{"status":"available","doknr":"OLD486915","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-04","aktenzeichen":"3 C 24/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 24/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n§ 5 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 \nhier: Normenkontrolle \n \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin \nam Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann aufgrund der mündlichen Verhandlung \nam 4. August 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Anträge werden abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihren Anträgen gemäß § 47 Abs. 1 VwGO das Ziel, die \nUnwirksamkeit von § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Sozi-\nales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) \nvom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) sowie die der inhaltsgleichen Nachfolgerege-\nlung in § 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 nachträg-\nlich festzustellen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 hatte \n- soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 Grundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes \noder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu redu-\nzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen außer \nzu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern beziehungsweise \ndie Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung einzuhalten \n(Kontaktbeschränkung). Dieser Grundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbeson-\ndere auch für Arbeitsstätten. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum \nund insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu \ntragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu \ngehört auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-\n1 \n\n3 \n \nKontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder \noder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in \nder Lage sind. (…) \n§ 5 Gastronomiebetriebe \nDer Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art ist untersagt. Dies gilt auch für \nMensen sowie Hochschul-Cafeterien. Ausgenommen sind die Abgabe und Liefe-\nrung von mitnahmefähigen Speisen und Personalrestaurants sowie Kantinen, \nwenn sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachten. \n(…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 \naußer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Säch-\nsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nvom 31. März 2020, Az. 15-5422/5 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maß-\nnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen) außer \nKraft.“ \nDie Antragstellerin betreibt in L. neun gastronomische Einrichtungen, deren Betrieb seit \nMitte März 2020 und durch die angegriffenen Verordnungen weiterhin bis zum 3. Mai \n2020 bzw. 20. Mai 2020 untersagt war. Lediglich in einer Einrichtung der Antragstellerin \nwurden Essen und Getränke zum Verzehr außer Haus verkauft. \nZur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt sie mit Schriftsätzen vom 24. April, \n4. Mai, 10. Juni 2020 und undatiertem, hier am 22. Juni 2021 eingegangenem Schrift-\nsatz zusammengefasst vor: Sie rüge die formelle Rechtswidrigkeit der Norm, da diese \nnicht, wie nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. Juni \n2019 - 1 BvR 587/17 -, juris) erforderlich, das Sächsische Gesetz über den Brand-\nschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (künftig: SächsBRKG) als einzig denk-\nbare Ermächtigungsgrundlage benenne. Zudem lasse sich selbst nach dem Infektions-\nschutzgesetz (künftig: IfSG) eine Gefahr, die ein Vorgehen gegen die Allgemeinheit \nrechtfertigen könnte, seit dem 9. April 2020 auch nicht mehr in Form eines Gefahrver-\ndachts, der ohnehin nicht ausreiche für eine Grundrechtseinschränkung durch Verord-\nnung gegenüber Dritten, oder einer Anscheinsgefahr begründen. Der Antragsgegner \nwolle nicht im Rahmen des § 28 Abs. 1 IfSG dessen Schutzziele erreichen, sondern \ndefiniere selbst vollkommen andere, so ausweislich der Verordnungsbegründung die \nVerhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems und den Erhalt von dessen \n2 \n3 \n\n4 \n \nFunktionsfähigkeit. Dies seien keine in § 28 Abs. 1 IfSG als Ziel vorgegebene Rechts-\ngüter, sondern Unterfälle des Katastrophenschutzes. \nDie Antragstellerin verweist dazu auf ihre Ausführungen im Eilverfahren in den dortigen \nSchriftsätzen vom 20., 22., 23. und 24. April 2020 nebst Anlagen, in denen sie im We-\nsentlichen vorgetragen hat, dass ihr wegen der seit dem 21. März 2020 bestehenden \nBetriebsuntersagungen die Insolvenz drohe. Sie habe monatliche Festkosten von... \nEUR ohne Ware. Sie habe... EUR Corona-Zuschuss erhalten; ein Darlehen von... EUR \nsei wegen vortragsfähigen Verlusten von der SAB abgelehnt worden. Seit Beginn der \nKrise seien Lebensmittel und angestochenes Faßbier im Wert von ca. ... EUR verdor-\nben. Im Zeitraum März bis Mai und August und September erwirtschafte sie ca. 70 % \nihres Jahresumsatzes. Sie verstehe ihre Gaststätten als kommunikative Zentren, die \nden Bürgern Treffpunkte böten, ihre politischen Einsichten „beim Bier“ auszutauschen \nund Kritik an den Regierenden zu äußern. Die Voraussetzungen für deren Schließung \nseien nicht gegeben. Dies folge aus den Regelungen des Katastrophenschutzrechts, \nfür das im Übrigen das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftli-\nchen Zusammenhalt nicht zuständig sei. Deshalb müsse auch das Sächsische Staats-\nministerium des Innern als für den Katastrophenschutz zuständige Fachbehörde zu-\nmindest zur Aufklärung des Sachverhalts beteiligt werden. \nZwar habe das Robert Koch-Institut (RKI) am 20. März 2020 eine Prognose herausge-\ngeben, wonach im schlimmsten Fall der Tod von bis zu 1.500.000 Menschen durch das \nCorona-Virus drohe. Mittlerweile liege aber der Reproduktionsfaktor des Virus bei unter \n1. Angesichts der geringen, seit den ersten behördlichen Maßnahmen verstrichenen \nZeit könne dieser Rückgang nicht auf den eingeleiteten Maßnahmen beruhen. Auch \nliege die Zahl der Verstorbenen deutlich unter der der Grippetoten eines jeden Jahres. \nDie Übertragung der Zuständigkeit auf das Sächsische Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch die am 18. März 2020 geänderte Zustän-\ndigkeitsverordnung sei unwirksam, da ihre Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz \nnicht dynamisch sei und deshalb die Verschärfung des § 28 IfSG vom 27. März 2020 \nnicht erfasst habe. Das Infektionsschutzgesetz erlaube nur Maßnahmen gegen Perso-\nnengruppen i. S. v. § 28 IfSG. Für Betriebsschließungen bilde das Infektionsschutzge-\nsetz keine Grundlage. Die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 IfSG und die des \n§ 32 IfSG würden auch nicht im Sinn des Art. 19 Abs. 1 GG die Berufsfreiheit nennen, \ndie sie einschränken wolle. Das Vorgehen in anderen Staaten, so etwa in Schweden, \nzeige, dass die Corona-Pandemie auch ohne die hiesigen Eingriffe bewältigt werden \nkönne. § 5 SächsCoronaSchVO verletze sie in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie \n4 \n5 \n\n5 \n \nin ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i. S. v. Art. 14 Abs. 1 \nGG. Angesichts der geringen Zahl von Neuinfektionen sei auch keine Überlastung des \nGesundheitssystems zu befürchten. Seiner Pflicht zur Darlegung bezüglich der Gefah-\nrenprognose, die sowohl das Einschreiten nach dem IfSG als auch nach dem Sächs-\nBRKG betraf, sei der Antragsgegner nicht nachgekommen. Er habe zu seinen Sach-\nverhaltsermittlungen nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat u. a. einen Auszug aus \ndem Handbuch betriebliche Pandemieplanung des Landesgesundheitsamtes Baden-\nWürttemberg im Regierungspräsidium Stuttgart und des Bundesamtes für Bevölke-\nrungsschutz und Katastrophenhilfe, die Publikation des Robert Koch-Instituts der Au-\ntoren Dr. Matthias an der Heiden und Dr. Udo Buchholz „Modellierung von Beispielsze-\nnarien der SARS-CoV-2-Epidemie 2020 in Deutschland“ vom 20. März 2020, das Epi-\ndemiologische Bulletin17/2020 des Robert Koch-Instituts vom 15. April 2020 „Schät-\nzung der aktuellen Entwicklung der SARS-CoV-2-Epidemie in Deutschland - Nowcas-\nting“ und 9. April 2020 „Vorläufige Bewertung der Krankheitsschwere von COVID-19 in \nDeutschland basierend auf übermittelten Fällen gemäß Infektionsschutzgesetz“, einen \nAuszug aus den Bericht des RKI zur Epidemiologie der Influenza in Deutschland Sai-\nson 2017/18 sowie die Täglichen Lageberichte des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) vom 17. und 22. April 2020 vorgelegt. \nErgänzend trägt sie vor: Trotz zwischenzeitlichem Außerkrafttreten der angegriffenen \nVerordnung liege ein Sonderfall vor, der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen \nWiederholungsgefahr bestehen lasse. Die angegriffene Verordnung habe sich nicht er-\nledigt, da sie in einigen Punkten geändert neu erlassen worden sei und im streitgegen-\nständlichen Punkt inhaltsgleich fortbestehe. Sie sei als Gastronomin beständig der Ge-\nfahr von derartigen Repressalien ausgesetzt. Die Coronaepidemie sei weniger gefähr-\nlich als die Grippeepidemie 2017/18. Wenn der Senat dies mit journalistischen Erkennt-\nnissen widerlegt wissen wolle, dann nur, weil er unter Verletzung seiner Aufklärungs-\npflicht die Rohdaten der Sterbetafeln nicht gesichtet habe. Tatsächlich übersteige die \ntägliche Sterberate aktuell um bis zu 5 % den Dreijahresdurchschnitt, unterschreite \naber um genau die 5 % den Wert, der sich im April 2018 täglich als Sterbezahl ergeben \nhabe. Nach den Subsumtionen des Senats sei bei jeder Grippewelle von einer Hand-\nlungspflicht der Gesundheitsbehörde nach dem IfSG auszugehen und alle Bürger der \nvollkommen offenen Ermessensausübung durch die Behörde ausgeliefert. \n7 \nSie beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Das gewerberechtliche \nTotalverbot habe für sie fünfstellige Gewinneinbußen zur Folge gehabt. Nach der gän-\n6 \n\n6 \n \ngigen obergerichtlichen Rechtsprechung sei auch im Normenkontrollverfahren ein Fort-\nsetzungsfeststellungsinteresse nach zeitlicher oder sonstiger Erledigung der angegrif-\nfenen untergesetzlichen Norm bejaht worden. Wegen des tatsächlich eingetretenen \nGrundrechtstotalentzuges sei ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse - auch vor dem \nHintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG - nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Auch die ober-\ngerichtliche Rechtsprechung bringe aktuell Zweifel an der Eignung des § 32 IfSG als \nErmächtigungsgrundlage für derart gravierende Grundrechtseingriffe neben den Stan-\ndardmaßnahmen und über diese hinaus klar zum Ausdruck. Hierzu zitiert sie aus einer \nEntscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Mai \n2020 (- 1 S 1528/20 -, juris) und einer weiteren Entscheidung vom 9. April 2020 (- 1 S \n925/20 -) zur Wesentlichkeitsdoktrin. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2020 eine Ungleichbehandlung darin \nsehe, dass nach der dort gegenständlichen Corona-Verordnung der Betrieb bestuhlter \nAußenbewirtungsbereiche von Speisewirtschaften erlaubt, ein solcher Außenbewir-\ntungsbetrieb von Bars und Kneipen aber untersagt sei, gebe es im Fall der angegriffe-\nnen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung keinen Sachgrund, warum die Be-\ntriebskantine unter Auflagen geöffnet werden durfte und die Imbissbude oder Kneipe \num die Ecke nicht. Bei Unternehmen wie Siemens und Porsche, wo 1.000 Betriebsan-\ngehörige vorhanden seien, sei auch dieser Differenzierungsgrund nicht existent. Sie \nzitiert sodann aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. \n14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 58) zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und ist der \nAuffassung, dass bei einem Vergleich des einen Satzes, den der Bundesgesetzgeber \nfür § 32 IfSG übrig gehabt habe, mit der Ermächtigungsnorm des § 5 IfSG an den Bund \ndeutlich werde, dass man offenbar aus Respekt vor der Landeskompetenz den Lan-\ndesgesetzgebern noch Raum für eine gesetzliche Ausgestaltung habe lassen wollen, \nden diese aber nicht gefüllt hätten. Das gelte umso mehr in Verbindung mit den Blan-\nkettsanktionsnormen der §§ 73 und 74 IfSG. Den hierzu vom Bundesverfassungsge-\nricht (Beschl. v. 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris) für eine Rechtsverordnung aufge-\nstellten Grundsätzen genüge die Verordnung nicht. \nCorona sei auch kein Einzelfall. Seit spätestens 2002 lebe die Lungenkrankheit TBC \nwieder auf. Es lägen „Erkrankte“ i. S. d. § 28 IfSG vor, die Krankheit verlaufe ebenfalls \nmit einer Letalitätsrate von 2,4 %, ohne dass man sich zu einem Einschreiten mit Maß-\nnahmen gegen die Allgemeinheit veranlasst gesehen habe. Gleiches gelte bezüglich \nder Grippe. \n8 \n\n7 \n \nDas Gastronomieverbot sei bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil § 32 i. V. m. \n§ 28 IfSG entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht jeglichen Grundrechts-\neingriff rechtfertigen könne, da es andernfalls der Definition einer neuen Standardmaß-\nnahme innerhalb der allgemeinen Eingriffsermächtigung, wie sie zum 27. März 2020 \nmit der Änderung vom 25. März 2020 durch den Einschub „sie kann insbesondere Per-\nsonen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten \nBedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder \nnur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.“ in § 28 Abs. 1 IfSG erfolgt sei, nie \nbedurft hätte. Zudem habe am 19. April 2020 keine Infektionsgefahr bestanden, die \ndiese einschneidende Maßnahme gerechtfertigt habe. Dem Antragsgegner sei es am \n19. April 2020 nicht mehr um Infektionsschutz gegangen, sondern allein darum zu ver-\ntuschen, dass sich die Anscheinsgefahr im März 2020 letztlich als Putativgefahr her-\nausgestellt habe. Dies werde am Beispiel der vom Antragsgegner entwickelten Hygie-\nnekonzepte für die Beschulung deutlich, die für die Schüler der 4. Klasse weitestge-\nhend ausgesetzt und seit dem 3. Mai 2020 nicht mehr auf diese angewandt würden. \nTrotzdem lasse sich bei dieser quasi „Referenzgruppe“ keinerlei „mehr an verwirklich-\ntem Risiko“ feststellen. Damit sei aber auch die Schließung der Gastronomie ab dem \n18. März 2020 nicht erforderlich gewesen, da sie keinerlei Auswirkungen auf den epi-\ndemiologischen Verlauf gehabt habe. Der Faktor R0 habe bereits am 18. März 2020 \nunter 1 gelegen. Dies gelte in besonderem Maß für die Zeit ab dem 19. April 2020. \nDamit ließen sich die Verordnungsmaßnahmen und speziell die hier streitige nicht nur \njuristisch nicht rechtfertigen, sie seien auch tatsächlich nicht erforderlich gewesen. \nDie Inanspruchnahme der Bevölkerung, sofern sie nicht zu den in § 28 Abs. 1 IfSG \nbesonders benannten Personenkreisen gehöre, stehe nicht im Ermessen des Antrags-\ngegners, sondern könne nur erfolgen, wenn andere Maßnahmen gegen die „Störer“ \nerkennbar nicht zielführend seien. Diese Lageeinschätzung lasse sich bereits an der \nam 19. April 2020 durch das RKI selbst veröffentlichten Datenlage nicht ansatzweise \nrechtfertigen. Dies sei in Sachsen kodifiziertes allgemeines Polizeirecht (§ 9 Sächs-\nPolG) und über Art. 20 Abs. 3 GG zwingend zu beachten. Es gehe seit längerem nicht \nmehr darum, polizeirechtlich zu handeln und eine Gefahr zu bekämpfen, sondern zu \nvertuschen, dass die Gefahrenprognose, die letztlich den Shut-Down rechtfertigen \nsollte, dass es 57 Millionen Infizierte und über eine Million Tote noch im März geben \nwerde, nie auch nur ansatzweise begründet gewesen sei. \nIhr Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr und \ndem Umstand der schnellen Erledigung der nur kurze Zeit geltenden Verordnung, der \n9 \n10 \n11 \n\n8 \n \neinen Hauptsacherechtsschutz sonst ausschließen würde. Die Wiederholungsgefahr \nhabe sich nunmehr bereits Ende November - anhaltend bis Mai 2021 - realisiert. Die \nMaßnahmen des Antragsgegners seien vollkommen unverhältnismäßig und rechtswid-\nrig gewesen. Sie stehe auf dem Rechtsstandpunkt, den sie mit den vorherigen Pande-\nmieplänen und Handreichungen auf Bundesebene teile, dass eine Inanspruchnahme \nder Allgemeinheit sich nur im Katastrophenfall und nur bei Eintritt dessen gesetzlicher \nVoraussetzungen rechtfertigen lasse. Die medizinisch steile These, dass ein „PCR-\nTest“, der positiv ausfällt, ohne jegliche weitergehende Diagnostik eines Mediziners \nallein einen Infektionsverdacht stützen könne, bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, \nda sie in klarer und evidenter Divergenz zu dem Wortlaut des Gesetzes und der sich \ndarauf stützenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe. Das Bundesverwal-\ntungsgericht habe in seiner ständigen Rechtsprechung immer darauf hingewiesen, \ndass eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit, die die Antragstellerin als Gastronomin \nhier außerhalb der Standardmaßnahme des § 31 IfSG mit einem „Berufsausübungs-\nverbot“ konkret betraf, nach dem IfSG nicht möglich sei und die Annahme eines Infek-\ntionsverdachts beim Menschen stets im konkreten Einzelfall begründeter Anhalts-\npunkte bedürfe, dass die Person Viren aufgenommen habe. Die staatlichen Funktions-\nträger leiteten demgegenüber aus der reinen Faktizität des Menschseins eine polizei-\nrechtliche Gefahr ab und schnitten dem Bürger seine Entscheidung hin zu einer Selbst-\ngefährdung im Rahmen eines Restaurantbesuchs oder einer Familienzusammenkunft \nschlicht durch Verbot ab. Dies sei keine Konkordanzentscheidung, sondern eine tem-\nporäre mehrmonatige administrative Verletzung des Art. 79 Abs. 3 GG mit gravie-\nrenden Folgen für die Gesellschaft. Dieses administrative Vorgehen scheine bereits im \nAnsatz unvereinbar mit der Vorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtenStG. \nDie verordneten Maßnahmen litten bereits auf der ersten Ebene der Feststellung einer \nInfektionsgefahr an einem erheblichen Mangel. Schon die gesetzliche Feststellung ei-\nner „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ leide an einem verfassungsrechtlichen \nMangel. Das Gesetz selbst müsse insoweit der Bestimmtheit genügen und dürfe dem \nBürger nicht einer ad hoc zu treffenden Laune des Deutschen Bundestages aussetzen. \nEs müsse bestimmte vorhersehbare, abstrakt generelle Regelungen treffen, ab wann \ndiese Feststellung durch den Deutschen Bundestag getroffen werden könne. Entgegen \nArt. 79 Abs. 3 GG und der bewussten Entscheidung des Grundgesetzes dürften keine \nNotstandsverordnungen zugelassen werden. Die in § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG für das Vor-\nliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgesehenen Vorausset-\nzungen seien für eine Bestimmtheit der Definition ungeeignet und wegen der Verlage-\n12 \n\n9 \n \nrung der Entscheidung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes unzuläs-\nsig. Es verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt, das Demokratie- und Souveränitäts-\nprinzip, soweit die Definition der epidemischen Lage an die Feststellung einer dritten \naußerstaatlichen und mehrheitlich durch private Dritte finanzierten Institution, nämlich \nder Weltgesundheitsorganisation anknüpfe, die keine Legitimation als Entscheidungs-\nträger durch das GG habe. Der Gesetzgeber hätte zudem definieren müssen, wann \neine Ausbreitung „dynamisch“ und was eine „bedrohliche übertragbare Krankheit“ sei. \nSoweit sich der Gesetzgeber auch Administrativaufgaben zuweisen könne, bedürfe \ndies einer klaren Ausnahmekompetenzdefinition im Grundgesetz mit der dazu erfor-\nderlichen Mehrheit, nicht jedoch durch einfaches Gesetz. Damit mangele es bereits der \nRechtsgrundlage der Feststellung einer „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ an \neiner hinreichenden verfassungsrechtlichen Grundlage. Der Gesetzgeber habe zudem \ndie faktischen Anknüpfungstatsachen klar zu definieren. So setze sich nunmehr die \nThese durch, dass die PCR-Tests ohne eine Diagnostik bezüglich weiterer Krankheits-\nsymptome durch einen Arzt keine Erkenntnis im Hinblick auf eine Infektionsgefahr er-\nbringen können. Das angerufene Gericht werde im Hauptsacheverfahren auch die Ge-\neignetheit der Maßnahmen des Antragsgegners und der Bundesregierung überprüfen \nmüssen, wobei sich herausstellen werde, dass die administrativen Maßnahmen keiner-\nlei Wirkungen erzeugten, da die Schließung der Gastronomie schlicht keine Auswir-\nkungen auf das Infektionsgeschehen gehabt habe. Dies folge schon daraus, dass der \n„Wellenbrecher“ im November 2020 ebenfalls keine Welle gebrochen habe. Vielmehr \nseien erforderliche und geeignete Maßnahmen unterblieben, wenn man vulnerable \nGruppen in Krankenhäusern und Altersheimen einem verstärkten Infektionsdruck aus-\nsetzte, in dem man infizierte asymptomatische Pfleger in eine „Freizeitquarantäne“ ver-\nsetzt habe, d. h. sie weiter ihren Dienst tun ließ, aber außerhalb der Arbeit einer Isola-\ntion unterwarf. Ein Blick auf die Rohdaten zeige, dass trotz Rückgang der Inzidenzen \ndiese Maßnahmen keine Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen zu zeitigen schie-\nnen und der saisonale Verlauf der bestimmende Faktor sei. Dieser mache es zwingend, \ndass sich die Situation im November 2021 wiederholen werde. \nDie Antragstellerin beantragt zuletzt, \nfestzustellen, dass die in der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verord-\nnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020“ unter § 6 enthaltene Regelung \n„§ 6 Gastronomiebetriebe \n13 \n\n10 \n \nDer Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art ist untersagt. Dies gilt auch für \nMensen sowie Hochschul-Cafeterien. Ausgenommen sind die Abgabe und Lie-\nferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von \nPersonalrestaurants und Kantinen, wenn sie die durch Allgemeinverfügung des \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorge-\ngebenen Hygienevorschriften beachten.“ \nunwirksam ist und in der vom 17. April 2020 bis 3. Mai 2020 geltenden Form in \nder „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund \nCOVID-19 \n(Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \n- \nSächs- \nCoronaSchVO) vom 17. April 2020“ unter § 5 enthaltene Regelung: \n„Der Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art ist untersagt“ \nrechtswidrig war. \n14 \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \nEr ist der Auffassung und trägt mit Schriftsätzen vom 8. Mai und 30. Juli 2020 vor, der \n(ursprüngliche) Antrag der Antragstellerin sei unzulässig geworden, da die angegriffene \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 mit Ablauf des 3. Mai 2020 \naußer Kraft getreten sei. Der Antrag sei auch nicht begründet gewesen. Hierzu verweist \ner auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2020 im zugehörigen Eilverfahren. Bei \nder mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. Mai 2020 erfolgten Erstreckung des An-\ntrags auf § 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 handele \nes sich um eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO, der er nicht zustimme. Auch sei \ndiese Antragsänderung nicht sachdienlich, da die Rechtmäßigkeit des § 6 Sächs-\nCoronaSchVO vom 30. April 2020 anhand der nunmehr gegebenen Sach- und Rechts-\nlage und damit unabhängig von den bisherigen Prüfparametern von § 5 Sächs-\nCoronaSchVO vom 17. April 2020 zu prüfen wäre und folglich der im Hauptsache-Ver-\nfahren erreichte Sach- und Streitstand für diese Entscheidung keine geeignete Grund-\nlage sei. Der Antragstellerin fehle überdies das Feststellungsinteresse für den hilfs-\nweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag bezüglich § 5 SächsCoronaSchVO \nvom 17. April 2020, da die Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit keine präjudizi-\nelle Wirkung für diejenige über die Rechtmäßigkeit des § 6 der Verordnung vom 30. Ap-\nril 2020 entfalte. \nDer Antragstellerin fehle zudem das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. \nSoweit sie beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, begründe dies \n15 \n16 \n\n11 \n \nkein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da ihr Begehren offensichtlich aussichtslos \nsei. Sie habe den ihr durch die angegriffen gewesene Norm entstandenen Schaden \nnicht substantiiert. Zudem sei die angegriffene Norm rechtmäßig gewesen, wie der Se-\nnat in seinem Beschluss vom 29. April 2020 im Eilverfahren festgestellt habe. Mit dem \nFesthalten an ihrer Behauptung, die Ermächtigung im IfSG für die angegriffene Verord-\nnung widerspreche den Bestimmtheitsvorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG setze sie sich \nnicht im Ansatz mit den gegenteiligen Ausführungen des Senats in dem genannten \nBeschluss auseinander. Neben der Rechtswidrigkeit hoheitlichen Handelns setzte ein \nAmtshaftungsanspruch ein diesbezügliches Verschulden voraus, das aus den Ausfüh-\nrungen der Antragstellerin nicht ersichtlich sei. Der Erlass der angegriffenen Verord-\nnungsbestimmung habe vielmehr pflichtgemäßem Handeln im Rahmen der Einschät-\nzungsprärogative, die der Antragsgegner hierbei besessen habe, entsprochen. \nEbenso wenig könne die Antragstellerin geltend machen, durch die angegriffene Re-\ngelung im Sinne eines persönlichen Vorwurfs oder in diskriminierender Weise betroffen \ngewesen zu sein, wovon sie nunmehr durch Rehabilitierung befreit werden müsse. Sie \nsei als Nichtstörerin und ebenso wie alle anderen der Rechtsordnung des Freistaats \nSachsen unterstellten Betreiber gastronomischer Einrichtungen betroffen gewesen. \nAuch bestehe keine Wiederholungsgefahr und könnten aus einer nachträglichen Beur-\nteilung der Rechtslage unter der Geltung der hier angegriffenen Verordnung keinerlei \nverwertbare Rückschlüsse gezogen werden. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verla-\ngere sich in Fällen einer kurz befristeten Verordnung der Anspruch auf wirkungsvollen \nRechtsschutz in die Möglichkeit der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes mit ggfs. \nintensivierten Prüfungspflichten des angerufenen Gerichts. \nDie Regelung sei auch in der Sache rechtmäßig gewesen. Hierzu verweist der Antrags-\ngegner auf seine Antragserwiderung und den Beschluss des Senats im Eilverfahren. \nDanach habe er mit der angegriffenen Verordnung gegenüber der Vorgängerfassung \nnach Abwägung der für und gegen verschiedene Alternativen einer Neuregelung zwi-\nschen unveränderter Fortführung der bisherigen Regelungen über verschiedene Zwi-\nschenstufen bis hin zur weitestgehenden Aufhebung der Beschränkungen sprechen-\nden Gründe deutliche Lockerungen vorgenommen. Die angegriffenen Bestimmungen \nseien formell rechtmäßig erlassen worden und rechtsgültig. Rechtsgrundlage der Ver-\nordnung sei § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG, die ihrerseits mit \nVerfassungsrecht vereinbar seien. Die in ihnen enthaltene Ermächtigung an die Lan-\ndesebene genüge den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, was ebenso wie das \n17 \n18 \n\n12 \n \nNichtvorliegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot, dass wesent-\nliche Entscheidungen im Bereich der Grundrechte vom parlamentarischen Gesetzge-\nber selbst zu treffen seien, in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt \nsei. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt und der Wesens-\ngehalt der betroffenen Grundrechte gewahrt (Art. 19 Abs. 2 GG). Bei der in § 7 der \nVerordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeri-\nums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständig-\nkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen \nund andere Maßnahmen der Prophylaxe erfolgten Übertragung der Ermächtigung zum \nErlass von Rechtsverordnungen - hier nach § 32 Satz 1 IfSG - handele es sich um eine \ndynamische Verweisung, d. h. sie beziehe sich auf das in Bezug genommene Bundes-\ngesetz in dessen jeweils geltender Fassung mit späteren Änderungen, da es entgegen \nder als Grundlage der Normsetzung dienenden Empfehlungen des „Handbuchs der \nRechtsförmlichkeit“ des Bundesministeriums der Justiz an einem für eine statische Ver-\nweisung kennzeichnenden Vollzitat des Gesetzes, auf welches verwiesen wird, bzw. \neinem entsprechenden Hinweis („in der am … geltenden Fassung“) fehle. \nDie angegriffenen Vorschriften seien auch materiell rechtmäßig und verletzten die An-\ntragstellerin daher nicht in ihren Rechten. So sei in der oberverwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung anerkannt, dass Verordnungen der hier in Rede stehenden Art sich \nmit ihren beschränkenden Maßnahmen (einschließlich Präventivmaßnahmen) auch \ngegen Dritte (sog. Nicht-Störer) richten dürften. Dabei kämen auch Betriebsuntersa-\ngungen als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen in Betracht, wobei das von \nder Antragstellerin behauptete Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen dem Infektions-\nschutzgesetz und dem Recht des Katastrophenschutzes nicht bestehe. Ziel und Zweck \nder Maßnahmen sei die Verhütung einer Überforderung des Gesundheitswesens in der \nBundesrepublik Deutschland und hier desjenigen im Freistaat Sachsen mit allen ande-\nrenfalls eintretenden, das Recht vieler Menschen auf Leben und körperliche Unver-\nsehrtheit im Kernbereich beeinträchtigenden, ja vernichtenden Wirkungen. Die Verord-\nnung insgesamt und die hier angegriffenen Maßnahmen dienten dem Schutz des \nmenschlichen Lebens als dem verfassungsrechtlichen Höchstwert sowie der gleichfalls \näußerst hochrangigen menschlichen Gesundheit. Die Maßnahmen verhüteten eine \nneuerliche oder verstärkte Ausbreitung des Coronavirus und seien daher zur Zielerrei-\nchung geeignet und erforderlich. Zum Erreichen einer Verlangsamung der Ausbreitung \nsei es notwendig, den zwischenmenschlichen Kontakt und damit die Möglichkeit der \nÜbertragung des Virus auf ein relatives Minimum zu reduzieren. Dies betreffe sowohl \nphysisch nahe Kontakte, die zu einer direkten Übertragung von Mensch zu Mensch im \n19 \n\n13 \n \nWege der Tröpfcheninfektion führen könnten als auch indirekte Kontakte in Gestalt der \nBerührung derselben Oberfläche durch verschiedene Personen innerhalb eines gewis-\nsen Zeitfensters, die zur Übertragung im Wege der Schmierinfektion führen können. \nBeide Kontaktarten seien gerade in Gaststätten besonders naheliegend. Es sei zu be-\nrücksichtigen, dass den zuständigen Behörden in der gegebenen besonderen Situa-\ntion, in der es an abschließend gesicherten Erkenntnissen sowohl über das Virus selbst \nund seine Verhaltensweisen als auch hinsichtlich der pandemiebezogenen Auswirkun-\ngen des Ergreifens oder Nicht-Ergreifens einzelner konkreter Maßnahmen fehle, eine \nerhebliche Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der \nvon ihnen erwogenen und sodann ergriffenen Maßnahmen zukomme. Eine ergriffene \nMaßnahme sei daher nicht bereits deshalb rechtswidrig und grundrechtsverletzend, \nweil die zu ihrer Prognose herangezogenen Erkenntnisse in der fachwissenschaftlichen \nDiskussion möglicherweise nicht unstreitig oder sonst im öffentlichen Raum angezwei-\nfelt seien. \nAuch unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin zitierten fachlichen und journa-\nlistischen Publikationen lasse sich eine Überschreitung oder Verletzung dieser Ein-\nschätzungsprärogative nicht feststellen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin \nsei die Verbreitung des Coronavirus in Sachsen mittlerweile praktisch nicht zum Erlie-\ngen gekommen. Auch das RKI gehe von einer Reproduktionsrate von 0,7 aus. Es dürfe \nnicht allein in die Verantwortung des Einzelnen gestellt werden, sich durch Kontaktre-\nduzierungen oder freiwillige häusliche Isolierung möglichst nicht der Gefahr einer In-\nfektion auszusetzen, da dies eine Vernachlässigung der verfassungsrechtlich durch \nArt. 2 Abs. 1 GG, Art. 16 Abs. 1 SächsVerf begründeten staatlichen Schutzpflicht für \nLeben und Gesundheit der sich im Gebiet des Freistaats Sachsen aufhaltenden Per-\nsonen bedeuten würde. Im Hinblick auf die jährlichen Grippe-Wellen stünden rechtzei-\ntig und in genügendem Umfang Impfstoffe zur Verfügung und lasse sich die Erkrankung \nmedikamentös und intensiv-therapeutisch in den allermeisten Fällen gut in den Griff \nbekommen, während es im Hinblick auf das Coronavirus bislang an jeglichem Impfstoff \nund wirksamen Therapeutika fehle. Bei dem von der Antragstellerin ferner herangezo-\ngenen Beispiel des Versterbens an den Folgen des Rauchens handele es sich schon \nnicht um eine Erkrankung. Einer Aufhebung des § 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO stehe \nschon entgegen, dass sie Personenzusammenkünfte ermöglichen würde, die nicht zur \nBefriedigung unerlässlicher Bedürfnisse erforderlich seien, wie sie etwa für den Bereich \nder Geschäfte und Betriebe in § 7 der Verordnung umschrieben seien. Auch würden \nderartige Zusammenkünfte zu einer verstärkten Personalfrequenz in den entsprechen-\n20 \n\n14 \n \nden Stadt- und Ortsbereichen führen, die ihrerseits die Gefahr einer Corona-Übertra-\ngung gegenüber den derzeit allein zugelassenen Verhaltensweisen nachhaltig erhöhen \nwürde. Die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin und ihres \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs durch die angegriffene Regelung \nseien in ihrer Schwere dadurch abgemildert, dass in § 5 Satz 3 SächsCoronaSchVO \nden Gastronomiebetrieben die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen \ngestattet sei. Diese Möglichkeit sei geeignet, die ihr durch die angegriffene Maßnahme \nentstandenen wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Hinzu kämen die wirtschaftlichen \nHilfsmaßnahmen der staatlichen Seite (Bund und Freistaat Sachsen) in Form von Zu-\nschüssen oder Darlehen, bei denen es sich nicht - wie von der Antragstellerin behaup-\ntet - um „korruptive Zuwendungen“ handele, um ihr ihre Grundrechte „abkaufen“ zu \nkönnen. Vielmehr solle damit den betroffenen Betrieben über die aktuelle wirtschaftli-\nche Zwangslage hinweggeholfen werden, um ihre betriebliche Fortexistenz sowie den \nErhalt der bei ihnen geschaffenen Arbeitsplätze nach Möglichkeit auch für die Zeit nach \ndem Abklingen der Corona-Pandemie zu sichern. \nErgänzend führt der Antragsgegner aus, dass die Einwände der Antragstellerin nicht \ndurchgriffen. Ihre Zitate zur angeblichen Nichtvereinbarkeit der Regelung des § 32 IfSG \nmit Art. 80 Abs. 1 GG aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Würt-\ntemberg ersetzten nicht die argumentative Auseinandersetzung mit der gegenteiligen \nRechtsansicht des Senats im Eilverfahren. Der Gesetzgeber habe bewusst in § 32 \nSatz 1 IfSG auch den gesamten § 28 IfSG in Bezug genommen und es im März 2020 \nanlässlich der Änderung des § 28 IfSG bei dieser umfassenden Bezugnahme belassen. \nEngere Vorgaben durch den Bundesgesetzgeber beraubten den in der akuten Hand-\nlungssituation Stehenden der Flexibilität, die er bei der Einschätzung und Bekämpfung \nder entsprechenden Gesundheitsgefahren unverzichtbar benötige, um der neuartigen \nund komplexen Sachlage gerecht zu werden. Soweit die Antragstellerin eine Ausfüllung \ndes in § 32 IfSG eröffneten Handlungsspielraums durch die Länder nur im Wege des \nförmlichen Parlamentsgesetzes verlange, sieht bereits der Wortlaut von § 32 IfSG vor, \ndass die Regelung gerade durch Rechtsverordnung erfolgen dürfe. Zudem stehe es \ngemäß Art. 80 Abs. 4 GG dem jeweiligen Landesparlament frei, von einer der Landes-\nregierung bundesgesetzlich erteilten Verordnungsermächtigung selbst durch förmli-\nches Parlamentsgesetz Gebrauch zu machen. Dass der Sächsische Landtag hiervon \nbisher keinen Gebrauch gemacht habe, sei als politischer Rückhalt für den Antrags-\ngegner und Billigung der von ihm ergriffenen Maßnahmen zu sehen. Soweit die An-\ntragstellerin fehlende Anforderungen, die für eine Verhängung von Sanktionen für eine \n21 \n\n15 \n \nVerletzung des in Rede stehenden Betriebsverbots von Verfassungs wegen bestün-\nden, moniere, sei diese Frage allein von den Straf- und Ordnungswidrigkeitsgerichten \nzu klären, die über den Ausspruch bzw. die Aufrechterhaltung entsprechender Sankti-\nonen zu entscheiden hätten. Es sei zudem geklärt, dass Regelungen der in Rede ste-\nhenden Art auch gegenüber Dritten, also „Nichtstörern“ hätten ergehen dürfen und er-\ngehen dürften, auch in der Form von Betriebsschließungen. Den Hinweisen der An-\ntragstellerin auf die Reaktionen der zuständigen Stellen auf anderweitige Infektions-\nkrankheiten, wie etwa TBC, sei entgegenzuhalten, dass es sich um medizinisch und \ninfektionstechnisch unterschiedliche Vorgänge handele, die auch entsprechende un-\nterschiedliche Reaktionen rechtfertigten und geböten. Ihre Behauptung, es habe am \n19. April 2020 keine Infektionsgefahr bestanden, richte sich durch die nachfolgende \ntatsächliche Entwicklung von selbst. Auch könne die Antragstellerin für sich nichts aus \ndem Umstand herleiten, dass in späteren normativen Regelungen bestimmte, zeit-\ngleich mit der hier angegriffenen Regelung verfügt gewesene Einschränkungen (so \netwa für den Schulbetrieb) nicht mehr enthalten seien. Denn maßgeblicher Beurtei-\nlungszeitraum für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung sei der \nZeitpunkt ihres Erlasses. Allenfalls bis zu ihrem Geltungsende könne insoweit eine fort-\ndauernde Relevanz angenommen werden. Zu der von der Antragstellerin behaupteten \nUnverhältnismäßigkeit des Betriebsverbots gastronomischer Einrichtungen sei auf die \nAusführungen des Senats im Eilbeschluss zu verweisen. Zudem sei es nicht willkürlich \ngewesen, Gaststätten, nicht jedoch Betriebskantinen zu schließen, da letztere nur ei-\nnen Personenkreis versorgten, der ohnehin an der Arbeitsstelle ständig in Kontakt un-\ntereinander gestanden habe, während öffentliche Gaststätten für einen unbestimmten, \njederzeit wechselnden Personenkreis zugänglich gewesen seien und daher wesentlich \nverstärkte Gefahren der Verbreitung des etwa von einem Gast „mitgebrachten“ Virus \nausgelöst hätten. Zudem sei der Gaststättenbetrieb nicht völlig untersagt, sondern die \nAbgabe von Speisen und Getränken nach außen bzw. im Wege der Hausbelieferung \nund folglich Versorgungsformen mit einer wesentlich geringeren Wahrscheinlichkeit ei-\nner Virusverbreitung gestattet worden. \nMit Beschluss vom 29. April 2020 - 3 B 138/20 - hat der Senat den Antrag im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-\nakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 B 138/20 und die Sitzungsnie-\nderschrift vom 4. August 2022 verwiesen. \n22 \n23 \n\n16 \n \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits teilweise unzulässig. Soweit \ner zulässig ist, ist er unbegründet. \nÜber den Antrag kann entschieden werden, obwohl die Antragstellerin in der mündli-\nchen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin ist mit \nVerfügung vom 1. Juli 2022, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 6. Juli 2022, \nform- und fristgerecht geladen worden und wurde in der Ladung auf die Möglichkeit der \nVerhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen. \nI. Der Antrag ist überwiegend zulässig. Soweit die Antragstellerin aber mit Schriftsatz \nihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2020 den Antrag „rein vorsorglich“ dahinge-\nhend erweitert hat, nunmehr auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung des \n§ 6 SächsCoronaSchVO vom 30. April 2020 zur Überprüfung des Senats zu stellen, ist \ndiese Antragsänderung unzulässig. \n1. Bei der Erweiterung des Normenkontrollantrags um einen weiteren Antrag und Ein-\nbeziehung einer weiteren (Nachfolge-Corona-Schutz-Verordnung in das Verfahren \nhandelt es sich um eine Antragsänderung i. S. d. § 91 VwGO, der entsprechend auch \nfür selbstständige Antragsverfahren gilt (W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, \n27. Auflage 2021, § 91 Rn. 1 m. w. N.). Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung \nder Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Än-\nderung für sachdienlich hält. Da der Beklagte der Antragsänderung ausdrücklich wider-\nsprochen hat, hatte der Senat über deren Sachdienlichkeit zu entscheiden, an der es \nhier fehlt. Denn eine solche Sachdienlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn auch für \ndie geänderte Klage bzw. den geänderten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen der-\nselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und \ndazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird \n(Schenke a. a. O. Rn. 19). Zwar handelt es sich bei § 6 SächsCoronaSchVO vom \n30. April 2020 um die inhaltsgleiche Regelung zur Untersagung des Betriebs gastrono-\nmischer Einrichtungen der Nachfolgeverordnung, allerdings ist der Streitstoff nicht im \nWesentlichen derselbe, da sich die der Nachfolgeverordnung zugrunde liegenden tat-\nsächlichen Verhältnisse verändert haben, insoweit zusätzlich erhoben werden müssten \nund damit den Streitstoff wesentlich erweitern. \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n17 \n \n28 \nSoweit die Antragstellerin zunächst mit Schriftsatz vom 20. April 2020 sinngemäß be-\nantragt hat, § 5 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 für unwirksam zu erklären, \nund diesen Antrag mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 dahingehend umgestellt hat, dass \nsie nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Verord-\nnungsregelung, soweit darin der Betrieb von Gastronomiebetrieben jeder Art untersagt \nwurde, beantragt, handelt es sich um eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO, \ndie der Senat für sachdienlich und damit zulässig erachtet, da sie der endgültigen Bei-\nlegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient \nund der Streitstoff sich jedenfalls nicht erheblich verändert. \n2. Bei der angegriffenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 \nhandelt es sich um eine gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Rang unter dem Landes-\ngesetz stehende Rechtsvorschrift. § 24 Abs. 1 SächsJG lässt die Normenkontrolle zu. \nDer Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf \nBerufsrichtern. \n3. Die Antragstellerin ist bis zur Erledigung der Verordnung antragsbefugt im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewesen, da sie geltend machen konnte, in eigenen Rechten \nverletzt zu sein. Als Betreiberin mehrerer gastronomischer Einrichtungen in L. war sie \nvon der Betriebsuntersagung in § 5 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 betroffen \nund es ist jedenfalls nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausge-\nschlossen, dass sie hierdurch in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 28 \nAbs. 1 SächsVerf und dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot gemäß \nArt. 3 Abs. 1 GG/Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG/Art. 37 Abs. 3 \nSächsVerf) verletzt ist. \n4. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht auch nicht entgegen, dass die mit \ndem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \nAblauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten ist (§ 12 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \nEin gestellter Normenkontrollantrag kann trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach \nAblauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn \ndie Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normen-\nkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außer-\nkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht \nohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n18 \n \nZulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller wei-\nterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in sei-\nnen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, \ndass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits \naußer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1/03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2. September \n1983 - BVerwG 4 N 1/83 -, BVerwGE 68.12, juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individuel-\nles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei ins-\nbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkon-\ntrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die an-\ngegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüp-\nfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der An-\ntragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 \nKN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 \n-, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. \nNovember 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 \n-, juris Rn. 15) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen \ngrundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene \nRechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf \nkurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor \nihre Rechtsmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich ge-\nklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. \nv. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34). \nDie Antragstellerin beruft sich auf Wiederholungsgefahr, die von ihr beabsichtigte Gel-\ntendmachung von Amtshaftungsansprüchen und den ihr widerfahrenen Grundrechtsto-\ntalentzug. Jedenfalls letzterer begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die im \nFreistaat Sachsen befindlichen gastronomischen Einrichtungen der Antragstellerin wa-\nren während der Geltungsdauer der gegenständlichen Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung mit Ausnahme einer Einrichtung mit einem „Notbetrieb“ zum Zweck des \nAußer-Haus-Verkaufs geschlossen und die Antragstellerin hierdurch (zumindest wei-\ntestgehend im Hinblick auf den erlaubten Außer-Haus-Verkauf) an ihrer eigentlichen \nBetriebs- und Berufsausübung gehindert. Sie kann sich demnach auf einen gewichti-\ngen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 28 \nAbs. 1 SächsVerf (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG/Art. 37 Abs. 3 SächsVerf) und damit ein \nnachträgliches Rechtsklärungsinteresse berufen (einen schwerwiegenden Eingriff bei \nder Untersagung von Gastronomiebetrieben ebenfalls bejahend: BVerfG, Beschl. v. \n33 \n\n19 \n \n11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11). Denn wegen der kurzen Geltungs-\ndauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung konnte ihre Rechtmäßigkeit vor ih-\nrem Außerkrafttreten nicht in einem Hauptsacheverfahren abschließend geklärt \nwerden. \n34 \nII. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die von der An-\ntragstellerin angegriffene Regelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ver-\nstößt nicht gegen höherrangiges Recht. \n1. Verordnungsermächtigung für den von der Antragstellerin angegriffenen § 5 Sächs-\nCoronaSchVO ist § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März \n2020 (BGBl. I S. 587). \n1.1 Nach § 32 Satz 1 IfSG durften die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, \ndie für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend waren, durch Rechtsver-\nordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankhei-\nten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmte zu diesen Voraussetzungen: \nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder \nAusscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Ver-\nhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbe-\nsondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche \nOrte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Vorausset-\nzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige An-\nsammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in \n§ 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. \nDie Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach den rechtli-\nchen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz \nund damit an den Vorbehalt des Gesetzes. Ebenso genügte sie dem Bestimmtheitsge-\nbot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Senat hat hierzu in dem zu Grunde liegenden \nEilverfahren mit Beschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 138/20 -, juris Rn. 12 ff.) festge-\nstellt: \n35 \n36 \n37 \n\n20 \n \n„Es spricht überwiegendes für die Auffassung, dass die vom Sächsischen \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 5 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweite \nSchließung von Gastronomiebetrieben im Hinblick auf den Vorbehalt des Ge-\nsetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der \nFassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage gedeckt ist. \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetz-\ngeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im We-\nsentlichen selbst trifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungs-\nmacht der Exekutive überlässt. Als wesentlich sind also Regelungen zu verste-\nhen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben \nund sie besonders intensiv betreffen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet \ndaher nicht nur die Frage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt \nwerden kann. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die Regelun-\ngen im Einzelnen sein müssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstrit-\nten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich \nverstanden werden müsste. Grundsätzlich können zwar Gesetze - wie das In-\nfektionsschutzgesetz in dessen § 32 IfSG - gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zum Er-\nlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Geset-\nzesvorbehalts genügen, jedoch müssen die wesentlichen Entscheidungen auch \nhier vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. \nN.). \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage \nbei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im \nGesetz bestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung \nund Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetz-\nmäßigkeit der Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprä-\ngung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die \nExekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. \nEine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vo-\nrausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr \nGebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermäch-\ntigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Beschl. v. 21. April \n2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris, Rn. 54 f., Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF \n1/15 u. a. -, juris, Rn. 198 ff.) \nDie Ermächtigung für den Erlass der Sächsischen Corona-Schutzverordnung \nist in § 32 IfSG geregelt. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, \nunter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG \nmaßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und \nVerbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig \noder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 \nIfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis \n31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n\n21 \n \nDavon ausgehend spricht vieles dafür, dass die im Verordnungswege in \n§ 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Gastronomiebe-\ntrieben von der Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt ist, wonach \ndie zuständige Behörde die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen hat. \nDer Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregel-\nten Befugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten unter ande-\nrem bereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, \nwonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemein-\nschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich \ngemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Hand-\nlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von der Antrag-\nstellerin angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allge-\nmeinheit in Betracht kommen können. Davon werden grundsätzlich auch \nSchließungen von Gastronomiebetrieben als mögliche Schutzmaßnahmen er-\nfasst. Denn Gastronomiebetriebe mit Publikumsverkehr ähneln den ausdrück-\nlich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als \nsie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort \nsind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu \nMensch übertragbaren Krankheit darstellen. Letztlich spricht dafür auch, dass \ndem Verordnungsgeber und den Infektionsschutzbehörden im Kampf gegen In-\nfektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers ein möglichst breites \nSpektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte. Dem liegt \ndie Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die \nbei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im \nVorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. \n24; OVG NRW, Beschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 21; OVG \nBremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34).” \n \nAn dieser Auffassung hält der Senat auch im Verfahren der Hauptsache fest und nimmt \nergänzend Bezug auf seine Entscheidung vom 21. April 2021 (- 3 C 8/20 -, juris Rn. 20 \nff. zur Vorgängerfassung der Verordnung). \nSoweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis \ndahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die \n„Reaktionszeit“ zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung \nvon Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren \nin der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt \nangesehen hat, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil im Gegen-\nsatz zu der Verordnung vom 15. September 2020, die der Entscheidung des Landes-\nverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu Grunde lag, die hier streitgegen-\nständliche Verordnung bereits am 20. April 2020 in Kraft getreten war (SächsOVG, Urt. \nv. 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. 19; Urt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, \njuris Rn. 40). Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landesverfassungsgerichts \n38 \n39 \n\n22 \n \ndes Landes Sachsen-Anhalt auch in der Sache nicht (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. \n30. Juni 2022 - 3 C 54/20 -, juris Rn. 28). \nSoweit die Antragstellerin eine Verletzung des Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 \nSatz 2 GG rügt, wonach bei Einschränkung eines durch das Grundgesetz garantierten \nGrundrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, das Gesetz das Grundrecht \nunter Angabe des Artikels nennen muss, liegt eine solche nicht vor, da das Zitiergebot \nauf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) keine Anwendung findet \n(BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff.; OVG \nNRW, Beschl. v. 15. April 2020 - 13 B 440/20 -, juris Rn. 76; OVG Saarland, Beschl. v. \n22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris Rn. 18; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grund-\ngesetz-Kommentar, Werkstand: 96. EL November 2021, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. N.). \nEbenso fehl geht die Annahme der Antragstellerin, dass sich der Verordnungsgeber \nmangels dynamischer Verweisung der Zuständigkeitsübertragung in § 7 der Verord-\nnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten \nnach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und an-\ndere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), geändert \ndurch Verordnung vom 3. März 2020 (SächsGVBl. S. 82), nicht auf § 28 IfSG in der \nFassung vom 27. März 2020 habe stützen können. Denn die mit § 7 der genannten \nVerordnung erfolgte Zuständigkeitsübertragung auf das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt enthält eine dynamische Verwei-\nsung auf das Infektionsschutzgesetz, bezieht sich mithin auf die jeweils (aktuell) gel-\ntende Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Eine statische Verweisung hätte der Ver-\nordnungsgeber anderenfalls durch ein Vollzitat des Gesetzes, auf das verwiesen wird \noder eine entsprechend kennzeichnende Formulierung „in der am … geltenden Fas-\nsung“ kenntlich gemacht. \nZur Frage der Störereigenschaft und dem von der Klägerin behaupteten Vorrang des \nKatastrophenschutzrechts hat der Senat im Eilverfahren (Beschl. v. 29. April 2020 - 3 \nB 138/20 -, Rn. 21 f.) wörtlich ausgeführt: \n„Im Hinblick auf die Rüge der Antragstellerin, dass es ihr gegenüber an einer \nRechtfertigung für eine Inanspruchnahme fehle, da von ihren Gaststätten keine \nGefahr ausgehe, weist des Senat darauf hin, dass es allgemeiner Meinung ent-\nspricht, dass § 28 Abs. 1 IFSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber \nsog. \"Nichtstörern\" befugt (vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.). Wird ein \nKranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider \n40 \n41 \n42 \n\n23 \n \nfestgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht der-\ngestalt, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen \nzulässig wären. Zwar sind diese vorrangige Adressaten, da sie wegen der von \nihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, \nnach den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts als \"Störer\" anzusehen \nsind. Indes können auch die Allgemeinheit und sonstige \"Nichtstörer\" Adressa-\nten von Maßnahmen sein, insbesondere um sie vor eigener Ansteckung und \ndem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die Krankheit weiterzuverbreiten, zu \nschützen (HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 44 m. \nw. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris \nRn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Ansteckung erlassen \nwerden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Störern und \nNichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-\nVirus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen \nbestehen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Beschl. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, z. Veröffentl. bei juris vorg.). Da bei Menschenan-\nsammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden, stellt § 28 \nAbs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, das Anordnungen auch gegenüber Veranstaltun-\ngen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Ge-\nmeinschaftseinrichtungen ergehen können. \nNach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG kom-\nmen auch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme in Be-\ntracht (OVG NRW, a. a. O. Rn. 58; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS \n20.611 -, juris Rn. 11 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass hier anstelle des Infekti-\nonsschutzgesetzes das Katastrophenschutzrecht vorrangig einschlägig sein \nkönnte, wie die Antragstellerin meint. In der Rechtsprechung wird diese Ansicht \nauch nirgends vertreten.“ \n \nAuf diese Ausführungen wird verwiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nbedurfte es demnach keiner Feststellung, dass es in dem von der Schließung betroffe-\nnen Betrieb tatsächlich zu Ansteckungen mit dem Virus gekommen ist. Ausreichend \nwar die Möglichkeit, dass es im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus zu einer \nAnsteckung in den jeweiligen Bereichen kommen konnte. Aus infektionsschutzrechtli-\ncher Sicht maßgeblich ist allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in An-\nspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 \n- 1 D 349/20 -, juris Rn. 68 m. w. N.). Immerhin hat auch das Bundesverfassungsgericht \nin seiner Entscheidung vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 15) ausgeführt, dass in \nden meisten Fällen die genaue Infektionsquelle nicht bekannt sei und damit nicht aus-\ngeschlossen werden könne, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen \nbeitrügen. Die Antragstellerin hat sich mit der zitierten Argumentation des Senats nicht \nauseinandergesetzt. Aus ihrem Verweis auf die BT-Drs. 17/5708 S. 19 ergibt sich in-\nsoweit nichts anderes, zumal dort ausgeführt wird, dass nach dem ordnungsrechtlichen \nGrundprinzip primär (Hervorhebung durch den Senat) Störer zu einer Maßnahme her-\nanzuziehen seien und nicht Nichtstörer. Danach sind Maßnahmen gegen Nichtstörer \n43 \n\n24 \n \naber gerade nicht ausgeschlossen. Auch sind die Ausführungen nicht etwa vor dem \nHintergrund zwischenzeitlich gewonnener besserer Erkenntnisse als überholt anzuse-\nhen. Mangels Einschlägigkeit des Katastrophenschutzrechts ergab sich auch kein Zu-\nständigkeitskonflikt zwischen dem für das Katastrophenschutzrecht zuständigen Säch-\nsischen Staatsministerium des Innern (SMI) und dem hier handelnden Sächsischen \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) und be-\ndurfte es auch nicht der von der Antragstellerin geforderten Einbeziehung des SMI \nzumindest zur Aufklärung des Sachverhalts. \n44 \n1.2 Zum Ziel der Regelungen, ihrer Erkenntnisgrundlage und der zum Zeitpunkt des \nVerordnungserlasses zur Pandemiebewältigung verfolgten Strategie hat der Senat mit \nBeschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 146/20 -, Rn. 25 ff.) ausgeführt: \n„Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkun-\ngen, Gebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel \nder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzei-\ntige Erkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie \naus ihrer Begründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschät-\nzung der Weltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient \nder Abwehr von Gefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Men-\nschen mit Grunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leis-\ntungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser \nzur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG). Dazu war und ist es auch jetzt noch weiterhin wichtig, persönliche \nmenschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, um so die Ausbreitung des im \nWege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch über-\ntragbaren Coronavirus zu verlangsamen. \nIn Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Er-\nkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das \ndie Gefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-\nCoV-2 nach wie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, \nfür ältere Menschen mit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krank-\nheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbrei-\ntung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit \nden jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des \nvorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter \nund sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der \nWeiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 \nNr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Ver-\nfügung. Zur Risikobewertung, den erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen \nund der empfohlenen Strategie zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus ver-\nweist der Senat auf die aktuell immer noch gültige Risikoeinschätzung des Ro-\nbert-Koch-Instituts \nvom \n26. März 2020https://www.rki.de/DE/Content/In-\n\n25 \n \nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 17. Ap-\nril 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, Beschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ \n28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale Akademie der Wissenschaften Leo-\npoldina, deren Expertise in der Beratung von Politik und Öffentlichkeit ebenfalls \neine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach dem weitgehenden \"lock \ndown\", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden Maßnahmen vorzuneh-\nmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche Lockerung sei \ndabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten und das \nGesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte zuneh-\nmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-Na-\nsen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc-Stel-\nlungnahme vom 13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopubli-\ncation/2020_04_13_Coronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCb \nerwinden_final.pdf). \nDieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-\nder am 15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu \nentnehmen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten \nder letzten Wochen noch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. \nIn kleinen Schritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder \nzu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu er-\nmöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse \njedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen \nso begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich \nvermieden werde (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavi-\nrus/bund-laender-beschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). \nDem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung geregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt \nauch als unverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung \nder Pandemie vorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus \nSARS-CoV-2 bis heute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. \nDiese Einschätzung teilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen \nvorliegende Studien zur sogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der \nToten in Europa allein im Zeitraum vom 16. März bis 12. April 2020 drastisch \nzugenommen hat (https://www.tagesschau.de/faktenfinder/corona-uebersterb-\nlichkeit-101.html). Es spricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, \ndass in Deutschland bislang keine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbeson-\ndere darauf zurückzuführen ist, dass hier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindäm-\nmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 unternommen worden sind. Im \nÜbrigen besteht in der Bevölkerung gegen das neuartige SARS-CoV-2 im Un-\nterschied zu Influenza-Viren keine Grundimmunität und es steht ein Impfstoff \noder eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. \nDer Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesund-\nheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit folglich nur dadurch begegnet \nwerden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, \ndie Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch \ndie Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen Zahl \n- gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI Inten-\nsivregister, Tagesreport, veröffentlicht unter: www.divi.de/images/Doku-\nmente/Tagesdaten_Intensivregister_ \nCSV/DIVI-IntensivRegister_Tagesre-\nport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). \n\n26 \n \nCOVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Er-\nkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen \nFieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer \nund 5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation \nführt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht \neine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung \neines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) \nsowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. \nWeitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine \nmyokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens \n(vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Jans-\nsens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensiv-\nmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - \nIntensivmedizin und Notfallmedizin v. 12. März 2020, veröffentlicht unter: \nhttps://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: \n30.3.2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung \nauftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere \nPersonen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 \nbis 60 Jahren), Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, \nPersonen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. \nkoronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) so-\nwie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zu-\nckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsys-\ntem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht \noder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, \nwie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder \neine spezifische Medikation sind derzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit be-\nträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 \nTagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestations-\nindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infektiös, und zwar nach \nSchätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten Tag \nnach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im Wege der \nTröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und kontaminierte \nOberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig wahrscheinlich. \nEs ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis \nzu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum \ndies geschehen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basis-\nreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von Maßnah-\nmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basis-\nreproduktionszahl von etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen ver-\nhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu \nVorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Insti-\ntut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), ver-\nöffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSteckbrief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig ge-\nstellte \nFragen \nzum \nCoronavirus \nSARS-CoV-2, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 22. April 2020).“ \n \nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest. Bei der Beurteilung ist ohnehin auf den \nKenntnisstand des Verordnungsgebers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegen-\n45 \n\n27 \n \nständlichen Verordnung abzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder eine Imp-\nfung oder eine spezifische Medikation noch ein infektionsmedizinisch hinreichend si-\ncherer Mund-Nasenschutz verfügbar. In Sachsen waren am 20. April 2020 4.323 Men-\nschen infiziert und 111 Menschen mit oder an der Erkrankung verstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: \n20. April 2020). An diesem Tag befanden sich 365 Patienten im Krankenhaus, 63 da-\nvon auf einer Intensivstation (vgl. Pressebriefing der Sächsischen Staatsregierung - \naktueller Stand zum Coronavirus in Sachsen 20. April 2020, abgerufen im Internet). \nDass demnach keinerlei Gefährdungslage, die nach wie vor ein Eingreifen erforderte, \nbestand, wie es die Antragstellerin behauptet, lässt sich diesen Daten ebenso wie dem \nweiteren Verlauf der Pandemie nicht entnehmen. Hieran ändert auch die von der An-\ntragstellerin im Zusammenhang mit dem Rückgang der Infektionen seit dem 19. März \n2020 verbundene Reproduktionszahl (beschreibt, wie viele Menschen eine infizierte \nPerson im Mittel ansteckt) von unter 1 nichts. Entgegen dem Vorbringen der Antrag-\nstellerin ist auch dem Lagebericht des RKI vom 17. April 2020 weder das Nichtvorliegen \neiner weiterhin bestehenden Gefahr noch die nicht mehr bestehende Befürchtung einer \nÜberlastung des Gesundheitssystems zu entnehmen. Vielmehr schätzt das RKI in sei-\nner Risikobewertung die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch-\nland insgesamt als hoch und die für Risikogruppen sogar als sehr hoch ein. Weiter führt \ndas RKI aus, dass die Gefährdung von Region zu Region variiere und die Belastung \ndes Gesundheitswesens maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den \nvorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Qua-\nrantäne, soziale Distanzierung) abhänge und örtlich sehr hoch sein könne (vgl. Tägli-\ncher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 17. April \n2020, abgerufen unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Situationsberichte/2020-04-17-de.pdf?__blob=publicationFile). \nSoweit die Antragstellerin die Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Trag-\nweite für mangelhaft hält und hierzu u. a. auf die aus ihrer Sicht fehlende hinreichende \nBestimmtheit von § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG verweist, kommt es auf dieses Vorbringen \nnicht an. Im Übrigen ist ihr entgegenzuhalten, dass § 5 Abs. 1 IfSG in der zum Zeitpunkt \ndes Verordnungserlasses geltenden Fassung vom 27. März 2020 lediglich aus drei \nSätzen bestand. Zwar hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 erstmalig die \nepidemische Lage von nationaler Tragweite nach einer Pandemiefeststellung der Welt-\ngesundheitsorganisation (WHO) und im Hinblick auf die damals konkret drohende Ein-\nschleppung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (BT-PlPr 19/154, S. \n46 \n\n28 \n \n19169C), die Feststellung derselben war zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht tat-\nbestandliche Voraussetzung für den Erlass der hier streitgegenständlichen Maßnah-\nmen. Letzteres war erst mit Einführung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom \n18. November 2020 (BGBl. I, S. 2397) der Fall. \n1.3 Zur Verpflichtung zum Handeln bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 \nAbs. 1 IfSG und den dabei - auch für die spätere gerichtliche Kontrolle - geltenden \nMaßstäben hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 \n-, juris Rn. 24 bis 27 ausgeführt: \n„Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG hat zur Folge, dass \ndie zuständigen Stellen - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses \nvon Verwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte \nStelle im Wege des Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflich-\ntet sind, soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung \nerforderlich ist. Dies ergibt sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflich-\nten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13. Mai \n2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). \nDem Gesetzgeber oder der von ihm zum Verordnungserlass ermächtigten Exe-\nkutive kommt jedoch auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, \nMaßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschät-\nzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahme-\nbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Um die Gefahren, \ndie von Infektionskrankheiten ausgehen, und damit die Erforderlichkeit von \nSchutzmaßnahmen erkennen und abschätzen zu können, ist der Gesetzgeber \nin erheblichem Umfang auf wissenschaftliche Expertise angewiesen. Gerade \nim Falle neuartiger Krankheitserreger und Erkrankungen kann jedoch denknot-\nwendig die Frage der Gefährdung der Bevölkerung nicht aufgrund einer siche-\nren und umfassend abgeklärten Tatsachenbasis bewertet und beantwortet wer-\nden. Sie kann lediglich aufgrund von Prognosen erfolgen, die zwar ihrerseits \ntatsachenbasiert und nachvollziehbar sein müssen, jedoch bestehende Unsi-\ncherheiten enthalten dürfen. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber im \nFalle von Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs und damit einher-\ngehender unsicherer Entscheidungsgrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht \nein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 \nff.). Ebenso verfügt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Senats (st. \nRspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41 m. w. N.) \nbei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen über einen Einschätzungs-, Wer-\ntungs-, und Gestaltungsspielraum. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der \nverschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, hat der \nGesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nvon Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Die Abwägungsentscheidung des Normgebers muss da-\nbei allerdings erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Scho-\nnung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Be-\ntroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des \n47 \n\n29 \n \nCoronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- \nund Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkun-\ngen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der \nBeitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je \nlänger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 \n- Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - \nVerfGH 21/21.VB -3-, S. 9). Der Normgeber ist aber auch nicht gehalten, die \nGefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, son-\ndern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Le-\nbensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-\nII-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR \n2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezem-\nber 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nDer Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Normgebers durch die Ge-\nrichte können hierbei je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu \nGrunde zu legen sein, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeits-\nkontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Hierbei \nmaßgebend sind im Einzelnen Faktoren wie die Eigenart des in Rede stehen-\nden Sachbereichs, die Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu \nbilden, und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1, juris Rn. 69). Nach dem Maßstab \nder Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite Regelungs- und Beur-\nteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser, der All-\ngemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig werden \nund in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann \nüberschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass \nsie vernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben \nkönnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE \n25, 1, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1, juris \nRn. 59). Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Norm-\ngeber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 -, BVerfGE 30, 250, juris Rn. 36); dies \nsetzt wiederum voraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und ver-\ntretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Urt. v. \n1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113). Auf dieser \nGrundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der Normgeber sich \ndie Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen \nAusgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, juris Rn. 46). Der Normgeber \nmuss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die vo-\nraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich ab-\nschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. \nWird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen \nsie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die \nEinschätzungsprärogative des Normgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung \nzu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE \n50, 290, juris Rn. 113). Sofern der Normgeber die ihm zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel benutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genommen werden \n(vgl. BVerfGE 39, 210 [226] = juris Rn. 46). Die Prognose wird nicht dadurch \nungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Aller-\ndings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer \n\n30 \n \nPrognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch \nneue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des \nPrognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch nach dem \nErlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobach-\nten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich her-\nausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder \nnicht mehr zutreffen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene \nZweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkeh-\nrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des \nGesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 \nBvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner \naufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Ent-\nwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nDezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28; zum Ganzen: \nThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.). An diesen Maß-\nstäben hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die \nKonzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei \nHauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November \n2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115). \nGemessen an diesen Maßstäben stand dem parlamentarischen Gesetzgeber \nfür seine der Verordnungsermächtigung zugrunde liegende Maßnahmekonzep-\ntion und hierbei insbesondere für die Normierung verschiedener Gefährdungs-\nstufen, deren Kenngrößen sowie der jeweils verfolgten Ziele, Strategien und \nMitteln der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden \nRechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Frühjahr 2020 bestehen-\nden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und \nPrognosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. \nnun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu \nprüfen ist.“ \nDer Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei seiner Ge-\nfahreneinschätzung oder bei der Ausgestaltung der hier angegriffenen Regelung und \ndem Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten unter Anwendung des Kontrollmaß-\nstabs der Vertretbarkeit von fehlerhaften Erwägungen ausging oder die von ihm zu-\ngrunde gelegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht war. \nSoweit die Antragstellerin das Vorliegen einer Gefährdungslage auch vor dem Hinter-\ngrund aus ihrer Sicht nicht hinreichend aussagefähiger PCR-Tests (ein positiver PCR-\nTest könne ohne ärztliche Abklärung einen Infektionsverdacht nicht stützen) in Zweifel \nzieht, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Nach den oben dargelegten Ausfüh-\nrungen ist es auszuschließen, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspiel-\nraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefähr-\ndungslage überschritten hat. PCR-Tests waren und sind allgemein anerkannt zum \nNachweis für eine Infektion mit dem Coronavirus. Nach dem Robert Koch-Institut gilt \nder \nPCR-Test \nals \n„Goldstandard“ \nfür \ndie \nDiagnostik \ndes \nCoronavirus \n48 \n49 \n\n31 \n \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV. \nhtml ). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden (SächsOVG, Beschl. \nv. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 29; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. \n30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 41 m. w. N.; vgl. auch ausführlich VGH BW, \nBeschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 8. September \n2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 13 M \n485/20 -, juris Rn. 29). \nDie Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner sei seiner Pflicht zur Darlegung seiner \nGefahrenprognose nicht nachgekommen und habe nicht zu seinen Sachverhaltsermitt-\nlungen vorgetragen, greift ebenfalls nicht durch. Denn wie bereits ausgeführt waren die \nvom Antragsgegner umgesetzten Maßnahmen auf der Grundlage des Beschlusses der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am \n15. April 2020 erlassen worden und stützen sich auf die hierzu ergangenen wissen-\nschaftlichen Empfehlungen insbesondere des hierzu berufenen RKI. Der Beschluss \nnimmt an mehreren Stellen Bezug auf die Einschätzungen und die Empfehlungen des \nInstituts und stellt die Bedeutung einer weitergehenden Forschung heraus. Die be-\nschlossenen Maßnahmen waren damit ersichtlich getragen von der wissenschaftlichen \nGrundannahme einer Kontaktvermeidung und deren Reduzierung zur Verminderung \nder Infektionsausbreitung. Mithin kam es auf ggf. weitere selbstständige Sachverhalts-\nermittlungen durch den Antragsgegner nicht mehr an. Entscheidungserheblich ist allein \ndie Vertretbarkeit der vom Verordnungsgeber im Hinblick auf die Geeignetheit und Er-\nforderlichkeit bestimmter Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung angestellten Prog-\nnose, nicht die Frage eingeholter Erkundigungen des Antragsgegners. \n2. Im Hinblick auf die von den Betriebsuntersagungen betroffenen Gastronomiebe-\ntriebe der Antragstellerin stellte sich die angegriffene Vorschrift auch nicht als unver-\nhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG \n(i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) dar. \nBei der in der angegriffenen Regelung enthaltenen zeitlich befristeten Betriebsuntersa-\ngung handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die zulässig ist, wenn sie \ndurch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mit-\ntel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die \ndurch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist \n(BayVerfGH, Beschl. v. 16. November 2020 - Vf. 90-VII-20 -, juris Rn. 20). \n50 \n51 \n52 \n\n32 \n \nMit der Regelung hat der Antragsgegner einen legitimen Zweck verfolgt und hierzu ein \ngeeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel gewählt. \n2.1 Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Mai 2022 (- 3 C 16/20 -, juris Rn. 58 \nff.) ausgeführt: \n„2.1 Mit der angegriffenen Bestimmung hat der Verordnungsgeber einen legiti-\nmen Zweck verfolgt. Ziel des Verordnungsgebers war es ausweislich der Be-\ngründung (Allgemeiner Teil), die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern, \nda nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens \ndie Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens erhalten werden konnte. Hierzu \nwar es weiterhin erforderlich, die physischen sozialen Kontakte zwischen den \nMenschen auf ein Minimum zu beschränken. Wegen der Verlangsamung der \nInfektionsgeschwindigkeit in Sachsen wurden aber zugleich Ausgangsbe-\nschränkungen aufgehoben und sollten die umfangreichen Betriebsuntersagun-\ngen, Schließungen von Ladengeschäften des Einzelhandels und Gastronomie-\nbetrieben sowie Hotels und Beherbergungsbetrieben schrittweise gelockert \nwerden. Diese Zwecke sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes le-\ngitim. Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen \nUnversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den \nStaat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfas-\nsende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 \n-, juris Rn. 13 f.). \n2.2 Die angegriffene Vorschrift stellte ein geeignetes Mittel dar, um die genann-\nten legitimen Ziele zu erreichen. \nEin Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert \nwerden kann. Wie ausgeführt steht dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der \nEignung einer Regelung ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und \nBewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose \nund auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. \nErfolgt dabei der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter \nund ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur \nbegrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfas-\nsungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eig-\nnungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR \n781/21 u. a. -, juris Rn. 185 m. w. N.). Gleiches gilt - im Rahmen der parlaments-\ngesetzlichen Verordnungsermächtigung - auch für den Verordnungsgeber \n(SächsOVG, Beschl. v. 30. Dezember 2021 - 3 B 451/21 -, juris Rn. 39 m. w. N. \nzur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).“ \n55 \n2.2 Durch die Betriebsuntersagung von Gastronomiebetrieben mit Ausnahme der Ab-\ngabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen wurden weiterhin physisch soziale Kon-\ntakte und eine keinem lebensnotwendigen Bedarf dienende und damit verzichtbare An-\nsammlung von Menschen mit dem damit verbundenen erhöhten Infektionsrisiko unter-\nbunden. Auch kam es durch die (aufrecht erhaltene) Schließung gastronomischer Ein-\nrichtungen nicht sogleich mit den ersten vorsichtigen Lockerungen zu den durch eine \n53 \n54 \n\n33 \n \nÖffnung ausgelösten vermehrten Ballungen von Menschen auch um die jeweilige Ein-\nrichtung herum als Treffpunkt oder Ähnliches bzw. auf den Wegen von und zu den \nGastronomiebetrieben (Nutzung des ÖPNV). Die aufrechterhaltenen Schließungen tru-\ngen folglich dazu bei, eine übermäßige Gefährdung der Bevölkerung, die aufgrund der \nnoch unsicheren Datenlage zu einem Zeitpunkt, in dem die Pandemie in Deutschland \nerst wenige Wochen andauerte, mit den ersten Öffnungsschritten nicht ausgeschlos-\nsen werden konnte, zu verhindern. Die Entscheidung des Antragsgegners für die Be-\ntriebsuntersagung von Gaststätten war deshalb zum gegebenen Zeitpunkt unter Be-\nrücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die weitere Entwicklung \ndes Pandemiegeschehens und der von fachwissenschaftlicher Seite weiterhin empfoh-\nlenen Kontaktbeschränkungen vertretbar. \n2.3 Die Regelung in § 5 SächsCoronaSchVO war zur Erreichung der vom Verord-\nnungsgeber verfolgten Ziele auch im Rechtssinn erforderlich. Davon ist dann auszuge-\nhen, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht \nnicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Ge-\nsetzgeber auch insoweit ein Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraum zusteht \n(BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, juris Rn. 122 m. w. N.). Der Spielraum \nbezieht sich u. a. darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im \nVergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spiel-\nraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs \nverengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden \nMaterie ist. Allerdings dürfen bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche \nUnsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger ge-\nhen. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es \ndem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, \nsich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf \ndie Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Be-\nschl. v. 19. November a. a. O. Rn. 204 m. w. N.). \nWeil zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung am 17. April 2020 die Bundesrepublik \nerst am Anfang der Pandemie stand und sich die Sachlage damit für den Verordnungs-\ngeber als durchaus komplex darstellte, ist von einem weiten Beurteilungsspielraum und \nder Beschränkung der Überprüfung der Prognose des Verordnungsgebers auf deren \nVertretbarkeit auszugehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Verord-\nnungsgeber mit seiner Entscheidung für eine zunächst schrittweise Öffnung, die u. a. \n56 \n57 \n\n34 \n \nbestimmte Geschäfte, nicht jedoch auch Gastronomiebetriebe umfasste, seinen Ein-\nschätzungsspielraum überschritten hat und die von ihm getroffene Prognose insoweit \nnicht vertretbar war. \nWeniger belastende, zur Erreichung der genannten Ziele ebenso geeignete Mittel sind \nnicht ersichtlich. Weitergehende Öffnungen auch der Gastronomiebetriebe (ggf. mit \nHygienevorgaben) wären nicht ebenso effektiv gewesen wie die geregelten Beschrän-\nkungen. Denn mit der Öffnung von gastronomischen Einrichtungen wären Anziehungs-\npunkte für die Ansammlung und das Zusammentreffen von Menschen, auch auf den \nWegen von und zu den Einrichtungen, und damit zusätzliche potentielle Infektionsge-\nfahren geschaffen worden, die es trotz erster vorsichtiger Öffnungsschritte immer noch \ngalt, weitestgehend zu vermeiden. Die Bürger sollten außerhalb ihres Arbeitsplatzes \nvorwiegend zu Hause bleiben. Zwar handelt es sich bei der Nahrungsaufnahme um ein \nmenschliches Grundbedürfnis, zu dessen Befriedigung es aber nicht zwingend des Be-\nsuchs einer Gaststätte bedarf. Vielmehr standen hierfür im Wesentlichen die eigene \nHäuslichkeit, die Abholung bei Restaurants oder Gaststätten bzw. Inanspruchnahme \nvon Lieferdiensten zur Verfügung. \nIm Hinblick auf die Möglichkeit, eine etwaige Öffnung mit Hygienevorgaben und der \nEinhaltung von Mindestabständen zu beauflagen (wie es im weiteren Verlauf der Pan-\ndemie erfolgt ist), war zu berücksichtigen, dass - sofern die Auflagen aufgrund z. B. \nbaulicher oder sonstiger tatsächlicher Gegebenheiten usw. überhaupt umgesetzt wer-\nden konnten - Kontakte zwischen den Menschen, z. B. beim Nutzen einer Garderobe \noder von Sanitäreinrichtungen, aber auch mit dem bedienenden Servicepersonal der \nEinrichtung, nicht vermieden werden konnten. Es wäre folglich zu vermehrten, indes \naber nicht notwendigen Kontakten gekommen, die es zum maßgeblichen Zeitpunkt im-\nmer noch zu vermeiden galt. Der Antragsgegner musste deshalb zu diesem Zeitpunkt \nauch nicht eine gleich wirksame, die Betreiber gastronomischer Einrichtungen aber we-\nniger belastende Maßnahme in der vorübergehenden ausschließlichen Verwendung \nvon Einmalbesteck und Einmalgeschirr (Plastik oder Pappe) unter Gewährleistung des \nSicherheitsabstands von 1,5 m sehen. Denn auch dies hätte zusätzlich Menschen mo-\nbilisiert und damit neue potentiell infektionsträchtige Kontakte geschaffen, anstatt diese \nzu verhindern. Gleiches trifft auf die Zulassung lediglich des Gastronomiebetriebs in \nden Außenbereichen gastronomischer Einrichtungen zu. Dabei ist auch zu berücksich-\ntigen, dass es zum damaligen Zeitpunkt z. B. auch noch nicht die heute gängigen und \ninzwischen nachgewiesenermaßen vor einer Übertragung des Virus schützenden \n58 \n59 \n\n35 \n \nFFP2-Masken gab; der „Schutz“ beschränkte sich vielmehr auf die weit weniger effek-\ntiven einfachen Stoffmasken. Die Einhaltung von Hygienekonzepten vermindert das \nRisiko einer Infektion, kann eine solche aber nicht gleichermaßen verhindern, wie es \ndie Vermeidung von Kontakten tut. Zum damaligen Zeitpunkt war überdies noch nicht \nhinreichend sicher geklärt, ob und ggf. wie lange eine Übertragung des Virus auch über \neine Schmierinfektion beim Berühren von Oberflächen (z. B. Türklinke etc.) und einem \nanschließenden ins Gesicht Fassen erfolgen kann. Wegen der dortigen Gegeben-\nheiten konnte dies gerade in Gastronomiebetrieben nicht ausgeschlossen werden. \nSoweit die Antragstellerin ausführt, man hätte vorrangig auf die Eigenverantwortung \nder Bevölkerung setzen müssen und auch das Beispiel Schweden zeige, dass man die \nPandemie ohne derart einschneidende Maßnahmen in den Griff bekommen könne, trifft \ndies nicht zu und spricht damit nicht gegen die Erforderlichkeit der vom Antragsgegner \nergriffenen Maßnahmen. Denn dies hätte zum einen nicht nur eine jeweils auf dem \nneuesten Stand basierende Kenntnis eines jeden Einzelnen über die Gesundheitsge-\nfahren, die Übertragungswege und die geeigneten Präventionsmaßnahmen vorausge-\nsetzt. Zum anderen war es mangels einfach ausgestalteter Testmöglichkeiten sowie \nder großen Anzahl an symptomlos durchlaufenen Infektionen und damit einhergehend \nangesichts einer hohen Dunkelziffer für den Einzelnen nicht abschätzbar, ob er als In-\nfektionsträger eine Gefahr für andere darstellte oder nicht. Um diese Gefahr zu verrin-\ngern, hätte sich ein verantwortungsvoller Bürger vollständig isolieren müssen, was illu-\nsorisch gewesen wäre. Soweit sich einzelne Staaten für den Weg der Massenimmuni-\ntät und einer größeren Eigenverantwortung seiner Bürger entschieden hatten (vgl. etwa \nSchweden), muss festgestellt werden, dass dadurch eine wesentlich höhere Letalität \nin der Bevölkerung in Kauf genommen wurde (SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 a. \na. O. Rn. 58). \nAuch auf die von der Antragstellerin favorisierte Zulassung der Selbstgefährdung der \nMenschen musste und durfte sich der Antragsgegner unter Beachtung der Schutz-\npflicht des Staates nicht einlassen. Zwar kann der Einzelne sich grundsätzlich selbst-\nbestimmt einer Gefahr aussetzen, andererseits ist der Staat wiederum nach den obigen \nAusführungen zu einem Einschreiten verpflichtet, wenn die Selbstgefährdung des Ein-\nzelnen sogleich zu einer (Fremd)Gefährdung einer Vielzahl anderer Menschen führen \nkann, die sich wiederum einer solchen Gefahr nicht wissentlich aussetzen wollen. We-\ngen der großen Anzahl symptomlos durchlaufener Infektionen und der damit verbun-\ndenen Tatsache, dass der Einzelne für sich nicht sicher einschätzen konnte, ob er für \nandere, ggf. auch besonders vulnerable Menschen eine Infektionsgefahr darstellt, \n60 \n61 \n\n36 \n \nmusste der Staat hier gegensteuern, indem er Kontakte beschränkte und hierdurch \nInfektionsrisiken reduzierte. \n2.4 Gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung in § 5 SächsCoronaSchVO ergeben \nsich für den Senat auch keine durchgreifenden Bedenken. Dabei darf der mit der Maß-\nnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis \nzu der Schwere des Eingriffs stehen. Der Gesetzgeber hat hierbei in einer Abwägung \nReichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Re-\ngelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem \nÜbermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso \ngewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. \nUmgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile \nund Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. \nAuch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungs-\nspielraum des Gesetzgebers, der daraufhin zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber sei-\nnen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat, was wiederum bei \nder Kontrolle prognostischer Entscheidungen voraussetzt, dass die Prognose des Ge-\nsetzgebers auf einer hinreichend sicheren Grundlage beruht (vgl. zu Vorstehendem: \nBVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216 f. m. w. N.). \nDer Verordnungsgeber hat mit der Regelung den Schutz von hochrangigen, ihrerseits \nden Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern verfolgt. Die in der \nVorschrift angeordnete Untersagung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen \ndiente auch dazu, konkrete Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit \neiner potentiell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Gleichzeitig wurde mit der \nRegelung bezweckt, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems durch die Ver-\nlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Danach kam den vom An-\ntragsgegner verfolgten Eingriffszwecken ein sehr hohes Gewicht zu, mit dem sie auch \naufgrund der oben dargelegten Risikoeinschätzung des RKI als hoch zum maßgebli-\nchen Zeitpunkt in die gebotene Abwägung einzustellen sind. Für die Beurteilung der \nZumutbarkeit der angegriffenen Bestimmung und des mit ihr bewirkten Grundrechts-\neingriffs sind als dem entgegenstehend die grundrechtlich geschützten Belange der \nGastronomie einschließlich der Beschäftigten, die durch die Betriebsuntersagung zum \nTeil von Kurzarbeit oder gar Kündigungen betroffen waren, zu berücksichtigen. Auch \ndiese weisen ein beachtliches Gewicht auf. Denn infolge der Betriebsuntersagung er-\nlitten zahlreiche Gastronomiebetriebe spürbare wirtschaftliche Einbußen, die sich in \nEinzelfällen und ohne entsprechende Kompensationsmaßnahmen teilweise auch als \n62 \n63 \n\n37 \n \nexistenzbedrohend darstellten. Beschäftigte in Kurzarbeit mussten ebenfalls finanzielle \nVerluste und im Extremfall sogar den Verlust des Arbeitsplatzes mit allen hieran an-\nknüpfenden Folgen hinnehmen. Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen \nFolgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuinfektionen für Leben \nund Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gehabt hätte, durfte der Verordnungsge-\nber aber in einer Güterabwägung das Interesse der Gastronomiebetreiber einschließ-\nlich deren Beschäftigter an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem überra-\ngenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pan-\ndemie zurückstellen. Zum damaligen Zeitpunkt waren die dargestellten Beeinträchti-\ngungen den betroffenen Betrieben und ihren Arbeitnehmern bei der gebotenen Abwä-\ngung noch zumutbar. Ihren Belangen gegenüber stehen die ebenfalls gravierenden \nFolgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit \nverbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems. \nZur Abmilderung des Eingriffs sind in die Abwägung staatliche Hilfeleistungen (z. B. \nCorona-Soforthilfen des Bundes, Ausweitung des Kurzarbeitergelds) und die Tatsa-\nche, dass der Außer-Haus-Verkauf und die Lieferung von Speisen und Getränken er-\nlaubt war und hierdurch Einbußen durch Wegfall des eigentlichen Vor-Ort-Geschäfts \nzumindest teilweise kompensiert werden konnten, einzubeziehen. Auch die Antragstel-\nlerin hat derartige finanzielle Hilfen erhalten und ihrem Vorbringen zufolge zumindest \nin einer ihrer gastronomischen Einrichtungen den Außer-Haus-Verkauf von Speisen \nund Getränken praktiziert. Zudem ist die enge zeitliche Begrenzung der Verordnung \nauf nur 14 Tage zu berücksichtigen, wobei der Senat nicht verkennt, dass die Antrag-\nstellerin ihre Einrichtungen aufgrund vorangegangener Regelungen bereits seit dem \n21. März 2020 geschlossen halten musste. Mit Ablauf derselben hatte der Verord-\nnungsgeber erneut die tatsächliche Lage zu überprüfen und vor diesem Hintergrund \nüber die Beibehaltung, Verschärfung oder Lockerung seiner Maßnahmen zu entschei-\nden. \nFerner ist auch das vom Antragsgegner mit seinen Regelungen verfolgte Konzept der \nschrittweisen Öffnung nicht zu beanstanden, da es ihm ermöglichte, im Rahmen einer \nengmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das \nInfektionsgeschehen auswirken und soweit erforderlich rechtzeitig gegenzusteuern. \nFür den Senat ergeben sich danach weder im Hinblick auf die angegriffene Regelung \nnoch die vom Verordnungsgeber verfolgte Gesamtkonzeption Anhaltspunkte dafür, \ndass er dabei seinen Einschätzungsspielraum überschritten hat oder die von ihm ge-\ntroffene Prognose als nicht mehr vertretbar angesehen werden muss. Vielmehr konnte \n65 \n64 \n66 \n\n38 \n \nder Verordnungsgeber ohne Überschreitung seines Einschätzungsspielraums wegen \nder tatsächlichen Lage bei Verordnungserlass annehmen, dass zum Schutz von Leben \nund Gesundheit als Rechtsgütern von überragender Bedeutung mit besonderer Dring-\nlichkeit gehandelt werden musste, wobei er u. a. als Ausgleich für die damit verbunde-\nnen erheblichen Grundrechtseingriffe die enge zeitliche Befristung der Maßnahmen \nvorsah. Hierdurch wurde eine zeitnahe Überprüfung und im Fall des Erfordernisses \neine Anpassung an die entsprechende Lage sichergestellt. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Antragstelle-\nrin genannten finanziellen Auswirkungen mit dem Entstehen einer für sie existenz-\nbedrohenden Lage (zum Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs vgl. BGH, \nUrt. v. 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10. Februar \n2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 28 ff.; Senatsbeschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, \njuris Rn. 40). Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine sol-\nche lediglich behauptet, im Einzelnen aber weder hinreichend substantiiert noch belegt \nhat. Zwar können Betriebsschließungen zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Einbu-\nßen der Betreiber führen und damit deren Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 \nAbs. 1 GG erheblich beeinträchtigen; aufgrund der engen zeitlichen Begrenzung der \nGeltung des hier angegriffenen Betriebsverbots auf zwei Wochen und der bereits be-\nnannten staatlichen Hilfeleistungen wurde der Eingriff jedoch deutlich gemildert (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 30. Juni 2022 a. a. O. Rn. 43 m. w. N.). \n3. Das Öffnungsverbot stellte keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 \nAbs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Ge-\nwerbebetrieb dar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob das Recht am ein-\ngerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 \nAbs. 1 GG genießt, bislang offengelassen (BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 2022 - 1 \nBvR 1073/21 -, juris Rn. 11), aber wiederholt betont, dass der Schutz des Gewerbebe-\ntriebs jedenfalls nicht weitergehen könne als der Schutz, den seine wirtschaftliche \nGrundlage genieße, und nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern erfasse. \nBloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten würden hinge-\ngen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\ntriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 \nBvR 1679/17 u.a. -, juris Rn. 86). Hier ermöglicht die Verordnungsermächtigung befris-\ntete Betriebsschließungen und -beschränkungen und betrifft damit in erster Linie zeit-\nweilige Umsatz- und Gewinnchancen eines Betriebs. Ein Eingriff in die Substanz der \n67 \n68 \n\n39 \n \ngeschlossenen Betriebe oder Einrichtungen ist damit regelmäßig noch nicht verbunden \n(dazu: OVG Bremen, Urt. v. 19. April 2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 66-68 m. w. N.). \n4. Einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG sieht der \nSenat ebenso wenig. \nEntscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, bestimmte Betriebe und Dienstleistun-\ngen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an \nden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem \nNormgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten \noder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl \nzwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht \nbestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei ver-\nwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen \nbedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungs-\nziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63, 74; Beschl. v. \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; Urt. v. 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. \na. -, juris Rn. 72). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher \nWeise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerk-\nmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, \nam Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungs-\nmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils \nbetroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen \n(BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79; Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab \ngilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungs-\ngeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein \nnur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus \neine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem \nRahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteil-\nten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten \n69 \n\n40 \n \n(BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 26. Februar \n1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisie-\nren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher \nden Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetz-\nlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren. \nDabei ist aber die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrecht-\nlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grund-\nrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz \nder praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten \nmöglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR \n1005/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 6. November 2019 -1 BvR 16/134 -, juris Rn. 76 m. \nw. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa \ndie wirtschaftlichen und existenziellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die be-\ntroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneinge-\nschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Auch die Über-\nprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann hierbei in Rechnung gestellt \nwerden (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff.). \nBei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem all-\ngemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Normgeber zudem weniger \nstreng (SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn 29 ff.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25); eine strikte Beach-\ntung des Gebots innerer Folgerichtigkeit ist nicht zu fordern (OVG Hamburg, Beschl. v. \n26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; ThürOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 EN \n238/20 -, juris Rn. 67). Es muss insbesondere möglich sein, Öffnungen unter Beach-\ntung der Infektionslage Schritt für Schritt sowie erforderlichenfalls versuchsweise und \ndamit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 \n- 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff; OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B \n203/22.NE -, juris Rn. 128 ff.). In einer Situation nur schrittweise möglicher - aber zur \nWahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dann gleichzeitig in entsprechen-\nden Teilschritten auch gebotener - Lockerungen kann der Gewährleistungsgehalt des \nAllgemeinen Gleichheitssatzes den Verordnungsgeber nicht zu einem Vorgehen nach \ndem Prinzip „Alles oder nichts“ zwingen, denn dies stände der Rechtsordnung im Er-\ngebnis noch ferner, als zeitlich und inhaltlich begrenzte Ungleichbehandlungen einzel-\n70 \n71 \n\n41 \n \nner Adressaten von Kontaktbeschränkungsmaßnahmen. Entsprechende zeitlich be-\ngrenzte Ungleichbehandlungen im Rahmen eines „Lockerungsfahrplans“ verletzen da-\nher Art. 3 Abs. 1 GG nicht (OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE \n-, juris Rn. 128 ff.; (zu Vorstehendem insgesamt: SächsOVG, Urt. v. 17. Mai 2022 a. a. \nO. Rn. 74-76). \n72 \nVon diesem Maßstab ausgehend sind die vom Antragsgegner in § 5 Sächs-\nCoronaSchVO getroffenen Regelungen und die in der Vorschrift vorgenommenen Dif-\nferenzierungen jeweils von sachlichen Gründen getragen. \nDass sich der Antragsgegner bei seinen ersten Öffnungsschritten gegen eine Öffnung \nauch von Gastronomiebetrieben, aber z. B. für die Öffnung bestimmter, im Einzelnen \nin § 7 SächsCoronaSchVO benannter Geschäfte entschieden hat, ist aus Sicht des \nSenats nicht als gleichheitswidrig zu beanstanden. Denn wie bereits ausgeführt sollte \nzwar eine schrittweise Öffnung ermöglicht werden, die physisch-sozialen Kontakte zu \nanderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands oder zu dem Partner \naber gleichzeitig gemäß § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO weiterhin auf ein absolutes \nMinimum reduziert und der nötige Mindestabstand zu anderen Personen gewahrt wer-\nden. Die ggf. auch unter Auflagen gestellte Öffnung von Gastronomiebetrieben hätte \nzu zusätzlichen potentiell infektionsträchtigen Kontakten - auch im Hinblick auf die An- \nund Abreise bzw. den Zu- und Abgang zu bzw. von der jeweiligen Einrichtung - geführt, \nohne dass dabei die gebotenen Mindestabstände hätten immer sicher eingehalten wer-\nden können. Soweit der Verordnungsgeber demgegenüber in § 7 SächsCoronaSchVO \nin Gestalt von Ausnahmeregelungen vom Öffnungsverbot Geschäfte des täglichen Be-\ndarfs und der Grundversorgung privilegiert hat, war dies wegen deren grundlegender \nBedeutung für die Versorgung der Bevölkerung sachlich gerechtfertigt. Insoweit durfte \nder Verordnungsgeber auch den Infektionsschutz zurücktreten lassen. Überdies ist in-\ndes schon die Vergleichbarkeit der Sachverhalte zweifelhaft, da das Infektionsrisiko in \nEinzelhandelsgeschäften ein anderes als in Gaststätten, Restaurants, Kneipen u. ä. \nsein dürfte. Der Aufenthalt in Geschäften ist regelmäßig von geringerer Dauer als ein \nRestaurantbesuch und zudem regelmäßig durch die Fortbewegung innerhalb des Ge-\nschäfts gekennzeichnet. Zudem gelten weitere flankierende Schutzmaßnahmen ge-\nmäß § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO, u. a. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-\nbedeckung und die Begrenzung der maximalen Kundenanzahl auf einen Kunden pro \n20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Demgegenüber halten sich die Gastronomiegäste \nregelmäßig für eine längere Zeit nahezu ausschließlich an ihrem Platz und Tisch auf \n73 \n\n42 \n \nund tragen dabei überwiegend keine Mund-Nasenbedeckung, da andernfalls das Es-\nsen und Trinken nicht möglich wäre. Das Infektionsrisiko ist in einem Gastronomiebe-\ntrieb daher wesentlich höher als in einem Einzelhandelsgeschäft (so auch: VGH BW, \nUrt. v. 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris Rn. 246). \nSchließlich war auch die Differenzierung des Verordnungsgebers zwischen gastrono-\nmischen Einrichtungen einerseits und Personalrestaurants sowie Kantinen anderer-\nseits innerhalb des § 5 SächsCoronaSchVO sachlich gerechtfertigt und damit nicht zu \nbeanstanden. Während den „normalen“ gastronomischen Einrichtungen der Betrieb \nmit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Lieferung untersagt war, durften Per-\nsonalrestaurants und Kantinen betrieben werden, wenn sie die durch Allgemeinverfü-\ngung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor-\ngegebenen Hygienevorschriften beachten. Sachlicher Grund für diese Differenzierung \nist die Tatsache, dass der Zugang zu Personalrestaurants/Kantinen regelmäßig auf die \nBetriebsangehörigen beschränkt ist, die ohnehin aufgrund ihrer Tätigkeit im selben Be-\ntrieb Kontakt haben oder jedenfalls haben könnten. Damit ist regelmäßig auch eine \nKontaktnachverfolgung gewährleistet. Demgegenüber halten sich im Restaurant übli-\ncherweise Personen auf, die ansonsten keinen Kontakt zueinander haben. Soweit die \nAntragstellerin hier auf größere Betriebe mit 1.000 oder mehr Beschäftigten hinweist, \ndurfte der Verordnungsgeber letztlich vor dem Hintergrund, dass eine Kantinenversor-\ngung der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten \ndiente, zugleich dazu beitrug, andere Kontakte (außerhalb des Betriebsgeländes) zum \nZwecke des Nahrungserwerbs zu verhindern und die Öffnung zudem unter der Bedin-\ngung der Einhaltung der durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Sozia-\nles und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften stand, \ndavon absehen, hier eine weitere Differenzierung - etwa nach der Betriebs- oder Kan-\ntinengröße - vorzunehmen. Dem Vorliegen eines sachlichen Grundes für diese „Privi-\nlegierung“ von Kantinen und Personalrestaurants steht der Einwand der Antragstellerin \ninsoweit nicht entgegen. \n75 \nDie Antragstellerin hat überdies auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Un-\nrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/777 -, juris Rn. 59; BVerwG, \nUrt. v. 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, juris Rn. 14 m. w. N.), wenn ihr Vorbringen \nzuträfe, dass der Antragsgegner in vergleichbaren Situationen, die sie in der saisonalen \nGrippe oder dem Wiederaufkommen von TBC-Erkrankungen bzw. auch im Zusammen-\nhang mit den Gesundheitsgefahren durch das Rauchen sieht, keine entsprechenden \n74 \n\n43 \n \nMaßnahmen ergriffen habe, so dass sie auch im Zusammenhang mit Corona nicht ge-\nrechtfertigt seien. Der Senat geht allerdings davon aus, dass es sich insoweit nicht um \ngleiche Sachverhalte handelt. So handelt es sich beim Rauchen schon nicht um eine \nErkrankung und stehen zur Behandlung von Grippe und TBC wirksame Medikamente, \nu. a. Antibiotika, zur Verfügung, zur Abwehr der Grippe zudem auch eine Schutzimp-\nfung. Demgegenüber standen zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses für die Corona-\nErkrankung weder ein Impfstoff noch wirksame Medikamente zur Behandlung zur Ver-\nfügung. Zudem dürften die möglichen Auswirkungen einer Corona-Infektion über die \neiner Grippe- oder TBC-Erkrankung hinausgehen, da sie neben den Atemwegen eine \nVielzahl auch anderer Organe beeinträchtigen oder auch zu gesundheitlichen Lang-\nzeitfolgen („Long-COVID“) führen kann (vgl. https://www.helios-gesundheit.de/maga-\nzin/corona/news/corona-versus-grippe-was-ist-gefaehrlicher/, abgerufen am 4. August \n2022). \nDer Antrag auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit von § 5 Sächs-\nCoronaSchVO vom 17. April 2020 hat nach alledem keinen Erfolg. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Norm der Verordnung ist \nnoch nicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der in Streit stehenden Ver-\nfahren von grundsätzlicher Bedeutung. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die \nRevisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundes-\nverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revi-\nsion muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. \n76 \n77 \n78 \n79 \n\n44 \n \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \n\n45 \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n \ngez.: \nWiesbaum \n \n \n Schmidt-Rottmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-04/3-c-24-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":23},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-04/3-c-24-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486915","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.935593+00:00"}}