{"status":"available","doknr":"OLD486913","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-04","aktenzeichen":"6 A 702/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 702/19 \n \n4 K 2775/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank - Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRückforderung einer Zuwendung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 4. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 3. April 2019 – 4 K 2775/16 – zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf \n7.517,20 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO \nbeschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sowie eines Verfahrensmangels, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann, vorliegt. \nDie Klägerin, die am 10. Juli 2012 die Gewährung einer Zuwendung nach dem \nProgramm „Weiterbildungsscheck Sachsen“ für eine Weiterbildung zur Heilpraktikerin \nnach \nder \nESF-Richtlinie \nBerufliche \nBildung/2011 \nbeantragt \nund \nmit \nZuwendungsbescheid vom 20. August 2012 erhalten hatte, wendet sich gegen einen \nRücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014. Das \nVerwaltungsgericht \nhat \ndie \nKlage \nabgewiesen \nund \nausgeführt, \nder \nZuwendungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin als Studentin nach \nder ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderberechtigt gewesen sei. \nDiese Verwaltungspraxis sei durch vorgelegte Ablehnungsbescheide belegt und auch \nschon zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin im Internet verlautbart worden. \nDas Gleichbehandlungsgebot könne auch zu Lasten von Subventionsbewerbern \nBedeutung gewinnen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil \nsie den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher \nBeziehung unrichtig gewesen seien. Die von ihr im Zuwendungsantrag unter der \nÜberschrift \n„erlernter \nBeruf/Studienabschluss“ \ngemachte \nAngabe \n„Magister \nReligionswissenschaft, Ethnologie (SS2012)“ habe nicht den Tatsachen entsprochen, \n1 \n2 \n\n3 \n \nda sie den Magister erst im Sommersemester 2013 erworben habe. Auf ein \nVerschulden der Klägerin komme es nicht an. \nHiergegen wendet die Klägerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der \nBerufung ein, das Urteil des Verwaltungsgerichts begegne ernstlichen Zweifeln, weil \nder Ausgangsbescheid nicht rechtswidrig gewesen sei. Die von der Beklagten im \ngerichtlichen Verfahren zur Untermauerung der Verwaltungspraxis vorgelegten drei \nBescheide allein vermöchten schon quantitativ keine Verwaltungspraxis zu belegen \n(unter Berufung auf BVerfG, Beschl. [K] v. 12. Juli 2007 – 1 BvR 1616/03 –, juris Rn. \n15). Ein Bescheid betreffe zudem einen Schüler. Im Übrigen mache die Begründung in \ndiesen Bescheiden deutlich, dass der Status als Student allein nicht als \nAusschlussgrund für eine Förderung ausreichen solle. Dort werde nämlich ausgeführt, \ndass die studentische Tätigkeit die im Übrigen ausgeübte Beschäftigung der \nAntragsteller überwiege und deshalb die Förderung abgelehnt werde. Selbst wenn aber \neine Verwaltungspraxis, dass Studierende nicht gefördert würden, bestehen sollte, \nwürde sie, die sowohl Beschäftigte auch als selbstständige Unternehmerin und als \nGeschäftsführerin verantwortlich für die Geschicke einer Offenen Handelsgesellschaft \nsei, förderberechtigt sein. Beschäftigte und Selbstständige seien unstrittig förderfähig. \nDer Förderbescheid verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zur Feststellung \nder Rechtswidrigkeit sei ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Legislative notwendig. \nDies ergebe sich aus Gründen des Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzips. Hier \nliege aber ein Verstoß allenfalls gegen Verwaltungsvorschriften vor. Die \nRechtswidrigkeit ergebe sich auch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 GG. Die \nVerwaltung im Rahmen der Leistungsverwaltung sei nicht an dem Vorbehalt des \nGesetzes gebunden. Es möge zwar rechtsstaatlich vertretbar sein, den Gleichheitssatz \nzu bemühen, um solche Anträge abzulehnen, die im Rahmen der Selbstbindung der \nVerwaltung unter bestimmten Voraussetzungen gewährt würden. Im Rahmen der \nEingriffsverwaltung sei es aber zwingend notwendig, dass ein Gesetzesverstoß \nvorliege. Jedenfalls bei der Eingriffsverwaltung müsse die Legislative entscheiden und \nnicht die Exekutive. Zudem habe eine Verwaltungspraxis, die studentischen Anträge \nrundweg abzulehnen, nicht bestanden (unter Hinweis auf VG Frankfurt a. M., Urt. v. \n23. Mai 2012 - 1 K 1911/10 -, juris). Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aber auch \ndeswegen falsch, weil es ihr den Vertrauensschutz abspreche. Sie habe die Beklagte \nbei der Beantragung der Förderung über ihre studentische Eigenschaft informiert und \nauf dem Antrag den voraussichtlichen Studienabschluss mit Sommersemester 2012 \nangegeben. Dass sie versehentlich den angestrebten und nicht den aktuellen Status \nangegeben habe, habe sich auf die Bescheiderstellung nicht ausgewirkt, da die \n3 \n\n4 \n \nBeklagte von diesem Versehen Kenntnis gehabt und sie als Studentin eingestuft habe. \nSie habe auch im Wissen um diese Eigenschaft über den Antrag entschieden. Es möge \nsein, dass die Beklagte bei der Bescheiderstellung erwartet habe, dass sie – wie \ngeplant – ihr Studium bis zum Ende des Semester 2012 und damit bis Ende September \n2012 abgeschlossen haben würde. Eine entsprechende Auflage oder Bedingung sei \naber nicht in den Bescheid aufgenommen worden, so dass dieser Umstand keine \nweitere Rolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids spielen könne. \nDie Beklagte habe auch nicht zwingend annehmen dürfen, dass eine Beendigung des \nStudiums vor Beginn der Ausbildung erfolgen würde. Es sei angedacht gewesen, dass \ndie Beendigung des Studiums zum Ende des Semesters erfolgen würde. Dies sei \njedoch der 30. September 2012 gewesen; die Ausbildung hätte aber bereits am 12. \nSeptember 2012 begonnen, was die Beklagte auch gewusst habe. Die Rechtssache \nweise darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. \nFür die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine als Außenwirkung gefestigte \nVerwaltungspraxis vorliege, müsse festgestellt werden, dass eine Vielzahl von Fällen \nderart beschieden worden sei. Dies habe das Verwaltungsgericht unterlassen. Auch in \nrechtlicher Hinsicht sei die Rechtssache schwierig, da vorliegend eine Selbstbindung \nder Verwaltung im Kontext widersprechenden Verfassungsrechts (Gewaltenteilung, \nkeine Strafe ohne Gesetz, Gesetzesvorbehalt für die Eingriffsverwaltung) zu bewerten \nsei. Zudem sei die Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das \nVerwaltungsgericht sei dem Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist im Rahmen \neiner mündlichen Verhandlung nicht gefolgt und habe damit ihren Anspruch auf \nrechtliches Gehör verletzt. Der Antrag habe sich auf eine Stellungnahme der \nBeklagten, welche ihrem Verfahrensbevollmächtigten weniger als 23 Stunden vor dem \nTermin zur mündlichen Verhandlung zugeleitet und vom Gericht zur Begründung \nseines Urteils herangezogen worden sei, bezogen. Eine Kenntnisnahme und eine \nVornahme einer rechtlichen Überprüfung, Besprechung mit ihr sowie Aufbereitung \neiner Stellungnahme seien in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. Das Urteil \nberuhe auch auf dem Verfahrensfehler. Hätte das Gericht die Schriftsatzfrist gewährt, \nhätte sie wie im Antrag auf Zulassung der Berufung ausführen und rechtlich belegen \nkönnen, dass tatsächlich qualitativ und quantitativ keine Verwaltungspraxis bestanden \nhabe. \n1. Das Urteil begegnet nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner \nRichtigkeit. \n4 \n\n5 \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss erscheint. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das \nangefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. \nSächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2021 – 6 A 321/19 –, juris Rn. 3; st. Rspr.). \na) \nSoweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die \nBewilligung der Fördermittel als rechtswidrig angesehen hat, ergeben sich aus ihrem \nVortrag jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils. \naa) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Förderbescheid mit der \nVerwaltungspraxis der Beklagten nicht in Einklang steht, ist zutreffend. \nZwar rügt die Klägerin zu Recht, dass sich aus den von der Beklagten vorgelegten \nBescheiden nicht die Verwaltungspraxis ablesen lässt, Studenten generell von der \nFörderung auszuschließen. Den vorgelegten Bescheiden lässt sich nur die \nVerwaltungspraxis entnehmen, Förderanträge abzulehnen, wenn der Antragsteller als \nStudent \nimmatrikuliert \nund \ndarüber \nhinaus \nin \neinem \ngeringfügigen \nBeschäftigungsverhältnis beschäftigt ist. Die Beklagte geht dann davon aus, dass der \nStatus Student das geringfügige Beschäftigungsverhältnis überwiegt, und versagt – \nebenso wie bei Schülern – die Förderung. Ein solcher Fall liegt aber auch bei der \nKlägerin vor. Sie war als Studentin immatrikuliert und stand nach dem mit dem Antrag \nvorgelegten Anstellungsvertrag in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, weil \nein Monatsgehalt von 350 € vereinbart war (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der zum \nZeitpunkt der Antragstellung und des Bescheiderlasses geltenden F. d. B. v. \n12. November 2009 [BGBl. I S. 3710], nach dem geringfügige Beschäftigung vorliegt, \nwenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht \nübersteigt, sowie in der ab 1. Januar 2013 geltenden, durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes \nv. 5. Dezember 2012 [BGBl. I S. 2474] zuletzt geänderten Fassung, die 450 € vorsieht). \nZu der aus den von der Beklagten vorgelegten Bescheiden erkennbaren \nVerwaltungspraxis stand die Zuwendung an die Klägerin deshalb im Widerspruch. \nAus den vorgelegten zwei Bescheiden, die geringfügig beschäftigte Studierende \nbetreffen, und dem Bescheid, der einen Schüler betrifft, lässt sich entgegen der \nAuffassung der Klägerin durchaus auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nBeklagten, Personen in der Ausbildung die Förderung auch dann zu versagen, wenn \nsie daneben einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, schließen. Die geringe \nZahl der vorgelegten Bescheide führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die \nBeklagte ihre Verwaltungspraxis, Auszubildende und Studenten grundsätzlich nicht zu \nfördern, auch – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – im Internet unter \n„Weiterbildungsscheck Sachsen (Förderung beruflicher Weiterbildung) – Häufig \ngestellte Fragen – FAQ“ verlautbart hatte. Die Klägerin benennt keinen Fall, der zu \neiner anderen Beurteilung Anlass geben könnte. Soweit sie ihren eigenen Fall erwähnt, \nhat die Beklagte die Förderung mit dem angegriffenen Bescheid zurückgenommen, \nsodass daraus keine abweichende Verwaltungspraxis abgeleitet werden kann. \nZur Begründung einer Verwaltungspraxis bedarf es keiner bestimmten Zahl an Fällen; \nhierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch \nVerwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung \nausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf) grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt. Aus der von der \nKlägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. [K] v. 12. Juli \n2007 – 1 BvR 1616/03 –, juris Rn. 15) ergibt sich nichts Anderes. Dort hatte sich die \nBeschwerdeführerin darauf berufen, dass in elf Fällen eine Herabsetzung des \nGefahrtarifs erfolgt sei, und das Bundesverfassungsgericht es offengelassen, ob \nangesichts der geringen Zahl bei mehreren tausend Unternehmen von einer \nVerwaltungspraxis gesprochen werden könne. Der Beschluss betrifft die Frage, ab \nwelcher Relation der Abweichung von einer Behördenpraxis von einer (geänderten) \nVerwaltungspraxis und einer Bindung der Verwaltung hieran gesprochen werden kann. \nEine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin begehrt nicht unter \nBerufung auf von ihr benannte Fälle, in denen Studierende wie sie gefördert wurden, \neine Einbeziehung in diese von ihr behauptete Praxis, sondern sie stellt die \nVerwaltungspraxis, Studierende auch wenn sie daneben geringfügig beschäftigt sind, \nnicht zu fördern, infrage. Dies könnte sie indes nur, wenn sie Fälle benennt, in denen \ngeringfügig beschäftigte Studierende gefördert wurden. \nbb) Der Bescheid steht auch nicht deshalb mit der Förderpraxis der Beklagten im \nEinklang, \nweil \ndie \nKlägerin \nneben \nihrer \ngeringfügigen \nBeschäftigung \nals \nGeschäftsführerin auch Gesellschafterin der Offenen Handelsgesellschaft und als \nsolche für das Unternehmen verantwortlich war. Dass nach der Verwaltungspraxis der \nBeklagten Studierende, die zugleich selbstständige Unternehmer und Gesellschafter \n10 \n11 \n\n7 \n \neiner Handelsgesellschaft sind, Förderung für die berufliche Weiterbildung erhalten \nhaben, legt die Klägerin nicht dar und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. \ncc) Die Abweichung des Zuwendungsbescheids von der Verwaltungspraxis der \nBeklagten führt auch zu dessen Rechtswidrigkeit. \nSoweit die Klägerin anführt, ein Verstoß den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. GG) liege \nnicht vor, weil eine abweichende Verwaltungspraxis nicht festzustellen sei, wird auf die \nobigen \nAusführungen \nverwiesen. \nSoweit \nsie \nvorträgt, \njedenfalls \nfür \ndie \nEingriffsverwaltung dürfe es nicht der Exekutive überlassen werden, ob und wie in \nRechte des Bürgers eingegriffen wird, trifft dies zu. In der höchstrichterlichen \nRechtsprechung ist indes geklärt, dass die Anwendung der lange erprobten \nallgemeinen Rücknahmeregelungen dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes \ngrundsätzlich genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 2006 – 6 B 67.06 –, juris \nRn. 4 m. w. N.). Die Rücknahme stellt auch keine missbilligende hoheitliche Reaktion \nauf schuldhaftes Verhalten (Strafe) oder ähnliche Maßnahme dar, sondern die \nKorrektur einer fehlerhaften Verwaltungsentscheidung und unterfällt deshalb nicht Art. \n103 Abs. 2 GG (keine Strafe ohne Gesetz). Im Übrigen geht es hier nicht um einen \nEingriff in die Rechte der Klägerin (Eingriffsverwaltung), sondern darum, ob sie eine \nstaatliche Leistung, auf die sie grundsätzlich keinen Anspruch hat, behalten darf, also \nden Bereich der Leistungsverwaltung und Subventionsvergabe. Im Bereich der \nSubventionsvergabe reicht es aus, wenn die Mittel im Haushaltsplan – der durch ein \n(nur) formelles Gesetz, das Haushaltsgesetz, festgestellt wird, und durch den Rechte \ndes Einzelnen nicht begründet werden (vgl. § 3 Abs. 2 SäHO) – bereitgestellt werden; \nihre Vergabe unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des sonstigen höherrangigen \nRechts kann grundsätzlich der Exekutive überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris Rn. 22 ff.; v. 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 17 \nff.; st. Rspr.). \nOffenbleiben kann, ob der Zuwendungsbescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig \nwar, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer rechtmäßigen \nVerwaltungspraxis der Beklagten in Einklang stand. Dafür, dass die Beklagte nach ihrer \nVerwaltungspraxis darauf abgestellt hat, dass die Fördervoraussetzungen bereits zum \nZeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssen, könnte der Wortlaut der von der \nBeklagten zur Verdeutlichung ihrer Verwaltungspraxis vorgelegten Bescheide \nhindeuten („Gemäß Ihren Angaben … sind Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung als \nStudent immatrikuliert …“). Allerdings spricht die Tatsache, dass der Klägerin, die im \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nAntrag als Zeitpunkt ihres Studienabschlusses das Sommersemester 2012 angegeben \nhatte, die Zuwendung zunächst gewährt worden war, möglicherweise gegen eine \nderart strenge Praxis, weil aufgrund der Angabe im Antrag unklar war, ob die Klägerin \nzum Zeitpunkt der Antragstellung bereits exmatrikuliert oder noch immatrikuliert und \ndamit Studentin war. Zudem hat sie vorgetragen, bei der Antragstellung mündlich \ndarauf hingewiesen zu haben, dass sie sich noch im Studium und der Endphase ihrer \nPrüfungen befinde. Es ist auch zweifelhaft, ob ein solches Erfordernis der Erfüllung der \nFördervoraussetzungen bereits zum Antragszeitpunkt mit dem Willkürverbot in \nEinklang stünde. Wenn die Fördervoraussetzungen zwar nicht im Zeitpunkt der \nAntragstellung gegeben sind, aber im Bewilligungszeitraum oder zumindest im \nZeitraum der Weiterbildung vorliegen werden, z. B. in einem Fall, in dem zum \nAntragszeitpunkt das Studium bereits mit der Abschlussprüfung abgeschlossen ist, die \nExmatrikulation aber erst zum Ende des Fachsemesters erfolgt, dürfte eine Ablehnung \nder Förderung nicht zu rechtfertigen und deshalb willkürlich sein. Aber selbst dann, \nwenn sich hier eine Abweichung von einer (rechtmäßigen) Verwaltungspraxis erst am \n21. August 2012 (Beginn des Bewilligungszeitraums) oder am 14. September 2012 \n(Beginn der Weiterbildung) ergeben hätte, wäre die Beklagte zu einer Rücknahme des \nBescheids ab dem Zeitpunkt des Rechtswidrigwerdens des Zuwendungsbescheids \nberechtigt gewesen, weil der Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum Geltung \nentfaltet und ab dem Zeitpunkt seines Rechtswidrigwerdens – d. h. hier für den \ngesamten Bewilligungszeitraum bzw. den gesamten Zeitraum der Weiterbildung – \nzurückgenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, BVerwGE 143, \n230 Rn. 15; v. 22. September 1993 – 2 C 34.91 –, juris Rn. 18; HessVGH, Urt. v. 26. \nFebruar 2014 – 9 A 1373/12 –, juris Rn. 39 – das von der Klägerin zitierte Urt. das VG \nFrankfurt a. M. v. 23. Mai 2012 – 1 K 1911/10.F –, juris wurde mit diesem Urt. \naufgehoben) und folglich auch der gesamte ausgezahlte Betrag der Förderung \nzurückgefordert werden kann. \nb) \nDas Verwaltungsgericht ist auch zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die \nKlägerin keinen Vertrauensschutz genießt. \nIhre Angaben in dem Antrag vom 10. Juli 2012 waren in wesentlicher Beziehung, \nnämlich im Hinblick auf den Studienabschluss, objektiv unrichtig, zumindest aber \nunvollständig (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Bei \nobjektiver Auslegung nach dem Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) bedeutete \ndie Angabe unter „erlernter Beruf/Studienabschluss“ „Magister Religionswissenschaft, \nEthnologie (SS2012)“, dass die Klägerin den Studienabschluss zum Antragszeitpunkt \n15 \n16 \n\n9 \n \nbereits erworben hatte. Einen Zusatz dahingehend, dass der Abschluss noch nicht \nvorliegt, wie z. B. „voraussichtlich“ oder „angestrebt“ wurde nicht angebracht. Dass die \nKlägerin – wie sie vorträgt – bei der Antragstellung mündlich darauf hingewiesen hat, \ndass sie noch Studentin ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei einer Studentin, \ndie ihren Abschluss bereits erworben oder jedenfalls alle Prüfungsleistungen erbracht \nhat, war zu erwarten, dass die Fördervoraussetzungen entweder zu Beginn des \nBewilligungszeitraums oder zum Zeitpunkt des Beginns der Weiterbildungsmaßnahme \nvorliegen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin trotz bestandener Prüfung \nerst zum Ende des Fachsemesters, also mit Ablauf des 30. Septembers 2022 \nexmatrikuliert worden wäre und sich damit der Zeitraum der Immatrikulation einen \nkurzen Zeitraum mit dem Bewilligungszeitraum und dem Zeitraum der Maßnahme \nüberschnitten hätte. Auch für den Überschneidungszeitraum hätte die Beklagte dann \ndavon ausgehen können, dass nach absolvierter Prüfung der Status des Studierenden \ndas geringfügige Beschäftigungsverhältnis nicht mehr überwiegt und deshalb die \nFördervoraussetzungen auch für diesen Zeitraum vorliegen. Anders war es aber im \nFall der Klägerin, in dem nach ihrem Vortrag noch die Magisterarbeit fertigzustellen, \neinzureichen und zu korrigieren sowie danach Abschlussprüfungen zu absolvieren \nwaren. \nDer Klägerin kommt auch deshalb kein Vertrauensschutz zu, weil sie es unterlassen \nhat, die Beklagte Ende September oder Anfang Oktober 2012 darüber zu informieren, \ndass sie den im Antrag angegebenen Studienabschluss im Sommersemester 2012 \nnicht erreicht hat. Nach Nummer 5.2 der im Zuwendungsbescheid in Bezug \ngenommenen und dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für \nZuwendungen \nzur \nProjektförderung \n(ANBest-P) \nwar \nsie \nverpflichtet, \nder \nBewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich der Verwendungszweck oder sonstige für \ndie Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. Die \nNichtvollendung ihrer Abschlussprüfung und ihre weitere Immatrikulation waren nach \nder Verwaltungspraxis der Beklagten für die Förderung maßgebliche Umstände, da sie \neiner Förderung entgegenstanden. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, § 48 Abs. 3 VwVfG \nenthalten keine abschließende Aufzählung der Fallgruppen, bei denen sich der \nBetroffene nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. \nFebruar 1993 – 11 C 47.92 –, juris Rn. 13 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 94). Eine Verletzung von Mitteilungspflichten fällt grundsätzlich \nin \nden \nVerantwortungsbereich \ndes \nLeistungsempfängers \nund \nschließt \nVertrauensschutz regelmäßig aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1992 – 3 C 83.90 –\n, juris Rn. 24). \n17 \n\n10 \n \nAuf ein Verschulden kommt es nicht an; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die \nKlägerin die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben erkannt hat oder hätte \nerkennen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, juris Rn. 29; \nRamsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 119). Es genügt, wenn \ndie Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben oder die sonstigen Umstände, \ndie einen Vertrauensschutz ausschließen, in ihren Verantwortungsbereich fallen. Eine \nUnkenntnis des Betroffenen kann allenfalls bei der Ermessensausübung berücksichtigt \nwerden. \nc) \nDer Zuwendungsbescheid wurde durch die unrichtige oder unvollständige \nAngabe der Klägerin auch „erwirkt“. \nDie Angabe des Ausbildungsabschlusses war nach der Verwaltungspraxis der \nBeklagten entscheidungserheblich und es ist anzunehmen, dass die Beklagte bei \nrichtiger oder vollständiger Angabe den Zuwendungsbescheid nicht oder nur mit einer \nungünstigeren Regelung erlassen hätte (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 117 f.). Wäre der Beklagten bekannt gewesen, dass der \nAbschluss der Prüfung der Klägerin und damit der Erwerb des angegebenen \nStudienabschlusses zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausstand, hätte sie aller \nVoraussicht nach entweder einen Ablehnungsbescheid oder einen Bescheid unter der \nauflösenden \nBedingung \nder \nNichtvollendung \nder \nAbschlussprüfung \nim \nSommersemester 2012 und/oder der Immatrikulation im Folgesemester erlassen oder \nmit der Bescheiderteilung bis zum Nachweis des Bestehens der Abschlussprüfung \ngewartet. Wenn die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hätte, dass sie den Abschluss im \nSommersemester 2012 nicht habe ablegen können, wäre der Zuwendungsbescheid \nvoraussichtlich zurückgenommen worden. In allen diesen Fällen wäre es nicht zur \nAuszahlung eines Teils der Fördersumme im Dezember 2013 gekommen. \n2. \nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 – 6 A 1182/18 –, juris Rn. 19). \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n11 \n \nDer Sachverhalt steht vorliegend fest. Wie unter Nummer 1 ausgeführt bedurfte es \nkeiner weiteren Ermittlungen zur Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Rechtssache \nweist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Wie unter Nummer 1 \ndargelegt sind die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen des Gesetzesvorbehalts \nund der Gewaltenteilung höchstrichterlich geklärt. \n3. \nEs liegt zwar ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. \nAuf Grundlage des Beschwerdevorbringens kann aber nicht festgestellt werden, dass \ndie angegriffene Entscheidung darauf beruhen kann. \na) \nDas Verwaltungsgericht hätte der Klägerin auf ihre Bitte in der mündlichen \nVerhandlung eine Schriftsatzfrist einräumen müssen. Durch die Nichteinräumung der \nFrist hat es das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) der Klägerin \nverletzt. \nDas Erwiderungsrecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 283 ZPO, das sich auf neue \nAngriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO bezieht (BVerwG, \nBeschl. v. 22. April 2003 – 8 B 144.02 –, juris Rn. 6), hätte es erfordert, der Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung auf ihre protokollierte Bitte hin eine angemessene Frist \nzur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 1. April 2019 einzuräumen. \nDer einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 2. April 2019 beim \nVerwaltungsgericht \nper \nTelefax \neingegangene \nSchriftsatz \nwar \ndem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag übersandt worden. Er enthielt \nmit dem Vortrag zur Verwaltungspraxis der Beklagten und den zur Bestätigung \nvorgelegten Anlagen neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Der Klägerin war es in \neinem Tag nicht möglich, die in dem Schriftsatz und seinen Anlagen enthaltenen \nDarlegungen zu prüfen, ggf. hierzu rechtliche Überlegungen und tatsächliche \nNachprüfungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 – 1 C 25.20 –, juris Rn. \n19) und auf die Ausführungen anschließend schriftsätzlich oder in der mündlichen \nVerhandlung \nqualifiziert \nzu \nerwidern. \nAuch \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nBeschleunigungsgebots hätte der Klägerin deshalb vom Gericht eine angemessene \nSchriftsatzfrist eingeräumt werden müssen. \nb) \nUnter Zugrundelegung der Darlegungen der Klägerin lässt sich aber nicht \nfeststellen, dass die angegriffene Entscheidung auf einem solchen Gehörsverstoß \nberuhen kann. \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n12 \n \nDie Klägerin muss darlegen, was sie innerhalb der erbetenen Schriftsatzfrist hätte \nvortragen wollen und inwieweit dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. \nzum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 2006 – 8 B 4.06 –, juris Rn. 14; v. 22. \nApril 2003 – 8 B 144/02 –, juris Rn. 6). Auf dieser Grundlage ist eine Erheblichkeits- \noder Kausalitätsprüfung aus zwei Blickwinkeln vorzunehmen. Einmal ist zu prüfen, ob \nder Verfahrensmangel nach Maßgabe der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nursächlich für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung gewesen sein kann. Zum \nanderen ist das Berufungsgericht zu der Prüfung befugt, ob der Verfahrensmangel \nnach Maßgabe seiner eigenen Rechtsauffassung für den Ausgang des von der \nKlägerin angestrebten Berufungsverfahrens von Bedeutung wäre (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 31. März 2004 – 3 A 4016/02 –, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 219). Dies ergibt sich aus einer entsprechenden \nAnwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auf das Berufungszulassungsverfahren \n(SächsOVG, Beschl. v. 21. März 2022 – 6 A 191/20.A –, juris Rn. 20; Beschl. v. 7. \nDezember 2010 – 4 A 638/09 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2004 a. \na. O. Ls. u. Rn. 7 ff.; v. 7. April 1997 – 25 A 1460/97.A –, juris Ls. u. Rn. 6 ff.; vgl. zur \nAnwendung auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: BVerwG, Beschl. v. 29. \nOktober 1979 – 4 CB 73.79 –, juris Rn. 5; das Beschwerdeverfahren: BVerwG, Beschl. \nv. 30. April 1990 – 5 ER 616.90 –, juris Rn. 2 m. w. N.; OVG MV, Beschl. v. 26. Oktober \n1999 – 2 O 379/98 –, juris Ls. u. Rn. 5). Hinter § 144 Abs. 4 VwGO steht nämlich die \nEinsicht, dass ein Verfahren nicht fortgeführt werden soll um eines Fehlers willen, der \nmit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Urt. \nv. 16. März 1994 – 11 C 48.92 –, juris Rn. 21; Beschl. v. 30. April 1990 a. a. O.). \n§ 144 Abs. 4 VwGO ist entsprechend anwendbar, obwohl die erstinstanzliche \nEntscheidung an einem Verfahrensfehler leidet, der einen absoluten Revisionsgrund \n(vgl. § 138 Nr. 3 VwGO) darstellt. Grundsätzlich findet § 144 Abs. 4 VwGO in einem \nsolchen Fall zwar im Revisionsverfahren keine Anwendung; bei einer Verletzung des \nrechtlichen Gehörs ist die Anwendung dieser Vorschrift aber nicht stets \nausgeschlossen. Ob und in welchem Umfang dem Rechtsmittelgericht die materiell-\nrechtliche Überprüfung der Berufungsentscheidung möglich ist, hängt vielmehr von den \nUmständen des Einzelfalls ab. Die Versagung rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine \nbesondere tatsächliche Feststellung oder einen rechtlichen Gesichtspunkt der \nVorinstanz ist zu unterscheiden von der Versagung rechtlichen Gehörs mit der Folge, \ndass sich ein Beteiligter überhaupt nicht zu dem entscheidungserheblichen \nSachverhalt – also zum Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 \nVwGO – äußern konnte. Im letztgenannten Fall fehlt dem Rechtsmittelgericht jede \n28 \n29 \n\n13 \n \nGrundlage für eine materiell-rechtliche Entscheidung, so dass die Feststellung, das \nBerufungsurteil sei im Ergebnis richtig, in diesem Fall nicht möglich ist. Kann aber die \nVerletzung rechtlichen Gehörs hinweggedacht werden, ohne dass die Richtigkeit der \nEntscheidung in Frage gestellt wäre, so ist das Rechtsmittel nach § 144 Abs. 4 VwGO \ntrotz des Verfahrensfehlers zurückzuweisen. Ob sich eine fehlerhafte Feststellung \n(oder deren Unterlassung) unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich \nerweist, ist nach der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts zu beurteilen (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 16. März 1994 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2004 – 3 \nA 4016/02 –, juris Rn. 5 ff.; jeweils m. w. N.). Dies gilt entsprechend für rechtliche \nGesichtspunkte (vgl. Seibert a. a. O. Rn. 224). \nHier waren die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verwaltungspraxis der \nBeklagten nach dessen materiell-rechtlicher Beurteilung entscheidungserheblich. Es \nliegt aber nur ein partieller Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Der Klägervertreter \nwar in der mündlichen Verhandlung anwesend und konnte sich zum Streitstoff \ninsgesamt äußern; nur zu einem Schriftsatz der Beklagten und dessen Anlagen konnte \ner nicht qualifiziert Stellung nehmen. Der Begründung des Antrags auf Zulassung der \nBerufung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass bei Gewährung einer Schriftsatzfrist \nVortrag erfolgt wäre, der die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts hätte infrage stellen können. Die Klägerin verweist insoweit auf \nihren Vortrag im Berufungszulassungsverfahren. In tatsächlicher Hinsicht legt sie auch \nin der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung keine Anhaltspunkte dafür \ndar, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten eine andere war, z. B. weil in \nvergleichbaren Fällen Förderung gewährt worden wäre. Soweit sie auf ihre rechtliche \nArgumentation in der Begründung verweist, greifen die darin erhobenen Einwände \ngegen die Bejahung der Verwaltungspraxis der Beklagten – wie oben unter Nummer 1 \nausgeführt – nach der maßgeblichen Auffassung des Senats offensichtlich nicht durch. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. \n3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n30 \n31 \n32 \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-04/6-a-702-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-04/6-a-702-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486913","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.872284+00:00"}}