{"status":"available","doknr":"OLD486917","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-02","aktenzeichen":"3 B 124/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 124/22 \n \n3 L 136/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \n1. die Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n2. den Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, Ausset-\nzung der Abschiebung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 2. August 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. März 2022 - 3 L 136/22 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im \nWege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zum unanfecht-\nbaren Abschluss ihres Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a \nAbs. 1 AufenthG zu dulden und diesen Duldungsgrund dem Antragsgegner mitzuteilen. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/3 und die Antrags-\ngegnerin zu 2/3. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die mit ihr vor-\ngebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass sie \nAnspruch auf eine Duldung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens auf Er-\nteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat. Im Übrigen \nist ihre Beschwerde ohne Erfolg. \n1. Die 2003 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Sie reiste nach \nihren Angaben zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern am ... 2015 in die Bun-\ndesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 ab und drohte ihnen ihre \nAbschiebung in die Russische Föderation an. Das hiergegen geführte Klageverfahren \nsowie ein Beschwerdeverfahren blieben erfolglos. Die Antragstellerin ist seit dem 7. \nAugust 2021 vollziehbar ausreisepflichtig. Seit dem 19. August 2021 erhielt die Antrag-\nstellerin von der Antragsgegnerin Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufent-\nhalt ohne amtliches Dokument. \nAuf die Anfrage des Antragsgegners vom 23. August 2021 teilte ihm die Antragsgeg-\nnerin mit, dass keine Abschiebungshindernisse bekannt seien. Mit Schreiben vom 7. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nOktober 2021 wurde die Familie der Antragstellerin aufgefordert, biometrische \nPassfotos vorzulegen. \nAuf die Mitteilung der Antragstellerin vom 2. November 2021, in einem Hotel in P. ar-\nbeiten zu wollen, teilte ihr die Antragsgegnerin mit, dass ihr eine Beschäftigung nicht \nerlaubt sei und der Antragsgegner ihre Abschiebung betreibe. \nIhren am 18. November 2021 eingehenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG lehnte die An-\ntragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 ab. Zur Begründung führte sie \naus, die Antragstellerin sei nicht im Besitz einer Duldung und habe auch keinen An-\nspruch auf Erteilung einer Duldung. Sie sei vollziehbar ausreisepflichtig. Weder ihre \nAbschiebung noch ihre Ausreise seien aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen un-\nmöglich. Über den hiergegen fristwahrend eingelegten Widerspruch wurde soweit er-\nsichtlich noch nicht entschieden. \nAm 28. Januar 2022 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin wegen fehlender \nReisedokumente eine bis zum 8. April 2022 gültige Duldung. Sie wurde zudem schrift-\nlich über ihre ausländerrechtlichen Pflichten belehrt, u. a. auf die Pflicht zum Besitz \noder der Beschaffung eines Reisepasses hingewiesen und aufgefordert, einen gültigen \nPass oder Passersatz bis zum 8. April 2022 vorzulegen. \nGemäß einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2022 ergab eine Rück-\nsprache beim Antragsgegner, dass derzeit eine Zusage der Russischen Föderation zur \nRücknahme der Antragstellerin und ihrer Familie fehle, diese jedoch innerhalb von drei \nMonaten erteilt werden solle. \nAm 16. Februar 2022 beantragte die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigte \nunter Vorlage eines Arbeitsvertrags vom 14. Februar 2022 die Erteilung einer Erlaubnis \nzur Beschäftigung als Reinigerin/Servicekraft bei der B. GmbH mit einer wöchentlichen \nArbeitszeit von 30 Stunden. \n2. Am 23. Februar 2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen \nRechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, vor Erlass des Ableh-\nnungsbescheids nicht angehört worden zu sein. Sie habe zudem bereits schon vom \n21. Oktober 2021 bis zum 28. Januar 2022 einen Duldungsanspruch gehabt. Aus der \nKorrespondenz zwischen den Antragsgegnern ergebe sich, dass der Antragsgegner \nmangels Reisedokumenten keine konkreten Abschiebemaßnahmen habe vollziehen \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n4 \n \nkönnen. Für den Abschiebeflug am 21. Dezember 2021 sei sie nicht gebucht gewesen. \nZudem habe spätestens mit ihrer Antragstellung am 15. November 2021 ein rechtliches \nAbschiebehindernis bestanden. Sie habe hier nach ihrer Einreise erfolgreich die Schule \nbesucht und den Hauptschulabschluss erlangt. Seitdem bemühe sie sich um eine Aus-\nbildung oder eine Erwerbstätigkeit, was ihr aber mehrfach mündlich untersagt worden \nsei. \n3. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-\nzes mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: \nFraglich sei schon die Eilbedürftigkeit. Derzeit dürfte aufgrund fehlender Flugverbin-\ndungen ein tatsächliches Abschiebungshindernis bestehen. Jedenfalls habe die An-\ntragstellerin keine Umstände glaubhaft gemacht, die sie dazu berechtigten, ausnahms-\nweise eine rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet abwarten zu dürfen. \nGrundsätzlich scheide aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Dul-\ndung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Eine Aus-\nnahme komme nur in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden könne, dass eine \nausländerrechtliche Regelung - die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetze - \neinem möglicherweise Begünstigten zugutekomme. Hierauf könne sich die Antragstel-\nlerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar halte sie sich i. S. v. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nderzeit geduldet im Bundesgebiet auf. Dahinstehen könne, ob sie auch vom 19. August \n2021 bis 28. Januar 2022 einen Anspruch auf Duldung gehabt habe. Sie erfülle jeden-\nfalls nicht die auch hier einschlägigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 \nAufenthG. Sie erfülle nicht ihre Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Auf-\nenthG). Bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahrs hätte sie ihre Passpflicht durch Ein-\ntragung in den Pass eines Elternteils erfüllen können, wobei auch ein solcher nicht \nvorliege. Aber auch für den Zeitraum ab Vollendung ihres 18. Lebensjahres im März \n2021 sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nachge-\nkommen sei und sich um die Ausstellung eines Passes auch nur bemüht habe. Dass \nhier wegen atypischer Umstände von einer Einhaltung der Regelerteilungsvorausset-\nzungen abzusehen sei, sei nicht ersichtlich. Insbesondere seien Anhaltspunkte dafür, \ndass die Beschaffung von Pässen der Russischen Föderation mit besonderen Schwie-\nrigkeiten oder Zeitaufwand verbunden seien, nicht erkennbar. Angesichts dessen liege \nhinsichtlich eines Absehens von der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG keine Ermessensreduzierung auf Null vor. \n10 \n\n5 \n \nDaneben erfülle die Antragstellerin auch nicht die Regelerteilungsvoraussetzung der \nEinreise mit dem erforderlichen Visum. Auch insoweit fehle es an Umständen für eine \nErmessensreduzierung auf Null. Ihr erfolgreicher Schulbesuch sei Tatbestandsvoraus-\nsetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und könne das Ermessen nicht zu \nihren Gunsten beeinflussen. \nZwar sei sie vor der ablehnenden Entscheidung nicht angehört worden. Hierzu habe \naber auch keine Verpflichtung bestanden, da mit der Entscheidung nicht in bestehende \nRechte der Antragstellerin eingegriffen worden sei. Auch im gerichtlichen Verfahren \nhabe sie keine sonstigen Integrationsleistungen vorgetragen. \nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen auch hin-\nsichtlich der begehrten Beschäftigungserlaubnis nicht vor. Sie trage schon keine Ge-\nsichtspunkte vor, die nach ihrer Meinung einen Anspruch auf die Erteilung einer Be-\nschäftigungserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung begründeten. \nWarum es der Antragstellerin nicht zumutbar sein solle, die Entscheidung der Antrags-\ngegnerin über diesen Antrag und möglicherweise ein Hauptsacheverfahren abzuwar-\nten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal ihre Existenz wie bisher über öffent-\nliche Mittel abgesichert gewesen sei. Daneben sei auch nicht überwiegend wahrschein-\nlich, dass ein noch auszuübendes Ermessen - unterstellt, sie sei zu diesem Zeitpunkt \nseit drei Monaten im Besitz einer Duldung oder eines Duldungsanspruchs - zu einer \nEntscheidung zugunsten der Antragstellerin führen würde. Ermessensreduzierende \nGesichtspunkte seien nicht erkennbar. Die Antragstellerin habe im Bundesgebiet zu \nkeiner Zeit über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt und sei seit der rechtskräf-\ntigen Ablehnung ihres Asylantrags im August 2021 vollziehbar ausreisepflichtig. Dane-\nben werde bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein, dass sie entgegen \nihrer Verpflichtung bei der Passbeschaffung nicht mitwirke. Schließlich habe die An-\ntragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass vom Antragsgegner Abschiebungs-\nmaßnahmen eingeleitet worden seien und ausweislich der Mitteilung vom 31. Januar \n2022 eine Zusage der Russischen Föderation zur Rücknahme der Antragstellerin in-\nnerhalb von drei Monaten erwartet werde. Von einer überwiegenden Wahrscheinlich-\nkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sei mithin nicht auszugehen. Sei die \nAntragsgegnerin nicht verpflichtet, die Antragstellerin zu dulden, sei auch der Antrags-\ngegner nicht zu verpflichten, keine Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin \nvorzubereiten und durchzuführen. \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \n3. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. \nMit Schriftsatz vom 13. April 2022 teilt sie mit, dass ihr die Antragsgegnerin am 8. April \n2022 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgestellt und ihr eine Be-\nschäftigung erlaubt habe. Gleichwohl sei ein Rechtsschutzinteresse weiterhin gege-\nben, da die Duldung auf drei Monate befristet sei und die Beschäftigungserlaubnis un-\nter dem Erlöschensvorbehalt der freiwilligen Ausreise stehe. Sie habe aus Art. 19 Abs. \n4 GG einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Duldungsgrund ei-\nnes rechtlichen Ausreisehindernisses aufgrund des anhängigen Verfahrens auf Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG festzustellen. Des Weite-\nren sei dem Eilantrag nachzukommen, weil sie vor der ablehnenden Entscheidung im \nVerfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht angehört worden sei. Sie \nkönne sich auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen, da sie sämtliche Antragsvoraussetzungen \ndes § 25a Abs. 1 AufenthG erfülle. Der noch vom Verwaltungsgericht angeführte Grund \nder Nichterfüllung der Passpflicht liege nicht mehr vor. Aber auch zuvor habe sie ihre \nMitwirkungspflicht erfüllt. Nachdem sie mit ihrem Antrag vom 25. November 2021 re-\naktionslos die Herausgabe der bei der Landesdirektion vorhandenen Inlandspässe und \nGeburtsurkunden zwecks Beantragung von gültigen Reisepässen beantragt habe, \nhabe ihr das russische Generalkonsulat mitgeteilt, dass auf die Antragstellerin ein bis \n2025 gültiger Reisepass ausgestellt sei, so dass derzeit kein neuer Pass beantragt \nwerden könne. Aus näher dargelegten weiteren Gründen ergebe sich, dass sie bereits \nvor ihrer Aufforderung sämtliche ihr möglichen Schritte zur Passbeschaffung unternom-\nmen habe, um ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Es habe sich herausgestellt, \ndass sich ihr Reisepass bei den polnischen Behörden befunden habe, so dass sie kei-\nnen neuen Reisepass habe beantragen können. Sie habe sich am 2. März 2022 an die \nLiasionbeamtin in Polen gewandt und beantragt, ihren Reisepass an die deutschen \nBehörden zu übersenden. Sie habe darauf vertrauen können, dass die in Polen vorlie-\ngenden Reisepässe von den polnischen an die deutschen Behörden übersandt wür-\nden. Dass sie hierauf habe vertrauen dürfen, zeige das Schreiben des Bundesamts für \nMigration und Flüchtlinge vom 16. März 2022, in welchem das Bundesamt mitgeteilt \nhabe, dass der Reisepass bereits am 23. Februar 2022 angefordert worden sei. \nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einreise mit dem erforderlichen Visum \nseien rechtlich fehlerhaft. Erteilungsvoraussetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nsei, dass der Antragsteller geduldet sein müsse. Der Zustand der Duldung könne aber \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \nnur im Inland erreicht werden. Ein Antragsteller, der ein Visumverfahren bei einer deut-\nschen Auslandsvertretung durchführe, könne nicht geduldet sein. Dass ein Visumver-\nfahren bei § 25a Abs. 1 AufenthG entbehrlich sei, sei herrschende Meinung in Literatur \nund Rechtsprechung. Auch der Senat habe in seiner Entscheidung vom 13. August \n2021 (- 3 B 277/21 -) ausdrücklich auf das Visumserfordernis verzichtet. Dem stehe \nauch die Entscheidung des Senats vom 13. September 2021 (- 3 B 295/21 -), auf die \nsich das Verwaltungsgericht beziehe, nicht entgegen. Denn diese Entscheidung be-\nziehe sich auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG. Die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG aus dem Ausland heraus sei \nrechtlich unmöglich, da die Erteilungsvoraussetzung „geduldeter Ausländer“ nicht er-\nfüllt werden könne. Darüber hinaus könne auch nicht die Erteilungsvoraussetzung des \n§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - vierjähriger ununterbrochener Aufenthalt - erfüllt \nwerden, wenn der Antragsteller das Land verlassen müsste. Antragsteller nach § 25a \nAbs. 2 AufenthG unterlägen diesen Anforderungen hingegen gerade nicht. \nMit der Aufnahme der nunmehr erlaubten Beschäftigung bei der B. GmbH mit einem \nArbeitsumfang von 30 Stunden wöchentlich sei der Lebensunterhalt gesichert. Die üb-\nrigen Erteilungsvoraussetzungen seien auch gegeben. Sie habe vier Jahre erfolgreich \ndie Schule besucht und mit dem Hauptschulabschluss abgeschlossen. Ihr Aufenthalt \nin der Bundesrepublik sei ununterbrochen gestattet oder geduldet gewesen. \nFür das Ausländerrecht werde die Auffassung vertreten, dass eine Anhörungspflicht \nsowohl im Antragsverfahren als auch im Verfahren von Amts wegen grundsätzlich nach \n§ 28 VwVfG bestehe. Vorliegend sei die Anhörung rechtswidrig unterlassen worden. \nEine Nachholung der Anhörung sei nicht erfolgt. \nIhr stehe ein Rechtsschutzinteresse auf eine Duldung bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Auf-\nenthG und auf Meldung dieses Duldungsgrundes an den Antragsgegner zu. Sie habe \nauch einen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, von Abschiebungsmaß-\nnahmen abzusehen. Dem stehe die erteilte Duldung nicht entgegen. Diese sei auf drei \nMonate befristet und unterliege der Bestimmung, dass die Beschäftigungserlaubnis bei \nder Feststellung der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise durch die Ausländerbehörde \nerlösche. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sie nicht wegen des \nnoch offenen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG \ndulde, sondern wegen der Unmöglichkeit einer Abschiebung wegen der aktuellen poli-\n18 \n19 \n20 \n\n8 \n \ntischen Situation. Eine Abschiebung sei derzeit wegen unterbrochener Verkehrsverbin-\ndungen und Luftraumsperrungen nicht möglich. Ohne die begehrte gerichtliche Ent-\nscheidung befände sie sich in einem permanenten Moment der Unsicherheit. Denn \nsobald die Luftraumsperrung aufgehoben werde, müsse sie ihre Abschiebung befürch-\nten, ohne dass über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a \nAbs. 1 AufenthG rechtskräftig entschieden worden wäre. Dies würde sie ggfs. zwingen, \neinen neuen Antrag auf Eilrechtsschutz bei Gericht zu stellen, was aus Gründen des \neffektiven Rechtsschutzes unzumutbar sei. Denn es würde für sie ein immer wieder-\nkehrendes Kostenrisiko und permanente Rechtsunsicherheit bedeuten. Des Weiteren \nwürde es zu einer übermäßigen und unnötigen Belastung der Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit führen, wenn die gegnerische Seite durch immer wiederkehrende kurzzeitige Be-\nfristung von Duldungen die Antragstellerin in gerichtliche, kostenbehaftete Auseinan-\ndersetzungen zwingen würde. Hinzutrete, dass ihr auch die Beschäftigungserlaubnis \nwieder entzogen werde, wenn feststünde, dass eine freiwillige Ausreise möglich sei. \n4. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im tenorierten Umfang zum Erfolg. \n4.1 Soweit die Antragstellerin an ihrem Antrag festhält, bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss ihres Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG von der Antragsgegnerin geduldet zu werden, hat die Be-\nschwerde Erfolg. \n(1) Mit der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sie nach derzeitigem Sachstand \ndie Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25a Abs. \n1 AufenthG erfüllen dürfte und ihr daher eine Duldung für die Zeit des Verfahrens auf \nErteilung des angestrebten Aufenthaltstitels zusteht (SächsOVG, Beschl. v. 13. August \n2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Die von der Antragsgegnerin verneinte \nVoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (seit vier Jahren ununterbro-\nchene Duldung) dürfte hier erfüllt sein, da die Antragstellerin über diesen Zeitraum hin-\nweg im Besitz von Duldungen war oder jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer \nDuldung gehabt haben dürfte. Hierzu kann auf ihre umfangreichen Ausführungen in \nder Beschwerdebegründung verwiesen werden. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer \nBeschwerdeerwiderung geltend macht, dass nach Aussage des Antragsgegners - wohl \nnach der Ablehnung der Asylanträge - eine Zusage der russischen Behörden für die \nRücknahme der Antragstellerin und ihrer Familie vorgelegen habe und eine Abschie-\nbung der Familie mit einem Charterflug im Dezember 2021 geplant gewesen sei, kann \n21 \n22 \n23 \n\n9 \n \nder Senat diese neue Behauptung nicht nachvollziehen. Sie ist weder durch die Vor-\nlage von Akteninhalt untersetzt, noch anderweitig glaubhaft gemacht. Eine ab-\nschließende Klärung hat deshalb im Titelerteilungsverfahren zu erfolgen. \n(2) Der Antragstellerin kann allerdings nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, dass \nes im Rahmen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf die \nallgemeine Titelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum an-\nkäme. Hinsichtlich des Visumerfordernisses ergibt sich nämlich weder aus § 25a Abs. \n4 AufenthG i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG noch aus § 25a AufenthG im Übrigen, \ndass auf dieses Erfordernis verzichtet wird. Zwar ist es zutreffend, dass bei der Ge-\nwährung eines Aufenthaltstitels nach einem erfolglosen Asylantrag die Einreise regel-\nmäßig nicht mit dem erforderlichen Visum vorgenommen wird. Daraus folgt aber im \nUmkehrschluss nicht, dass der Gesetzgeber im Fall des § 25a Abs. 1 AufenthG per se \nauf das Visumserfordernis verzichten wollte. Dies ergibt sich gesetzessystematisch \nschon daraus, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Fälle benennt, in denen von der \nAnwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen ist und § 25a Abs. \n1 AufenthG nicht angeführt wird (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, \n13. Aufl. 2020, AufenthG § 25a Rn. 4 m. w. N.). Auch der Umstand, dass § 25b Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG ein Absehen vom Visumerfordernis vorsieht, bedeutet nicht, dass dies \nauch bei § 25a Abs. 1 AufenthG entsprechend der Fall wäre. Für eine planwidrige Re-\ngelungslücke ist insoweit nichts ersichtlich (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 \n- 3 B 295/21 -, juris Rn. 10 zu § 25a Abs. 2 AufenthG). \nDer Senat ist aber der Überzeugung, dass im Fall des § 25a Abs. 1 AufenthG von dem \nVisumserfordernis regelmäßig gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen ist. Hier \nkann die geltend gemachte Einreisetypizität angemessen Berücksichtigung finden \n(SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 a. a. O.). In diesem Zusammenhang ist \nauch von hohem Gewicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entfallen würden, wenn die Antragstellerin \nzur Nachholung des Visumverfahrens in ihr Heimatland zurückkehren müsste. Dies \nwürde dem gesetzgeberischen Anliegen, gut integrierten Jugendlichen und Heran-\nwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive durch die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis einzuräumen und damit das öffentliche Interesse an der Legali-\nsierung des Aufenthalts angemessen zu berücksichtigen, diametral entgegenstehen \n(OVG LSA, Beschl. v. 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 -, juris Rn. 45). Für eine be-\nwusste Umgehung des Visumverfahrens durch die Antragstellerin sind keine Anhalts-\npunkte ersichtlich. \n24 \n25 \n\n10 \n \nLiegen die Voraussetzungen vor, soll die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG erteilt werden. Die Soll-Regelung hat zur Folge, dass die Aufenthalts-\nerlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Um-\nständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Dass hier ein atypischer \nFall vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. \n4. 2 Den Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung wegen ihres Antrags auf Er-\nteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann die Antragstellerin \nauch dann gerichtlich geltend machen, wenn ihr bereits eine Duldung aus anderen \nGründen - wie hier - erteilt wurde. Zwar erschöpft sich die Regelungswirkung einer \nDuldung darin, dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht vorübergehend ausgesetzt \nwird mit der Folge, dass der Ausländer während der Geltungsdauer der Duldung nicht \nabgeschoben werden darf (Funke-Kaiser, Aufenthaltsgesetz, Stand: März 2022, § 60a \nRn. 56 m. w. N.). Allerdings dürfte sich schon aus der voraussichtlichen Dauer der zu \nerteilenden Duldung ein Anspruch darauf ergeben, die maßgeblichen Duldungsgründe \nin die Duldungsverfügung aufzunehmen (SächsOVG, Beschl. v. 29. Juli 2022 - 3 B \n186/22 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; OVG Hamburg, Urt. v. 30. März \n1999 - Bf VI 25/96 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N.; hierzu Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 376). \nDies leuchtet auch im vorliegenden Fall ein, denn der geltend gemachte Duldungs-\ngrund entfällt erst mit bestandskräftigem Abschluss des Titelerteilungsverfahrens ge-\nmäß § 25a Abs. 1 AufenthG. Schließlich kann der Duldungsgrund, der der begehrten \nDuldung zugrunde liegt, möglicherweise erhebliche Vorteile für den Ausländer mit sich \nbringen (diesen Aspekt anführend OVG Hamburg a. a. O.). \nVorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre \nDuldung zumindest auch im Hinblick auf ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt haben könnte. Die Antragsgegnerin ist \nausweislich ihrer Beschwerdeerwiderung der Auffassung, dass kein solcher Anspruch \nauf Seiten der Antragstellerin besteht. \n4.3 Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Ausgehend von ih-\nrem Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung bis zum unanfechtbaren Ab-\nschluss ihres Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 \nAufenthG erscheint es ihr nicht zumutbar, auf den Duldungsgrund einer vorübergehend \ntatsächlich nicht möglichen Ausreise verwiesen zu werden. Es ist nicht zu erwarten, \ndass eine unanfechtbare Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Ablehnung \nihres Antrags binnen der Zeit getroffen wird, in der sie durch die ihr bisher jeweils auf \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n11 \n \ndrei Monate befristete Duldung vor ihrer Abschiebung durch den Antragsgegner ge-\nschützt ist. Auch ergibt sich aus dem Verhalten der Antragsgegnerin Anlass für die \nVermutung, dass bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen die Duldung nicht weiter ver-\nlängert oder gar widerrufen werden könnte. Hierfür spricht ihre Beschwerdeerwiderung, \nmit der sie einem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25a Abs. 1 AufenthG entgegengetreten ist. Es ist deshalb nicht ohne weiteres \ndavon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Duldung so oft verlängert, bis das \nAntragsverfahren seinen unanfechtbaren Abschluss gefunden hat. Die damit auch tat-\nsächliche Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschut-\nzes vor dem Verwaltungsgericht stellen zu müssen, reicht für die Bejahung eines \nAnordnungsgrundes nach alledem aus. \n5. Soweit das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, dem Antragsgeg-\nner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Abschiebung zu \nuntersagen oder dem Antragsteller Duldungen auszustellen, hat die Antragstellerin \ndiese Ausführungen nicht mit der Beschwerde angegriffen, so dass es auch bei der \nErfolglosigkeit dieses Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach \n§ 123 VwGO bleibt. \n6. Dies gilt auch für den mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Anspruch auf \neinstweilige Verpflichtung zur Erlaubnis einer näher beschriebenen Beschäftigung bis \nzum „rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub-\nnis nach § 25a AufenthG“. Insoweit dürfte auch eine Erledigung eingetreten sein, da \nder Antragstellerin eine Erlaubnis erteilt wurde und sie die von ihr begehrte Beschäfti-\ngung ausübt. Für die Befürchtung, dass die Beschäftigungserlaubnis ungeachtet von \nder mit diesem Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung zu einer Duldung in Bezug \nauf den Antrag nach § 25a Abs. 1 AufenthG weiterhin nur bis zur Feststellung der Mög-\nlichkeit der freiwilligen Ausreise befristet werden könnte, bestehen keine Anhalts-\npunkte, so dass insoweit ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. \nDer Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses ist durch die vorliegende Entscheidung \nüberholt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Schwerpunkt des \nInteresses der Antragstellerin liegt auf ihrer Aufenthaltssicherung bis zur unanfechtba-\nren Entscheidung über ihren voraussichtlich erfolgreichen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiervon ausgehend ergibt \nsich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote. \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n12 \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am \n18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung erster Instanz, ge-\ngen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n34 \n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-02/3-b-124-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":35},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-02/3-b-124-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486917","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.039416+00:00"}}