{"status":"available","doknr":"OLD486916","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-03","aktenzeichen":"6 B 42/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 42/22 \n \n6 L 10/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nder Fortnahme und kostenpflichtigen Unterbringung von Katzen, Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 3. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu 4/5 \nbewilligt und Rechtsanwältin M............., D......, beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag \nabgelehnt. \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der einstweiligen Rechtsschutz \nversagende Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Januar \n2022 - 6 L 10/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 des \nBescheids der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2021 wird wiederhergestellt. Im \nÜbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin 4/5 und \ndie Antragstellerin 1/5. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \n1. Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren zu 4/5 Prozesskostenhilfe zu \nbewilligen und ihre Prozessbevollmächtigte nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V m. \n§ 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen. Nach § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten \naufbringen \nkann, \nauf \nAntrag \nProzesskostenhilfe, \nwenn \ndie \nbeabsichtigte \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und \nnicht mutwillig erscheint. Die Antragstellerin hat mit ihrer zu den Akten gereichten \nErklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen \nnachgewiesen, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht zu bestreiten vermag. \nDie eingeleitete Rechtsverfolgung hat im tenorierten Umfang auch Erfolg, wie sich aus \nden \nnachfolgenden \nGründen \nzu \n2a) \nergibt. \nHinsichtlich \ndes \nVollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs hat die Beschwerde keinen Erfolg (vgl. 2b), \nsodass der Antragstellerin nur zu 4/5 Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (vgl. zur \nanteiligen Gewährung von Prozesskostenhilfe SächsOVG, Beschl. v. 17. Juli 2013 - 5 \nB 345/13 -, juris Rn. 14). \n1 \n\n3 \n \n2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit \nergeben die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie in Nummer 1 des tierschutzrechtlichen Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. \nDezember 2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Verpflichtung, die \nFortnahme und Unterbringung der am 3. Dezember 2021 „sichergestellten“ sechs \nKatzen auf ihre Kosten zu dulden, wiederherzustellen (a). Hinsichtlich des mit der \nBeschwerde weiterverfolgten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs, gerichtet auf \nvorläufige Herausgabe der Katzen, ist sie unbegründet (b). \na) Der Antrag ist nicht wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig \ngeworden, nachdem die Katzen zwischenzeitlich im Beschwerdeverfahren aufgrund \nrechtskräftiger Anordnung der Notveräußerung vom 20. Dezember 2021 „vermittelt“ \nworden sind. Die streitgegenständliche auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG \ngestützte Anordnung hat sich dadurch nicht erledigt, da sie weiterhin Grundlage für den \nvon der Antragsgegnerin beabsichtigten Erlass eines Kostenbescheids bleibt (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13).. \nDie Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der \nFortnahme- und Unterbringungsverfügung nicht zum Zeitpunkt ihres Erlasses am \n13. Dezember 2021, sondern bei Notöffnung ihrer Wohnung am 3. Dezember 2021 \ngeprüft, als dort in ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit die sechs seit mindestens \n2. \nDezember \n2021 \nunversorgten \nKatzen \nfortgenommen \nworden \nseien. \nStreitgegenstand sei allein der nachträgliche Bescheid vom 13. Dezember 2021, bei \ndessen Erlass sie das bemängelte und zur Fortnahme führende Verhalten längst \nabgestellt gehabt habe. Die herangezogene Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 TierSchG erlaube die Unterbringung auf Kosten des Halters nur so lange, bis eine \nartgerechte Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt sei. Antragsgegner und \nVerwaltungsgericht hätten keine negative Haltungsprognose getroffen. Sie habe \nglaubhaft gemacht, dass sie ihren Freund beauftragt habe, die Katzen zu versorgen, \nwas dieser - wie eidesstattlich versichert - mangels Zeit und Lust unterlassen habe, \nweswegen sie am 4. Dezember 2021 zwecks Versorgung der Tiere zurückgekehrt sei \nund sich bei der Beklagten gemeldet habe. Die Tiere seien zuvor nie unversorgt \ngewesen. Dauerhafte Unzuverlässigkeit ergebe sich aus den Umständen nicht. \n2 \n3 \n4 \n\n4 \n \nIm Ergebnis rechtfertigt dieses Vorbringen eine Änderung des angegriffenen \nBeschlusses im tenorierten Umfang. \nBei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit \ngrundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsakts mit in den Blick zu nehmen ist. Erweist sich dieser als \nrechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehbarkeit eines rechtswidrigen \nVerwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die \nPrüfung, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist, ist im Falle der \nAnordnung des Sofortvollzugs weiter zu fragen, ob besondere, über das allgemeine \nInteresse an der Durchsetzung hoheitlicher Maßnahmen hinausgehende Gründe für \neine sofortige Vollziehung sprechen. Sind solche Gründe gegeben oder ist die sofortige \nVollziehbarkeit \nvom \nGesetzgeber \nbestimmt, \nüberwiegt \ndas \nöffentliche \nVollzugsinteresse. \nLässt \nsich \nim \nvorläufigen \nRechtsschutzverfahren \ndie \nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht eindeutig klären, ist \neine umfassende Interessenabwägung erforderlich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. \nOktober 2014 - 5 B 274/14 -, juris Rn. 6). \nDer Senat geht - anders als das Verwaltungsgericht - nicht von der offensichtlichen \nRechtmäßigkeit der angefochtenen tierschutzrechtlichen Anordnung aus. \nSollte die Anordnung dahin zu verstehen sein, dass die Antragstellerin ab Zustellung \ndes Bescheids vom 13. Dezember 2021 zur (weiteren) Duldung der bereits am 3. \nDezember 2021 vollzogenen „Sicherstellung“ bzw. Fortnahme und anderweitigen \nUnterbringung verpflichtet werden sollte, dürfte sie schon deshalb rechtswidrig sein, \nweil die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr beabsichtigte, \nihre weitere Vorgehensweise auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stützen. Auf \ndieser Rechtsgrundlage kann die Behörde ein nach dem Gutachten eines beamteten \nTierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich \nvernachlässigtes Tier dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten \nanderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG \nentsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine \nanderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch \ndie zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende \nHaltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. \nHier war die anderweitige Unterbringung seit dem 3. Dezember 2021 im \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nTierschutzheim erfolgt, also auch bei Bescheiderlass am 13. Dezember 2021 nicht \nunmöglich; zu diesem Zeitpunkt war aber auch nicht mehr beabsichtigt, der \nAntragstellerin eine Frist zur Sicherstellung angemessener Haltung zu setzen und die \nTiere nach fruchtlosem Verlauf zu veräußern. Denn spätestens seit der Anhörung zur \nNotveräußerung am 8. Dezember 2021 hielt die Antragsgegnerin die noch nicht \nerfolgte Fristsetzung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG für „obsolet“ \n(vgl. Bescheid S. 3), weil sie die Notveräußerung der Katzen im Zuge des laufenden \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens nach § 111p StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 \nOWiG anstrebte. \nSelbst wenn die Anordnung, anders als ihr Wortlaut nahelegt, als nachträgliche \nBestätigung der am 3. Dezember 2021 in Abwesenheit der Antragsgegnerin, mithin \nohne vorangegangenen Verwaltungsakt, in unmittelbarer Ausführung gemäß § 16 \nSächsPBG vorgenommenen Fortnahme und anderweitigen Unterbringung auszulegen \nwäre (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12. Januar 2012 - 7 C 5. 11 -, juris Rn. 18; SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Dezember 2016 - 3 A 700/16 -, juris Rn. 15 zu § 6 SächsPolG), dürfte die \nMaßnahme nur am 3. Dezember 2021 und so lange rechtmäßig gewesen sein, wie die \nAntragsgegnerin noch beabsichtigte, die Fortnahme und anderweitige Unterbringung \nauf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stützen. Für die Zeit danach stellen sich \nschwierige Rechtsfragen des Verhältnisses der Anordnung der Fortnahme zum \nZwecke der pfleglichen Unterbringung auf Kosten des Halters nach § 16a Abs. 1 Satz \n2 Nr. 2 TierSchG und der spätestens mit der Anhörung vom 8. Dezember 2021, ggf. \naber auch schon am Tag nach der Fortnahme beabsichtigten Notveräußerung nach § \n46 Abs. 1 OWiG, § 111p StPO, die in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang \nnicht geklärt sind. Im Einzelnen: \nAm 3. Dezember 2021 lagen die Voraussetzungen für eine Fortnahme und \nanderweitige Unterbringung der Katzen in unmittelbarer Ausführung gemäß § 16 \nSächsPBG vor. Nach dieser Vorschrift ist die unmittelbare Ausführung einer \nMaßnahme zulässig, wenn der Zweck nicht durch eine Maßnahme gegen den Störer \nerreicht werden kann. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich nicht um zwei \nvoneinander zu trennende Maßnahmen, sondern darum, dass mangels dessen \nErreichbarkeit dem Störer gegenüber ein belastender Verwaltungsakt nicht ergehen \nkann (SächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2016 a. a. O.). So verhielt es sich hier. Da \nNachbarn Katzengeschrei seit mehreren Tagen gehört und die Antragstellerin nicht \nmehr gesehen hatten, kam es am 2. Dezember 2021 zu einem Kontrollbesuch, bei dem \nVeterinärmitarbeiter der Antragsgegnerin wegen des bereits wahrnehmbaren \n9 \n10 \n\n6 \n \nFäkalgeruchs und des Katzengeschreis eine Meldebenachrichtigung an der \nverschlossenen Wohnungstür hinterließen, die am 3. Dezember 2021 noch nicht \nentfernt worden war. Es bestand daher hinreichender Grund für die Annahme, dass die \nTiere \nam \nTag \nder \nNotöffnung \nder \nWohnung \nam \n3. Dezember 2021 seit mindestens 24 Stunden (Bescheid S. 2) unversorgt ohne \nNahrung und Wasser in der mit überfüllten Katzentoiletten stechend riechenden \nWohnung der Antragstellerin waren. Alle Tiere waren damit Hunger und Durst und \nhierdurch erheblichem Leiden ausgesetzt. Unter ihnen befanden sich ein Katzenwelpe \nund ein am 30. November 2021 frisch kastrierter Kater, die mit Milch bzw. mit einem \nzweimal täglich zu verabreichenden Antibiotikum hätten versorgt werden müssen und \ndie bei weiterer Unterversorgung ohne Wasser zu Tode hätten kommen können. Unter \ndiesen Umständen waren die Voraussetzungen für eine Fortnahme und anderweitige \nUnterbringung am 3. Dezember 2021 offensichtlich erfüllt. Die Tiere mussten \nfortgenommen und jedenfalls so lange anderweit untergebracht werden, bis eine \nartgerechte Haltung durch den Halter sichergestellt oder bei Vorliegen der \nVoraussetzungen eine Veräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierschG erfolgt \nwäre. Insbesondere steht der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Fortnahme und \nanderweitigen Unterbringung nicht entgegen, dass in dem bei den Verwaltungsakten \nbefindlichen Kontrollbericht der amtlichen Tierarztin möglicherweise kein Gutachten im \nSinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu sehen ist. Denn Sinn eines solchen \nGutachtens ist es, Klarheit darüber zu erhalten, ob die Haltung artgerecht ist. Es ist \ndeshalb nach Sinn und Zweck der Vorschrift entbehrlich, wenn Tiere bei Abwesenheit \ndes Halters überhaupt nicht versorgt - insbesondere überhaupt nicht ernährt - werden \n(BVerwG, Urt. v. 12. Januar 2012 a. a. O. Rn. 17 s. a. BVerwG, Beschl. v. 2. April 2014 \n- 3 B 62.13 - juris Rn. 10). \nFortnahme und anderweitige Unterbringung könnten aber auch im Falle der Auslegung \nals nachträgliche Bestätigung der unmittelbaren Ausführung schon ab 4. Dezember \n2021, als die Antragstellerin in ihre Wohnung zurückgekehrt war und die \nAntragsgegnerin bei deren Anruf keine Fristsetzung oder Veräußerung nach § 16a Abs. \n1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, sondern eine Strafanzeige ankündigte, ggf. auch erst am 7. \nDezember 2021, als die Anhörung zur Notveräußerung gemäß § 111p StPO i. V. m. § \n46 Abs. 1 OWiG vorbereitet wurde, oder mit der Anhörung am 8. Dezember 2021 \nrechtswidrig geworden sein, weil - wie dargelegt - nicht mehr die Absicht bestand, \nweiter nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierschG zu verfahren. Etwas anderes kommt \nallenfalls dann in Betracht, wenn das durch die Fortnahme und Unterbringung \nbegründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. \n11 \n\n7 \n \nOktober 2016 - 3 D 84/16 -, juris Rn. 8) die Grundlage für die Notveräußerung nach § \n111p StPO bilden würde und die nach dieser Vorschrift geforderte Beschlagnahme \nnach § 111c StPO (i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) entfallen ließe. Dagegen könnte \nallerdings sprechen, dass die Fortnahme eines Tieres und dessen anderweitige \nUnterbringung auf Kosten des Halters nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine \nEinheit bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, juris Rn. 24), für die \nder Halter die Kosten nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu tragen hat, und es \nsich bei der Beschlagnahme und Notveräußerung im Ordnungswidrigkeiten- oder \nStrafverfahren - zumal hinsichtlich der Kosten - um ein anders geartetes Verfahren \nhandelt. Bei Beschlagnahme (§ 111c StPO) und ggf. nachfolgender Einziehung (vgl. § \n111b StPO) handelt es sich um Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit \nund bei deren Kosten mithin um Vollstreckungskosten, die dem Beschuldigten nur im \nFalle der Ahndung zur Last gelegt werden können (vgl. § 464a StPO i. V. m. § 46 Abs. \n1 OWiG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 9015 i. V. m. Nr. 9009 Nr. 1 Alt. 2; vgl. auch \nSächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2009 - 3 D 124/08 -, juris Rn. 4). \nWegen der sich damit stellenden Rechts- und Tatsachenfragen, deren Klärung dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, sind dem Widerspruch der \nAntragstellerin zumindest ab 4. Dezember 2021 die Erfolgsaussichten nicht \nabzusprechen. Im Falle der Auslegung des Bescheids als Duldungsverfügung ab \nBekanntgabe des Bescheids vom 13. Dezember 2021 wäre der Widerspruch mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit insgesamt erfolgreich. Der Senat überlässt die \nAuslegung des Bescheids jedoch ebenfalls dem Hauptsacheverfahren, zumal noch \nGelegenheit zur Klarstellung im ausstehenden Widerspruchsbescheid besteht. Damit \nerweisen sich die Erfolgsaussichten insgesamt als offen. Die danach gebotene \nInteressenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin das \nöffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, da die Fortnahme und anderweitige \nUnterbringung mit der Notveräußerung beendet sind und wohl allenfalls wohl noch die \nGrundlage für eine Kostenerhebung für wenige Tage bis zum Übergang in das noch \nanhängige Ordnungswidrigkeitenverfahren bilden können. Auch insoweit besteht \njedoch vor Klarstellung des Inhalts der Duldungsverfügung kein öffentliches Interesse \nan ihrer sofortigen Vollziehbarkeit. \nb) Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit mit ihr der Antrag auf Beseitigung der \nVollzugsfolgen durch Rückgabe der Katzen aufrechterhalten wird. Selbst wenn diese \nnoch nicht notveräußert worden wären oder ein Rückerwerb möglich wäre, steht einem \nHerausgabeanspruch der Antragstellerin inzwischen die mit bestandskräftigem \n12 \n13 \n\n8 \n \nBescheid vom 22. Februar 2022 angeordnete Untersagung des Haltens und Betreuens \nvon Tieren mit Ausnahme eines Hundes entgegen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 \nSatz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der \nVorinstanz. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust Drehwald \nGroschupp \n \n14 \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-03/6-b-42-22","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111p","ref_norm":"111p","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111c","ref_norm":"111c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-03/6-b-42-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486916","retrieved":"2026-07-09 08:35:29.011897+00:00"}}