{"status":"available","doknr":"OLD486912","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-08","aktenzeichen":"3 B 178/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 178/22 \n \n5 L 213/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Kommunaler Sozialverband Sachsen \nvertreten durch den Verbandsdirektor \nAußenstelle Chemnitz \nReichsstraße 3, 09112 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nVorauszahlung von Kosten für Arbeitsassistenz; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 8. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2022 - 5 L 213/22 - wird \ngeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \ndem Antragsteller für sechs Monate vorläufig die Kosten einer Arbeitsassistenz i. H. v. \n2.285 € pro Monat zu gewähren. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der An-\ntragsgegner. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des erstin-\nstanzlichen Beschlusses. \nI. Der erblindete Antragsteller (GdB 100) begehrt die Übernahme der Kosten einer Ar-\nbeitsassistenz. \nIm Jahr 2010 hatte der Kläger die D. GmbH (künftig: GmbH), deren alleiniger Gesell-\nschafter er war, gegründet. Zur Unterstützung dieser selbständigen Tätigkeit hatte er \nzunächst von der Stadt H. und sodann vom Antragsgegner einen monatlichen Zu-\nschuss für eine notwendige Arbeitsassistenz erhalten. Ergänzend bezog er bis zum 30. \nJuni 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Nachdem die GmbH mit Ge-\nsellschafterbeschluss vom ... 2017 entschieden hatte, dem Antragsteller ab dem ... \n2017 als Geschäftsführer ein monatliches Gehalt von 1.100 € zu zahlen, bezog dieser \nkeine Grundsicherungsleistungen mehr. Eine Arbeitsassistenz war dem Antragsteller \nseit Juli 2017 nicht mehr gewährt worden. Zum 1. März 2018 gab der Antragsteller \nseine selbständige Tätigkeit auf. Seither ist er bei der GmbH als Assistent der Ge-\nschäftsführung und IT-Manager angestellt und erhielt vom Antragsgegner sodann wie-\nder Leistungen für eine Arbeitsassistenz - zuletzt mit Bescheid vom 13. Januar 2020 \nfür den Zeitraum Januar 2020 bis Mai 2021 im Umfang von sechs Stunden täglich bei \neinem Stundensatz von bis zu 14,59 € sowie zusätzlich einen Mehrbedarf für Dienst-\n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nreisen im Umfang von fünf Tagen pro Monat zuzüglich anfallender Übernachtungskos-\nten. Hieraus ergab sich ein monatlicher Gesamtbetrag der Leistungen von 2.836,50 €. \nZum 1. Januar 2020 schloss er mit der GmbH einen neuen Arbeitsvertrag, wonach er \nfür die Tätigkeiten als Assistent der Geschäftsführung und IT-Manager eine Vergütung \nvon monatlich brutto 2.857,08 € erhält. Zum 1. Juni 2021 wurde der Arbeitsvertrag \nnochmals geändert. Nunmehr wurde eine Vergütung von monatlich brutto 2.300,00 € \nvereinbart. Zusätzlich soll der Antragsteller eine Provision für alle von ihm vermittelten \nGeschäfte i. H. v. 15 % des Rechnungsbetrags erhalten. Hinsichtlich der Arbeitszeit \nwurde in § 4 des Vertrags vereinbart, dass diese durchschnittlich mindestens 40 Stun-\nden pro Woche beträgt. Die Arbeitszeit sei durch den Arbeitnehmer eigenständig er-\nweiterbar. Aktuell sei von einem zusätzlichen Arbeitsumfang von zehn bis zwanzig \nStunden pro Woche ausgehen. \nAm 27. April 2021 hatte der Antragsteller die weitere und höhere Gewährung von Leis-\ntungen für eine Arbeitsassistenz ab Juni 2021 beantragt. Zur Begründung seines An-\ntrags hatte er eine Bedarfsanalyse des Unternehmens H. vom 12. Mai 2021 (künftig: \nBedarfsanalyse) vorgelegt, ausweislich derer ein Assistenzbedarf von neun bis zehn \nStunden täglich besteht. Die Kosten wurden für im Dienstleistungsmodell gewährte \nLeistungen mit 35,69 € pro Stunde angegeben. \nDer Antragsgegner gewährte daraufhin mit Bescheid vom 28. Juni 2021 Leistungen \nzunächst für die Monate Juni bis August 2021 und mit Bescheid vom 30. August 2021 \nfür die Monate September und Oktober vorläufig in der bisherigen Höhe weiter. Ein im \nAuftrag des Antragsgegners erstelltes fachdienstliches Gutachten des Integrations-\nfachdiensts Sachsen (künftig: IFD) vom 12. August 2021 kam zu dem Ergebnis, dass \nein Bedarf an Arbeitsassistenz im Umfang von werktäglich acht Stunden besteht. Im \nGutachten wurde ausgeführt, dass die Assistenzkraft zum Teil Tätigkeiten übernehme, \ndie eindeutig in den Bereich der Kerntätigkeiten des Antragstellers fielen. Das betreffe \ndas Einrichten und Programmieren der Hardware beim Kunden, das Montieren der \nHardware vor Ort und die Anwendung der Programmiersprache. Die vom Antragsteller \nangegebenen wöchentlichen Arbeitszeiten von 45 bis 60 Stunden überschritten weit \ndas arbeitsvertraglich vereinbarte Maß. Zudem übernehme der Antragsteller auch ver-\nschiedene Tätigkeiten, zu deren Erbringung er arbeitsvertraglich nicht verpflichtet sei. \nMit ergänzender Stellungnahme vom 21. September 2021 führte der IFD aus, dass er \nbei der Einschätzung des täglichen Assistenzbedarfs auf die Mitwirkung der Betroffe-\nnen angewiesen sei. Betriebliche Unterlagen könnten von ihm nicht eingesehen wer-\nden. Im Rahmen der Beantwortung der weiterführenden Fragen sei der Antragsteller \n4 \n5 \n\n4 \n \nseiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Er habe die \ngeltend gemachten Stundenanteile nicht nachvollziehbar begründen können und An-\ngaben teilweise gänzlich verweigert. Deshalb sei es dem IFD nicht möglich, die ange-\ngebenen Zeitanteile für Schulungen oder Mitarbeiterunterweisungen auf ihre Richtig-\nkeit hin zu überprüfen. Auch sei unklar, wie die Organisation im Homeoffice erfolge und \ninwieweit der Telekommunikationsingenieur des Unternehmens zielführend einge-\nbunden werden könne. \nMit Schreiben vom 29. September 2021 übersandte der Antragsgegner dem Antrag-\nsteller einen Fragenkatalog zum Umfang der Schulungen, Mitarbeiterunterweisungen, \nzur Personalstärke der GmbH, zur Tätigkeit des Telekommunikationsingenieurs sowie \nzum Modus des Homeoffice. Den als Einschreiben versandten Fragenkatalog holte der \nAntragsteller nicht bei der Post ab. \nMit Bescheid vom 19. Oktober 2021 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung weiterer \nLeistungen wegen fehlender Mitwirkung ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 2. \nNovember 2021 Widerspruch. \nMit Schreiben vom 25. Oktober 2021 beantwortete der Antragsteller die an ihn gerich-\nteten Fragen wie folgt: Die Anzahl der Schulungen sei nicht planbar. Voraussichtlich \nwürden fünf bis zehn Schulungen pro Monat für Mitarbeiter des Unternehmens und \nKunden stattfinden. Zur Anzahl an Mitarbeitern im Unternehmen gab er an, dass die \nErstellung eines Organigramms bisher nicht nötig gewesen sei. Hierfür verfüge er der-\nzeit auch nicht über Ressourcen. Die Mitarbeiter seien bundesweit verteilt. Das Netz-\nwerk des Unternehmens sei so aufgebaut, dass nach den konkreten Anforderungen \nunterschiedlichste Menschen zusammenarbeiteten. Man denke aktuell über weitere \nFestangestellte nach. Genaueres hierzu könne aber aus Gründen des Schutzes von \nBetriebsgeheimnissen nicht mitgeteilt werden. Zur Anzahl der Mitarbeiter in Unterneh-\nmen heißt es, diese schwanke je nach Bedarf und Erschließung neuer Geschäftsfelder. \nDie Arbeit sei projektbezogen zu planen und durchzuführen. Das Unternehmen ver-\nzeichne ein stetig wachsendes Aufgabenfeld und eine entsprechende Auftragslage. Er \nselbst sei einer der Telekommunikationsfachleute. Er brauche jemanden, der ihm Ge-\ngenstände beschreibe, sofern er diese nicht ertasten könne. Termine nehme er wahr, \nsoweit dies die Tätigkeit erfordere. Dies sei von den Kundenwünschen und der Auf-\ntragslage abhängig. Konkreter sei dies nicht planbar. Mit den Assistenzkräften spreche \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \ner wöchentlich ab, inwieweit die Tätigkeit im Homeoffice stattfinde. Sofern die Assis-\ntenzkräfte im Homeoffice arbeiteten, nutzten sie dazu die digitalen Zugänge des Unter-\nnehmens, während er per Audioverbindung mit ihnen verbunden sei. \nMit Schreiben vom 10. Januar 2022 wandte sich der Antragsgegner an das Unterneh-\nmen H. mit der Bitte, die zur Feststellung des zeitlichen Bedarfs an Arbeitsassistenz in \nder Analyse vom 12. Mai 2021 herangezogenen Unterlagen zu übersenden. Dieses \nteilte daraufhin mit, dass die Analyse bereits eine ausführliche Aufstellung der einzel-\nnen Tätigkeiten enthalte. Weitere Unterlagen existierten hierzu nicht. \nMit Bescheid vom 20. Dezember 2021 gewährte der Antragsgegner vorläufig für die \nMonate November 2021 bis März 2022 die bisherigen Leistungen weiter. In den Grün-\nden verwies er auf das laufende Widerspruchsverfahren. Seit April 2022 werden keine \nLeistungen mehr gewährt. \nDen Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2021 wies \nder Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2022 zurück. Zwar sei der \nAntragsteller bei der Bewältigung der arbeitsvertraglich geregelten Aufgaben auf die \nUnterstützung durch eine Arbeitsassistenz angewiesen, aber die vorhandenen Er-\nkenntnisse ließen keine klare Abgrenzung zwischen den vom Antragsteller selbststän-\ndig zu erledigenden Aufgaben des Kernbereichs seiner Arbeitstätigkeit und den von \nder Arbeitsassistenz zu leistenden Unterstützungen zu. Der Antragsteller habe auf kon-\nkrete Fragen nur ausweichend reagiert und teilweise auf den Schutz von Betriebsge-\nheimnissen verwiesen. Sein Verhalten begründe Zweifel an den Abläufen und Arbeits-\naufgaben. Die Aufgaben des Assistenten der Geschäftsleitung und des IT-Managers \nstellten generell hohe Anforderungen an das Sehvermögen. Angesichts der inhaltli-\nchen Prägung und des Umfangs lasse sich nicht ausschließen, dass dem Antragsteller \ndie Erfüllung einiger zum Kernbereich der Arbeitstätigkeit gehörender Aufgaben von \nvornherein unmöglich sei. Auch der große Arbeitsumfang mit fünf bis 15 Überstunden \npro Woche sei problematisch. Eine Entlastung des Antragstellers durch die Erledigung \nbestimmter zum Aufgabenbereich des Antragstellers gehörender Tätigkeiten durch die \nArbeitsassistenz sei nicht deren Aufgabe. Soweit der Antragsteller angegebenen habe, \nan drei Tagen der Woche im Homeoffice zu arbeiten, stehe dies im Gegensatz zur \nEinschätzung des Fachdienstes, der es für erforderlich halte, dass sich die Arbeitsas-\nsistenz ständig in der Nähe des Antragstellers befinden müsse. Der Antragsteller habe \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nbei der Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend mitgewirkt, da er die im Verwal-\ntungsverfahren konkret gestellten Fragen entweder gar nicht oder sehr unbestimmt be-\nantwortet habe, so dass auch die Bedarfsanalyse nicht nachzuvollziehen gewesen sei. \nAm 6. April 2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Leipzig um einstweili-\ngen Rechtsschutz nachgesucht und die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, \nihm vorläufig monatlich 2.285 € zur Sicherstellung der Arbeitsassistenz zu bewilligen. \nMit Beschluss vom 11. Mai 2022 - 5 L 213/22 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag \nabgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es im Wesentlichen aus: Der \nAntrag sei zwar trotz der fehlenden Sachentscheidung des Antragsgegners nach § 123 \nAbs. 1 VwGO statthaft, aber ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Es bestünden \nsolch erhebliche Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs des Assistenzbedarfs, dass \nauch kein unabdingbarer Bedarf festgestellt werden könne. Das liege insbesondere \ndaran, dass die konkreten Tätigkeitsfelder des Antragstellers unklar seien. So habe \nsich der Unternehmensgegenstand der GmbH in der Vergangenheit verschiedentlich \ngeändert. Dabei sei anhand der vorliegenden Unterlagen und Angaben kaum zu er-\nkennen, welche konkreten Aufgaben dem Antragsteller zukämen. Gemäß seines Ar-\nbeitsvertrags sei er als Assistent der Geschäftsführung, IT-Manager sowie als Leiter \nvon Vertrieb und Marketing tätig. Allerdings belegten seine Angaben im Verwaltungs-\nverfahren wie auch die Feststellungen des IFD, dass er darüber hinaus vielfältige Auf-\ngaben übernehme. Es entstehe damit der Eindruck, dass er selbst die Geschicke des \nUnternehmens leite. Darauf deute auch die ungewöhnliche Vereinbarung zur Arbeits-\nzeit im Vertrag, die wöchentlich „mindestens 40 Stunden“ betragen solle, wobei die \nParteien übereinstimmend von einem zusätzlichen Arbeitsumfang von 10 bis 20 Stun-\nden pro Woche ausgingen, hin. Bei einem normalen Arbeitnehmer seien vergleichbare \nVereinbarungen zur Arbeitszeit undenkbar. Wegen des am 31. Mai 2021 neu gefass-\nten Arbeitsvertrags sei eine Bedarfsanalyse veranlasst gewesen. Der IFD habe in sei-\nnem Gutachten vom 12. August 2021 wegen der fehlenden oder unzureichenden Be-\nantwortung von Fragen durch den Antragsteller zu bestimmten Tätigkeitsbereichen des \nAntragstellers aber nicht Stellung nehmen können. Dies beträfe den Bereich der Schu-\nlungen, hinsichtlich derer in der Bedarfsanalyse ein täglicher Aufwand von ca. zwei \nStunden, sowie die Personalangelegenheiten, hinsichtlich derer ein täglicher Bedarf \nvon 0,5 Stunden angegeben worden sei. Auch Fragen zur Tätigkeit im Homeoffice \nseien offengeblieben. Auch im Verwaltungsverfahren habe der Antragsteller nicht im \ngebotenen Umfang an der Klärung der offenen Fragen mitgewirkt. Insbesondere ließen \n12 \n13 \n\n7 \n \nseine Schilderungen zu den Schulungen sowie zum Unternehmenspersonal nicht er-\nkennen, dass der geltend gemachte tägliche Bedarf an Arbeitszeit und damit verbun-\ndener Assistenz bestünde. Es seien nicht einmal die einfachen Fragen geklärt, über \nwie viele Mitarbeiter das Unternehmen verfüge, welche Schulungen in der Vergangen-\nheit in welchem Umfang tatsächlich stattgefunden hätten und was infolge dessen für \nden streitgegenständlichen Leistungszeitraum an Bedarf zu erwarten wäre. Auch die \nAngaben zur Tätigkeit im Homeoffice seien in keiner Weise nachvollziehbar. So habe \ner schon selbst nicht dargelegt, dass er im Homeoffice immer gleichzeitig mit dem As-\nsistenten an konkreten Aufgaben arbeite, was aber Voraussetzung für den Assistenz-\nbedarf sei. Der bestehende Bedarf sei auch konkret festzustellen und es sei nicht von \nvornherein anzunehmen, dass dieser für die gesamte Arbeitszeit bestehe. Dies ergebe \nsich aus Nr. 6.2 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations-\nämter und Hauptfürsorgestellen (künftig: BIH), wonach der Schwerbehinderte seine Ar-\nbeitsabläufe so zu organisieren habe, dass diese auch Zeiten der eigenständigen Ar-\nbeitserledigung beinhalteten. Schließlich könnten die konkreten Tätigkeiten des An-\ntragstellers und deren zeitlicher Umfang nicht anhand der Bedarfsanalyse festgestellt \nwerden. So sei kaum nachvollziehbar, dass für Dinge wie die strategische Ausrichtung \ndes Unternehmens, kleine Erledigungen oder die Vernetzung täglich je zwischen 0,5 \nund zwei Stunden anfallen sollten. Soweit einzelne Arbeitsfelder ausnahmsweise nach-\nvollziehbar und plastisch geschildert seien, etwa der Vertrieb mit einem täglichen Auf-\nwand von jeweils dreieinhalb Stunden, handele es sich um Bereiche, bei denen nicht \nauf der Hand liege, dass permanent eine Assistenz nötig sei. Gerade wenn es um \n„ausschweifende“ Telefonate und Videoanrufe gehe, erscheine eine Assistenz eher \nentbehrlich. \nZudem sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller den Kernbereich seiner arbeitsver-\ntraglich geschuldeten Leistung selbst erbringe, was jedoch Anspruchsvoraussetzung \nsei. So habe der IFD in seinem Gutachten vom 12. August 2021 darauf hingewiesen, \ndass die Assistenzkraft Tätigkeiten übernehme, die eindeutig in den Kernbereich der \nTätigkeit des Antragstellers fielen. Hierzu gehörten das Einrichten und Programmieren \nder Hardware beim Kunden, die Montage der Hardware vor Ort sowie die Anwendung \nder Programmiersprache. Auch nach den Angaben des Antragstellers würden die Auf-\ngaben der Programmierung der Hardware, deren Einstellung, Einrichtung, Verpa-\nckung, Etikettierung, der Zusammenbau der Komponenten usw. von der Arbeitsassis-\ntenz erledigt. \n14 \n\n8 \n \nSchließlich verstieße eine Leistungsbewilligung gegen das Gebot der Wirtschaftlich-\nkeit. Zwar sei anders als in der Vergangenheit der Leistungsumfang nicht mehr (streng) \nan die Höhe des Bruttolohns zu koppeln, aber bei einer wertenden Gesamtbetrachtung \nzu prüfen, ob die begehrten Leistungen noch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprä-\nchen. Dies sei hier zum einen deshalb fraglich, weil zu bezweifeln sei, dass das ar-\nbeitsvertragliche Bruttogehalt von 2.300 € tatsächlich regelmäßig in dieser Höhe aus-\ngezahlt werde. So stelle sich die Frage, ob der Antragsteller seine bis zum Jahr 2018 \nals Selbstständiger betriebene Tätigkeit nicht faktisch in einer anderen Rechtsform fort-\ngeführt habe und sich die in anderen Verfahren des Antragstellers vor dem Verwal-\ntungsgericht maßgebenden Frage, inwieweit die ausgeübte Tätigkeit zur nachhaltigen \nSicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage geeignet sei, sich auch vorliegend \nstelle. Mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH in der Zeit seit 2010, wie \nsie dem Gericht aus anderen Verfahren des Antragstellers bekannt sei, seien Zweifel \nan den Gehaltszahlungen jedenfalls angebracht. Unabhängig davon lägen die monat-\nlichen Aufwendungen des Antragsgegners über dem Bruttolohn des Antragstellers von \n2.300 €. Es sei auch nicht von einem höheren Einkommen auszugehen, da nicht zu \nerwarten sei, dass der Antragsteller Provisionen in nennenswertem Umfang erhalte. Es \nsei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller als Außenstehender Vermittlungstätig-\nkeiten wahrnehmen solle, wenn er zugleich leitender Mitarbeiter des Unternehmens sei \nund in dieser Funktion die Interessen des Arbeitgebers wahren müsse. Schließlich sei \nunter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, dass der Antrag-\nsteller nach Einschätzung des IFD die Möglichkeit habe, blindenspezifische Technik \nzur Erledigung seiner Tätigkeiten einzusetzen. \nLetztlich habe der Antragsteller auch keinen vorläufig zu sichernden Anspruch auf eine \nerneute ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Ers-\ntes Buch - SGB I -. Dabei könne dahinstehen, ob ausnahmsweise im Eilverfahren auch \nein isolierter Rechtsschutz gegen die Entscheidung nach § 66 SGB I statthaft sei, denn \nErmessensfehler seien jedenfalls nicht ersichtlich. Zwar käme die Ermessensaus-\nübung in den angegriffenen Bescheiden nicht explizit zum Ausdruck, aber die Begrün-\ndungen der Bescheide ließen erkennen, dass mit Blick auf die unklaren Verhältnisse \neine teilweise Weiterbewilligung der Mittel, insbesondere im bisherigen Umfang, aus-\ngeschieden sei. \nII. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz \nvom 20. Juni 2022 zusammengefasst aus, es ergebe sich bei einer Folgenabwägung, \n15 \n16 \n17 \n\n9 \n \ndass der ihm drohende Verlust seines Arbeitsplatzes deutlich schwerer wiege als die \nFolgen, die im Fall einer zu Unrecht erfolgten Gewährung einer Arbeitsassistenz ein-\ntreten würden. Ihm drohe mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes auch der Verlust seiner \nwirtschaftlichen Existenz. Da er blind sei, benötige er unstreitig eine Assistenz zur Er-\nfüllung seiner Aufgaben. Ihm obliege die Akquise für seinen Arbeitgeber. Diese würde \nnicht nur dann bezahlt, wenn das Geschäft „von außerhalb“ des Unternehmens akqui-\nriert werde, sondern auch, wenn dies durch Unternehmensmitarbeiter geschehe. Aus \ndem Arbeitsvertrag ergebe sich nichts Anderes. Im Übrigen werde auf die Bedarfsana-\nlyse verwiesen. Ausweislich der Ermittlungen von H. sei er durchgehend auf eine As-\nsistenz angewiesen. Bei den scheinbar offenen Fragen handle es sich um Betriebsin-\nterna, die er nicht beantworten könne, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. \nZum Kernbereich seiner Aufgaben gehörten Telefonate und Akquise. Da er jederzeit \nangerufen werden könne, müsse auch die Arbeitsassistenz die gesamte Zeit anwesend \nsein. Soweit es um die Einrichtung von Hard- und Software gehe, liege der Kernbereich \nder Tätigkeit in der Denkleistung und nicht in der handwerklichen Tätigkeit. Die \nDenkleistung komme dabei von ihm. Entsprechendes gelte für die Schulungen, wozu \ner ausführliche Angaben gemacht habe. Deren Inhalt sei ausführlich dargestellt worden \nund die Erforderlichkeit der Assistenz liege auf der Hand. Auch ein Anspruch auf er-\nmessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. \nIII. Mit diesem Vorbringen werden die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen durchgrei-\nfend in Frage gestellt. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst von der Statthaftigkeit des Antrags \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen. \n \nDieser Annahme steht insbesondere nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 17. Januar 1985 (- 5 C 133/81 -, juris) entgegen. Zwar führt das Bundesverwal-\ntungsgericht in vorbenannter Entscheidung aus, dass in § 66 SGB I ein eigenständiger \nVersagungsgrund normiert ist und es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ver-\nsagungsbescheids nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des in materieller Hin-\nsicht geltend gemachten Anspruchs ankommt (Rn. 15) und im Wege der Klage gegen \neinen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid grundsätzlich nicht die Verpflich-\ntung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden \nkann (Rn. 16). In der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aber in \nAnsehung von Art. 19 Abs. 4 GG und der aus Art. 20 GG abzuleitenden allgemeinen \n18 \n19 \n20 \n\n10 \n \nGarantie eines effektiven gerichtlichen Rechtschutzes anerkannt, dass auch bei Vor-\nliegen eines - nicht bestandskräftigen - Versagungsbescheids einstweiliger Recht-\nschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden kann (BayVGH, Beschl. v. 13. April \n1994 - 12 CE 94.99 -, juris Rn. 22 ff.; LSG BW, Beschl. v. 21. Juni 2021 - L 3 AS \n1681/21 ER-B -, juris Rn. 23 m. w. N.; BayLSG, Beschl. v. 17. Oktober 2007 - L 7 B \n572/07 AS ER -, juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. November 2005 \n- L 29 B 1212/05 AS ER -, juris Rn. 14 ff.). Dem schließt sich auch der Senat an, denn \nandernfalls würde auch ein zwar wirksamer, aber rechtswidriger Versagungsbescheid \neiner vorläufigen Gewährung von Sozialleistungen entgegenstehen, was unter Berück-\nsichtigung der vorgenannten Verfassungsgrundsätze nicht hinnehmbar ist. Der Be-\nscheid vom 19. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2022 \nist vorliegend auch nicht bestandskräftig, weil der Antragsteller gegen diesen form- und \nfristgerecht Klage erhoben hat. Ob die vorgenannten Bescheide rechtmäßig ergangen \nsind, ist dabei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden, auf die vorläufige Leistungs-\ngewährung im Wege der einstweiligen Anordnung gerichteten einstweiligen Recht-\nschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO, dessen Erfolgsaussichten sich allein da-\nnach richten, ob Anordnungsanspruch und -grund vom Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden. Das schließt es allerdings nicht aus, die Umstände, die zur Versagung der \nLeistung nach § 66 SGB I geführt haben, im Rahmen der Glaubhaftmachung des An-\nordnungsanspruchs zu berücksichtigen. \n2. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Von einer Glaubhaftmachung \ndes zu sichernden Anspruchs ist auszugehen, wenn sich aus dem Vortrag des Antrag-\nstellers in seiner Gesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend \nwahrscheinlich ist. Das Gericht hat bei der allein möglichen summarischen Prüfung \ndiejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für \nden Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\nrichts (Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ \n2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, \nNVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines \nVerfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend \ngemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich \naus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und \n21 \n\n11 \n \nje geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsa-\nche rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwie-\ngende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. \nAusgehend von diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Gewäh-\nrung von Arbeitsassistenzleistungen im tenorierten Umfang hat. \nNach § 185 Abs. 5 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der \nZuständigkeit des Integrationsamts für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den \ndiesem aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der hierbei verwendete \nBegriff der „notwendigen Arbeitsassistenz“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Be-\nurteilungsspielraum der zuständigen Behörde, der der vollen gerichtlichen Überprüfung \nunterliegt (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. \nv. 7. April 2022 - 1 A 392/18 -, juris Rn. 25). Von der in § 191 SGB IX enthaltenen \nVerordnungsermächtigung, wonach die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit \nZustimmung des Bundesrats das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs \nnach § 185 Absatz 5 SGB IX sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen \nregeln kann, wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Zur Auslegung werden daher in \nder verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vielfach die Empfehlungen der BIH für \ndie Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Men-\nschen gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX (derzeit Stand 13. November 2019, veröffentlicht \nunter: \nhttps://www.bih.de/fileadmin/user_upload/BIH_Empfehlung_Arbeitsassis-\ntenz_Stand_November_2019_KORR_24082020_bf.pdf) herangezogen (OVG Saar-\nland, Urt. v. 29. Oktober 2019 - 2 A 300/18 -, juris Rn. 21; HessVGH, Beschl. v. 19. Juni \n2018 - 10 A 923/17 -, juris Rn. 28; OVG Schl.-H., Urt. v. 18. Februar 2016 - 3 LB 17/15 \n-, juris Rn. 27), welche die Norm des § 185 Abs. 5 SGB IX verwaltungsintern ausge-\nstalten. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom \n6. Oktober 2017 (- OVG 6 B 86.15, juris Rn. 45 ff.), sinngemäß festgehalten hat, dass \nder Anspruch aus § 185 Abs. 5 SGB IX keinen Einschränkungen unterliege und weder \ndem Grund noch der Höhe nach im Ermessen der Behörde stehe, ergibt sich daraus - \nanders als wohl die BIH selbst meinen (vgl. deren Präambel) - nicht, dass die Empfeh-\nlungen generell nicht zur Auslegung der Norm herangezogen werden können. Jeden-\nfalls erscheint dies unproblematisch, soweit sich diese nicht zum gesetzgeberischen \nWillen in Widerspruch setzen. Im Übrigen ist die vorgenannte Entscheidung des OVG \n22 \n23 \n\n12 \n \nBerlin-Brandenburg auch zu einer früheren Fassung der BIH ergangen, die gerade eine \nBegrenzung des Anspruchs der Höhe nach vorsahen. \nGemäß Nr. 2.1. der Empfehlungen der BIH i. d. F. v. 13. November 2019 ist unter einer \nArbeitsassistenz die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie \ntätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten \nMenschen durch eine persönliche Assistenzkraft zu verstehen. Der schwerbehinderte \nMensch muss dabei selbst in der Lage sein, den sein Beschäftigungsverhältnis inhalt-\nlich prägenden Kernbereich seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsaufgaben \nselbständig zu erledigen. Der Kernbereich ist unter Berücksichtigung von Besonder-\nheiten des Einzelfalls grundsätzlich unter qualitativen und quantitativen Gesichtspunk-\nten zu definieren. Tätigkeiten mit vergleichsweise hohen Qualifikationsanforderungen \ngehören grundsätzlich zum Kernbereich. Hierzu gehören aber auch Aufgaben, die die \neigene Tätigkeit quantitativ prägen. Der durch die vorgenannte Empfehlung der BIH \nvorgenommenen Auslegung des Begriffs der „Assistenz“ ist zu folgen und stellt insbe-\nsondere keine vom Gesetzgeber ungewollte Beschränkung des Anspruchs dem Grund \noder der Höhe nach dar. Denn schon die Auslegung des Wortes „Arbeitsassistenz“ \nergibt, dass es sich nur um eine Unterstützung behinderter Menschen handelt. Sinn \nder Leistung soll aber nicht sein, dass ein Dritter (die Assistenz) für diese oder an deren \nStelle Leistungen auf dem Arbeitsmarkt erbringt. Mithin ist der Kernbereich der arbeits-\nvertraglich geschuldeten Tätigkeit durch den behinderten Menschen zu erbringen \n(OVG Saarland, a. a. O, Rn. 20; HessVGH a. a. O.; Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB IX, \n47. EL 2022, § 185 SGB IX a. F. Rn. 89; Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, \n3. Aufl., Stand: 3. August 2020, § 185 SGB IX Rn. 84). \nNotwendig ist die Arbeitsassistenz gemäß Nr. 6 der Empfehlungen der BIH, wenn dem \nschwerbehinderten Menschen nur durch diese eine im Wesentlichen wettbewerbsfä-\nhige Erbringung der von ihm geschuldeten arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geforder-\nten Arbeitsleistung möglich wird. Damit haben die BIH die Erwägungen des Gesetzge-\nbers ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zur Entlastung unterhaltsver-\npflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungs-hilfe (Angehörigen-\nEntlastungsgesetz) übernommen (BR-Drs. 395/19, S. 35). Alle Maßnahmen, die seine \nArbeitsleistung oder Selbstständigkeit erhöhen, sind daher gegenüber der Arbeitsas-\nsistenz vorrangig, soweit sie den notwendigen Umfang der Assistenzleistung reduzie-\nren oder entfallen lassen. Die Assistenzleistungen sind auch nicht notwendig, wenn die \nArbeitsbedingungen zumutbar verändert werden können. Vorrangig sind daher gemäß \n24 \n25 \n\n13 \n \nNr. 6.1. der Empfehlungen der BIH die behinderungsgerechte Organisation einschließ-\nlich der arbeitgebergesteuerten Arbeitsabläufe wie klar definierte Zeiten der telefoni-\nschen Erreichbarkeit, wenn der Assistenzbedarf beim Telefonieren besteht, oder die \nEinrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes mit den notwendigen technischen \nArbeitshilfen bei blinden Menschen. \nGemäß Nr. 6.2. der Empfehlungen der BIH unter Berücksichtigung der behinderungs-\nbedingten Einschränkung ist eine Organisation der Arbeitsabläufe durch den schwer-\nbehinderten Menschen zu erwarten, die Zeiten der eigenständigen Arbeitserledigung \nohne Arbeitsassistenz beinhaltet, soweit dies möglich ist. Nur in den Zeiten, in denen \neine Arbeitserledigung durch den schwerbehinderten Menschen auch unter Berück-\nsichtigung dieser Verpflichtung nur mit Assistenz möglich ist, sind die Assistenzleistun-\ngen notwendig. \nSchließlich verweisen die BIH Empfehlungen zwar auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit \nund Sparsamkeit, aber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen Aufwendungen und \nerzieltem Einkommen lässt sich diesen nicht (mehr) entnehmen. Auch wenn diese \nFrage aufgrund der im einstweiligen Rechtschutzverfahrens gebotenen summarischen \nPrüfung durch den Senat nicht abschließend beantwortet werden kann, spricht viel da-\nfür, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenannter Art nicht durchzuführen ist, \nsondern das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit - neben dem Umstand, dass die \nMittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen müssen - einzig den Leistungs-\nanspruch begrenzt. Zwar war in der Vergangenheit verschiedentlich die Ansicht vertre-\nten worden, dass der Behörde hinsichtlich der Anspruchshöhe ein Ermessen zusteht, \naber das Bundesverwaltungsgericht hat Entsprechendes mit seinem Urteil vom 23. Ja-\nnuar 2018 (- 5 C 9/16 -) verneint (so auch OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 48). \nDies hat der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum An-\ngehörigen-Entlastungsgesetz zum Anlass genommen, durch die Einfügung des zwei-\nten Satzes in Absatz 5 des § 185 SGB IX klarzustellen, dass beim Anspruch auf Über-\nnahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz weder dem Grund noch der Höhe \nnach Ermessen besteht (BR-Drs. 395/19, S. 34). Dies dürfte es nach vorläufiger Mei-\nnung des Senats auch ausschließen (in diese Richtung wohl auch Pahlen, in: \nNeumann/ders./Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX, 14. Aufl. 2020, § 185 Rn. 42), eine \nWirtschaftlichkeitsbetrachtung der Assistenzleistung dergestalt vorzunehmen, dass die \nLeistung die Grenze von 50 % oder 100 % des Arbeitgeberbruttos nicht übersteigen \nsollte (so noch HessVGH, a. a. O. Rn. 31 und 35). Dies schließt eine generelle Beach-\ntung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aber nicht aus (BR-Drs. \n26 \n27 \n\n14 \n \n395/19, S. 35), insbesondere die Berücksichtigung wirtschaftlicher Alternativen. Die \nvorgenannten Überlegungen schließen es ebenfalls nicht aus, dem Anspruch unter \ndem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Leistung gewissen Einschränkungen zu un-\nterwerfen. Ausgehend davon, dass Ziel der Leistung die Verbesserung der Chancen-\ngleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu \nnichtbehinderten Menschen ist (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 17), muss die ausgeübte \nTätigkeit, gleich ob selbständig oder in abhängiger Beschäftigung, geeignet sein, den \nAufbau oder die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu gewährleisten, \ndenn andernfalls läge ein bloßes Hobby und keine berufliche Tätigkeit vor, so dass der \nLeistungszweck offensichtlich nicht erreicht werden könnte (vgl. OVG Berlin-Branden-\nburg, a. a. O. Rn. 29; Pahlen a. a. O.; Kothe, jurisPR-ArbR 50/2018 Anm. 6). \nAusgehend von diesen Maßstäben ist bei der gebotenen summarischen Prüfung das \nBestehen eines Anordnungsanspruchs im geltend gemachten Umfang überwiegend \nwahrscheinlich. \n2.1 Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem im Eilverfahren geltend \ngemachten Unterstützungsbedarf i. H. v. 2.285 € monatlich um die Kosten für eine Ar-\nbeitsassistenz ausgehend von einer täglichen Arbeitsunterstützung im Umfang von \nsechs Stunden handelt. Denn ausweislich seiner Antragsbegründung begehrt der An-\ntragsteller jedenfalls die vorläufige Weiterbewilligung der bisher (vorläufig) bewilligten \nLeistungen. Zuletzt waren dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Januar 2020 Leis-\ntungen i. H. v. 2.285 € bei einem festgestellten Assistenzbedarf von sechs Stunden \ntäglich bewilligt worden. Auch der Bewilligung mit Bescheid vom 28. Juni 2021 und \n20. Dezember 2021 lag jeweils ein festgestellter Assistenzbedarf im vorgenannten Um-\nfang zugrunde, für die monatlich 2.285 € an Zuschussleistungen (ohne Dienstreisekos-\nten) festgesetzt wurden. Wird nun unter Bezugnahme auf die bisher erteilten Bewilli-\ngungen im einstweiligen Rechtschutzverfahren ein Betrag i. H. v. 2.285 € begehrt, ist \ndies bei Auslegung des Antrags in entsprechender Anwendung von § 88 i. V. m. § 122 \nAbs. 1 VwGO so zu verstehen, dass (nur) über die vorläufige Gewährung von Assis-\ntenzleistungen in einem Umfang von sechs Stunden zu entscheiden ist und insbeson-\ndere nicht darüber, ob die mit Antrag vom 27. April 2021 beantragten höheren Leistun-\ngen für einen wöchentlichen Unterstützungsbedarf in einem Umfang von vierzig Wo-\nchenstunden zu gewähren sind. \n28 \n29 \n\n15 \n \nDass nach wie vor zumindest ein Unterstützungsbedarf in einem Umfang von sechs \nStunden täglich besteht, erscheint dem Senat derzeit unter zusammenfassender Wür-\ndigung der vom Antragsteller vorgelegten Aufstellung der Firma H. vom 12. Mai 2021, \ndem Gutachten des IFD vom 12. August 2021 und der ergänzenden Stellungnahme \nvom 21. September 2021 und der Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfah-\nren, insbesondere seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 überwiegend wahr-\nscheinlich. Dabei verkennt auch der Senat nicht, dass die vorgenannten Gutachten und \nStellungnahmen begründete Zweifel an dem vom Antragsteller mit Antrag vom 27. April \n2021 geltend gemachten Bedarf von einer mindestens vierzig Wochenstunden umfas-\nsenden Unterstützung rechtfertigen, die bisher durch das Vorbringen des Antragstel-\nlers auch nicht vollumfänglich ausgeräumt werden konnten. Diese Zweifel sind jedoch \nnicht von einem solchen Umfang und Gewicht, dass nach derzeitiger Bewertung davon \nauszugehen wäre, eine Unterstützung im bisher gewährten Umfang sei nicht nötig, da \nvöllig offen sei, welchen Tätigkeiten der Antragsteller überhaupt nachgehe und wofür \ner demgemäß Unterstützung benötigt. \n2.2 Zunächst ist der Senat derzeit davon überzeugt, dass der Antragsteller tatsächlich \nArbeitsleistungen für die GmbH erbringt und dafür auch in nicht unerheblichen Umfang \nauf die Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz angewiesen ist. \n(a) Ausgehend davon, dass der Antragsteller an einer hochgradigen Sehminderung \nbeider Augen leidet, drängt es sich zunächst schon bei lebensnaher Betrachtung auf, \ndass er seine Aufgaben als Assistent der Geschäftsführung, IT-Manager und als Leiter \nfür Vertrieb und Marketing in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang nicht ohne \nUnterstützungsleistungen erbringen kann. Dies hat auch der IFD in seiner Stellung-\nnahme vom 12. August 2021 festgestellt (vgl. S. 6 des Gutachtens). Auch war der An-\ntragsteller bei der GmbH schon seit März 2018 als Assistent der Geschäftsführung und \nIT-Manager beschäftigt, so dass der mit Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2021 erweiterte \nTätigkeitsbereich jedenfalls keine Verringerung des Unterstützungsbedarfs nahelegt, \nzumal sich die neu übernommenen Aufgaben des Leiters für Vertrieb und Marketing \nnicht offensichtlich als Aufgaben erweisen, die ohne Assistenzleistungen zu bewerk-\nstelligen sind. Dass der bisher bewilligte Unterstützungsbedarf im Umfang von sechs \nStunden zu hoch angesetzt war, drängt sich auch nicht offensichtlich auf. Dass der \nAntragsteller auch tatsächlich Arbeitsleistungen für die GmbH erbringt, erscheint dem \nSenat ebenfalls überwiegend wahrscheinlich, denn anders sind die monatlichen Ge-\nhaltszahlungen, die sich im Juli 2021 auf 1.356,15 € (netto) und im August 2021 bis \n30 \n31 \n32 \n\n16 \n \nDezember 2021 auf monatlich jeweils 1.408 € (netto) beliefen, nicht erklärlich. Schließ-\nlich handelt es sich bei der Assistenzleistung auch um einen zweckgebundenen Zu-\nschuss, so dass auch eine anderweitige Verwendung der bewilligten Gelder nicht ernst-\nlich in Betracht kommt. Dies zusammengefasst ist zur Überzeugung des Senats derzeit \nglaubhaft gemacht, dass der Antragsteller einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, \nfür die er in nicht unerheblichen Umfang auf die Unterstützung einer Arbeitsassistenz \nangewiesen ist. Insbesondere drängt es sich ausgehend vom Grad der Behinderung \nauch nicht auf, dass der Antragsteller seine Arbeit faktisch allein erledigt und die As-\nsistenzkraft faktisch eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Arbeitskraft der GmbH - mit \neinem faktisch eigenen Tätigkeitsbereich - ist. \nDass für die ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin jedenfalls eine Unterstützung in einem \nUmfang von sechs Stunden täglich benötigt wird, erscheint dem Senat auch hinrei-\nchend plausibel. \nWie ausgeführt ist bereits nicht ersichtlich, warum die Erweiterung des Tätigkeitsbe-\nreichs mit Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2021 eine Verringerung des Unterstützungsbe-\ndarfs nahelegen soll. Unabhängig davon hat auch der IFD in seiner Stellungnahme \nvom 12. August 2021 festgestellt, dass sich die Aufgabenbereiche des Antragstellers \nseit 2019 inhaltlich nicht grundlegend verändert hätten. Dass derzeit noch nicht hinrei-\nchend aufgeklärt ist, welche Tätigkeiten der Antragsteller in welchem Umfang ausübt, \nsteht einer vorläufigen Gewährung nicht entgegen, weil es dem Senat derzeit überwie-\ngend wahrscheinlich scheint, dass die in der Bedarfsanalyse angegebenen Tätigkeits-\nbereiche jedenfalls teilweise vom Antragsteller ausgeführt werden und für diese jeden-\nfalls teilweise eine Arbeitsassistenz notwendig ist. So hat es das Verwaltungsgericht \nzwar - ohne dass sich die Beschwerdebegründung dazu verhält - in Zweifel gezogen, \ndass der Antragsteller Tätigkeiten für die strategische Ausrichtung des Unternehmens \nvornimmt, nicht jedoch die ebenfalls erwähnte Analysetätigkeit und Verfolgung der \nPreisentwicklung. Dass derartige Tätigkeiten von einem Vertriebsleiter vorzunehmen \nsind, erscheint auch nicht offensichtlich fernliegend. Das unter dem Tätigkeitsbereich \n„Vertrieb“ beschriebene Aufgabenfeld hat auch das Verwaltungsgericht als grundsätz-\nlich nachvollziehbar erachtet, eine Einschätzung, die der Senat teilt. Die Tätigkeitsbe-\nreiche „Aftersales /Kundenbetreuung Support“ und „Abschluss“ wurden, soweit für den \nSenat ersichtlich, bisher ebenfalls nicht angezweifelt. Dass ein IT-Manager und Ver-\ntriebsleiter derartigen Aufgaben nachzugehen hat, erscheint auch nachvollziehbar. \nAufgrund der Angaben des Antragstellers ist auch weiter plausibel, dass er Schulungen \n33 \n34 \n\n17 \n \nzumindest für Mitarbeiter von Kunden durchführt, was auch der IFD in seiner Stellung-\nnahme vom 12. August 2021 festgehalten hat. Hier wird allerdings noch deren genauer \nzeitlicher Umfang aufzuklären sein, also etwa auch, ob diese ganztägig durchgeführt \nwerden und, ob und wie diese mit welchem Aufwand vorzubereiten sind, um den an-\ngegebenen täglichen Aufwand von zwei Stunden nachvollziehbar werden zu lassen, \nzumal der Antragsteller mit seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 auch ange-\ngeben hat, auch Mitarbeiter des Unternehmens, womit er wohl die projektbezogen be-\nschäftigten Freiberufler meint, zu schulen. Auch insoweit bedarf es jedoch noch weite-\nrer Sachverhaltsaufklärung. Entsprechendes gilt für die angegebenen „Meetings“. So-\nweit mit diesen Gespräche mit Kunden gemeint sind, erscheint dem Senat nicht hinrei-\nchend klar, ob die entsprechende Tätigkeit nicht schon unter dem Punkt „Vertrieb“ er-\nfasst ist, denn auch dort ist von ausgiebigen Beratungsgesprächen mit potentiellen \nKunden des Unternehmens die Rede. Soweit auf Gespräche mit Kollegen verwiesen \nwird, erscheinen solche derzeit nicht plausibel, denn auch aus den Erläuterungen des \nAntragstellers vom 25. Oktober 2021 ergibt sich nicht, ob die GmbH neben dem in der \nStellungnahme des IFD vom 12. August 2021 erwähnten Herrn S. und dem Geschäfts-\nführer Herrn L. (der entsprechend seinen Angeben jedoch nicht an betriebswirtschaft-\nlichen Absprachen teilnimmt), überhaupt weitere Beschäftigte hat, so dass ein kollegi-\naler Abstimmungsbedarf mit einem gewissen Umfang nicht plausibel ist. Dass mit den \nerwähnten Freiberuflern Verhandlungsstrategien und Unternehmensplanungen be-\nsprochen werden, erscheint dem Senat eher fernliegend. Unabhängig davon, dass sich \ndas Beschwerdevorbringen schon nicht mit dem vom Verwaltungsgericht nicht festge-\nstellten Bedarf für den Tätigkeitsbereich „Personal“ auseinandersetzt, erscheinen die \nangegebenen Tätigkeiten auch nicht plausibel, denn ausweislich seines Arbeitsver-\ntrags ist der Antragsteller nicht im Bereich Personalmanagement beschäftigt und die \nFrage der Besetzung von Positionen im Unternehmen dürfte die Aufgaben eines As-\nsistenten der Geschäftsführung übersteigen. Aus entsprechenden Erwägungen er-\nscheint auch der vom Verwaltungsgericht ebenfalls als nicht nachvollziehbar bezeich-\nnete Bereich „Kleine Erledigungen“ nicht plausibel, zumal auch unklar ist, welche Do-\nkumente nicht auf elektronischen Weg übermittelt werden können und daher der Über-\nmittlung durch einen Boten - unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit überhaupt \num eine Unterstützung des Antragstellers und nicht um eine selbständige Arbeitsauf-\ngabe handelt - bedürfen. Ebenfalls zweifelhaft erscheint dem Senat ausgehend von der \narbeitsvertraglichen Tätigkeitsbeschreibung des Antragstellers der Tätigkeitsbereich \ndes „Coaching“, bei dem wohl Lösungen zur Veränderung von Unternehmensstruktu-\nren in Hinblick auf eine Realisierung des ökologischen Wandels vermittelt und analy-\n\n18 \n \nsiert werden sollen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den als „Vernetzung“ be-\nschriebenen Bereich als nicht nachvollziehbar bewertet, worauf die Beschwerde nicht \neingeht, so dass der Antragsteller die entsprechend formulierten Zweifel nicht ausge-\nräumt hat. \n35 \nTrotz der verbleibenden Zweifel hinsichtlich eines Teils der dargestellten Tätigkeitsbe-\nreiche des Antragstellers verbleiben jedoch bei summarischer Prüfung und Anwendung \nder in der Bedarfsanalyse angegebenen Zeitangaben keine durchgreifenden Zweifel, \ndass die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Antragstellers einen zeitlichen \nUmfang von ca. acht Stunden täglich einnimmt (für Kennzahlenanalyse, Vertrieb, Kun-\ndenbetreuung, Schulungen, Abschluss und Coaching), wobei der Senat die in der Be-\ndarfsanalyse enthaltenen Zeitangaben entsprechend der dargelegten Plausibilität der \nTätigkeit reduziert hat. \n(b) Ausgehend davon erscheint es dem Senat derzeit auch hinreichend wahrscheinlich, \ndass der Antragsteller für die vorgenannten Tätigkeiten eine Unterstützung durch eine \nArbeitsassistenz im Umgang von sechs Stunden täglich benötigt. \nSoweit das Verwaltungsgericht bezweifelt hat, ob die Arbeitsassistenz für den Tätig-\nkeitsbereich „Vertrieb“ die gesamten für diesen Bereich angegebenen drei Stunden an-\nwesend sein muss, kann dies der Senat dahinstehen lassen, da im Eilverfahren nach \nseinem dargelegten Verständnis eine Unterstützung ohnehin nicht für den gesamten \nArbeitstag des Antragstellers (acht Stunden) beantragt worden ist. Daher kann der Se-\nnat auch die aufgeworfene Fragestellung dahinstehen lassen, ob eine Arbeitsassistenz \nauch für ein regelmäßiges Überschreiten der Arbeitszeit von acht oder zehn Stunden \nüberhaupt gewährt werden kann. Soweit der Antragsteller Schulungen für Kunden \ndurchführt, drängt es sich ebenfalls auf, dass er dabei gewisser Unterstützungsleistun-\ngen bedarf, etwa beim Anfertigen von Präsentationen und der Bedienung von Technik. \nOb und in welchem Umfang sich der Unterstützungsbedarf bei der Durchführung von \nHeimarbeit verringern kann, bedarf zwar noch weiterer Aufklärung, aber da weder er-\nsichtlich ist, dass der Antragsteller derzeit noch im relevanten Umfang in Heimarbeit \ntätig ist und bei dieser keinerlei Unterstützung bedarf, steht dies derzeit der Annahme \neines generellen Unterstützungsbedarfs von sechs Stunden täglich nicht entgegen. \nSelbst wenn also der Antragsteller faktisch Tätigkeiten vornimmt, die ausgehend von \nseinem Arbeitsvertrag überobligatorisch sind, er faktisch das Unternehmen selbst führt, \nsteht dies dem Assistenzbedarf - jedenfalls in dem hier vorläufig geltend gemachten \n36 \n37 \n\n19 \n \nUmfang - per se nicht entgegen, denn der geltend gemachte Bedarf ist schon ausge-\nhend von der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. \n2.3 Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat derzeit auch daran, dass der Antrag-\nsteller den Kernbereich seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit selbständig zu \nerledigen vermag. \nSoweit dies durch das Verwaltungsgericht in Zweifel gezogen war, weil die Assistenz-\nkraft Arbeiten wie das Einrichten und Programmieren der Hardware beim Kunden, der \nMontage der Hardware vor Ort und dem Anwenden von Programmiersprache vorge-\nnommen hat, ist unabhängig von der aus Sicht des Senats noch nicht hinreichend auf-\ngeklärten Frage, ob die Assistenzkraft bei diesen Tätigkeiten nur als „sehendes Werk-\nzeug“ des Antragstellers und nach dessen Anweisung handelt, zu konstatieren, dass \nsämtliche vorgenannte Tätigkeiten dem Bereich Vertrieb zuzuordnen sind. Der Bereich \nVertrieb - insgesamt - prägt den Arbeitsalltag des Antragstellers nach den Schätzungen \ndes Senats aber nur zu 37 Prozent. Zudem sind die dargestellten Tätigkeiten nur ein \ngeringer Teil der im Bereich „Vertrieb“ anfallenden Aufgaben, so dass sich diese wohl \ndeutlich unterhalb von einem Drittel aller zu erledigenden Aufgaben bewegen und die-\nsen daher insgesamt wohl ein eher untergeordneter Charakter im Vergleich zu den \nsonstigen Tätigkeiten des Antragstellers zukommt (vgl. OVG Saarland, a. a. O. Rn. 25). \nUnabhängig davon hat der IFD in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 festge-\nstellt, dass selbst unter Ausklammerung der Bereiche, die nach Einschätzung des IFD \nKernbereichstätigkeiten betreffen, ein wesentlicher Bereich verbleibt, bei dem der An-\ntragssteller Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz benötigt (vgl. S. 6 f. des Gutach-\ntens). Diese Einschätzung hat der IFD in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. \nSeptember 2021 noch untermauert. \n2.4 Soweit die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz deswegen in Zweifel zu ziehen sein \nkönnte, weil sich der Hilfebedarf des Antragstellers durch den Einsatz blindenspezifi-\nscher Technik oder eine behinderungsgerechte Organisation, auch der Arbeitsabläufe, \nverringern lassen könnte (vgl. Nr. 6 der Empfehlungen der BIH), steht diese Erwägung \nzumindest gegenwärtig einer vorläufigen Leistungsgewährung nicht entgegen. Denn \nweder aus der Verwaltungsakte noch aus den Darlegungen des Antragsgegners ist für \nden Senat im erforderlichen Umfang erkennbar, welche Technik konkret eingesetzt \nwerden könnte oder welche organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden könnten \nund wie dies konkret eine Verringerung des Assistenzbedarfs in welchem Umfang be-\nwirken könnte. Schließlich müsste insoweit auch noch in den Blick genommen werden, \n38 \n39 \n40 \n\n20 \n \ninwieweit dem Antragsteller ein entsprechender Einsatz vom Technik überhaupt zu-\nmutbar ist. \n2.5 Soweit das Verwaltungsgericht eine Übernahme der Kosten auch unter Verweis \nauf den Umstand, dass eine Kostenübernahme für die gesamte Arbeitszeit des schwer-\nbehinderten Menschen in § 185 Abs. 5 SGB IX nicht vorgesehen sei, ablehnt hat, \nkommt es darauf entscheidungserheblich nicht an, da - wie bereits mehrfach - ausge-\nführt, der Antragsteller zumindest im Eilverfahren eine Kostenübernahme nur für eine \nsechsstündige Unterstützung begehrt. Unabhängig davon hat der IFD in seiner Stel-\nlungnahme vom 12. August 2021 eine ganztägige Anwesenheit der Arbeitsassistenz \näquivalent zur Arbeitszeit des Antragstellers als notwendig erachtet. \n2.6 Schließlich stehen auch Wirtschaftlichkeitserwägungen dem geltend gemachten \nAnspruch nicht entgegen. Wie ausgeführt ist nach vorläufiger Bewertung des Senats \ndas mit der durch die Arbeitsassistenz unterstützten Tätigkeit erzielte Einkommen nicht \nin Relation zur Höhe der zu gewährenden Assistenzleistung zu setzen, solange deren \nNotwendigkeit festgestellt werden kann. Dass es sich bei der vom Antragsteller ausge-\nübten Tätigkeit ausgehend von dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag und den nach-\ngewiesenen Gehaltszahlungen um eine Erwerbstätigkeit handelt, welche auch zur \nnachhaltigen Sicherung der Lebensgrundlage des Antragstellers geeignet ist, steht für \nden Senat auch unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit geführten Rechts-\nstreite derzeit außer Frage. \n2.7 Dem vorläufigen Anspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass die \naus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft wären, denn der \nAntragsgegner hat auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 bestä-\ntigt, dass ausreichend Mittel für eine Leistungsbewilligung für sechs Monate im bean-\ntragten Umfang zur Verfügung stehen. \n3. Schließlich hat der Antragsteller auch das Bestehen eines Anordnungsgrunds glaub-\nhaft gemacht, nachdem er eine vom Geschäftsführer seines Arbeitgebers unterzeich-\nnete Kündigungsankündigung vorgelegt hat und danach ernstlich zu befürchten steht, \ndass er seinen Arbeitsplatz verlieren wird. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass \ndem Antragsteller die Kündigung bereits zum 31. Dezember 2021 angekündigt worden \nwar und er - obwohl er inzwischen schon mehrere Monate ohne vorläufig bewilligte \nAssistenzleistungen ist - offenbar immer noch bei der GmbH beschäftigt ist. Allerdings \nerscheint es dem Senat auch hinreichend plausibel, dass bis zum Abschluss des \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n21 \n \nHauptsacheverfahrens ein tatsächlicher Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhält-\nnisses ernsthaft zu befürchten steht, da der Antragsteller nach Verständnis des Senats \nohne Assistenzleistungen nicht in der Lage ist, einen wesentlichen Teil der von ihm \narbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen und nicht zu erwarten steht, \ndass dies ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinzunehmen bereit ist. \nIII. In zeitlicher Hinsicht beschränkt der Senat seine einstweilige Anordnung auf sechs \nMonate und geht dabei davon aus, dass der Antragsgegner diesen Zeitraum für eine \nweitere Aufklärung des Sachverhalts, wie sie etwa auch schon der IFD in seiner ergän-\nzenden Stellungnahme vom 21. September 2021 vorgeschlagen hat, nutzen und nach \nAblauf der sechs Monate prüfen wird, ob die Voraussetzungen für eine (vorläufige) \nLeistungsbewilligung weiter vorliegen. Dabei weist der Senat darauf hin, dass der An-\ntragsteller - auch wenn der Senat nicht verkennt, dass dies für diesen mit einem nicht \nunerheblichen Zeitaufwand verbunden ist - verpflichtet ist, an der weiteren Sachver-\nhaltsaufklärung mitzuwirken und es hierfür insbesondere nicht ausreicht, auf die Be-\ndarfsanalyse zu verweisen. Aufgeworfene Fragen des Antraggegners sind durch den \nAntragsteller konkret und zielführend zu beantworten. Soweit sich allerdings aus den \nAntworten Nachfragen ergeben, sind diese auch zu stellen und nicht per se eine Mit-\nwirkungspflichtverletzung anzunehmen. Soweit der Antragsteller meint, die Beantwor-\ntung einzelner Fragen unter Verweis auf das Geschäftsgeheimnis verweigern zu dür-\nfen, merkt der Senat an, dass ihn ein derart pauschaler Verweis nicht von seiner Mit-\nwirkungspflicht entbindet. Unabhängig davon, dass nicht alle betrieblichen Umstände \nder Verschwiegenheitspflicht unterfallen dürften, sondern nur diejenigen, an denen der \nArbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat (vgl. Müller, in: Personal-Lexikon, 37. Edi-\ntion, 2022, Stichwort: Schadenersatz - Verstoß gegen Verschwiegenheitsgebot m. w. \nN.), hätte der Antragsteller bei einer Verweigerung der Mitwirkung unter Verweis auf \nden Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe \nauch substantiiert darzulegen, welche schützenswerten Interessen in welchem Umfang \neine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen (vgl. BGH, Urt. v. 7. September 2021 \n- EnZR 29/20 -, juris Rn. 12; BayVGH, Urt. v. 12. März 2020 - 8 N 16.2555 -, juris Rn. \n110). Schließlich ist zu bedenken, dass auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-\nmäß § 35 Abs. 4 SGB I dem Sozialdatenschutz unterliegen, so dass sich ohnehin die \nvom Senat vorliegend nicht zu entscheidende Frage stellt, ob sich der Antragsteller \ndem Antragsgegner gegenüber überhaupt wirksam auf den Schutz von Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen berufen kann. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. \n45 \n46 \n\n22 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-08/3-b-178-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-08/3-b-178-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486912","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.829998+00:00"}}