus der \nBegründung \nergibt \nsich, \ndass \ndie \nBereitstellung \n„an \nder \nnächsten, \nmit \nAbfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße (B......straße) zu erfolgen“ hat, sodass für \ndie Antragsteller zweifelsfrei feststeht, was der Bescheid ihnen auferlegt, nämlich das \nVerbringen der Abfallbehälter an die Einmündung der K.............straße in die \nB......straße. \nbb) Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Ziffer 2 des Bescheides) \nbegegnet keinen durchgreifenden Bedenken. \n(1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt – noch – den formalen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach obliegt der Behörde die \nformellrechtliche Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll zum einen \nder Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen \nund dient zum anderen der Information des Adressaten, etwa anhand der Begründung \ndie Erfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen zu können \n(Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 80 VwGO Rn. 245). Die \nAntragsgegnerin hat den Sofortvollzug des angegriffenen Bescheides nicht nur \nfloskelhaft begründet, sondern – wenn auch knappe – einzelfallbezogene Erwägungen \nangestellt. Sie hat ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit „zur \nSicherung der Abfallentsorgung sowie aus Gründen des Arbeitsschutzes und der \nArbeitssicherheit gerechtfertigt“ sei. Die sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte werden \nbereits ausführlich zur Begründung der Bereitstellungsanordnung erläutert. Die \nAntragsgegnerin macht damit – wie es im Gefahrenabwehrrecht nicht selten ist – \ndeutlich, dass sich die Erwägungen zur Anordnung des Sofortvollzugs mit der \nBegründung der zu vollziehenden Anordnung weitgehend decken. In diesem Fall kann \ndie Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs durchaus knapp sein (vgl. Schoch, \nin: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 80 VwGO Rn. 247; ferner \nKülpmann, \nin: \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger \nRechtsschutz \nim \nVerwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 747). Erforderlich ist in diesem Fall \njedenfalls die ausdrückliche Feststellung, dass sie aus jenen Gründen auch das \nbesondere Vollzugsinteresse bejaht (BayVGH, Beschl. v. 22. Februar 2019 - 8 AS \n19.40002 -, juris Rn. 17). Diesen Anforderungen wird die Begründung noch gerecht. \n24 \n25 \n\n \n \n11 \n(2) Es besteht auch in der Sache ein besonderes Vollzugsinteresse, das die \nAntragsgegnerin \nbefugte, \ndie \nsofortige \nVollziehbarkeit \nanzuordnen. \nDer \nAntragsgegnerin stehen derzeit keine kleineren Abfallsammelfahrzeuge zur Verfügung, \nmit denen die K.............straße nicht über eine größere Strecke rückwärts befahren \nwerden müsste. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen über eine enge Straße \nund mehrere hundert Metern mit Gefahren für Menschen und Sachen einhergeht, hat \ndie Antragsgegnerin überzeugend dargelegt (zu den Gefahren rückwärtsfahrender \nMüllfahrzeuge ferner OVG Schl.-H., Beschl. v. 9. Februar 2022 - 5 MB 42/21 -, juris Rn. \n26; BayVGH, Urt. v. 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. \n29. Oktober 2018 - 20 ZB 18.957 -, juris Rn. 16; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 26. Juni \n2017 - 5 L 375/16 -, juris Rn. 35 ff.) \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 \nAbs. 1 GKG. Der Senat hat sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das \nerstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben \nhaben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDr. Mittag \n \n \n \n Dr. Radtke \n \n \n \n Döpelheuer \n \n26 \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-26/4-b-176-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-26/4-b-176-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486920","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.125092+00:00"}}