{"status":"available","doknr":"OLD486911","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-09","aktenzeichen":"3 A 364/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 364/22.A \n \n2 K 180/22.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 9. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 14. Juni 2022 - 2 K 180/22.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihm \ngeltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrens-\nmangels in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG liegt nicht vor. \nDer 1994 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöri-\nger vom Volk der Paschtunen mit islamischer Religionszugehörigkeit. Er stellte am 18. \nMai 2021 einen Asylantrag, nachdem er nach den Feststellungen der Beklagten zuvor \nbereits in Rumänien (erfolglos) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. \nSeinen Bescheid vom 21. Mai 2021, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig \nabgelehnt wurde, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Re-\ngelungen der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Verfahrens zuständig war \nund in dem die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde, hob das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 23. Novem-\nber 2021 nach Ablauf der Überstellungsfrist und Übergang der Zuständigkeit für das \nAsylverfahren auf die Bundesrepublik Deutschland auf. Mit weiterem Bescheid vom 17. \nJanuar 2022 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des \nBescheids), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz \n1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2) und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik in-\nnerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andern-\nfalls wurde ihm seine Abschiebung nach Pakistan oder einen anderen Staat angedroht, \nin den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 3). Das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und \nauf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung stellte das Bun-\ndesamt im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei dem Antrag des Klägers um einen \n1 \n2 \n\n3 \n \nZweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handele, die Voraussetzungen für die Durch-\nführung eines weiteren Asylverfahrens aber nicht vorlägen. Wiederaufgreifensgründe \ni. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG lägen ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote. \nDer Kläger hat mit am 26. Januar 2022 per Fax und am 27. Januar 2022 per Post \neingegangener Klage seiner Prozessbevollmächtigten sein Begehren nach Aufhebung \ndes Bescheids des Bundesamts vom 17. Januar 2022 und Feststellung von Abschie-\nbungsverboten weiterverfolgt. Auf dem Schriftsatz befindet sich ein „Wichtiger Zustell-\nhinweis“, in dem u. a. ausgeführt wird, dass aufgrund eines strukturellen Fehlers für \nRechtsanwaltsgesellschaften mbH bisher keine beA-Postfächer eingerichtet worden \nseien und daher um Zustellung auf herkömmlichem Wege gebeten werde. Außerdem \nändere sich durch die Einführung der aktiven Benutzungspflicht des beA zum 1. Januar \n2022 zunächst am Übermittlungsweg für die mandatierte GmbH nichts, da ein Postfach \nerst zum 1. August 2022 zur Verfügung stehen werde. Auf Anfrage habe die Anwalts-\nkammer mitgeteilt, dass bis dahin eine aktive Benutzungspflicht nicht bestehe. Der \nKlage war ferner ein Schreiben der R. vom ... 2021 beigefügt, in dem u. a. die Bereit-\nstellung von beA-Postfächern für Gesellschaften einschließlich der Rechtsanwalts-\nGmbH zum 1. August 2022 bestätigt und ausgeführt wird, dass der Rechtsanwaltsge-\nsellschaft mbH keine berufsrechtlichen Nachteile entstünden, solange ein solches \nPostfach nicht bereitgestellt worden sei. Im Ladungsschreiben zur mündlichen Ver-\nhandlung vom 21. Februar 2022 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die \nKlage nicht in der Form des § 55d VwGO erhoben worden sei und unzulässig sein \ndürfte. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündli-\nche Verhandlung mit dem hier angegriffenen Urteil vom 14. Juni 2022 abgewiesen und \nzur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da sie anwaltlich nicht in der \nForm des § 55d Satz 1 VwGO erhoben worden sei. Diese Vorschrift gelte auch für \nRechtsanwaltsgesellschaften und könne durch „Zustellhinweise“ nicht außer Kraft ge-\nsetzt werden. Auch werde das Gesetz nicht durch das Schreiben der R. vom ... 2021 \nsuspendiert, das sich im Übrigen nur auf berufsrechtliche Nachteile beziehe. \nDas Vorbringen des Klägers lässt keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \ndavon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis \ngenommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor-\nbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei \nletztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entschei-\ndungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass \ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge-\nnommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht \nauf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für \ndas Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanti-\niert war. Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gericht-\nlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern, gel-\nten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte (BVerfG, Beschl. v. 14. August 2013 \n- 1 BvR 3157/11 -, juris Rn. 14). Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, \ndass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die \naus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 \nBvR 863/17 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, juris Rn. \n26). Die Entscheidung darf sich nicht auf Gesichtspunkte stützen, mit denen ein gewis-\nsenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf \nnicht rechnen musste (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 \nm. w. N.). \nDer Kläger trägt zur Begründung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 hierzu vor: Die Be-\nrufung sei zuzulassen, da das Gericht bei seiner Entscheidung die Tatsache nicht be-\nrücksichtigt habe, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Gesetzesgrundlage für \ndie Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durch Rechtsan-\nwaltsgesellschaften nicht bestanden habe. Er führt sodann zu den gesetzlichen Rege-\nlungen zur Nutzung des beA durch Rechtsanwälte, u. a. in § 130d ZPO, §§ 31, \n31a BRAO, sowie zu den Übermittlungs- und Signaturformen aus. Neben den gemäß \n§§ 1 bis 6 BRAO zugelassenen Rechtsanwälten (als natürliche Person) seien gemäß \n§§ 59c ff. BRAO unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen Gesellschaften \nmit beschränkter Haftung nach Zulassung durch die jeweiligen Rechtsanwaltskammern \nzur Anwaltschaft zugelassen. Sie hätten ein eigenständiges Vertretungsrecht vor Ge-\nrichten und Behörden (§ 59l BRAO) und müssten wie Rechtsanwälte eine eigenstän-\ndige Berufshaftpflichtversicherung unterhalten (§ 59j BRAO). Gemäß § 59l \n7 \n\n5 \n \nSatz 2 BRAO habe die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die gleichen Rechte und Pflich-\nten bezüglich der Prozess- und Verfahrensvertretung wie ein Rechtsanwalt. Da die \nRechtsanwaltsgesellschaft mbH (zurzeit noch) nicht in das Gesamtverzeichnis der \nRechtsanwälte eingetragen werde, erhalte sie auch keinen Zugang zum elektronischen \nRechtsverkehr über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Gleichermaßen \nerhalte sie zurzeit keine qualifizierte Signaturkarte. Dies führe im Ergebnis dazu, dass \nsich die handelnden und vertretenden Berufsausübungsgesellschaften nicht aktiv am \nelektronischen Rechtsverkehr beteiligen könnten. Aufgrund der personengebundenen \nBenutzungsverpflichtung der Signaturkarten sei es dem einzelnen Rechtsanwalt nicht \ngestattet, für die mandatierte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dokumente und Schrift-\nsätze über das persönliche beA des Rechtsanwalts zu versenden. Das mit der Versen-\ndung erzeugte elektronische Dokument weise als Absender den versendenden Rechts-\nanwalt und nicht die mandatierte und einzig bevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft \nmbH aus. Wegen der elektronischen Erzeugung einer Absenderkennung bei Verwen-\ndung des beA, die den versendenden Rechtsanwalt und nicht die mandatierte Rechts-\nanwaltsgesellschaft mbH ausweise, könne auch der Tatbestand der mittelbaren \nFalschbeurkundung erfüllt sein, so z. B. bei Versendung eines Dokuments über das \nbeA des vertretungsberechtigten Geschäftsführers einer Rechtsanwalt GmbH, bei der \nzwangsläufig ohne Korrekturmöglichkeit der Einzelanwalt als Inhaber des beA doku-\nmentiert werde. \nDie Vorschriften der §§ 130d ZPO, 55d VwGO, 46g ArbGG, 65d SGG müssten deshalb \nwörtlich verstanden und gelesen werden, weil erst nach dem 1. August 2022 durch die \nBundesrechtsanwaltskammer beAs auch für Rechtsanwaltsgesellschaften mbH zur \nVerfügung gestellt würden. In den Vorschriften sei ausschließlich „der Rechtsanwalt“ \nund nicht die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (oder eine andere Berufsausübungsge-\nsellschaft) genannt. Hieraus folge, dass für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die \nÜbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibe. Erst mit dem geän-\nderten § 31b BRAO werde ab dem 1. August 2022 auch für Berufsausübungsgesell-\nschaften ein elektronisches Anwaltspostfach geschaffen. Dass zwischen Rechtsanwäl-\nten und Berufsausübungsgesellschaften ein Unterschied bestehe und dass das beA \ndes Rechtsanwalts nicht für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH „herhalten“ dürfe, \nwerde nun durch die Neuregelung (ab 1. August 2022) auch gesetzlich klargestellt. \nWäre die Benutzung des „privaten beA“ auch für Berufsausübungsgesellschaften zu-\nlässig, hätte es der Neuregelung des § 31b BRAO nicht bedurft. Da aufgrund von Män-\ngeln im Gesetzgebungsverfahren bisher die Rechtsanwaltsgesellschaften mbH keine \nelektronischen Anwaltspostfächer erhalten hätten, könnten diese selbstredend nicht \n8 \n\n6 \n \ndurch die Rechtsanwaltsgesellschaft genutzt werden. Dies sei ein gravierender Eingriff \nin die Rechte der Berufsausübungsgesellschaften im Sinne von Art. 12 GG. Das Ge-\nricht habe auch das Schreiben der R. vom ... 2021 nicht in diesem Sinne gewürdigt. \nBei Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Gericht zu einer anderen Ent-\nscheidung kommen müssen. \nEin Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich hieraus nicht. \nObwohl sich die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils in nur wenigen Sätzen \nerschöpfen, ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass das Ver-\nwaltungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen bzw. \nnicht berücksichtigt hat. So hat es zutreffend ausgeführt, dass § 55d Satz 1 VwGO, \nwonach vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende \nAnträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder \ndurch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Er-\nfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, \nals elektronisches Dokument zu übermitteln sind, auch für Rechtsanwaltsgesellschaf-\nten gelte und nicht durch „Zustellhinweise“, wobei das Gericht sich explizit auf die von \nden Prozessbevollmächtigten des Klägers auf ihren Schriftsätzen beigefügten Hin-\nweise bezieht, außer Kraft gesetzt werden könne. Ferner erwähnt das Gericht auch \nausdrücklich das der Klage beigefügte Schreiben der R. vom ... 2021 und stellt fest, \ndass dieses sich nur auf berufsrechtliche Nachteile beziehe, indes das Gesetz nicht \nsuspendieren könne. Dass das Gericht das Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht \nim Sinn des Klägers gewürdigt hat, begründet indes keine Gehörsverletzung, denn wie \noben bereits ausgeführt schützt der Gehörsanspruch grundsätzlich nicht davor, dass \ndas Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus \nderen Sicht gebotene Bedeutung beimisst. Im Übrigen interpretiert auch der Senat das \nSchreiben der R. nicht dahingehend, wie es die Prozessbevollmächtigte des Klägers \naber in ihrem „Zustellhinweis“ formuliert hat, dass bis zur Einführung von Gesellschafts-\npostfächern ab 1. August 2022 eine aktive Benutzungspflicht nicht bestehe. Überdies \nist, worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine Auskunft der R. \nnicht geeignet, eine gesetzliche Regelung außer Kraft zu setzen. \nDie elektronische Einreichungspflicht gemäß § 55d Satz 1 VwGO umfasst seit dem \n1. Januar 2022 Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften. Zwar sahen § 31 \nAbs. 1 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fas-\nsung nur für alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die natürliche Personen sind, \ndie empfangsbereite Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs \n9 \n10 \n\n7 \n \nvor, so dass diesen gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO ein sicherer Übermitt-\nlungsweg zur Verfügung steht, und sieht erst die zum 1. August 2022 in Kraft getretene \nNeufassung des § 31b BRAO die Einrichtung von Gesellschaftspostfächern vor. Aller-\ndings war die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht wegen des (zunächst) fehlenden eige-\nnen besonderen elektronischen Anwaltspostfachs vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2022 \nvon der elektronischen Einreichungspflicht entbunden. Denn sie konnte sich zur Erfül-\nlung dieser Pflicht u. a. des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ihrer Organe \noder etwa eines De-Mail-Kontos gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO bedienen \n(Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, \n§ 55d VwGO Rn. 14). Trotz eigener Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesell-\nschaft mbH handelt sie gemäß § 59l Satz 3 BRAO in der bis zum 31. Juli 2022 gültigen \nFassung durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung \nrechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Ein-\nzelfall vorliegen müssen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird durch den oder die \nGeschäftsführer vertreten, so auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Für die-\nsen wiederum war zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein besonderes elektronisches \nAnwaltspostfach eingerichtet. Dessen konnte sich die den Kläger vertretende Rechts-\nanwaltsgesellschaft mbH zur Übermittlung ihrer Klage an das Gericht bedienen. Dass \nstatt des als Absender ausgewiesenen Geschäftsführers die Rechtsanwaltsgesell-\nschaft mbH vom Kläger mandatiert war, ergibt sich sodann aus dem Briefkopf der \nSchriftsätze und auch bei der Unterschrift des den Schriftsatz fertigendenden Rechts-\nanwalts, der dies „für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ tat. Hiervon hat die Prozess-\nbevollmächtigte im Übrigen sowohl bei Übersendung ihres Schriftsatzes vom 3. Juni \n2022 an das Verwaltungsgericht, mit dem sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung \nohne mündliche Verhandlung erklärt hat, als auch bei der Einreichung ihres Berufungs-\nzulassungsantrags vom 14. Juli 2022 Gebrauch gemacht. Überdies stand der Prozess-\nbevollmächtigten des Klägers eine Übermittlung der Klageschrift per De-Mail offen. \nDass es sich bei einer Einreichung eines Schriftsatzes über das zu diesem Zeitpunkt \nallein existente beA eines Organs oder Vertreters der Rechtsanwaltsgesellschaft um \neine mittelbare Falschbeurkundung handeln soll, hält der Senat für fernliegend, zumal \ndavon ausgegangen werden kann, dass denjenigen, die die elektronischen Absender-\nangaben überprüfen, die Rechtslage insoweit bekannt ist. \nDass die elektronische Einreichungspflicht gemäß § 55d VwGO bereits vor der Einfüh-\nrung von Gesellschaftspostfächern durch die Neuregelung des § 31b BRAO zum 1. Au-\ngust 2022 durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und \n11 \n\n8 \n \nsteuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vor-\nschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch für Rechtsanwaltsgesellschaf-\nten galt, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, in denen es u. a. heißt, dass \nmit der Einführung von Gesellschaftspostfächern dem sowohl von Seiten der Gerichte \nals auch vieler Rechtsanwälte geäußerten Wunsch nachgekommen werden soll, der-\nartige Überlegungen zur Einrichtung eines Gesellschaftspostfachs aber bisher u. a. \ndeshalb zurückgestellt worden seien, weil die Grundfunktionalität des beA auch ohne \ndieses gegeben (BT-Drs. 19/27670, S. 157) und die Einrichtung von Gesellschaftspost-\nfächern für die Funktionsfähigkeit des beA-Systems nicht zwingend erforderlich sei \n(BT-Drs. 19/27670, S. 130). Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass auch \nder Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass für die auch im anwaltlichen Bereich \ninzwischen zahlreichen Berufsausübungsgesellschaften die elektronische Einreichung \nüber die persönlichen Postfächer der Organe oder Vertreter der Gesellschaften sicher-\ngestellt ist. Auch sah der Gesetzentwurf lediglich die optionale Einführung des Gesell-\nschaftspostfachs vor, aus der dann erst nach einer entsprechenden Stellungnahme \ndes Bundesrats eine zwingende Einrichtung für alle im Gesamtverzeichnis nach § 31 \nBRAO eingetragenen zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften geworden ist \n(vgl. Stellungnahme des Bundesrats BT-Drs. 19/27670, S. 335 ff.). \nSoweit der Kläger rügt, das Gericht habe bei Berücksichtigung der von ihm vorgetra-\ngenen Umstände zur Einführung von Gesellschaftspostfächern erst zum 1. August \n2022 zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, wendet er sich gegen die Tat-\nsachenwürdigung durch das Gericht und letztlich die sachliche Richtigkeit der Entschei-\ndung, für die nach § 78 Abs. 3 AsylG die Berufung nicht eröffnet ist. \nSchließlich handelt es sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung des Ge-\nrichts, weil der Kläger in dem Ladungsschreiben vom 21. Februar 2022 vom Verwal-\ntungsgericht auf die voraussichtlich formunwirksam erhobene und daher unzulässige \nKlage hingewiesen wurde. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n12 \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-09/3-a-364-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31b","ref_norm":"31b","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59l","ref_norm":"59l","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130d","ref_norm":"130d","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59j","ref_norm":"59j","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-09/3-a-364-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486911","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.797008+00:00"}}