{"status":"available","doknr":"OLD486919","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-27","aktenzeichen":"3 B 179/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 179/22 \n \n3 L 61/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWohnsitzauflage; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 27. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Mai 2022 - 3 L 61/22 - wird \ngeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \nden Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses zur Wohnsitz-\nnahme in Berlin zu verpflichten. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen tunesischen Staatsangehörigen, \ndessen Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom ... 2017 als offensichtlich un-\nbegründet abgelehnt worden war. Dem Antragsteller wurden seitdem zunächst wegen \nPasslosigkeit, sodann „aus sonstigen Gründen“ zuletzt bis zum... Februar 2022 Dul-\ndungen erteilt. Die Duldungen enthalten die Wohnsitzauflage „S.“. Der Antragsteller ist \nVater zweier 2020 sowie 2021 geborener Kinder, die zusammen mit ihrer Mutter in B. \nleben. Diese ist die Lebensgefährtin des Antragstellers. Die beiden Kinder besitzen die \ndeutsche Staatsangehörigkeit. \nMit Schreiben vom ... 2021 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner u. a. die \nStreichung der Wohnsitzauflage, hilfsweise den Erlass einer Wohnsitzauflage für das \nLand Berlin. Zur Begründung gab er an, dass er beabsichtige, eine Haushaltsgemein-\nschaft von Familienangehörigen zu gründen und mit seiner Partnerin und den beiden \ngemeinsamen Kindern in B. zu leben. Mit Schreiben vom ... 2021 wies der Antragsgeg-\nner darauf hin, dass hierzu die Zustimmung des Landesamtes für Einwanderung Berlin \neingeholt werden müsse. Dies würde getan, wenn der Antragsteller hier vorgesprochen \nhabe und wieder angemeldet worden sei. Da sich das vom Antragsgegner mehrfach \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nkontaktierte Landesamt für Einwanderung Berlin zu der begehrten Änderung der \nWohnsitzauflage nicht äußerte, wurde der Antragsteller mit Mail vom ... 2022 darauf \nhingewiesen, dass eine Änderung der Auflage ohne Rückäußerung der Berliner \nBehörde nicht erfolgen könne und werde. \nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz vom... Januar 2022 vor dem Verwaltungsgericht \nDresden einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag begehrt, den Antragsgegner einst-\nweilen zu verpflichten, die Wohnsitzauflage für die Gemeinschaftsunterkunft in K. auf-\nzuheben, sowie hilfsweise, eine Wohnsitzauflage für das Land Berlin zu erlassen. Das \nVerwaltungsgericht Dresden hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Mai 2022 abge-\nlehnt. Zur Begründung hat es darauf abgehoben, dass die vom Antragsteller begehrte \neinstweilige Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, die nur dann zu-\nlässig sei, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache \nauszugehen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe nach der allein \nmöglichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Streichung bzw. Änderung der \nWohnsitzauflage. Zwar könne gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG die Ausländerbe-\nhörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern, \nwobei die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre \nGründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen seien. Es handele sich dabei \num eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen der Antragsgegner die in Streit \nstehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen habe. \nDurch die Wohnsitzauflage solle eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen \nden Ländern sichergestellt werden. Der Antragsgegner habe die beabsichtigte Haus-\nhaltsgemeinschaft des Antragstellers berücksichtigt. Insbesondere habe er in seine In-\nteressenabwägung zutreffend eingestellt, dass es ihm möglich sei, die Haushaltsge-\nmeinschaft mit seinen Kindern in B. zu führen, weil es sich bei der Wohnsitzauflage \nnicht um eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts handele (§ 61 Abs. 1d Satz 4 \nAufenthG). Im Übrigen habe es der Antragsteller in der Hand, diesen für ihn belasten-\nden Zustand zu beenden, indem er ausreise, mit einem Visum zur Familienzusammen-\nführung wieder einreise und damit zugleich seinen Aufenthalt in Deutschland legali-\nsiere. \nSeine mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 eingelegte Beschwerde begründet der Antrag-\nsteller damit, dass die Voraussetzungen für die Änderung der bestehenden Wohn-\nsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG vorlägen und das Ermessen des \nAntragsgegners auf Null reduziert sei. Die Abänderung der Wohnsitzauflage zur Her-\n4 \n5 \n\n4 \n \nstellung der Familieneinheit von Eltern und minderjährigen Kindern könne nicht ermes-\nsensfehlerfrei abgelehnt werden. Dies gelte besonders dann, wenn die Familientren-\nnung bereits seit längerer Zeit andauere und weder eine Aufenthaltsbeendigung eines \nbeteiligten Familienmitglieds noch eine freiwillige Ausreise unmittelbar bevorstünden. \nSo liege der Fall hier. Die Familiengemeinschaft sei auch so eng, dass eine längere \nörtliche Trennung nicht zumutbar sei. Er sei mit seiner Partnerin gleichberechtigter El-\nternteil. Er kümmere sich um die Kinder und entlaste seine Partnerin. Wann immer er \nkönne, verbringe er Zeit mit seinen Kindern, begleite sie in den Kindergarten oder zum \nArzt. All dies sei ihm nicht möglich, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auch \nin B. nehmen dürfe. Das Verwaltungsgericht missachte, dass ein Haushalt und erst \nrecht eine Haushaltsgemeinschaft mit anderen nicht geführt werden könne, wenn es \nden Betroffenen nicht gestattet sei, an diesem Ort auch seinen Wohnsitz i. S. v. § 7 \nAbs. 1 BGB zu begründen. Eine ständige Niederlassung an dem neuen Wohnort sei \nihm derzeit nicht möglich. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Legalisierung \nseines Aufenthalts durch Ausreise und Durchführung eines Visumverfahrens betreffe \neinen anderen Streitgegenstand. Das entgegenstehende öffentliche und vom Verwal-\ntungsgericht angeführte Interesse einer gerechten Verteilung von Sozialkosten könne \nnicht entgegengehalten werden. Eine Zustimmung der Zuzugsbehörde sei nach der \nRechtsprechung nicht erforderlich, da ein solches Erfordernis gesetzlich nicht vorge-\nschrieben sei. Auch lägen durch die erzwungene Trennung ein wesentlicher Nachteil \nund damit ein Anordnungsgrund vor. \nDer Antragsgegner hat sich weder in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie \ntrotz mehrfacher Aufforderung in dem Beschwerdeverfahren vor dem Sächsischen \nOberverwaltungsgericht zur Sache geäußert. \nDer Antrag ist zulässig, auch wenn mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, \ndass damit die Hauptsache vorweggenommen wird. Denn die vom Antragsteller be-\ngehrte Verpflichtung des Antragsgegners ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nnotwendig, da die sonst zu erwartenden Nachteile für ihn unzumutbar wären und ein \nhoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. \nDarüber hinaus entspricht es der gesetzlichen Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 3 Auf-\nenthG, wonach die Ausländerbehörde nur die Möglichkeit hat, die gesetzliche Wohn-\nsitzauflage zu ändern, nicht jedoch, sie lediglich zu streichen, dass auch das als Hilfs-\nbegehren geltend gemachte Antragsbegehren auf Verpflichtung des Antragsgegners \ngestützt ist (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Januar 2021 - OVG 3 S \n106/20 -, juris Rn. 5). \n6 \n7 \n\n5 \n \nDer Antrag ist begründet. Dem Antragsteller steht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen-\nüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage und seine \nVerpflichtung zur Wohnsitznahme in B. gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zu. Ein \nAnordnungsanspruch ist damit zu bejahen. \nGemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde die bisher verfügte \nWohnsitzauflage auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemein-\nschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem \nGewicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte \nÄnderung der Wohnsitzauflage dürften hier mit großer Wahrscheinlichkeit vorliegen. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \nDer Antragsteller ist nachgewiesenermaßen Vater zweier deutscher Kinder im Klein-\nkindalter, die zusammen mit ihrer Mutter in B. leben. Der Antragsteller hat, ohne dass \ndies vom Antragsgegner bestritten worden ist, glaubhaft gemacht, dass er so viel Zeit \nwie möglich bei seiner Partnerin und seinen Kindern verbringt, gleichberechtigt die el-\nterliche Sorge über die beiden Kinder ausübt und Erziehungsleistungen in erheblichem \nUmfang erbringt. Damit ist die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner \nPartnerin und seinen beiden Kindern glaubhaft gemacht. Dafür spricht auch, dass sich \nder Antragsteller mehrfach über längere Zeit nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz \nin K., sondern, worauf auch ein Aufgriff durch die Berliner Polizei (vgl. hierzu Strafan-\nzeige vom ... 2021) in B. hinweist, sich dort aufhielt. \nDas dem Antragsgegner gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zustehende Ermessen \nist infolge des Gewichts der von Art. 6 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft \nzwischen dem Antragsteller und seinen minderjährigen Kindern auf Null reduziert. Das \nöffentliche Interesse an der gerechten Verteilung der Sozialkosten (vgl. hierzu \nHailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblattsammlung Stand: Oktober \n2021, § 61 Rn. 42) muss dabei zurückstehen. Denn die familiären Bindungen des An-\ntragstellers wiegen deshalb besonders schwer, weil hier der Schutz der familiären Le-\nbensgemeinschaft zwischen ihm und seinen Kleinkindern in Rede steht. Die Folgen \neiner auch nur vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann ein hohes, ge-\ngen eine Trennung sprechendes Gewicht, wenn wie hier ein noch sehr kleines Kind \nbetroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung mög-\nlicherweise nicht begreifen kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 3 B 152/15 \n-, juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. OVG LSA, Beschl. v. 22. Januar 2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. \n9). Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft kann - worauf der Antragsteller \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nunwidersprochen abgestellt hat - auch nicht an seinem derzeitigen Wohnort verwirklicht \nwerden. \nDer vom Antragsgegner bislang vergeblich eingeholten Zustimmung des Landes Berlin \nbedarf es nicht. Die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage steht gemäß § 61 Abs. 1d \nSatz 3 AufenthG dem Antragsgegner als derzeit zuständiger Ausländerbehörde zu; \neine Zustimmung des aufnehmenden Landes ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht \nerforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 20 ff. m. w. N.; \nBayVGH, Beschl. v. 15. September 2020 - 10 ZB 20.1593 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Daher \nmusste die Entscheidung des Landes Berlin nicht abgewartet werden. Im Übrigen folgt \naus dem Verweis des Antragsgegners auf die fehlende Zustimmung Berlins, dass er \nsich hierdurch in seiner Entscheidung gebunden sah, so dass für die Ausübung von \nErmessen kein Raum blieb. Eine irgendwie geartete Ausübung von Ermessen i. S. v. \n§ 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG ist hierin nicht zu sehen. \nAuch ist ein Anordnungsgrund zu bejahen, da angesichts des bisher einjährigen An-\ntragsverfahrens ein weiteres Zuwarten für die Familie des Antragstellers nicht zumutbar \nist. Insbesondere kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, dass er gemäß \n§ 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne \nErlaubnis vorübergehend verlassen kann. Denn mit der Wohnsitznahme gemäß § 7 \nBGB in B. geht auch ein Zuständigkeitswechsel für behördliche Angelegenheiten ein-\nher; bliebe es bei dem bisherigen Wohnsitz, wäre der Antragsteller verpflichtet, für eine \nVielzahl von Besorgungen und Behördengängen - etwa für die Verlängerung seiner \nDuldung - jeweils wieder nach K. zurückzukehren, was auch erhebliche finanzielle \nNachteile mit sich brächte. Ein dauerhafter Aufenthalt in B. widerspräche zudem § 61 \nAbs. 1d Satz 4 AufenthG, da es sich dann nicht mehr um eine nur vorübergehende \nEntfernung handelte. Ein solcher Aufenthalt in B. wäre daher rechtswidrig (Hailbronner, \na. a. O. Rn. 45 m. w. N.). Auch die Ausreise und ein sich anschließendes Visumverfah-\nren in seinem Heimatland ist dem Antragsteller schon angesichts der damit einherge-\nhenden längeren Trennung der Familie nicht zumutbar. \nNach alledem war daher der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zu ändern. \nDie im Tenor angegebene Verpflichtung des Antragsgegners unter Fristsetzung war \nausnahmsweise erforderlich, da angesichts des bisherigen prozessualen Verhaltens \nsonst nicht sichergestellt werden kann, dass die Wohnsitzauflage unverzüglich geän-\ndert wird. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der ersten Instanz, gegen die keine \nEinwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG. \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-27/3-b-179-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-27/3-b-179-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486919","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.097708+00:00"}}