{"status":"available","doknr":"OLD486914","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-04","aktenzeichen":"6 A 419/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 419/19.A \n \n1 K 1547/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 4. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2019 – 1 K 1547/18.A – wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in \nGestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 \nVwGO) vorliegt. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nBeteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die \nAusführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen \nentgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht \nnicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem \nVorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 \nGG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher \nmüssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches \nVorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \ndoch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober \n1985 – 1 BvR 33/83 –, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 – 6 A 295/18.A \n–, juris Rn. 3). \n1 \n2 \n\n3 \n \nNach \ndiesem \nMaßstab \nist \neine \nGehörsverletzung \nnicht \ndargetan. \nDas \nVerwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Vortrag der \nGroßmutter und Mutter der Klägerin in deren Asylverfahren wiedergegeben und diesen \nauch bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Dass es daraus nicht die von der Klägerin \ngewünschten Schlüsse zieht, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine \nsolche liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt \noder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u. a. –, juris Rn. 42). Der Sache nach \nenthält das Antragsvorbringen der Klägerin lediglich den in das Gewand der \nGehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der Würdigung des \nVortrags zu einem anderen Ergebnis gelangen und ggf. den Sachverhalt weiter \naufklären müssen. Dies gilt auch, soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe die \noffenkundige und gerichtsbekannte Sippenverfolgung in Tschetschenien und auch der \nübrigen Russischen Föderation nicht berücksichtigt. Diese Angriffe gegen die \nerstinstanzliche Würdigung der Einlassungen der Großmutter und der Mutter der \nKlägerin und die Gefahr der Verfolgung von Familienangehörigen rechtfertigten aber \neinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO \nnicht. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 – 9 B \n710.94 –, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 – 9 B 407.99 –, Buchholz 310 \n§ 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) und des Senats (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli \n2021 – 6 A 295/18.A –, juris Rn. 8; st. Rspr.) grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, \nsondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen \ndie gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, macht sie keinen der \nabsoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend, auf welche § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 14. Juli 2021 – 6 A 407/18.A –, juris Rn. 6; u. v. 17. Dezember 2018 – 5 A \n1240/18.A –, juris Rn. 14). \nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht – das Urteil selbstständig tragend – eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative für die Klägerin bejaht. Damit setzt sich die \nBeschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie trägt nur vor, ihre Eltern müssten sie \nzur Schule anmelden, wenn sie schulpflichtig werde. Sie legt aber nicht dar, warum bei \neiner Anmeldung zur Schule die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung \naußerhalb Tschetscheniens bestehen soll. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n6 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-04/6-a-419-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-04/6-a-419-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486914","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.903657+00:00"}}