{"status":"available","doknr":"OLD486910","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-10","aktenzeichen":"3 A 735/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 735/21 \n \n1 K 2354/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWohngeld \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 10. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor \ndem Sächsischen Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung seiner Prozessbevollmäch-\ntigten wird abgelehnt. \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 2. November 2021 - 1 K 2354/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nI. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung sei-\nner Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, da sein Antrag auf Zulassung der Berufung \ngegen das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts aus den nachstehenden \nGründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (vgl. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz \n1 ZPO). \nII. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Klage abwei-\nsende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen \nPrüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO \nbeschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2), der besonderen tatsächlichen oder recht-\nlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) sowie der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.) gegeben sind. \nDer Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld für den Zeitraum von \nMai 2018 bis Januar 2019. \n1. Dem Kläger war durch den Beklagten auf seinen Antrag vom 18. Mai 2018 hin mit \nBescheid vom 3. Juli 2018 für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 Wohngeld in \nmonatlicher Höhe von 72 € bewilligt worden. Bei seinem Wohngeldantrag wurde die \nFrage auf Seite 1 des Antrags (Punkt A), ob er oder andere Haushaltsmitglieder Trans-\n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nferleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld II, beziehe, mittels eines nicht handschrift-\nlich gesetzten Kreuzes verneint. Seinem Antrag legte der Kläger unter anderem als An-\nlage den Bescheid des Jobcenters M. vom 23. April 2018 bei, wonach die ihm mit Be-\nscheid vom 12. März 2018 für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 30. September 2018 \nbewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch So-\nzialgesetzbuch (SGB II) ganz aufgehoben wurden. Als Aufhebungsgrund wies der Be-\nscheid die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zum 3. April 2018 \naus. \nIm Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 18. Dezember 2018 teilte der Kläger dem \nBeklagten mit, dass er auf Grundlage des Bescheids des Jobcenters M. vom 24. April \n2018 für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018 monatlich vorläufige Leis-\ntungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 150 € unter \nBerücksichtigung seiner Kosten der Unterkunft und Heizung bezogen habe. Das vom \nKläger im vorgenannten Zeitraum erhaltene Wohngeld war bei der Leistungsberechnung \nim Bescheid vom 24. April 2018 nicht berücksichtigt worden. \nNachdem der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks vom 4. Januar 2019 auf eine An-\nhörung verzichtet hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom selben Tag den Bescheid \nvom 3. Juli 2018 zur Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Mai 2018 gemäß § 45 Zehntes \nBuch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und forderte gemäß § 50 Abs. 1 und 3 SGB X \ndas für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Januar 2019 gezahlte Wohngeld in \nHöhe von 648 € zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Wohngeldbewilligung \nauf vorsätzlichen oder grob fahrlässig gemachten falschen Angaben des Klägers be-\nruhe, denn dieser habe bei seinem Wohngeldantrag nicht angegeben, dass er Leistun-\ngen nach dem SGB II beziehe. Infolge dieses Leistungsbezugs sei er gemäß § 7 WoGG \nnicht wohngeldberechtigt gewesen. Seinen gegen diesen Bescheid erhobenen Wider-\nspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 9. April 2019 zurück. \nMit Bescheid vom 12. Februar 2019 setzte das Jobcenter M. die Leistungen zur Siche-\nrung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai \n2018 bis 31. Oktober 2018 endgültig fest. Bei der Bedarfsermittlung wurden die Kosten \nder Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Als Einkommen wurde im Monat Juli 2018 \ndas dem Kläger zugeflossene Wohngeld i. H. v. 288 € und ab August 2018 monatlich \nWohngeld i. H. v. 72 € berücksichtigt. \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nAm 20. Juni 2019 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids des Beklagten \nvom 4. Januar 2019 sowie den Erlass der Rückforderung aufgrund der Einkommensan-\nrechnung des Wohngelds im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II. Mit \nBescheid vom 23. Oktober 2019 wies der Beklagte den Antrag auf Überprüfung zurück. \nDem Antrag auf Erlass der Rückforderung wurde ausweislich des Bescheids vom 24. \nOktober 2019 nicht stattgegeben. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Wider-\nspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2019 wies die Widerspruchsbe-\nhörde den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 23. Oktober 2019 als \nunbegründet zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Voraussetzun-\ngen für eine Rücknahme des bewilligten Wohngelds nach § 45 SGB X vorgelegen hät-\nten. Die Voraussetzung für eine Erstattung zwischen den Sozialhilfeträgern läge nicht \nvor, denn die §§ 102 ff. SGB X setzten voraus, dass der erstattungsberechtigte Sozial-\nleistungsträger seine Sozialleistung rechtmäßig erbracht habe. Der Wohngeldbewilli-\ngungsbescheid sei aber bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. \nSeine hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Ur-\nteil vom 2. November 2021 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es \nzusammengefasst darauf verwiesen, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbe-\nscheid vom 4. Januar 2019 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig gewesen sei. \nDer Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2018 zur Wohngeldbewilligung sei von Beginn \nan rechtswidrig gewesen, da der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung des Wohngeldes \nLeistungen nach dem SGB II erhalten habe und deswegen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 \nWoGG vom Wohngeld ausgeschlossen gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könne er \nsich wegen § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, da er zumindest grob fahrlässig \nin wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Er \nhabe unrichtige Angaben gemacht, da er in dem von ihm unterschriebenen Wohngeld-\nantrag die Frage, ob er Leistungen nach dem SGB II beziehe, verneint und Umstände, \nwelche für die fragliche Leistung rechtlich erheblich gewesen seien und deren Erheblich-\nkeit ihm bekannt war oder bekannt sein musste, verschwiegen habe. Er habe zwar den \nAufhebungsbescheid vom 23. April 2018 über Leistungen nach dem SGB II als Anlage \nzu seinem Wohngeldantrag eingereicht, nicht jedoch den Bewilligungsbescheid vom 24. \nApril 2018 über die Gewährung dieser Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Mai 2018. \nDa er folglich mit dem Einreichen des Bescheids des Jobcenters vom 23. April 2018 von \ndessen Erheblichkeit ausgegangen sei, habe ihm auch die Erheblichkeit des Bescheids \ndes Jobcenters vom 24. April 2018 bewusst sein müssen. Das Gericht sei daher im Er-\ngebnis der Würdigung aller Umstände des Falls unter Beachtung des subjektiven Sorg-\n8 \n9 \n\n5 \n \nfaltsmaßstabs auch davon überzeugt, dass der Kläger insofern zumindest grob fahrläs-\nsig gehandelt habe. Er habe in seinem Wohngeldantrag wahrheitswidrig angegeben, \ndass keine Leistungen nach dem SGB II bezogen würden. Sofern er einwende, dass er \nnicht wisse, wer das computerausgefüllte Kreuz in seinem Antrag gesetzt habe, sei er \ndarauf zu verweisen, dass er den Antrag jedenfalls am 18. Mai 2018 unterschrieben und \nsich damit dessen Inhalt zu eigen gemacht habe. Seine Unterschrift befinde sich direkt \nunter der Belehrung, dass alle Tatsachen anzugeben seien, die für die Leistung erheb-\nlich seien, sowie unter der Versicherung, dass die Angaben vollständig und richtig seien. \nFerner habe er lediglich den für den Wohngeldanspruch günstigen Bescheid des Job-\ncenters vom 23. April 2018 eingereicht, nicht jedoch den Bescheid vom 24. April 2018. \nAuch sei der Beklagte nach Lage der Dinge nicht verpflichtet gewesen, Nachforschun-\ngen hinsichtlich einer erneuten Bewilligung von SGB II-Leistungen anzustellen. Eine sol-\nche Ermittlungspflicht bestehe nur, wenn die Angaben des Betroffenen so offensichtlich \nwidersprüchlich oder unvollständig seien, dass die Behörde gemäß § 16 Abs. 3 Erstes \nBuch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Ergänzung der Angaben hätte veranlassen müssen. \nDavon sei auch in Ansehung der vom Kläger eingereichten Kontoauszüge nicht auszu-\ngehen gewesen. Zwar sei auf diesen Kontoauszügen für den 30. April 2018 ein Zah-\nlungseingang des Landkreises M. in Höhe von 140 € unter Angabe eines Aktenzeichens, \nwelches dem Aktenzeichen aus dem Bescheid des Jobcenters vom 23. April 2018 ent-\nsprochen habe, ersichtlich gewesen, aber der Vortrag des Beklagten, dass diese Zah-\nlung vor dem Antrag auf Wohngeld vom 18. Mai 2018 eingegangen sei und er daher \ndavon ausgegangen sei, dass dieser Betrag nach dem Einstellen der SGB II-Leistungen \nmit Bescheid vom 23. April 2018 zurückgefordert worden sei, sei angesichts der vorlie-\ngenden Gesamtumstände, der Verneinung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB \nII, dem vorgelegten Aufhebungsbescheid für SGB II-Leistungen und dem beigereichten \nArbeitsvertrag zum Beleg der Arbeitsaufnahme, plausibel. Gerade aufgrund des vom \nKläger eingereichten Arbeitsvertrags sei sowohl der Aufhebungsbescheid plausibel ge-\nwesen als auch, dass noch Zahlungen eingegangen seien. Schließlich seien auch keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger individuell nicht in der Lage gewesen \nwäre, die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der von ihm gemachten Angaben zu \nerkennen. Bereits aus seinen Einlassungen gegenüber der Wohngeldbehörde sei er-\nsichtlich, dass er den Zusammenhang zwischen dem SGB II-Leistungsbezug und dem \nBezug von Wohngeld habe einordnen können. \nDer Rückabwicklung des an den Kläger zu Unrecht gezahlten Wohngelds stehe auch \nnicht § 107 SGB X entgegen. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X scheide \noffensichtlich aus. Voraussetzung für diesen sei, dass die Leistung rechtmäßig erbracht \n10 \n\n6 \n \nworden sei. Materiell zu Unrecht erbrachte Leistungen seien vom Leistungsempfänger \nzurückzufordern. Eine solche zu Unrecht erbrachte Leistung liege hier vor. Insbesondere \nhabe der Beklagte auch nicht ausgehend von den falschen Angaben des Klägers nur \nseine funktionale Zuständigkeit verkannt. Wäre dies richtig, liefe § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. \n2 SGB X ins Leere. Die Regelung des § 45 SGB X fände vorliegend keine Anwendung, \ndenn diese setze einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Damit schlössen sich die \nAnnahmen, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X vorlägen \nund die Erfüllungsfiktion eine Rücknahme ausschließe, gegenseitig aus. Eine anderwei-\ntige Auslegung oder eine analoge Anwendung für rechtswidrig erbrachte Leistungen \nkäme nicht in Betracht. Dies ergäbe sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung. Schließlich erscheine die Annahme eines Erstattungsanspruchs ge-\nrade im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bereits deshalb problematisch, da - \naufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Begünstigten - eine entsprechende \nKenntnis der Leistungsträger von anderweitig erhaltenen Sozialleistungen nicht zwin-\ngend bestehe. Im Ergebnis wären so auch die Angaben des Antragstellers im Leistungs-\nantrag nicht relevant, da die jeweiligen Leistungsträger davon unabhängig hinsichtlich \nweiterer Sozialleistungen ermitteln müssten. \n2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der ge-\nbotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller \ndes Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellun-\ngen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass \nder Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. \n2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss \nsich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffas-\nsung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinan-\ndersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, \nBeschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). \nHiervon ausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Auf-\nfassung mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022, welchen er mit Schriftsatz vom 14. Ap-\nril 2022 ergänzt hat, zusammengefasst vor: Er könne sich auf Vertrauensschutz nach § \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \n45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Der Wohngeldantrag sei teilweise mittels Computer \nund teilweise handschriftlich ausgefüllt gewesen. Ihm sei nicht erinnerlich, wer die An-\ngaben mittels Computer vorgenommen habe. Jedenfalls habe der Beklagte aus dem mit \ndem Wohngeldantrag eingereichten Kontoauszug erkennen müssen, dass er am 30. Ap-\nril 2018 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 140 € bezogen habe. Daher habe er \nschon keine unrichtigen Angaben gemacht. Aus dem Verwendungszweck der Überwei-\nsung sei erkennbar gewesen, dass es sich um eine Zahlung des Landkreises M. auf-\ngrund eines Bescheids gehandelt habe. Die angegebene Vorgangsnummer habe dem \nAktenzeichen des Ablehnungsbescheids des Jobcenters vom 23. April 2018 entspro-\nchen. Da Leistungen nach dem SGB II am Ende des Vormonats ausgezahlt würden, sei \nsomit für den Beklagten ersichtlich gewesen, dass er mit der Überweisung vom 30. April \n2018 Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2018 erhalten habe. Für den Be-\nklagten hätte weiter ersichtlich sein müssen, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um \nLeistungen aus dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters vom 12. März 2018 gehan-\ndelt haben könne. Denn zum einen werde mit der Leistungsaufhebung ein Zahlungs-\nstopp veranlasst und zum anderen wäre, falls ein wirksamer Zahlungsstopp der Leistun-\ngen für Mai 2018 nicht mehr möglich gewesen wäre, der Aufhebungsbescheid zugleich \nmit der Rückforderung der Leistungen für Mai 2018 verbunden worden. Da der Aufhe-\nbungsbescheid eine solche Erstattungsforderung nicht enthalten habe, habe der Be-\nklagte davon ausgehen müssen, dass er für Mai 2018 Leistungen nach dem SGB II be-\nzogen habe. Daher sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter auf-\nzuklären. Bei diesem und dem Leistungsträger der SGB II-Leistungen handele es sich \num Abteilungen eines kommunalen Trägers. Es sei diesem daher zumutbar gewesen, \nden Rechtsgrund der Zahlung verwaltungsintern in Erfahrung zu bringen. \nDas Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit den subjektiven \nEmpfängerhorizont des Klägers unzutreffend bewertet. Ausgehend davon, dass das \nSächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 - 3 D 73/20 \n- ausgeführt habe, dass in der Hauptsache zu prüfen sein werde, „ob eine vorläufige \nLeistungserbringung, wie sie auf Grundlage des Bescheids des Jobcenters M. vom 24. \nApril 2018 erfolgte, eine Leistung des zuständigen Leistungsträgers im vorgestellten \nSinne darstellt“ sei nicht ersichtlich, wie es sich dem Kläger als Laien hätte aufdrängen \nsollen, dass auch nur vorläufig nach dem SGB II bewilligte Leistungen zu einem Leis-\ntungsausschluss beim Wohngeld führen könnten. Schließlich sei bei der groben Fahr-\nlässigkeit auch zu berücksichtigen, dass darlehnsweise bewilligte Leistungen nach dem \nSGB II gerade nicht zu einem Ausschluss von Wohngeld führten. Mit Schriftsatz vom 14. \n14 \n\n8 \n \nApril 2022 hat er vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu sei-\nnen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten getroffen habe. \nDamit wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage gestellt. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n2.1 Zunächst hat der Kläger mit seinem Vorbringen die Annahme des Verwaltungsge-\nrichts, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen \nkann, nicht im gebotenen Umfang in Zweifel gezogen. \n(a) Soweit er darauf verweist, dass ihm nicht erinnerlich sei, wer die mittels eines Com-\nputers ausgefüllten Angaben in seinem Wohngeldantrag getätigt habe, steht dies der \nAnnahme des Tatbestands von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht entgegen. Nach \ndieser Norm kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der \nVerwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentli-\ncher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die im Wohngeldantrag ent-\nhaltenen Angaben sind jedoch solche des Klägers, da er sich diese jedenfalls mit seiner \nUnterschrift unter den Antrag zu eigen gemacht hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juli \n2021 - 3 D 73/20 -, juris Rn. 12 und 16). Die Angaben sind auch objektiv unrichtig, da im \nAntragsformular die Frage nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II verneint wurde, ob-\nwohl der Kläger tatsächlich solche Leistungen bezogen hatte. \n(b) Der Kläger hat mit seinem Vorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsge-\nrichts in Zweifel gezogen, dass der Bescheid vom 3. Juli 2018 auf seinen Angaben be-\nruht hat. \nAn der erforderlichen Ursächlichkeit fehlt es, wenn der Verwaltungsakt auch mit richtigen \nund vollständigen Angaben mit demselben Ergebnis ergangen wäre (vgl. BSG, Urt. v. 1. \nAugust 1978 - 7 RAr 37/77 -, juris Rn. 31; Sächs LSG, Urt. v. 5. Mai 2022 - L 7 AS 977/18 \n-, juris Rn. 34; Schütze, in: Ders., SGB X, 9. Aufl. 2020 § 45 Rn. 57; Padé in: Schle-\ngel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 23. Mai 2022, § 45 SGB X Rn. 85). Eine \nUrsächlichkeit ist ferner dann nicht anzunehmen, wenn die Angaben des Begünstigten \noffensichtlich unvollständig oder widersprüchlich waren und die Behörde daher nach \n§ 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet gewesen wäre, eine Sachaufklärung zu betreiben (vgl. \nBSG, Urt. v. 25. Juni 1980 - 1 RJ 102/79 -, juris Rn. 17f.; Sächs LSG, Urt. v. 2. September \n2003 - L 6 V 7/03 -, juris Rn. 56; HessLSG, Urt. v. 2. Juli 2013 - L 2 R 97/12 -, juris Rn. \n76; Schützte a. a. O.; Padé a. a. O.; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \n2019, § 45 Rn. 39). Von einer Offensichtlichkeit im vorgenannten Sinn kann nur ausge-\ngangen werden, wenn die Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der Angaben so \neindeutig ist, dass eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung ohne ein Hinwirken auf \nderen Ergänzung oder Klarstellung nicht möglich ist, weil die Behörde sehenden Auges \neine Entscheidung ohne ausreichende Tatsachengrundlage treffen würde. \nDem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Angaben des Klägers in \nseinem Antrag vom 18. Mai 2018 in Ansehung der von ihm eingereichten Kontoauszüge \noffensichtlich unvollständig oder widersprüchlich gewesen sein könnten. Das ausgehend \nvon diesen keine Ermittlungspflicht des Beklagten bestand, hat der Senat bereits in sei-\nnem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 20. Juli 2021 (Rn. 16) ausgeführt. Da-\nran hält der Senat auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens fest. Der Beklagte darf \nsich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben im Antrag wahrheitsgemäß und \nvollständig erfolgen. Er ist nicht verpflichtet, auf den zum Nachweis der Miets- und Ge-\nhaltszahlungen eingereichten Kontoauszügen andere ersichtliche Zahlungseingänge \nhinsichtlich der angegebenen Verwendungszwecke näher zu untersuchen. Dies hätte er \nvorliegend aber tun müssen, um überhaupt erkennen zu können, dass der für die Zah-\nlung vom 30. April angegebene Verwendungszweck mit dem Aktenzeichen des Klägers \nbeim Jobcenter M. übereinstimmt. Daher war es nicht auf den ersten Blick offensichtlich, \ndass es sich bei der Zahlung um eine Leistung nach dem SGB II handelt. Dass dies \nerkennbar gewesen wäre, begründet gerade keine Offensichtlichkeit. Selbst wenn der \nBeklagte erkannt hätte, dass es sich um eine SGB II-Leistung gehandelt habe, war nicht \noffensichtlich, dass dem Kläger nach der Aufhebung der Leistungsbewilligung für SGB \nII-Leistungen mit Bescheid vom 23. April 2018 erneut Leistungen nach dem SGB II be-\nwilligt worden waren. Aus diesem Grund war der Beklagte auch nicht zur Durchführung \nverwaltungsinterner Ermittlungen ins Blaue hinein berufen. Soweit der Kläger meint, \ndass es keine andere Erklärung für die Zahlung gebe, da bei Leistungsaufhebung ein \nZahlungsstopp veranlasst oder der Aufhebungsbescheid zugleich mit einer Rückforde-\nrung der bereits ausgezahlten Leistung verbunden werde, folgt daraus ebenfalls nicht, \ndass es sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass der Kläger wieder im \nSGB II-Leistungsbezug stand. Mit diesem Vorbringen setzt der Kläger voraus, dass dem \nBeklagten die von ihm im Übrigen auch nicht weiter substantiierte Verwaltungspraxis des \nJobcenters bekannt gewesen wäre. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass es ent-\nsprechende Verwaltungsvorschriften - unabhängig von der Frage, ob diese auch dem \nBeklagten bekannt sein müssen - gibt. Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt jedenfalls \nnicht, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheid stets zu verbinden sind. Der Erstat-\ntungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urt. v. 28. November \n20 \n\n10 \n \n2018 - B 14 AS 34/17 R -, juris) und kann demzufolge auch selbständig erlassen werden. \nAus dem Umstand, dass der Beklagte und der Leistungsträger der SGB II-Leistungen \nAbteilungen eines kommunalen Trägers sind, ergibt sich auch nichts Anderes. Eine \nRechtsgrundlage für eine derartige Wissenszurechnung benennt der Kläger nicht. Sie \nist für den Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Wissenszurechnung \nnicht entsprechend der zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze vorgenommen werden. \nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass zwischen verschiedenen Be-\nhörden (desselben oder eines anderen Rechtsträgers) im Grundsatz keine Zurechnung \nvon Kenntnissen stattfindet. Aus Respekt vor der behördlichen Zuständigkeitsordnung \nhat die Beurteilung behördlichen Handelns nur auf das bei der zuständigen Behörde \nvorhandene Wissen abzustellen. Für die mit einer Wissenszurechnung verbundene \nDurchbrechung von gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen bietet der Rechtsgedanke des \n§ 166 BGB allein keine Grundlage (stRspr; vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 2015 - 3 C 6/14 \n-, juris Rn. 16 m. w. N.; BGH, Urt. v. 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95 -, juris; BSG, Urt. v. \n17. April 2008 - B 13 R 123/07 R -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. vom 2. Mai 2013 - 4 \nZB 12.1393 -, juris Rn. 10). Soweit von diesem Grundsatz Ausnahmen anerkannt sind \n(vgl. dazu BVerwG, a. a. O. Rn. 17) ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, \ndass diese hier vorliegen könnten. \n(c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht \nim Rahmen seiner Prüfung, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, die individuelle \nUrteils- und Einsichtsfähigkeit des Klägers verkannt haben könnte. \nGrob fahrlässig handelt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X, wer die \nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Das ist der Fall, wenn schon \neinfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und nicht be-\nachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, \nUrt. v. 14. März 2013 - 5 C 10/12 -, juris Rn. 24 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 2. \nOktober 2019 - 3 A 637/19 -, juris Rn. 14). Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit \nder benötigten Angaben müssen so ausgestaltet sein, dass es für jeden erkennbar wäre, \ndass zumindest eine Nachfrage notwendig wäre (Padé, a. a. O Rn. 90). Dabei gilt ein \nindividueller Sorgfaltsmaßstab. Das Maß der Fahrlässigkeit bestimmt sich insbesondere \nnach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit und dem Einsichtsvermögen des Ein-\nzelnen sowie den besonderen Umständen des Falls. Ausgehend von den individuellen \nVerhältnissen, muss ohne weitere Überlegungen klar sein, dass der betreffende Um-\nstand mitzuteilen ist (BSG, Urt. v. 12. Februar 1980 - 7 Rar 13/79 -, juris Rn. 27; Schütze, \n21 \n22 \n\n11 \n \na. a. O. Rn. 61; Padé, a. a. O Rn. 92). Dafür genügt eine Parallelwertung in der Laien-\nsphäre (vgl. Schütze, a. a. O. Rn. 65; Padé, a. a. O Rn. 94). \nAusgehend von diesen Maßstäben hätte sich dem Kläger auch als Laien aufdrängen \nmüssen, dass auch nur vorläufig bewilligte Leistungen einen Einfluss auf die Bewilligung \nvon Wohngeld haben können. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil herausgear-\nbeitet hat, war dem Kläger grundsätzlich bekannt, dass sich der Bezug von SGB II-Leis-\ntungen auf den Wohngeldbezug auswirkt. Auch einem Laien muss es sich aufdrängen, \ndass er seine Unterkunftskosten nicht mehrfach durch staatliche Leistungen „finanziert“ \nbekommen kann, zumal beim SGB II-Leistungsbezug gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II \ndie vollen Unterkunftskosten übernommen werden, so sie denn angemessen sind. Dem \nKläger standen damit im Zeitpunkt des bei ihm entstandenen Leistungsbedarf und, \nschon - wegen des SGB II-Leistungsbescheids vom 24. April 2018 - bei Stellung des \nWohngeldantrags absehbar, die benötigten Unterkunftskosten tatsächlich im vollen (an-\nzuerkennenden) Umfang zur Verfügung. Zudem war dem Kläger auch bekannt, dass die \nVorläufigkeit der Leistungsgewährung nach dem SGB II nur darin begründet lag, dass \ndie Höhe seines Einkommens offen war und damit eine endgültige Leistungsberechnung \ndes SGB II-Leistungsträgers nur zur Neuberechnung anhand der tatsächlichen Einkom-\nmenshöhe führen würde und seine Unterkunftskosten somit unverändert in die Bedarfs-\nberechnung eingestellt werden würden. Selbst wenn der Kläger wegen eines Rechtsirr-\ntums vor der fehlenden Relevanz ausgegangen wäre, so wäre dieser unbeachtlich \n(SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2019 - 3 A 637/19 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Entspre-\nchendes gilt, soweit der Kläger auf die fehlende Relevanz darlehnsweise bewilligter Leis-\ntungen verweist. Unabhängig davon obliegen auch Darlehen der Mitteilungspflicht nach \n§ 60 Abs. 1 SGB I, denn andernfalls würde dem Leistungsträger die Prüfung verwehrt, \nob ein (anzuerkennendes) Darlehen vorliegt, was insbesondere bei Darlehen unter Ver-\nwandten regelmäßig einer näheren Prüfung bedarf. \n(d) Soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu sei-\nnen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten getroffen habe, hat er dies erst nach Ablauf der \nZweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, denn das Urteil ist der Pro-\nzessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekennt-\nnisses gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 130a ZPO am \n26. November 2021 zugestellt worden, so dass die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB \nam 26. Januar 2022 ablief und das erst am 14. April 2022 erfolgte Vorbringen somit nach \n23 \n24 \n\n12 \n \nFristablauf erfolgte. Es handelt sich bei dem Vorbringen auch nicht um ein solches, wel-\nches gegenüber dem fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringen lediglich ergän-\nzenden Charakter hatte (vgl. dazu Sächs OVG, Beschl. v. 1. März 2011 - 3 A 131/10 -, \njuris Rn. 5). Der in der Sache nach geltend gemachten Rüge der unzureichenden Sach-\naufklärung kommt vielmehr eigenständiges Gewicht zu. Unabhängig davon hat das Ver-\nwaltungsgericht auch nachvollziehbar dargelegt, warum es im Fall des Klägers - auch \nohne dessen persönliche Anhörung - die Überzeugung gewonnen hat, dass ihm die Re-\nlevanz des SGB II-Leistungsbezugs für das beantragte Wohngeld bekannt gewesen sein \nmusste, denn andernfalls erklärt es sich nicht, warum der Kläger den Aufhebungsbe-\nscheid des Jobcenters vom 23. April 2018 überhaupt vorgelegt hat. \n3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO sind nicht dargetan. \n3.1 Dieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnitt-\nliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. \nDie Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren \nentscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 284/15 -\n, juris Rn. 15). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nmuss der Rechtsmittelführer in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinreichend konk-\nret benennen, die sich bei der Entscheidung über seine Klage notwendigerweise erge-\nben (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2009 - 4 A 116/09 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 8. No-\nvember 2012 - 1 A 285/11 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 10. Juni 2013 - 7 A \n418/12.Z -, juris Rn. 32; NdsOVG, Beschl. v. 12. September 2011 - 11 LA 209/11 -, juris \nRn. 8; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 - 3 A 630/16 -, juris Rn. 27; \nRudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL, Stand: Februar 2022, § 124a \nRn. 101; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 61. Ed., Stand: 1. April 2020, § 124a \nRn. 75 m. w. N.). \nDer Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 vorgebracht, dass aufgrund \nder Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugeflossenes Einkommen wie Wohn-\ngeld auch dann auf die SGB II-Leistungen angerechnet würde, wenn dieses später zu-\nrückzuzahlen sei. Dies führe im Ergebnis zu einer Unterdeckung. Nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei die Rückabwicklung des Wohngelds nicht nach § 107 SGB X \nausgeschlossen, da die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 102 bis \n25 \n26 \n27 \n\n13 \n \n105 SGB X nicht vorlägen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Be-\nschluss vom 20. Juli 2021 entschieden, dass es sich bei der Frage, ob in vorliegenden \nFallgestaltungen die Voraussetzungen des § 107 SGB X gegeben seien, um eine ober-\ngerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage handele. Nach Ansicht des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts könnten in vorliegenden Fallkonstellationen die Voraussetzun-\ngen des § 105 SGB X gegeben sein. Die Erstattungsnormen der §§ 102 ff. SGB X setz-\nten eine rechtmäßige Leistungserbringung voraus, unabhängig von der Zuständigkeit. \nDieses Erfordernis einer sachlich gleichartigen Leistung sehe das Sächsische Oberver-\nwaltungsgericht bei Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und dem Wohngeld gege-\nben. Zu klären wäre nach Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts darüber \nhinaus die Frage, ob eine vorläufige Leistungsbewilligung des Jobcenters die \nTatbestandsvoraussetzung des „bereits selbst geleistet“ erfülle. \nMit Schriftsatz vom 14. April 2022 hat er weiter angeführt, dass das Problem der Dop-\npelberücksichtigung einer Leistung erheblich vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad \nabweiche. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Prozesskostenhilfe-\nbeschluss in dieser Sache über die Anwendbarkeit des § 107 SGB X nicht abschließend \nentschieden. Da die sozialgerichtliche Rechtsprechung Auswirkung auf die Entschei-\ndung habe, könne nicht von einer durchschnittlichen Schwierigkeit ausgegangen wer-\nden. Es seien rechtsgebietsübergreifende Leistungsgrundsätze auszugleichen. \nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO darzulegen. Den Darlegungen des Klägers ist keine ausreichende Ausei-\nnandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils zu entnehmen. \nSie erschöpfen sich, soweit sie innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein-\ngegangen sind, in der Darstellung, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Rück-\nabwicklung des Wohngelds nicht nach § 107 SGB X ausgeschlossen gewesen sei. Auf \ndie näheren mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur belegten Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die Leistungserbringung rechtmäßig erfolgt sein \nmuss, wie der Begriff der Rechtmäßigkeit zu bestimmen ist und, ob eine analoge oder \nerweiternde Auslegung der Anwendung der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB \nX in Betracht kommt, geht er hingegen nicht ein. Was aus Sicht des Klägers die rechtli-\nche Schwierigkeit begründen soll, ist so nicht ersichtlich. Soweit er auf die Unterde-\nckungsproblematik verweist, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Be-\nschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2018 (- 4 L \n194/17 -, juris) und den gesetzgeberischen Willen, herausgearbeitet, dass dieses dem \nKläger unbillig erscheinende Ergebnis als vom Gesetzgeber getragen hinzunehmen ist. \n28 \n29 \n\n14 \n \nZu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht auch ohne einen besonderen Begrün-\ndungsaufwand unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden gekommen. Im Übri-\ngen handelt es sich keinesfalls um eine außergewöhnliche Rechtsfrage, denn faktische \nBedarfsunterdeckungen sind vielmehr regelmäßig Folge der vom Bundessozialgericht \nbei der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 2 SGB II angewendeten Zuflusstheorie \nsowie des Gesetzeswortlauts. Worin die rechtliche Problematik in Ansehung des vom \nKläger offenbar als unbillig empfundenen Ergebnisses liegen soll, arbeitet er aber nicht \nheraus. \nSoweit der Kläger unter Wiedergabe des Beschlusses des Senats vom 20. Juli 2021 (a. \na. O.) darauf verweist, dass eine obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage vor-\nliege, hat er auch damit keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dargelegt. Denn \nallein der Umstand, dass eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht obergerichtlich ent-\nschieden worden ist, begründet nicht in jedem Fall auch deren besondere rechtliche \nSchwierigkeit. Rechtsfragen, die unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden ohne \nWeiteres zu beantworten sind, sind nicht als besonders rechtlich schwierig zu qualifizie-\nren. Ob dies der Fall ist, ist aber unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Ent-\nscheidung darzulegen, woran es vorliegend fehlt. Davon ist der Kläger auch nicht durch \nseinen Verweis auf die vorgenannte Senatsentscheidung entbunden. Denn für die \nFrage, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, sind nicht die gleichen Maßstäbe wie bei \nder Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anzuwenden. Aus-\ngehend davon, dass Prozesskostenhilfe dem Unbemittelten überhaupt Zugang zu \nRechtsschutz ermöglicht, kann es für deren Gewährung ausreichen, dass das Recht-\nschutzbegehren mit rechtlichen Fragestellungen verknüpft ist, die sich nicht ohne Wei-\nteres beantworten lassen, weil sie beispielsweise in der konkreten Form noch nicht ent-\nschieden sind. Die Annahme der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfor-\ndert demgegenüber ein Mehr, denn die Rechtsfrage muss gerade überdurchschnittlich \nschwierig sein. \nIm Übrigen erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in einer Wiedergabe einzelner Aus-\nsagen des Senatsbeschlusses vom 20. Juli 2021 (a. a. O.). Eine Auseinandersetzung \nmit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfolgt hier ebenso wenig wie herausge-\narbeitet wird, warum es um besonders schwierige rechtliche Fragestellungen gehen soll. \n32 \nSoweit mit Schriftsatz vom 14. April 2022 sodann weiter ausgeführt wird, ist dieses au-\nßerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte Vorbringen unbeachtlich, \nsoweit auf die Berücksichtigung sozialgerichtlicher Rechtsprechung und den Ausgleich \n30 \n31 \n\n15 \n \nrechtsgebietsübergreifender Leistungsgrundsätze abgestellt wird. Auch insoweit liegt \nkein vertiefendes Vorbringen vor, sondern es wird vielmehr erstmals die Darlegung einer \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeit versucht. Unabhängig davon ist auch so keine be-\nsondere rechtliche Schwierigkeit dargetan, denn es wird noch nicht einmal behauptet, \ndass eine vertiefte Auseinandersetzung mit sozialgerichtlicher Rechtsprechung zu erfol-\ngen hatte, sondern lediglich vorgetragen, dass deren Auswirkungen in den Blick zu neh-\nmen waren. Diese Auswirkungen liegen aber, wie der Kläger auch selbst vorträgt, auf \nder Hand. Soweit ausgeführt wird, dass rechtsgebietsübergreifende Leistungsgrund-\nsätze auszugleichen seien, erschöpfen sich die Darlegungen hierin. Nur weil eine Sache \nrechtsgebietsübergreifende Auswirkungen hat, ist sie aber nicht stets besonders schwie-\nrig. \n3.2 Auch ein Verständnis der unter dem Punkt II des Zulassungsvorbringens getätigten \nAusführungen als konkludente Geltendmachung des Zulassungsgrunds der ernstlichen \nZweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet aus. \nZwar dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags im Lichte \nvon Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden (BVerfG, Beschl. v. 24. August 2010 - 1 \nBvR 2309/09 -, juris Rn. 10 m. w. N.), so dass bei einer fallbezogen und substantiierten \nAuseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts regelmäßig ange-\nnommen werden kann, dass sich der Rechtsmittelführer auf die Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder der be-\nsonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten berufen will (SächsOVG, Be-\nschl. v. 23. September 2015 - 3 A 570/14 -, juris Rn. 7). Vorliegend erfolgen solche Dar-\nlegungen aber in Bezug auf die unter Punkt II des Zulassungsvorbringens getätigten \nAusführungen gerade nicht, denn es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit \nden Entscheidungserwägungen des Verwaltungsgerichts. \n4. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bis-\nher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allge-\nmeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stel-\nlen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzun-\ngen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n16 \n \ndes Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren er-\nheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf \nden Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall \nhinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni \n2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen vom 25. Januar 2022 nicht, weil keine \nFrage von allgemeiner Bedeutung formuliert worden ist. Mit seinen Darlegungen, dass \nder gleichzeitige Bezug von Wohngeld und SGB II-Leistungen oder anderen Ausschluss-\nleistungen nach § 7 Abs. 1 WoGG kein Einzelfall sei, zeigt er keine aber eine konkrete \nFragestellung auf. Es ist aber nicht Sache des Gerichts, das Vorbringen daraufhin zu \nüberprüfen, ob ihm möglicherweise eine Frage grundsätzlicher Bedeutung entnommen \nwerden kann, und eine solche Frage für den Kläger zu formulieren (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 2. Oktober 2020 - 3 A 1248/19 -, juris Rn. 19). \nSoweit der Kläger dann mit Schriftsatz vom 14. April 2022 konkrete Fragen formuliert \nhat, ist dieses Vorbringen - wie bereits mehrfach ausgeführt - nach Ablauf der Frist des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen. Da mit diesem Vorbringen erstmals die Dar-\nlegungsanforderungen gewahrt werden, handelt es sich auch um kein bloß vertiefenden-\ndes Vorbringen zu den Ausführungen vom 25. Januar 2022, so dass es wegen seiner \nVerfristung keine Berücksichtigung finden kann. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfah-\nren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. April 2019 - 5 C 2/18 -, juris) folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \n \n \n \n gez.: \n \n \n \n gez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Nagel \nist urlaubsbedingt an \neiner Unterschrifts- \nleistung gehindert \n \ngez.: \nKober \n37 \n38 \n39 \n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-10/3-a-735-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-10/3-a-735-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486910","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.756707+00:00"}}