{"status":"available","doknr":"OLD486909","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-10","aktenzeichen":"6 B 339/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 339/21 \n \n2 L 490/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Chemnitz \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nglückspielrechtlicher Erlaubnis, Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 10. August 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 13. August 2021 – 2 L 490/21 – wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller, der seit dem Jahr 2010 eine Spielhalle in R....... betreibt, begehrt die \nVerpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig den Weiterbetrieb seiner Spielhalle zu \nerlauben. \nIhm wurde im September 2010 für den Betrieb der Spielhalle eine gewerberechtliche \nGenehmigung erteilt. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers wurde \nihm von einem Mitarbeiter der Landesdirektion mündlich die Auskunft erteilt, dass seine \nSpielhalle den erforderlichen Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen einhalte. \nIn einer E-Mail eines Mitarbeiters der Landesdirektion vom 9. Dezember 2014 an den \nSteuerberater des Antragstellers wird ausgeführt, dass die Grundschule R.......- S........ \ndie Schule sei, welche sich im Abstand von ca. 260 m zur Spielhalle des Antragstellers \nbefände und zwei weitere Schulen weiter entfernt lägen. Vorbehaltlich der genauen \nErmittlung des Eingangs der Schule bzw. Spielhalle könne mitgeteilt werden, dass der \nMindestabstand von 250 m von der Spielhalle zur Grundschule R.......- S......... \nvoraussichtlich eingehalten werde. Ob die Stadt R....... den Bau weiterer Schulen oder \nschulisch genutzter Turnhallen plane, könne nicht beurteilt werden. In dem von der \nLandesdirektion verwendeten System www.rapis.de war nach den Ausführungen des \nAntragsgegners zu diesem Zeitpunkt das Nebengebäude des H.......-Gymnasiums in \nR....... nicht verzeichnet. Mit Kaufvertrag vom 28. April 2016 erwarb der Antragsteller \ndas Grundstück, auf dem sich die Spielhalle befand, für 86 T€; seine Eintragung ins \nGrundbuch erfolgte im Januar 2017. \n1 \n2 \n\n3 \n \nSein Antrag, ihm ab 1. Juli 2017 die dann erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis \nfür seine Spielhalle zu erteilen, blieb zunächst ohne Erfolg. Die Landesdirektion \nSachsen lehnte ihn mit Bescheid vom 29. Mai 2017 ab, da der notwendige \nMindestabstand von 250 m zur Außenstelle des H.......-Gymnasiums in R....... nicht \neingehalten werde. \nAuf den vom Antragsteller im November 2017 erhobenen Eilantrag verpflichtete das \nVerwaltungsgericht Dresden den Antragsgegner mit Beschluss vom 2. Januar 2018 – \n6 L 1326/17 –, den Weiterbetrieb der Spielhalle bis zur Entscheidung über den \nWiderspruch gegen den Bescheid der Landesdirektion zu dulden. Daraufhin gab die \nLandesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 dem \nWiderspruch des Antragstellers statt und erteilte ihm wegen eines Härtefalls eine \nglücksspielrechtliche Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021. \nDen im Januar 2021 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle lehnte die \nLandesdirektion mit Bescheid vom 31. März 2021 ab. Topographische Besonderheiten, \nwie ein unüberwindbares Hindernis zwischen der Spielhalle und der Schule, lägen im \nvorliegenden Fall nicht vor. Die erneute Annahme einer unbilligen Härte komme nicht \nin Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich bemüht habe, das \nSpielhallengrundstück zu veräußern oder einer anderen Nutzung zuzuführen. \nDen vom Antragsteller im Juni 2021 erhobenen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht \nDresden mit Beschluss vom 13. August 2021 – 2 L 490/21 – abgelehnt. Von dem \nMindestabstand von 250 m Luftlinie könne im vorliegenden Fall nicht abgewichen \nwerden. Die früher in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStVG 2012 enthaltene Härtefallregelung \nsei weggefallen. Ein Anspruch auf Abweichung folge auch nicht aus einer Zusicherung \noder einer falschen Auskunft seitens der Behörde. Eine Zusicherung bedürfe der \nSchriftform. Eine E-Mail wahre diese nicht. Der Umstand, dass die bereits existierende \nAußenstelle des Gymnasiums von allen Beteiligten zunächst übersehen worden sei, \nfalle in die Sphäre des Antragstellers. Es sei seine Sache zu prüfen, ob die \nErlaubnisvoraussetzungen vorliegen. \nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde zum Sächsischen \nOberverwaltungsgericht. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für eine \nAbweichung \nvom \nMindestabstand \nlägen \nentgegen \nder \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts vor. Eine atypische Konstellation ergebe sich daraus, dass er vom \nAntragsgegner falsch informiert worden sei und auf diese Aussage vertraut und im \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nVertrauen darauf das Grundstück gekauft habe. Er habe von der auch im \nVerwaltungsverfahrensgesetz geregelten Beratungs- und Auskunftspflicht des \nAntragsgegners Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner habe dabei zwar keine \nZusage gemacht, aber eine Auskunft erteilt, die unzutreffend gewesen sei. Auf diese \nAuskunft habe er sich wegen des Vertrauensschutzprinzips verlassen dürfen. Auch \neine nur vorübergehende Schließung der Spielhalle sei für ihn mit existenzbedrohlichen \nFolgen verbunden. \nII. \nDie \nzulässige \nBeschwerde \ndes \nAntragstellers \nhat \nkeinen \nErfolg. \nDas \nVerwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nRecht abgelehnt. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine \neinstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des \nsogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen \nEntscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind oder \nüberwiegend wahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2020 – \n6 B 318/20 –, juris Rn. 13). Eine begehrte Entscheidung, die die Hauptsache – wie hier \nzumindest für eine gewisse Zeit – der Sache nach vorwegnimmt, ist im Verfahren nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten der \nHauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr \nzu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2020 \n– 6 B 162/20 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine vorläufige \nErlaubnis oder Genehmigung begehrt wird; eine solche kommt nur in Betracht, wenn \nsie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 1993 – 1 S 104/93 –, SächsVBl. 1993, 207 = NVwZ \n1994, 81; vgl. zum vorbeugenden Rechtsschutz auch Beschl. v. 16. Juli 2020 – 6 B \n318/19 –, juris Rn. 11 f.). \nDies ist hier nicht der Fall; der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf \nErteilung einer weiteren befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für seine \nSpielhalle. \n1. \nEiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht hier entgegen, dass der Abstand \nder Spielhalle zur nächstgelegenen allgemeinbildenden Schule 194 Meter beträgt. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nNach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG soll der Abstand einer Spielhalle zu einer \nweiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule 250 Meter Luftlinie nicht \nunterschreiten. Beim Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen und zwischen \nSpielhallen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG handelt es sich um eine \nKonkretisierung des von den Vertragsparteien des Glücksspielstaatsvertrags gemäß \n§ 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 – 6 B 295/18 –, juris Rn. 8; Beschl. v. 5. \nOktober 2017 – 3 B 175/17 –, juris Rn. 10). Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot \nführen \ndeshalb \nnach \nder \nden \nGlücksspielstaatsvertrag \nkonkretisierenden \nlandesrechtlichen Regelung unmittelbar dazu, dass die Errichtung und der Betrieb \neiner Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen und rechtfertigen deshalb die \nVersagung der Erlaubnis, wenn kein Grund für eine Abweichung vorliegt (SächsOVG, \nBesch. v. 26. Juli 2021 – 6 B 262/21 –, juris Rn. 20). \n2. \nAbweichungen vom Mindestabstand sind zwar unter Berücksichtigung der \nVerhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig \n(§ 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG). Hier liegt aber kein Fall vor, in dem der \nAntragsteller befristet weiter eine Abweichung vom Mindestabstand beanspruchen \nkann. Ein solcher Fall ist etwa bei zwischen Spielhallen und allgemeinbildender Schule \nbefindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten \n(wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke) gegeben, die eine andere Sichtweise \nerfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels Luftlinie \n(SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 – 6 B 370/18 –, juris Rn. 9; v. 18. \nDezember 2017 – 3 B 312/17 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Hier liegen aber keine \ntopographischen oder sonstigen Besonderheiten im Umfeld des Standorts vor, die eine \nAbweichung rechtfertigen könnten. \n3. \nAuch eine Härtefallausnahme ist nicht mehr gerechtfertigt. \nDabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen \nÜbergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember \n2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275 – GlüStV 2012) die regelmäßig eintretenden \nwirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen \ninnerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu \nden strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer \nGeschäftsmodelle ermöglichen wollte (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 – 3 B \n189/17 –, juris Rn. 15). Nach dieser Vorschrift gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \ndes Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 \neine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer \nnicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum \nAblauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 \nGlückStV 2012 vereinbar. Der Vertrag trat am 1. Juli 2012 in Kraft, sodass die \nÜbergangsfrist bis 30. Juni 2017 lief. Danach eintretende wirtschaftliche \nSchwierigkeiten und auch die Tatsache, dass Betreiber zur Aufgabe von Spielhallen \ngezwungen sind, gehören somit zu den regelmäßig eintretenden Nachteilen, die allein \neinen Härtefall und eine Abweichung nicht rechtfertigen können (SächsOVG, Beschl. \nv. 30. September 2019 – 6 B 370/18 –, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 22. August 2017 a. a. \nO. Rn. 16). \nZum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber darüber hinaus in § 29 \nAbs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 eine Härtefallregelung für atypische Fälle vorgesehen hatte, \ndie es ermöglichte, persönliche oder wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu \nkurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit \ngeschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, auch nach Ablauf des \nFünfjahreszeitraums zu berücksichtigen (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 30. \nSeptember 2019 a. a. O. Rn. 11 f.; Beschl. v. Beschl. v. 22. August 2017 a. a. O. Rn. \n15). Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden nach Ablauf des in § 29 \nAbs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner \nAnforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum \nzulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Diese Regelung \nwar bis 30. Juni 2021 in Kraft. Nach § 18a Abs. 5 SächsGlüStVAG soll der \nangemessene Zeitraum im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 des GlüStV sechs Jahre nicht \nüberschreiten. Auch nach dieser Härtefallregelung konnten Konstellationen, die eine \nzwangsläufige oder jedenfalls eine regelmäßige Folge der gesetzgeberischen \nZielsetzung sind, keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber \nbeabsichtigte Folge regelmäßig nicht eintreten würde (SächsOVG, Beschl. v. 30. \nSeptember 2019 a. a. O. Rn. 12; Beschl. v. 22. August 2017 a. a. O. Rn. 15). Die \nBegründung zum Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, zum \nStaatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und \nzur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag \nsowie weiterer Gesetze nennt als Beispiel, dass der Betreiber nach Ablauf des \nFünfjahreszeitraums wenige Jahre vor dem Ruhestand steht; daneben solle die \nRegelung auch dazu dienen, langfristige Mietverträge fortzuführen und eine \nAmortisierung der Spielgeräte zu erreichen (LT-Drs. 5/8722, Begründung Zu Nummer \n15 \n \n\n7 \n \n18 [zu § 18a] S. 6). Dadurch könne es in Fällen unbilliger Härte zu \nÜbergangszeiträumen von zehn und mehr Jahren kommen (LT-Drs. 5/8722 a. a. O.). \nEine weitere befristete Zurückstellung des öffentlichen Interesses an der \nSpielsuchtbekämpfung im Rahmen der Härtefallentscheidung kam aber nur in \nBetracht, wenn die nachteiligen Folgen der Betriebsaufgabe für den Betroffenen ein \nunzumutbares Maß übersteigen (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 – 6 B \n370/18 –, juris Rn. 13), mithin ein besonderer Härtefall vorlag. \nDa der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV \n2012 die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von \nSpielhallen bereits berücksichtigt und darüber hinaus eine zusätzliche Härtefallreglung \nvorgesehen hatte, die gerade auch besondere persönliche Härten und wirtschaftliche \nSchwierigkeiten auffangen sowie eine Amortisation der Spielgeräte sicherstellen sollte, \nkann danach die Tatsache, dass ein Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche \nSchwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar einstellen muss, \nder Mietvertrag für die Spielhalle noch läuft oder sich die Spielgeräte noch nicht \namortisiert haben, eine Abweichung nicht begründen, weil diesen Schwierigkeiten und \nHärten nach dem Glücksspielstaatsvertrag mit der Übergangsfrist und der \nHärtefallregelung Rechnung getragen worden war und nach deren Ablauf bzw. \nAußerkrafttreten die Belange des Jugend- und Spielerschutzes überwiegen. \nEs spricht deshalb viel dafür, dass nach Ablauf der Übergangsfrist und Aufhebung der \nHärtefallregelung im Glücksspielstaatsvertrag persönliche und wirtschaftliche Härten \nauch im Wege der Abweichung nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG keine \nBerücksichtigung (mehr) finden können. Sowohl die Festlegung des Mindestabstands \nzwischen Spielhallen und Schulen als auch die Möglichkeit der Abweichung beruhen \nauf der Öffnungsklausel des Glücksspielstaatsvertrags in § 28 Abs. 1 Satz 2 GlüStV \n2021/§ 28 Satz 2 GlüStV, wonach die Länder weitergehende Anforderungen \ninsbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermitteln von \nGlücksspielen festlegen können. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der sächsische \nLandesgesetzgeber \nnach \nAblauf \nder \nÜbergangsfrist \nund \nAufhebung \nder \nHärtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 die Möglichkeit, besonderen \nHärtefällen wegen des Abstandsgebots im Einzelfall Rechnung zu tragen, für \npersönliche und wirtschaftliche Härten noch vorsehen will. Er hat von der Befugnis des \nLandesgesetzgebers, nach § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 für Verbundspielhallen weiter \nbefristete Erlaubnisse zu erteilen, bislang keinen Gebrauch gemacht. Nach dem in den \nLandtag eingebrachten Gesetzentwurf der Staatsregierung ist dies auch künftig nicht \n16 \n \n17 \n\n8 \n \nbeabsichtigt; vielmehr soll § 18 Abs. 5 in der gegenwärtigen Fassung, der die \nRegelhöchstfrist für Härtefallbefreiungen von sechs Jahren vorsieht, gestrichen \nwerden, weil im Glücksspielstaatsvertrag 2021 die in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 \nvorgesehene Härtefall- und Befreiungsregelung ersatzlos entfallen ist (vgl. LT-Drs. \n7/6895 Art. 1 Nr. 19 Buchst. e S. 19 sowie die Begründung hierzu S. 33). Nach der \nRechtsprechung des früher für das Recht der Spielhallen zuständigen 3. Senats \nbeschränkte sich der Anwendungsbereich der Abweichungsregelung auf örtliche \nBesonderheiten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2017 – 3 B 175/17 –, juris Rn. \n22); Fälle der unbilligen Härte der Abstandsregelung aus anderen – persönlichen oder \nwirtschaftlichen – Gründen wurden von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 erfasst. Entfällt \nim Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Härtefallregelung des früheren § 29 Abs. 4 Satz \n2 GlüStV 2012, lässt dies den Rückschluss darauf zu, dass derartigen Härten mit der \nÜbergangsfrist und dem Ablaufen der auf Grundlage der nachfolgenden \nHärtefallregelung erteilten Erlaubnisse ausreichend Rechnung getragen wurde und \nweitere Ausnahmen nur noch aufgrund der örtlichen Lage im Einzelfall erteilt werden \nsollen. Auch die Erwägung, dass durch die Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall die \nVerfassungsmäßigkeit der Abstandsregelung in Fällen, in denen ein striktes Festhalten \nan der Abstandsvorgabe unverhältnismäßig in das Recht des Betroffenen auf \nAusübung seines Berufs (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) oder sein \nEigentum (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) eingreifen würde, sichergestellt \nwird (vgl. zum Gebot, mit Hilfe gesetzlicher Härteklauseln oder Billigkeitsregelungen \nVorsorge zur Vermeidung von Extremfällen zu treffen: BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober \n1984 – 1 BvL 18/82 –, BVerfGE 68, 155; v. 14. Juli 1981 – 1 BvL 24/78 –, BVerfGE 58, \n137; v. 5. April 1978 – 1 BvR 117/73 –, BVerfGE 48, 102, 116; sowie SächsOVG, \nBeschl. v. 30. September 2019 – 6 B 370/18 –, juris Rn. 9 ff.), dürfte zu keiner anderen \nBeurteilung mehr führen. Nach Aufhebung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz \n4 GlüStV 2012 könnte zwar der Tatbestandsvariante „Berücksichtigung … der Lage \ndes Einzelfalls“ neben der „Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen \nStandorts“ in § 18a Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG eigenständige Bedeutung beigemessen \nwerden, wenn dies verfassungsrechtlich geboten wäre. Dagegen spricht jedoch, dass \nmit einer Übergangsfrist von fünf Jahren und der in den darauffolgenden drei Jahren \nbestehenden Möglichkeit, Härtefallerlaubnisse mit einer Regelhöchstfrist von sechs \nJahren zu erteilen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abfederung von \nHärten, die aus der Einführung neuer Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen \nfolgen, hinreichend Rechnung getragen sein dürfte. Die fünfjährige Übergangsfrist trägt \ndem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten \nInvestitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, \n\n9 \n \nausreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, \nBVerfGE 145, 20 Rn. 193). Die Räumlichkeiten und die weiteren Betriebsmittel sind \nauch anderweitig nutzbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 194). Für \nMietverträge kann sich zudem ein Recht auf ordentliche oder außerordentliche \nKündigung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. unter Verweis auf \nBGH, Urt. v. 20. November 2013 – XII ZR 77/12 –, NZM 2014, 165, 166). Ähnliches gilt \nfür die Möglichkeit eines Weiterverkaufs oder einer Weitervermietung der Spielgeräte \nund anderer Einrichtungsgegenstände, zumal deren Abschreibungszeit die fünfjährige \nÜbergangszeit in der Regel nicht überschreiten dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März \n2017 a. a. O.). \nDarüber hinaus dürfte hier nach Ablauf der dem Antragsteller erteilten \nHärtefallerlaubnis ein die Belange des Kinder- und Jugendschutzes überwiegender \nbesonderer Härtefall nicht mehr vorliegen. In Anbetracht der Tatsachen, dass sich der \nAntragsteller vor Erwerb der Immobilie vorausschauend an den Antragsgegner \ngewandt hat und die ihm erteilte Auskunft maßgeblich zum Erwerb der Immobilie \nbeigetragen hat, war es im vorliegenden Fall zwar gerechtfertigt, das mit den \nAbstandsregeln bezweckte Ziel, durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für \nKinder und Jugendliche in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer \nGewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels \nentgegenzuwirken, ausnahmsweise gegenüber den Interessen des Antragstellers, \neine Insolvenz zu vermeiden und hierzu die Spielhalle befristet weiter betreiben zu \nkönnen, für einen gewissen Zeitraum zurückzustellen. Die dem Antragsteller und \nseinem Steuerberater von der Landesdirektion erteilte Auskunft war objektiv \nunzutreffend. Damit hat zwar die Landesdirektion keine Zusicherung abgegeben, \nkünftig für die Spielhalle eine Erlaubnis zu erteilen, aber eine Auskunft erteilt und damit \neinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass der Kläger aufgrund der ihm \nmündlich und seinem Steuerberater per E-Mail erteilten Auskunft davon ausgehen \nkonnte, dass der Mindestabstand zu den zu dieser Zeit bestehenden Schulen \neingehalten oder allenfalls geringfügig unterschritten würde und ihm eine Erlaubnis \nnicht unter Berufung auf die Unterschreitung des Mindestabstands zu bereits 2014 \nbestehenden Schulen verweigert werden würde. Er konnte deshalb damit rechnen, \ndass er seine Spielhalle bei Erfüllung der übrigen Erlaubnisvoraussetzungen auch nach \nAblauf der Übergangsfrist voraussichtlich werde weiterbetreiben können, wenn nicht \nzusätzliche Schulgebäude errichtet werden. Eine eigene Recherche, die wegen der \nUnvollständigkeit der Angaben in www.rapis.de mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu \nkeinem zutreffenden Ergebnis geführt hätte, oder eine zusätzliche Nachfrage bei der \n18 \n \n\n10 \n \nStadt R....... musste sich ihm angesichts der Auskunft der Landesdirektion nicht \naufdrängen. Im Vertrauen darauf hat er nach seinen Angaben am 28. Mai 2016 mit \nnotariellen Kaufvertrag das Grundstück, auf dem sich die Spielhalle befindet, für 86 T€ \nerworben. Dem hat der Antragsgegner aber nach einer Eilentscheidung des \nVerwaltungsgerichts Dresden im Widerspruchsverfahren Rechnung getragen und ihm \neine Erlaubnis bis Juni 2021 erteilt. \nDiese Härtefallerlaubnis hätte zwar bei Anwendung der Regelhöchstfrist in § 18a \nAbs. 5 SächsGlüStVAG bis Ende Juni 2023 und gegebenenfalls auch darüber hinaus \nerteilt werden können. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller gegen die \nBefristung nicht vorgegangen ist, verblieb aber in den gut fünf Jahren seit Abschluss \ndes Kaufvertrags und den vier Jahren seit Ablauf der Übergangsregelung bis zum \nAblauf der Frist, genug Zeit, um eine Amortisation seiner Investitionen in die Spielhalle \n– vom Gebäudeerwerb abgesehen – zu ermöglichen. Dass er bislang den Kaufpries \nzum Großteil nicht refinanzieren konnte, das zur Finanzierung aufgenommene \nDarlehen noch mit gut 76 T€ valutiert und er darüber hinaus zur Finanzierung von \nEinkommensausfällen \nwegen \nBetriebsschließungen \naufgrund \nder \nCorona-\nSchutzverordnungen zusätzlich ein Darlehen von 50 T€ bei der Sächsischen \nAufbaubank aufnehmen musste, geht im Wesentlichen nicht mehr auf den vom \nAntragsgegner gesetzten Vertrauenstatbestand, sondern einen möglicherweise \nunvorteilhaften Grundstückserwerb und die mangelnde Ertragsfähigkeit der Spielhalle \nzurück. Diese Risiken fallen in die Sphäre des Antragstellers. Es ist auch nicht \nausreichend dargelegt, dass er versucht hat, andere Standorte für seine Spielhalle zu \nfinden, ihm dies aber z. B. wegen des Abstands- und des Verbundverbots unmöglich \ngewesen sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. August 2015 – 2 BvR 2190/14 –, juris Rn. 28; \nSächsOVG, Besch. v. 26. Juli 2021 – 6 B 262/21 –, juris Rn. 21). Er müsste vortragen, \nwelche konkreten Schritte er seit Beginn der Übergangsfrist und während der erteilten \nHärtefallerlaubnis zur Schließung seines Gewerbes unternommen hat, um den Eintritt \neines Härtefalles abzuwenden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O.; Thür-\nOVG, Beschl. v. 23. März 2018 – 3 EO 579/17 –, juris Rn. 34). Im vorliegenden Fall \nmag zwar unter Zugrundelegung des vom Antragsteller im Verfahren vorgelegten \nSchreibens \neiner \nImmobiliengesellschaft \nein \nGrundstücksverkauf \nnicht \nerfolgversprechend oder wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein. Dass aber eine Aufgabe \ndes Spielhallenstandorts und eine Vermietung des Gebäudes zu anderen Zwecken – \nggf. nach einer Teilinstandsetzung – nicht möglich war und ist, ergibt sich nicht \nhinreichend aus seinem Vorbringen. \n19 \n\n11 \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. \n22 \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-10/6-b-339-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-10/6-b-339-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486909","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.717506+00:00"}}