{"status":"available","doknr":"OLD486908","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-10","aktenzeichen":"6 D 18/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 18/22 \n \n4 K 1753/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank \n- Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nPKH-Antrag \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 10. August 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe versagende \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli 2019 - 4 K 1753/21 - \nabgeändert. Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung der h..............................................................., D...... bewilligt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller beabsichtigt, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S............ \nGmbH (Schuldnerin) Klage zu erheben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur \nAuszahlung einer Schlusszahlung in Höhe von 26.740,37 €, resultierend aus einem \nZuwendungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2017 in Gestalt mehrerer \nÄnderungsbescheide und eines (Teil-)Widerrufsbescheids vom 22. Juni 2021, zu \nverurteilen. \nEine weitere der Schuldnerin ursprünglich mit Bescheid vom 19. Juni 2014 gewährte \nZuwendung nahm die Antragsgegnerin mit Rückforderungsbescheid vom 17. Juli 2017 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2019 mit Wirkung für die \nVergangenheit zurück und verlangte Erstattung in Höhe eines bereits ausgezahlten \nBetrags von 32.500 €. Die dagegen erhobene Klage ist noch beim Verwaltungsgericht \nanhängig. \nAm 28. Oktober 2020 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht D...... die Eröffnung \ndes Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Nachdem die Antragsgegnerin davon \nunterrichtet worden war, ordnete sie mit Schreiben vom 19. Januar 2021 die sofortige \nVollziehung des Rückforderungsbescheids vom 17. Juli 2016 an. Am 4. Februar 2021 \neröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. In dem (Teil-)Widerrufsbescheid \nvom 22. Juni 2021 rechnete die Antragsgegnerin den Anspruch auf die Schlusszahlung \naus dem zuerst genannten Zuwendungsverhältnis mit ihrem Erstattungsanspruch aus \ndem anderen auf. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit \nBeschluss vom 12. Juli 2019 abgelehnt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene \nBeschwerde des Antragstellers. \nII. \nDie Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers liegen vor. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 1 und § 114 Abs. 1 Satz 1 \nZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der \nverwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am \nGegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten \naufzubringen und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende \nAussicht \nauf \nErfolg \nbietet \nund \nnicht \nmutwillig \nerscheint. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. \n19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung \ndenjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel \nverfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und \nRechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die \nAnforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. \n1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. \n38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht \ngewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). \nNach diesen Maßstäben hat der Antragsteller als Insolvenzverwalter über das \nVermögen der Schuldnerin Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \nAusweislich der von ihm eingereichten Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse \nder Masse hat er die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO glaubhaft gemacht. \nDie Rechtsverfolgung ist auch nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Vielmehr stellt sich der \nAusgang des Klageverfahrens als offen dar. \nDer Antragsteller macht als nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO \nanfechtbare Rechtshandlung nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - \ndas der Aufrechnungserklärung zugrundeliegende „Herstellen der Aufrechnungslage“ \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \ngeltend \n(vgl. \ndazu \nKayser/Freudenberg, \nin: \nMünchener \nKommentar \nzur \nInsolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 129 Rn. 148), sondern die Anordnung der sofortigen \nVollziehung \ndes \nRückforderungsbescheids. \nDamit \nstellen \nsich \nkomplizierte \nRechtsfragen, darunter, ob die Anordnung für sich genommen die Insolvenzgläubiger \nim Sinne von § 129 InsO (mittelbar) benachteiligen kann, weil sie die Fälligkeit und \ndamit die Aufrechenbarkeit des Erstattungsanspruchs wiederherstellt, und/oder ob die \nAnordnung \nwie \nauch \ndie \nder \nspäteren \nAufrechnung \nzugrunde \nliegende \nAufrechnungslage nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO insolvenzfest ist oder dem \nentgegensteht, dass der bereits durch den Rückforderungsbescheid gesicherte \nErstattungsanspruch erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder - wie \nvor Eintritt der aufschiebenden Wirkung der noch immer anhängigen Anfechtungsklage \n- fällig geworden ist. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO soll den Gläubiger schützen, dessen \nForderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder \nvertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer \nweiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - \nIX ZR 147/03 -, juris Rn. 13 und 15). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen \nhat, sind die damit aufgeworfenen Fragen nicht bereits höchstrichterlich geklärt. Denn \ndie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 \n- (juris) betrifft die Zulässigkeit der Aufrechnung mit angefochtenen Rückforderungen \nvon Subventionen ohne Rücksicht auf hier in Rede stehende Besonderheiten des \nInsolvenzrechts. Die Fragen bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren, so dass \nder beabsichtigten Klage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden \nkann. \nDie Voraussetzungen für die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers sind ebenfalls erfüllt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 \nund 2 ZPO). Insbesondere steht der Beiordnung nicht entgegen, dass der Antragsteller \nselbst als Rechtsanwalt zugelassen ist. Denn für die Erforderlichkeit der Beiordnung \nnach § 121 Abs. 2 ZPO ist auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 5 Abs. 1 \nInsVV ausreichend, dass der Rechtsstreit - wie dargelegt - nicht einfach zu \nüberschauende Rechtsfragen aufweist und daher auch die Übertragung an einen \nRechtsanwalt für einen nicht selbst als Rechtsanwalt tätigen Insolvenzverwalter \nangemessen wäre (vgl. näher OVG Bremen, Beschl. v. 6. Juli 2010 - 1 S 164/10 -, juris \nRn. 10 ff.). \n \n9 \n\n5 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-10/6-d-18-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-10/6-d-18-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486908","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.691776+00:00"}}