{"status":"available","doknr":"OLD486918","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-07-29","aktenzeichen":"3 B 186/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 186/22 \n \n3 L 78/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \n1. die Landeshauptstadt Dresden \n vertreten durch den Oberbürgermeister \n dieser vertreten durch das Rechtsamt \n Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n2. den Freistaat Sachsen \n vertreten durch die \n Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufentG; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 29. Juli 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \nzu gewähren und ihm … beizuordnen, wird abgelehnt. \nEs wird festgestellt, dass sich die Anträge Nr. 2 und Nr. 4 aus dem Schriftsatz des \nAntragstellers vom 3. Februar 2022 erledigt haben. Im Übrigen wird die Beschwerde \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juni 2022 - 3 L 78/22 - \nzurückgewiesen. \nDer Antragsteller und die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Be-\nschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat \n(§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Antragsteller im Beschwerdever-\nfahren obsiegt und daher die Kosten des Verfahrens von den Antragsgegnern zu tra-\ngen sind, bedarf es keiner Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. \nDie Beschwerde des Antragstellers hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt \nist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die An-\ntragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-\nfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG an den \nAntragsteller und den Antragsgegner zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss dieses Verfahrens keine Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller \ndurchzuführen. \n1. Der 2007 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli \n2013 gemeinsam mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Die Asylanträge der Familie wurden mit bestandskräftigem Bescheid \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nvom ... 2016 abgelehnt. Nach Auslaufen der ihm bis zum... Dezember 2021 erteilten \nDuldung wurde dem Antragsteller am... März 2022 eine zunächst auf den... Juni 2022 \nbefristete und mit weiterer Verfügung vom... Juni 2022 auf den... Dezember 2022 ver-\nlängerte Duldung erteilt. Zu deren Begründung wurde ausweislich eines Aktenvermerks \nder Antragsgegnerin vom... März 2022 darauf abgestellt, dass ein Widerspruchsver-\nfahren gegen die Ablehnung der vom Antragsteller am 3. November 2021 beantragten \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG anhängig sei. Es heißt \nwörtlich: „Der Widerspruch hat zwar keine aufschiebende Wirkung, wurde aber mit in \nBetracht gezogen. Für den Sohn D. wurde auch eine Duldung ausgestellt“. \nMit Bescheid vom 20. Januar 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis ab und stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass der \nAntragsteller nicht mehr im Besitz einer Duldung sei und ihm auch kein Duldungsan-\nspruch zustehe. Hiergegen erhob der Antragsteller am 1. Februar 2022 Widerspruch, \nüber den bisher noch nicht entschieden wurde. \nMit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht \nDresden um Rechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht. Nachdem ihm am 8. März \n2022 erneut eine Duldung erteilt worden war, hat der Antragsteller die Anträge aus dem \nAntragsschriftsatz Nr. 2 und Nr. 4 für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben sich der \nErledigung nicht angeschlossen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Anträge, mit denen der Antragsteller zuletzt noch die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung einer Duldung bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 \nAufenthG und die Verpflichtung des Antragsgegners dazu, bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss des Antragsverfahrens keine Abschiebemaßnahmen durchzuführen, begehrt \nhatte, abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass dem Antragsteller für diese \nAnträge das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn es sei nicht gegeben, wenn - wie hier \n- ein schnelleres und einfacheres Mittel existiere, das den gleichen Rechtsschutz ge-\nwährleiste. Da dem Antragsteller eine bis zum... Juni 2022 befristete Duldung erteilt \nworden sei, seien die Anträge unnötig. Zwar komme auch im Verfahren auf Erteilung \neines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 1 AufenthG zur Sicherung effektiven Rechts-\nschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfah-\nrens auf Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung in Betracht. Dies gelte aller-\ndings nicht in den Fällen, in denen dem Ausländer bereits aus anderen Gründen eine \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nDuldung erteilt worden und nicht ersichtlich sei, dass diese Duldungsgründe in abseh-\nbarer Zeit wegfielen. Ein Duldungswiderruf oder die Nichtverlängerung der Duldung sei \nvorliegend gerade nicht zu befürchten, da dem Antragsteller auf Grund des Kriegsaus-\nbruchs zwischen Russland und der Ukraine und des damit verbundenen Abbruchs der \nFlugverbindung nach Russland am 8. März 2022 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz \n1 AufenthG erteilt worden sei. Es sei derzeit nicht zu erwarten, dass der Krieg ein bal-\ndiges Ende finden und die Flugverbindung nach Russland wiederhergestellt werde. \nAuch sei nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin in dieser Situation die Duldung \ndes Antragstellers nicht verlängere und der Antragsgegner Abschiebemaßnahmen ge-\ngen ihn einleite. \n2. Seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden begrün-\ndet der Antragsteller mit Schriftsatz vom... Juni 2022 zusammengefasst wie folgt: Er \nhabe mit Schriftsatz vom 26. April 2022 das Antragsverfahren für teilweise erledigt er-\nklärt. Er habe am 25. September 2021 das 14. Lebensjahr erreicht und besuche seit \nvier Jahren erfolgreich die Schule, was durch die vorgelegten Zeugnisse belegt werde. \nAuch die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 festgestellt, \ndass er die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG derzeit erfülle. Ge-\ngen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sei Wi-\nderspruch eingelegt worden. Er habe einen Anspruch darauf, nicht nur wegen der der-\nzeit fehlenden Flugverbindung nach Russland, sondern bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Auf-\nenthG geduldet zu werden. Dieser Duldungsgrund sei dem Antragsgegner zu melden \nsowie im Ausländerzentralregister zu erfassen. Daher dürfe der Antragsgegner ihn bis \ndahin auch nicht abschieben. Zur Sicherung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG habe \ner Anspruch auf eine Verfahrensduldung. Da die derzeitige Duldung nur wegen der \ntatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung nach Russland ausgesprochen wor-\nden sei, befinde er sich ohne diesbezügliche gerichtliche Entscheidung in einem per-\nmanenten Zustand der Unsicherheit. Gegebenenfalls sei er gezwungen, einen erneu-\nten Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen, was ihm aus Gründen des effektiven Rechts-\nschutzes unzumutbar sei. Die Festlegung des weiteren Duldungsgrundes würde für ihn \nzur Rechtssicherheit bis zum Abschluss des Antragsverfahrens führen. Daher könne \neine solche Duldung auch für deutlich mehr als sechs Monate erteilt werden. Es sei \nauch nicht prozessökonomisch, wenn er gezwungen sei, immer wieder einstweiligen \nRechtsschutz zu begehren. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, \ndass zwei Aufenthaltserlaubnisse aus unterschiedlichen Gründen erteilt werden könn-\nten. Diese Entscheidung müsse auch für die hier streitige Frage herangezogen werden. \n7 \n\n5 \n \nIm Übrigen bestünden hohe Erfolgsaussichten, weil er zum Antragszeitpunkt geduldet \ngewesen sei und auch sonst sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfülle. Für die Zeit einer fehlenden Duldung \nhabe er Anspruch auf deren Erteilung gehabt. Dies folge auch aus der Rechtsprechung \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, \njuris). \nDie Beschwerde hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Dies ergibt sich aus Fol-\ngendem: \n1. Soweit der Antragsteller die mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 gestellten Anträge \nnach Erteilung einer Duldung an ihn gemäß dem Schriftsatz vom 26. April 2022 für \nerledigt erklärt hat, ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß \n§ 123 VwGO mangels entsprechender Erledigungserklärung der Antragsgegner fest-\nzustellen, dass sich die diesbezüglichen Anträge erledigt haben (vgl. hierzu \nKopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 161 Rn. 8, 29a). Dass die Voraussetzungen \nfür eine Erledigung der diesbezüglichen Anträge vorliegen, ergibt sich aus dem vorbe-\nzeichneten Schriftsatz und ist von den Antragsgegnern auch nicht in Frage gestellt \nworden. \n2. Soweit der Antragsteller an seinen Anträgen festhält und bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Antragsverfahrens gemäß § 25a AufenthG von den Antragsgegnern \ngeduldet werden möchte, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es fehlt jedenfalls an ei-\nnem Anordnungsgrund. \n2.1 Offenbleiben kann, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. \nMit dem Verwaltungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass der Antragsteller \nnach derzeitigem Sachstand die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts-\ngenehmigung nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllen dürfte und ihm daher eine Duldung \nfür die Zeit des Verfahrens auf Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels zusteht \n(SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Auch \ndie von der Antragsgegnerin bisher verneinte Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG (seit vier Jahren ununterbrochene Duldung) dürfte hier erfüllt sein, da \nder Antragsteller über diesen Zeitraum hinweg im Besitz von Duldungen war oder je-\ndenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hatte. \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nDen Anspruch auf Erteilung einer solchen Verfahrensduldung dürfte der Antragsteller \nauch dann gerichtlich geltend machen können, wenn ihm bereits eine Duldung aus \nanderen Gründen - wie hier - erteilt wurde. Zwar erschöpft sich die Regelungswirkung \neiner Duldung darin, dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht vorübergehend ausge-\nsetzt wird mit der Folge, dass der Ausländer während der Geltungsdauer der Duldung \nnicht abgeschoben werden darf (Funke-Kaiser, Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung \nStand: März 2022, § 60a Rn. 56 m. w. N.). Allerdings dürfte sich schon aus der voraus-\nsichtlichen Dauer der zu erteilenden Duldung ein Anspruch darauf ergeben, die maß-\ngeblichen Duldungsgründe in die Duldungsverfügung aufzunehmen (OVG Hamburg, \nUrt. v. 30. März 1999 - Bf VI 25/96 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N.; hierzu Funke-Kaiser, a. \na. O. Rn. 376). Dies leuchtet auch im vorliegenden Fall ein, denn der geltend gemachte \nDuldungsgrund fällt nicht mit Wiederaufnahme des Flugverkehrs nach Russland weg, \nsondern erst mit rechtskräftigem Abschluss des Titelerteilungsverfahrens gemäß § 25a \nAbs. 1 AufenthG. Schließlich kann der Duldungsgrund, der der begehrten Duldung zu-\ngrunde liegt, möglicherweise erhebliche Vorteile für den Ausländer mit sich bringen \n(diesen Aspekt anführend OVG Hamburg a. a. O.). \nAllerdings könnte der Antragsteller - wie sich aus der zitierten Begründung zu der am \n8. März 2022 neuerlich erteilten Duldung ergibt - bereits über die von ihm begehrte \nVerfahrensduldung verfügen. Denn die Antragsgegnerin hat die Erteilung der Duldung \nausdrücklich auch auf den Widerspruch gegen die Antragsablehnung gestützt. Dass \ndie maximale Dauer der erteilten Duldung wegen ihres temporären Charakters gleich-\nwohl - mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung - auf sechs Monate begrenzt \nwurde, spricht nicht gegen diese Auslegung, da die Antragsgegnerin bei der Ertei-\nlung/Verlängerung der Duldung augenscheinlich davon ausging, dass die Abschiebung \nauch aus verfahrensrechtlichen Gründen derzeit rechtlich unmöglich ist. \nEiner Entscheidung über diese Fragen bedarf es allerdings nicht. \n2.2 Denn jedenfalls fehlt dem Antragsteller ein Anordnungsgrund, weil es ihm zumutbar \nist, das weitere Verfahren der von ihm begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nabzuwarten. Es ist zu erwarten, dass eine Entscheidung über seinen Widerspruch ge-\ngen die Ablehnung seines Antrags binnen der Zeit getroffen wird, in der er durch die \nihm bis zum 15. Dezember 2022 erteilte Duldung vor seiner Abschiebung durch den \nAntragsgegner geschützt ist. Auch ergibt sich aus dem Verhalten der Antragsgegnerin \nkein Anlass für die Vermutung, dass bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen die Dul-\ndung nicht weiter verlängert oder gar widerrufen werden könnte. Hierauf deutet auch \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \ndie Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 hin. \nAngesichts des oben dargestellten Anspruchs auf Erteilung einer Verfahrensduldung \nist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Duldung so oft verlängert, bis das \nAntragsverfahren seinen unanfechtbaren Abschluss gefunden hat. Die damit allein the-\noretische Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschut-\nzes vor dem Verwaltungsgericht stellen zu müssen, reicht für die Bejahung eines \nAnordnungsgrundes nach alledem nicht aus. \nDaher kann der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verlan-\ngen, dass die Duldung von vornherein auf den unanfechtbaren Abschluss des Verfah-\nrens hin befristet und die Abschiebung bis dahin ausgesetzt wird. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 100 Abs. 1 ZPO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge-\nrichts. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n \n17 \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-29/3-b-186-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-07-29/3-b-186-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486918","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.071356+00:00"}}