{"status":"available","doknr":"OLD486907","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-10","aktenzeichen":"3 C 62/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 62/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \nSächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 \nhier: Normenkontrolle \n \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin \nam Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann ohne mündliche Verhandlung \nam 10. August 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die nicht mehr \ngeltende Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-\nVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Ok-\ntober 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 557), soweit sie das Verbot von Betrieben im Bereich \nder körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlun-\ngen und von Friseuren, nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO vorsah. \nDie Verordnung regelte - soweit hier streitgegenständlich - das Folgende: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onli-\nneangebote von: (…) \n19. Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizi-\nnisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, (…) \n(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betrei-\nber und Beschäftigte nicht erfasst. (…) \n1 \n2 \n\n3 \n \n§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 546), \naußer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin betreibt an ihrem Wohnsitz ein Nagel-Design-Studio. Sie ist damit \nim Bereich der körpernahen Dienstleistungen tätig, führt aber keine medizinisch not-\nwendigen Behandlungen durch. \nZur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt die Antragstellerin mit Schriftsatz \nvom 9. November 2020 zusammengefasst vor: \nDie in der Verordnung genannten Bestimmungen - Gebote und Verbote - könnten nicht \nunter § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG subsumiert werden, weil die dort genannten \nmöglichen Maßnahmen allesamt nur die Kranken, Krankheitsverdächtigen usw. selbst \nbetreffen könnten, hingegen keine in diesem Sinn unbeteiligten Personen. Maßnah-\nmen gegen gesunde Personen seien im Übrigen auch nicht geeignet, die von kranken \nMenschen ausgehende Infektionsgefahr zu bannen. Die Anordnung eines Berufsaus-\nübungsverbots für ein Nagelstudio lasse sich auch ansonsten der Norm nicht entneh-\nmen. Das Grundrecht aus Art. 12 GG werde in den § 28 und § 32 IfSG nicht als einge-\nschränkt zitiert. Es fehle auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für \nderart umfassende, allgemeine und nicht nur unerhebliche Eingriffe. Eingriffe dieses \nAusmaßes seien nur zulässig und begründet, wenn eine „epidemische Lage von nati-\nonaler Tragweite“ vorliege. Eine Legaldefinition dieses Begriffs gebe es aber nicht. \nWenn ein Rechtsbegriff nirgends - weder im Gesetz, noch der Gesetzesbegründung \noder in der Literatur - ausreichend definiert sei, sei das Gesetz zu unbestimmt und \nunwirksam. Aus Sicht vieler Wissenschaftler liege allenfalls eine normale, übliche Epi-\ndemie vor, die vor 2020 nicht als Pandemie, sondern allenfalls als (Grippe-)Welle be-\nzeichnet worden sei. Tatsächlich sei es so, dass Stand 1. November 2020, 00:00 Uhr, \ninsgesamt in Deutschland 532.930 Personen positiv getestet worden seien. 10.481 \nseien an oder mit Corona gestorben. Das seien über einen Zeitraum von etwa 10 Mo-\nnaten etwa 0,64 Prozent der Bevölkerung bei den positiv Getesteten (83.166.711 Ein-\nwohner; Stand 31. Dezember 2019) und 0,012 Prozent der Bevölkerung bei den Ver-\nstorbenen. Eine signifikante Übersterblichkeit habe nicht festgestellt werden können. \nDies rechtfertige keine derart einschneidenden Maßnahmen. Zudem weise der für die \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nTestungen überwiegend verwendete PCR-Test eine nicht zu unterschätzende Fehler-\nquote auf, weshalb sich ihm für die Beurteilung der epidemischen Lage keine hinrei-\nchenden Erkenntnisse entnehmen ließen. Die Betriebsschließung sei auch ungeeignet. \nEin pandemisches Krankheitsgeschehen könne nicht wirksam eingedämmt werden, \nwenn Einzelkontakte im Gewerbebetrieb der Antragstellerin unterbunden würden, die \nan jeder anderen Stelle erlaubt wären. Träfe sich die Antragstellerin mit jedem einzel-\nnen ihrer Kunden privat, wäre das Zusammentreffen nicht zu beanstanden. Würde sie \nin einem Ladengeschäft arbeiten oder gar als Friseurin, würden die Treffen auch nicht \nzu beanstanden sein. Die Maßnahmen seien darüber hinaus nicht erforderlich, da der \nZweck auch durch einfache Hygienemaßnahmen zu erreichen sei. Es sei nicht einzu-\nsehen, warum Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürften, die die von der Antrag-\nstellerin gewährleisteten Standards bei weitem nicht einhielten, die Antragstellerin aber \nmit ihrem Unternehmen und Hygienevorschriften, die den medizinischen Bereichen un-\nserer Gesellschaft glichen, am Markt nicht teilnehmen dürfe. Auch der Hinweis, dass \nein Nagelstudio nicht so „wichtig“ und es für die interessierten Kundenkreise durchaus \nverkraftbar sei, eine Zeit lang auf derartige Dienstleistungen zu verzichten, verfange \nnicht. Es sei für die Antragstellerin eine Zumutung, sich als unwichtigen Dienstleister \nbezeichnet zu sehen. Es möge wohl zutreffen, dass die Pflege der Nägel nicht zu den \nexistentiellen Bedürfnissen der Bevölkerung gehöre. Das seien aber Miederwarenge-\nschäfte, Spirituosenläden, Boutiquen, Friseure usw. auch nicht. Es liege also eine un-\ngerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Darüber hinaus verkenne der Antragsgegner, \ndass es vorliegend gar nicht um die Interessen der Kundenkreise gehe. Es gehe hier \num das Verbot, ein Gewerbe auszuüben und damit seinen Lebensunterhalt zu verdie-\nnen. Letztlich sei die Anordnung eines Berufsausübungsverbots jedenfalls nicht ange-\nmessen, da der beabsichtigte Zweck außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe. \nDas Verbot der Berufsausübung führe zu ungleich schwereren, auch gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen als die Gefahr einer Infektion mit Corona, die damit verhindert wer-\nden solle. So sei die Antragstellerin komplett an ihrer Berufsausübung gehindert. Sie \nerziele keinerlei Einnahmen. Als Selbständige könne sie nicht auf das soziale Netz \nzurückgreifen. Sie könne weder Kurzarbeit für sich beantragen, noch sich in die Ar-\nbeitslosigkeit begeben. Sie wäre umgehend auf Leistungen nach dem SGB II angewie-\nsen, wenn sie nicht auf geringfügige Ersparnisse, anderweitiges Vermögen und/oder \nfinanzielle Hilfe ihres Ehemanns zurückgreifen könnte. An dieser Situation ändere sich \nauch grundsätzlich nichts, wenn der Staat Hilfsprogramme auflege. Einerseits wirkten \ndiese noch nicht. Man rechne nicht vor Mitte Dezember 2020 mit ersten Auszahlungen. \nDarüber hinaus solle es diese Hilfen nur für drei Monate geben. Ob sie ihr Unterneh-\nmen am Leben erhalten oder wieder zum Laufen bringen könne, sei unklar. Zudem \n\n5 \n \nmüssten diese Mittel auch volkswirtschaftlich gesehen aufgebracht werden. Man werde \nnicht dauerhaft einen Teil der Wirtschaft mit weitreichenden Fördermaßnahmen am \nLeben halten können. Es liege auf der Hand, dass man es bezüglich Corona - ähnlich \nder Grippe - mit einem dauerhaften Problem zu tun habe, gegen das Impfmittel nur \neinen partiellen oder temporären Schutz bieten könnten. Die Aussage, man müsse die \nMaßnahmen noch so lange durchstehen, bis ein Impfstoff entwickelt wurde, sei ersicht-\nlich falsch und ungeeignet. Auch die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes \nführten nicht dazu, dass die angegriffene Corona-Schutz-Verordnung rechtmäßig \nwerde. Zum einen könnten die neuen Regelungen nur Rechtswirkung entfalten ab In-\nkrafttreten des neuen Gesetzes. Da die Verordnung zuvor erlassen worden sei, beur-\nteile sich die Rechtslage nach der Vorversion, zumal (logischerweise) der § 28a IfSG \nin der Corona-Schutz-Verordnung nicht benannt sei. Darüber hinaus stellten die neu \nins Gesetz aufgenommenen Regelungen nach Auffassung zahlreicher Rechtswissen-\nschaftler ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage dar für die in den Corona-Schutz-\nVerordnungen angeordneten Gebote und Verbote. Der Antragsgegner stelle zudem \nselbst dar, dass in anderen europäischen Ländern selbst strengere „Lockdown-Maß-\nnahmen“ ein Ansteigen der Zahlen der Positiv-Getesteten nicht verhindert hätten. Nach \nder Logik der angeordneten Maßnahmen und der dazu gelieferten Begründungen \nmüssten diese Zahlen jedoch deutlich niedriger sein oder zumindest schneller sinken. \nEs sei festzustellen, dass das genaue Gegenteil der Fall sei: je schärfer der Lockdown, \numso schlechter die Zahlen. Jedenfalls sehe es in Ländern ohne Lockdown besser \naus. Lockdowns würden im Übrigen auch von der WHO nicht nur nicht empfohlen, sie \nseien nach Meinung der Experten eher kontraproduktiv. \n6 \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß zuletzt, \nfestzustellen, dass § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 \nunwirksam war, soweit die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger \nOnlineangebote von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit \nAusnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, verboten \nwurde. \n \n \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n7 \n\n6 \n \nZur Begründung führt er unter Verweis auf seine Ausführungen im Verfahren des vor-\nläufigen Rechtsschutzes aus, dass die Ansteckungszahlen ab Ende der Sommerferi-\nenzeit gestiegen seien - zuletzt exponentiell - und dem auch durch verstärkt verfügte \npunktuelle Einschränkungen nicht habe erfolgreich begegnet werden können. Die \nQuellen der Neuinfektionen seien kaum noch erkennbar. Das Konzept der Kontakt-\nnachverfolgung Infizierter könne so nicht mehr verwirklicht werden. Es ergebe sich die \nGefahr, dass bei weiterer entsprechender Infektionsverbreitung sehr schnell eine Über-\nlastung des - vor allem stationär-intensivmedizinischen - Gesundheitswesens eintreten \nwürde. Die Verordnung erweise sich danach als rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das \nverfassungsrechtliche Gebot, dass wesentliche Entscheidungen, zumal im Bereich der \nGrundrechte, vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind, liege nicht \nvor. Die in Rede stehenden Beschränkungen stellten sich unzweifelhaft als der Struktur \nnach in der gegebenen Pandemielage zulässige Maßnahmen dar. Alles andere werde \nder verfassungsrechtlichen Verpflichtung, Leben und körperliche Unversehrtheit der \nsich im Staatsgebiet aufhaltenden Personen nach besten Kräften zu schützen, nicht \ngerecht. Diskussionsfähig könne allenfalls sein, wann genau diese Maßnahmen ergrif-\nfen werden dürften; dies zu regeln sei jedoch nicht Sache des Parlamentsgesetzge-\nbers. In der gegebenen Situation könne im Übrigen nur noch eine übergreifende und \nglobale Maßnahmenbündelung, wie sie nunmehr in der angegriffenen Verordnung er-\nfolgt sei, die Perspektive eröffnen, das derzeit in Gang befindliche exponentielle An-\nsteigen der Infektionszahlen mit allen seinen Auswirkungen noch zu stoppen. Es könne \ndaher nicht darum gehen, die landesrechtlich verfügten Maßnahmen isoliert daraufhin \nzu untersuchen, ob gerade die jeweils konkret betroffene Art von Einrichtungen, Ver-\nanstaltungen oder Verhaltensweisen, die nunmehr für vier Wochen weithin oder sogar \nvollständig unterbunden werde, in der jüngsten Vergangenheit nach vorliegenden Er-\nkenntnissen in sich eine besonders relevante Infektionsquelle dargestellt habe. Viel-\nmehr müssten Personenbegegnungen soweit wie irgend möglich auf das absolut er-\nforderliche Minimum reduziert werden, um die nunmehr eingetroffene zweite Welle der \nPandemie zu brechen. Lediglich die unverzichtbaren persönlichen Aktivitäten, einer-\nseits zur Beschaffung der zur Lebensführung erforderlichen Gegenstände und Dienst-\nleistungen, andererseits zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten und der Of-\nfenhaltung der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie des engsten familiären \nLebens, sollten in den nächsten vier Wochen noch möglich sein. Das Kriterium der \nrechtlichen Überprüfung könne bei dem Stand der Pandemie nicht (mehr) lauten, in-\nwieweit tatsächlich eine Kausalität einer bestimmten Art von Einrichtung, Veranstaltung \noder Verhaltensweise für eine Infektionsverbreitung gegeben sei, sondern nur umge-\nkehrt, inwiefern eine solche Kausalität in einem bestimmten konkreten Zusammenhang \n8 \n\n7 \n \neindeutig zu verneinen sei. Eine solche Kausalität könne für Nagelstudios nicht verneint \nwerden. Es gehe in der nunmehr nachhaltig verschärften Pandemielage nicht mehr nur \ndarum, Ansteckungsgefahren in den konkreten Einrichtungen zu verhüten, sondern \nauch darum, dass sich möglichst wenige Personen noch auf den öffentlichen Straßen \nmit den entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegten, soweit letzteres nicht von \nbesonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens \nsei. \nMit Beschluss vom 25. November 2020 - 3 B 374/20 - hat der Senat den Antrag im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten - 3 C 62/20 - und - 3 \nB 374/20 - verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung. \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \n1. Der Antrag ist zulässig. \nEr ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach \nentscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang \nunter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen \nder Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in \nder Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nSoweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. November 2020 beantragt hat, § 4 \nAbs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 für unwirksam zu erklären, \nund diesen Antrag sinngemäß dahingehend umgestellt hat, dass sie nunmehr die Fest-\nstellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Verordnungsregelungen bean-\ntragt, handelt es sich um eine Antragsänderung im Sinn des § 91 VwGO, die der Senat \nfür sachdienlich und damit zulässig erachtet, da sie der endgültigen Beilegung des \nsachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der \nStreitstoff sich jedenfalls nicht erheblich verändert (vgl. auch § 264 Nr. 2 ZPO). \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \nDie Antragstellerin ist bis zur Erledigung der Verordnung antragsbefugt i. S. d. § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO gewesen, da sie geltend machen konnte, in ihren Rechten verletzt \nzu sein. \nSie kann sich wegen des ihr gegenüber geltenden Öffnungs- und Betreibensverbots \nauf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und auf die Verletzung des ver-\nfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG stützen. \nDer Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht ferner nicht entgegen, dass die mit \ndem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung au-\nßer Kraft getreten ist, da ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Au-\nßerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zu-\nlässig bleiben kann. \n \nDie Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten \nNormenkontrollantrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, \nwenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, \nmithin der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in \ndiesen Fallgestaltungen aber, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der be-\ngehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam \ngewesen, besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1.03 -, juris \nRn. 13; Beschl. v. 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, juris Rn. 9 ff.). Ein berech-\ntigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann \nsich hierbei insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung \nim Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit \neines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und \ndaran anknüpfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durch-\nsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. Senatsurt. v. 17. Mai 2022 - 3 C \n16/20 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 \nff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. \n3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C \n5.19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8 /20 -, juris Rn. 15) oder \nzur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschütz-\nter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere \ndann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nFolge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Nor-\nmenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. \nv. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, \njuris Rn. 34). Letzteres ist hier anzunehmen. Die Antragstellerin kann sich auf ein Fort-\nsetzungsfeststellungsinteresse wegen der kurzen Geltungsdauer der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung sowie eines gewichtigen Eingriffs in ihr Grundrecht auf Be-\nrufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (i. V. m. Art. 19 Abs. \n3 GG/Art. 37 Abs. 3 SächsVerf) berufen. Ihre Betriebe mussten während der Geltungs-\ndauer der Verordnung schließen, wodurch sie an ihrer eigentlichen Geschäftsaus-\nübung gehindert war. Aufgrund des erheblichen Gewichts dieser Beeinträchtigung ist \nein nachträgliches Rechtsklärungsinteresse zu bejahen. \n \n2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin mit ihren An-\nträgen zulässigerweise angegriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. \n2.1 Verordnungsermächtigung für die von der Antragstellerin angegriffenen Bestim-\nmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO) war § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587). \nNach § 32 Satz 1 IfSG durften die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend waren, durch Rechtsverord-\nnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten \nerlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmte zu diesen Voraussetzungen: Wer-\nden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Aus-\nscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Ver-\nhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbe-\nsondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche \nOrte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Vorausset-\nzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige An-\nsammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in \n§ 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. \n20 \n21 \n22 \n\n10 \n \n(1) Die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach den \nrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeits-\ngrundsatz und damit an den Vorbehalt des Gesetzes sowie den Bestimmtheitserfor-\ndernissen. Auf die Senatsurteile vom 17. Mai 2022 (a. a. O. juris Rn. 39) und 21. April \n2021 (a. a. O. juris Rn. 20 ff.) wird verwiesen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 \n- 1 D 349/20 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht \nunter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Ausbruchs der Pandemie sowie des maß-\ngeblichen Geltungszeitraums der angefochtenen Regelungen. Das Oberverwaltungs-\ngericht Bremen, dem der Senat folgt, führt in seinem zitierten Urteil insoweit aus: \n„Es lässt sich - obwohl es sich bereits um den zweiten sogenannten „Lockdown“ \nhandelte - nicht feststellen, dass sich für die in Betracht kommenden Maßnahmen \nbereits typisierende Standards entwickelt hatten. Mit der Corona-Pandemie ist ein \naußergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bei-\nspielloses Ereignis eingetreten. Vom Bundesgesetzgeber konnte daher bis zu die-\nsem Zeitpunkt noch nicht erwartet werden, eine spezielle Ermächtigungsgrundlage \nfür Maßnahmen, wie sie unter anderem in § 4 Abs. 2 der Neunzehnten und der \nZwanzigsten Coronaverordnung für die Bewältigung der Pandemie geregelt wur-\nden, geschaffen zu haben. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 ist erst am \n11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt worden. Die Entwicklung ge-\nstaltete sich dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach der sogenannten \n„ersten Welle“ die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen waren und die Aus-\nbreitungsgeschwindigkeit erheblich gesunken war, musste der Gesetzgeber nicht \ndavon ausgehen, dass sich das Infektionsgeschehen im Herbst derart drastisch \nentwickeln würde, mit der Folge, dass erneut kurzfristig gravierende flächende-\nckende Maßnahmen erforderlich werden würden. In Anbetracht der teilweise un-\nvorhersehbaren Entwicklung bzw. dynamischen Änderung der Sachlage war der \nRückgriff auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher auch noch in \ndem streitgegenständlichen Zeitraum bis Mitte November 2020 gerechtfertigt \n(ThürVerfGH, Vorlagebeschl. v. 19.5.2021 - 110/20, juris Rn. 48 ff. für den Zeit-\nraum bis zum 31.10.2020; im Eilverfahren auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. \n20.11.2020 - 11 S 120/20, juris Rn. 28 f.; HmbOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 5 Bs \n209/20, juris Rn. 10 und OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE, \njuris Rn. 34; a.A. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 25/20, juris Rn. \n65; im Eilverfahren zweifelnd SaarlOVG, Beschl. v. 10.11.2020 - 2 B 308/20, juris \nRn. 12; BayVGH, Beschl. v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360, juris Rn. 35; die Gene-\nralklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ohne „Übergangszeitraum“ anwendend \nNdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20, juris Rn. 37) (…) \nAuch der Umstand, dass am 03.11.2020 der Entwurf eines Dritten Gesetzes zum \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite \n(BT-Drs. 19/23944) in den Bundestag eingebracht wurde, der vorsah, in einem \nneuen § 28a IfSG einen nicht abschließenden Beispielskatalog für notwendige \nSchutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu regeln, führt nicht zu \nder Annahme, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ab diesem Zeitpunkt keine ausrei-\nchende Rechtsgrundlage mehr für die landesrechtlichen Coronaverordnungen ge-\nboten hätte (HmbOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 5 Bs 209/20, juris Rn. 21). In der \nBegründung des Gesetzesentwurfes wird insoweit ausgeführt, dass „die Regelbei-\nspiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie \nklarstellend erweitert“ würden (BT-Drs. 19/23944, S. 31).“ \n23 \n\n11 \n \nSoweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis \ndahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die \n„Reaktionszeit“ zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung \nvon Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren \nin der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt \nangesehen hat, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zu berücksichtigen ist vielmehr, \ndass es sich bei COVID 19 um eine unbekannte, nicht erforschte Erkrankung handelte \nund im ersten Jahr der Pandemie wissenschaftliche Erkenntnisse erst gewonnen, ge-\nsammelt und ausgewertet wurden und nach einem fortschreitenden Erkenntnisstand \nEinschätzungen teilweise wieder korrigiert und abweichend bewertet wurden (vgl. OVG \nBremen, Urt. v. 23. März 2022 a. a. O.). Dass ein Tätigwerden des Bundesgesetzge-\nbers bereits in diesem Zeitraum verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, ist in An-\nbetracht dessen nicht erkennbar. \n(2) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 \nSatz 2 GG rügt, wonach bei Einschränkung eines durch das Grundgesetz garantierten \nGrundrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, das Gesetz das Grundrecht \nunter Angabe des Artikels nennen muss, liegt eine solche nicht vor, da das Zitiergebot \nauf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) keine Anwendung findet \n(BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris Rn. 25 ff.; OVG \nNRW, Beschl. v. 15. April 2020 - 13 B 440/20 -, juris Rn. 76; OVG Saarland, Beschl. v. \n22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris Rn. 18; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grund-\ngesetz-Kommentar, Werkstand: 96. EL November 2021, Art. 19 GG Rn. 54 m. w. N.). \n(3) Zur Frage der Störereigenschaft weist der Senat darauf hin, dass es allgemeiner \nMeinung entspricht, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegen-\nüber sog. \"Nichtstörern\" befugt (vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.). Wird ein \nKranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festge-\nstellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, dass \nallein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wären. \nZwar sind diese vorrangig Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden Ge-\nfahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen Grundsät-\nzen des Polizeirechts als \"Störer\" anzusehen sind. Indes können auch die Allgemein-\nheit und sonstige \"Nichtstörer\" Adressaten von Maßnahmen sein, insbesondere um sie \nvor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die Krankheit \nweiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, \njuris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S 12/20 \n24 \n25 \n26 \n\n12 \n \n-, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Ansteckung erlassen \nwerden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern \nnicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-Virus sehr verschie-\nden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen bestehen kann, die über-\nhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Urt. v. 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 \n-, juris Rn. 22 m. w. N.). Da bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders \nleicht übertragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, dass Anordnungen \nauch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen \nsowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können. Nach Inhalt und \nZweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG kommen auch Betriebsschlie-\nßungen als eine mögliche Schutzmaßnahme in Betracht (OVG NRW, a. a. O. Rn. 58; \nBayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, juris Rn. 11 ff.). \nHierzu bedurfte es auch keiner Feststellung, dass es in dem von der Schließung be-\ntroffenen Betrieb tatsächlich zu Ansteckungen mit dem Virus gekommen ist. Ausrei-\nchend war die Möglichkeit, dass es im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus \nzu einer Ansteckung in den jeweiligen Bereichen kommen konnte. Aus infektions-\nschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist allein der Bezug der durch die konkrete Maß-\nnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (OVG Bremen, Urt. v. \n23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 68 m. w. N.). In den meisten Fällen ist die \ngenaue Infektionsquelle nicht bekannt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, \ndass Einrichtungen, in denen Menschen aufeinander- oder zusammentreffen zum \nInfektionsgeschehen beitragen (BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR \n2530/20 -, juris Rn. 15 zu Gastronomiebetrieben). \n(4) Soweit die Antragstellerin die Feststellung einer epidemischen Lage nationaler \nTragweite für mangelhaft hält und hierzu u. a. auf die aus ihrer Sicht fehlende hinrei-\nchende Bestimmtheit von § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG verweist, kommt es auf dieses Vor-\nbringen nicht an. Im Übrigen ist ihr entgegenzuhalten, dass § 5 Abs. 1 IfSG in der zum \nZeitpunkt des Verordnungserlasses geltenden Fassung vom 19. Mai 2020 lediglich aus \ndrei Sätzen bestand. Zwar hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 erstmalig \ndie epidemische Lage von nationaler Tragweite nach einer Pandemiefeststellung der \nWeltgesundheitsorganisation (WHO) und im Hinblick auf die damals konkret drohende \nEinschleppung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (BT-PlPr 19/154, \nS. 19169C), die Feststellung derselben war zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht \ntatbestandliche Voraussetzung für den Erlass der hier streitgegenständlichen Maßnah-\nmen. Letzteres war erst mit Einführung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum \n27 \n28 \n\n13 \n \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom \n18. November 2020 (BGBl. I, S. 2397) der Fall. \n2.2 Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG waren während Erlass \nund Geltung der angegriffenen Verordnungsregelung erfüllt. \n(1) Der Senat hat zu der pandemischen Lage zum Erlasszeitpunkt der angegriffenen \nVerordnung und zum Krankheitsbild auf Folgendes abgestellt (Beschl. v. 11. November \n2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 32 ff.): \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsver-\ndächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 \nbis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten \nBedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht \noder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \na) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome corona-\nvirus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 \nIfSG. \nDie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert \nsich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei \n81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten \nsind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dysp-\nnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vor-\ndergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lun-\ngenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher \nseltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschrie-\nbene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schä-\ndigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheits-\nbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Cars-\ntens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von \nPatienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + Onkologie 2020, S. 17, veröf-\nfentlicht unter: https://link.springer.com/article/ 10.1007/s15004-020-8072-x, \nStand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur \nCoronavirus-Krankheit \n2019 \n[COVID-19], \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, \nStand: 30. Oktober 2020). \nObwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und \nauch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit ste-\ntig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), \nMänner, Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen \nmit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare \nHerzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten \n29 \n30 \n\n14 \n \nmit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zucker-\nkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem \n(z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder \ndurch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. \nCortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spe-\nzifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. \nDie Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis \nsechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil \nder Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu \n85%. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht \nklar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den \nSymptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen \nbereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertra-\ngungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-\nkel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So ent-\nstandene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben \nund sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrschein-\nlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m \num eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, \nschlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer \nÜbertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m er-\nhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aero-\nsole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen \nbesonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht aus-\nzuschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachwei-\nsen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19] a. a. O.). \nb) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdäch-\ntige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im \nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom \nCoronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde \nam 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit \nmehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als \n1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 10. Novem-\nber 2020). \nNach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. \n246.000 Menschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang \nmit der Erkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht un-\nter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situations-\nberichte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind \nderzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektions-faelle-in-sachsen-\n4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen \nsieben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Land-\nkreisen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich \netwa im Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit \nliegt der Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht \ndes RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI \nlediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden sich in Sachsen \n\n15 \n \n1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer Behandlung, von denen \n266 \nPersonen \neine \nintensivmedizinische \nBetreuung \nbenötigen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte \nin stationärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut \n(https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigs-\nter-okto-ber100.html). \nIn seiner Risikobewertung vom 26. Oktober 2020 (https://www.rki.de/ DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) geht das Robert-\nKoch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutschland eine sehr dynamische \nund ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei einem zunehmenden \nAnteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der Patienten, die auf \neiner Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in den letzten zwei \nWochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine zugelassenen \nImpfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwie-\nrig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei der \nüberwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlich-\nkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit zunehmendem \nAlter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne bekannte \nVorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbe-\ndrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten \nVerläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. \nIn Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorran-\ngige Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und \nVerhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 \nNr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fach-\nkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Emp-\nfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung \nund Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat \nSachsen zur Verfügung.“ \n(2) An dieser damaligen Einschätzung wird festgehalten (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n15. Oktober 2021 a. a. O.). Insbesondere waren zum damaligen Zeitpunkt weder eine \nImpfung oder eine spezifische Medikation noch ein infektionsmedizinisch hinreichend \nsicherer Mund-Nasenschutz flächendeckend verfügbar. \nSoweit die Antragstellerin das Vorliegen einer Gefährdungslage auch vor dem Hinter-\ngrund aus ihrer Sicht nicht hinreichend aussagefähiger PCR-Tests (ein positiver PCR-\nTest könne ohne ärztliche Abklärung einen Infektionsverdacht nicht stützen) in Zweifel \nzieht, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Nach den oben dargelegten Ausfüh-\nrungen ist es auszuschließen, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspiel-\nraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefähr-\ndungslage überschritten hat. PCR-Tests waren und sind allgemein anerkannt zum \n31 \n32 \n\n16 \n \nNachweis für eine Infektion mit dem Coronavirus. Nach dem Robert Koch-Institut gilt \nder \nPCR-Test \nals \n„Goldstandard“ \nfür \ndie \nDiagnostik \ndes \nCoronavirus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV. \nhtml). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden (SächsOVG, Beschl. \nv. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 29; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. \n30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 41 m. w. N.; vgl. auch ausführlich VGH BW, \nBeschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 8. September \n2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 13 M \n485/20 -, juris Rn. 29). \n2.3 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG hat zur Folge, dass die \nzuständigen Stellen - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses von Ver-\nwaltungsakten oder die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle im Wege \ndes Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflichtet sind, soweit und so-\nlange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Dies ergibt sich \nbereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. \nBVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). \n(1) Dem Gesetzgeber oder der von ihm zum Verordnungserlass ermächtigten Exeku-\ntive kommt jedoch auch dann, wenn er dem Grund nach verpflichtet ist, Maßnahmen \nzum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 \n- 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Um die Gefahren, die von Infektionskrankheiten ausge-\nhen, und damit die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen erkennen und abschätzen \nzu können, ist der Gesetzgeber in erheblichem Umfang auf wissenschaftliche Expertise \nangewiesen. Gerade im Fall neuartiger Krankheitserreger und Erkrankungen kann je-\ndoch denknotwendig die Frage der Gefährdung der Bevölkerung nicht aufgrund einer \nsicheren und umfassend abgeklärten Tatsachenbasis bewertet und beantwortet wer-\nden. Sie kann lediglich aufgrund von Prognosen erfolgen, die zwar ihrerseits tatsachen-\nbasiert und nachvollziehbar sein müssen, jedoch bestehende Unsicherheiten enthalten \ndürfen. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber im Falle von Ungewissheiten im \nfachwissenschaftlichen Diskurs und damit einhergehender unsicherer Entscheidungs-\ngrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O. juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 \n-, juris Rn. 427 ff.). Ebenso verfügt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des \nSenats (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. juris Rn. 41 m. w. N.) bei \nder Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen über einen Einschätzungs-, Wertungs-, und \n33 \n34 \n\n17 \n \nGestaltungsspielraum. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen \nGrundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, hat der Gesetzgeber nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen ei-\nnen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwä-\ngungsentscheidung des Normgebers muss dabei allerdings erkennbar und plausibel \nvom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und \nTeilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen \nder Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten \nder Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Ein-\nschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer \nder Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger \ndiese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB \n-3 -, S. 9). Der Normgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) \nsignifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben \nund körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnah-\nmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. \nFebruar 2021 a. a. O. [e. A.] - juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 \nBvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember \n2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nDer Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Normgebers durch die Gerichte \nkönnen hierbei je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu Grunde zu legen \nsein, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer \nintensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Hierbei maßgebend sind im Einzelnen \nFaktoren wie die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, die Möglichkeiten, \nsich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und die Bedeutung der betroffenen \nRechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1, juris \nRn. 69). Nach dem Maßstab der Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite \nRegelungs- und Beurteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung ge-\nwisser, der Allgemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig \nwerden und in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann \nüberschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie ver-\nnünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. März \n1974 - 1 BvL 27/72 -, juris Rn. 59). Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit \nmuss die vom Normgeber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. \n35 \n\n18 \n \nBVerfG, Beschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 -, juris Rn. 36); dies setzt wiederum \nvoraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des \nerreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, \njuris Rn. 113). Auf dieser Grundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der \nNormgeber sich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden \ntatsächlichen Ausgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, juris Rn. 46). Der Normgeber muss \ndie ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen \nAuswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und \neinen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. Wird diesen verfahrensrechtli-\nchen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Ver-\ntretbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Normgebers, \ndie das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 \na. a. O.). Sofern der Normgeber die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel be-\nnutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. \nMärz 1975 a. a. O.). Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, \ndass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember \n1968 a. a. O. juris Rn. 28). Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz \nfür die Ungültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen \nSachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. \nKehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch \nnach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung be-\nobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich her-\nausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht \nmehr zutreffen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der \nEignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer \nwissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich \nmachen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). \nDem Normgeber ist in diesem Fall ferner aufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach \nErkenntnis der tatsächlichen Entwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 a. a. O. juris Rn. 28; zum Ganzen: ThürVer-\nfGH, Urt. v. 1. März 2021 a. a. O. juris Rn. 427 ff.). An diesen Maßstäben hat das \nBundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die Konzeption von Maß-\nnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei Hauptsacheentscheidun-\ngen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris \nRn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115). Auf \n\n19 \n \neine entsprechende normgeberische Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungs-\nprärogative kann sich nicht nur der parlamentarische Normgeber, sondern - im Rahmen \nder Verordnungsermächtigung - auch der Verordnungsgeber berufen (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 16. Januar 1980 - 1 BvR \n249/79 -, BVerfGE 53, 135, juris Rn. 47; Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, \njuris Rn. 10). \nGemessen an diesen Maßstäben stand dem Verordnungsgeber für seine der Verord-\nnung zugrunde liegende Maßnahmekonzeption und hierbei insbesondere für die An-\nnahme von Gefährdungsstufen und deren Kenngrößen sowie für die jeweils verfolgten \nZiele, Strategien und Mittel der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel \nstehenden Rechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Herbst 2020 bestehen-\nden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und Prog-\nnosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. nun \nBVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu prüfen ist. \n(2) Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber bei seiner \nGefahreneinschätzung oder bei der Ausgestaltung der hier angegriffenen Schutzmaß-\nnahmen und dem Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten unter Anwendung des \nstrengeren Kontrollmaßstabs der Vertretbarkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November \n2021 a. a. O.) von fehlerhaften Erwägungen ausging oder die von ihm zugrunde ge-\nlegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht war. Bei der Beurteilung ist ohnehin auf den \nKenntnisstand des Verordnungsgebers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegen-\nständlichen Verordnung abzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder eine Imp-\nfung oder eine spezifische Medikation verfügbar, vielmehr hatte sich die Versorgungs-\nlage in den Krankenhäusern zugespitzt, infolge dessen die der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 zugrundeliegende Maßnahmekonzeption in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 \n(https://www.bundesregie-\nrung.de/source/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-\n10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) \nbeschlossen \nworden \nwar \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html). Danach war \nes „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (...) erforderlich, \ndurch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das \nInfektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nach-\nverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in \n36 \n37 \n\n20 \n \neiner Woche zu senken.“ Der Maßnahme lag die Annahme zugrunde, dass „ohne sol-\nche Beschränkungen (…) das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen \nunweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssys-\ntems führen“ werde und „die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle (…) er-\nheblich ansteigen“ würde. Die Konzeption sah damals in einem ersten Komplex vor, \ndurch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss bzw. \neine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär \neingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, \nGastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wurde im Gegenzug für die in ih-\nren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In \neinem zweiten Komplex wurden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekon-\nzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung \nausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unterneh-\nmen angepasst und auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönli-\ncher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sah das Konzept besondere \nSchutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der \nKrankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen sollte damit eine deut-\nliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbre-\nchen. Dies entsprach der damaligen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI), wel-\nches dringend appellierte, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz \nengagieren sollte. Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - sollten \nnach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzie-\nrung entsprach auch der gemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen \nForschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helm-\nholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der \nNationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (https://www.leopoldina.org/up-\nloads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-\nPandemie.pdf). \n2.4 Im Hinblick auf die von der Betriebsuntersagung betroffene Einrichtung der Antrag-\nstellerin stellte sich die angegriffene Vorschrift auch nicht als unverhältnismäßiger Ein-\ngriff in das Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. \nBei den in den angegriffenen Vorschriften enthaltenen zeitlich befristeten Betriebsun-\ntersagungen handelt es sich um Berufsausübungsregelungen, die zulässig sind, wenn \n38 \n39 \n\n21 \n \nsie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn die gewähl-\nten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und \nwenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zu-\nmutbar ist (BayVerfGH, Beschl. v. 16. November 2020 - Vf. 90-VII-20 -, juris Rn. 20). \nMit den Regelungen hat der Antragsgegner einen legitimen Zweck verfolgt und hierzu \nein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel gewählt. \nDer Senat hat zu der gerügten Betriebsuntersagung auszugsweise hierzu folgende \nFeststellungen getroffen (Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 363/20 -, juris Rn. 18): \n \n„Die Entscheidung, im Sinne eines sog. ‚Lockdown light‘ nur bestimmte, mit einem \nbesonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht priorisierte Lebens- und Wirt-\nschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Bereichen von größerer Bedeu-\ntung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der Wirtschaft, der Religionsaus-\nübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts Kontakte unter besonderen \nHygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hintergrund des behördlichen \nWertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zwar kann dieser Spiel-\nraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und \nwegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden, aber der Ver-\nordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, dass er die Maßnahme von \nvornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann anhand der dann aktuellen \nErkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai \n2020 a. a. O.). \n \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in \nder Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober \n2020 beschlossene Maßnahmekonzeption (https://www.bundesregierung.de/re-\nsource/blob/ \n997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-\n28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) zugrunde (https://www.corona-\nvirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html). Danach ist es ‚zur Vermei-\ndung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine er-\nhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektions-\ngeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolg-\nbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer \nWoche zu senken.‘ Denn ‚ohne solche Beschränkungen würde das weitere expo-\nnentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu \neiner Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren \nVerläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen.‘ Die Konzeption sieht da-\nbei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Ver-\nhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönlicher \nKontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie priva-\nten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu \nerreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Be-\ntroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex \nwerden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als ge-\nsellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenom-\nmenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen an-\ngepasst und wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönli-\ncher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere \n40 \n41 \n\n22 \n \nSchutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten \nder Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine \ndeutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu \ndurchbrechen. Dies entspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-\nInstituts, welches dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den \nInfektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konse-\nquent - auch im Freien - einhält. Menschenansammlungen - besonders in Innen-\nräumen - sollen nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher Lagebericht \ndes RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche \nKontaktreduzierung entspricht auch der gemeinsamen Empfehlung der Präsiden-\ntin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-\nGesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-\nPlanck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina \n(https://www.leopoldina.org/uploads/ \ntx_leopublication/2020_Gemeinsame_Er-\nklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). \n \nVor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um \neine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und \nWirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollzieh-\nbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich \ndabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen \nPandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesver-\neinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt-Chan-\nasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom 4. No-\nvember 2020 (veröffentlicht unter: https://www.kbv.de/media/sp/KBV-Positionspa-\npier_Wissenschaft_Aerzteschaft _COVID-19.pdf) einen anderen Umgang, als die-\nser nun mit dem sog. ‚Lockdown light‘ vollzogen wird. So sollten etwa die Ressour-\ncen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes Risiko für schwere \nKrankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der Virologin Sandra \nCiesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur Risikogruppe \n(https://www.ndr.de/nachrichten \n/info/Corona-Podcast-Man-kann-nicht-alle-Ri-\nsiko-Patienten-wegsperren, coronavirus-update 130.html). Andere Schätzungen \ngehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis vierzig Pro-\nzent der Bevölkerung zur Risikogruppe gehören (https://www.aerzteblatt.de/nach-\nrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-volle-Unterstuetzung-zu). \nAn-\ngesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht evident, dass über die bereits \nunternommenen Anstrengungen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen \nhinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit Aussicht auf Erfolg verfolgt \nwerden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevölkerung auch mit weniger ein-\nschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verord-\nnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz \ngesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer \neigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, \ndie auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in ge-\nwissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch \nauch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit \nvollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewis-\nses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem \nVerordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Be-\nschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten \nist. \n \nDass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der \nBundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde \nliegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, \n\n23 \n \nbehauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die \nvon ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer we-\nsentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten \nden Erkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer \nWissenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzun-\ngen durfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts \nder uneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei sei-\nner Würdigung der Lage leiten lassen. \n \nOb dem Verordnungsgeber Versäumnisse bei der Aufklärung der Verbreitungs-\nwege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin meint, ist für \ndie Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, \nwürde dies nicht zur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnah-\nmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage \ngar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehal-\nten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. 6. Novem-\nber 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). Ein solches Normverständnis wäre mit \ndem grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. \nFür den Betrieb der Einrichtung der Antragstellerin galt nichts Anderes, denn er hätte \nnicht nur Ansammlungen von Menschen hervorgerufen, sondern zusätzliche Kontakt-\nmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung geschaffen, denen auch mit \ndem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht hätte begegnet werden können. Das von \nder Antragstellerin betriebene Nagel-Design-Studio gehörte insgesamt zu den Einrich-\ntungen, für die es im Sinn der vorgenannten Ausführungen keinen unaufschiebbaren \nBedarf gab. \nDie obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und en-\ngeren Sinn gelten auch für die hier angegriffene Vorschrift, so dass hierauf verwiesen \nwerden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R \n223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. Novem-\nber 2020 - 2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG \nSaarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Urt. \nv. 19. April 2022 a. a. O und v. 23. März 2022 a. a. O. [zu Solarien]; OVG NRW, Beschl. \nv. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, \nund Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und \nAmateursport, Fitnessstudios). \nEine andere Beurteilung ergibt sich ferner nicht unter Berücksichtigung der von der \nAntragstellerin genannten finanziellen Auswirkungen mit dem Entstehen einer für sie \nexistenzbedrohenden Lage (zum Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs vgl. \nBGH, Urt. v. 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10. \nFebruar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 28 ff; Senatsbeschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B \n42 \n43 \n44 \n\n24 \n \n141/21 -, juris Rn. 40). Zwar können Betriebsschließungen zu schwerwiegenden wirt-\nschaftlichen Einbußen der Betreiber führen und damit deren Berufsausübungsfreiheit \naus Art. 12 Abs. 1 GG erheblich beeinträchtigen, jedoch war das Betriebsverbot in der \nhier angegriffenen Verordnung zunächst nur auf einen Zeitraum von vier Wochen be-\ngrenzt (vgl. § 11 Abs. 2 SächsCoronaSchVO v. 30. Oktober 2020), was den Eingriff \nhier bereits in einem milderen Licht erscheinen lässt. Zudem wurde der Eingriff durch \nstaatliche Hilfeleistungen, auf die zurückgegriffen werden konnte, gemildert (vgl. \nBVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 -, juris Rn. 28, und \n10. Februar 2022 a. a. O. juris Rn. 18 f.; OVG Bremen, Urt. v. 19. April 2022 a. a. O.). \nDiese umfassten das Kurzarbeitergeld, die nichtrückzahlungspflichtige sog. Überbrü-\nckungshilfe II (Novemberhilfe) sowie die anschließende sog. Dezemberhilfe, das KfW-\nKreditprogramm und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. \n2.5 Einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG sieht der \nSenat ebenso wenig. \nEntscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, bestimmte Betriebe und Dienstleistun-\ngen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an \nden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem \nNormgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten \noder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl \nzwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht \nbestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei ver-\nwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen \nbedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungs-\nziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63, 74; Beschl. v. \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; Urt. v. 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. \na. -, juris Rn. 72). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher \nWeise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerk-\nmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, \nam Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungs-\nmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils \nbetroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen \n45 \n46 \n\n25 \n \n(BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79; Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab \ngilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungs-\ngeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein \nnur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus \neine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem \nRahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteil-\nten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten \n(BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 26. Februar \n1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisie-\nren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher \nden Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. \nGesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren. \nDabei ist aber die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrecht-\nlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grund-\nrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz \nder praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten \nmöglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR \n1005/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 6. November 2019 -1 BvR 16/134 -, juris Rn. 76 m. \nw. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa \ndie wirtschaftlichen und existenziellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die be-\ntroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneinge-\nschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Auch die Über-\nprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann hierbei in Rechnung gestellt \nwerden (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff.). \n \nBei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem all-\ngemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Normgeber zudem weniger \nstreng (SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn 29 ff.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25); eine strikte Beach-\ntung des Gebots innerer Folgerichtigkeit ist nicht zu fordern (OVG Hamburg, Beschl. v. \n26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; ThürOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 EN \n47 \n48 \n\n26 \n \n238/20 -, juris Rn. 67). Es muss insbesondere möglich sein, Öffnungen unter Beach-\ntung der Infektionslage Schritt für Schritt sowie erforderlichenfalls versuchsweise und \ndamit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 \na. a. O. juris Rn. 64 ff; OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE -, juris \nRn. 128 ff.). In einer Situation nur schrittweise möglicher - aber zur Wahrung der Ver-\nhältnismäßigkeit der Maßnahmen dann gleichzeitig in entsprechenden Teilschritten \nauch gebotener - Lockerungen kann der Gewährleistungsgehalt des Allgemeinen \nGleichheitssatzes den Verordnungsgeber nicht zu einem Vorgehen nach dem Prinzip \n„Alles oder nichts“ zwingen, denn dies stände der Rechtsordnung im Ergebnis noch \nferner, als zeitlich und inhaltlich begrenzte Ungleichbehandlungen einzelner Adressa-\nten von Kontaktbeschränkungsmaßnahmen. Entsprechende zeitlich begrenzte Un-\ngleichbehandlungen im Rahmen eines „Lockerungsfahrplans“ verletzen daher Art. 3 \nAbs. 1 GG nicht (OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 a. a. O. juris Rn. 128 ff.). \n49 \nVon diesem Maßstab ausgehend waren die vom Antragsgegner in § 4 Abs. 1 Nr. 19 \nSächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen und die in der Vorschrift vorgenomme-\nnen Differenzierungen jeweils von sachlichen Gründen getragen. \nDie von dem Öffnungs- und Betriebsverbot in § 4 SächsCoronaSchVO erfassten Ein-\nrichtungen dienten nach dem Regelungskonzept des Antragsgegners insgesamt kei-\nnen Zwecken, die die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen \ndes täglichen Bedarfs oder der notwendigen Versorgung sicherstellen sollen. Auch war \nes grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das der Verordnung zugrundeliegende \nAuswahl- und Regelungskonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es \nnicht den Freizeitbereich betrifft, offengehalten und hinsichtlich der Einschränkungen \nan das Freizeitverhalten der Gesellschaft angeknüpft hat. Vielmehr lassen sich die Be-\ntriebs- und Einrichtungsarten insgesamt Zwecken zuordnen, die der Freizeitbetätigung \nund -gestaltung dienen. Daher finden sich bei einzelnen, von § 4 SächsCoronaSchVO \nerfassten Betriebsarten nur insoweit Ausnahmeregelungen, wenn damit ein über die \nbloße Freizeitgestaltung hinausgehender, vom Antragsgegner als notwendig aner-\nkannter Zweck verfolgt wird. Dieses Regelungskonzept war insgesamt schlüssig und \nist von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden (hierzu auch \nOVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 a. a. O. Rn. 93 ff. HessVGH, Beschl. v. 30. No-\nvember 2020 - 8 B 2621/20.N -, juris Rn. 54 ff.). \nDer Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 349/20 -, \njuris Rn. 67 ff.) zu dem Verbot des Betriebs im Bereich körpernaher Dienstleistungen \n50 \n51 \n\n27 \n \nund auch zu dem Hinweis, dass Ladengeschäfte weiter öffnen durften, ergänzend auf \nFolgendes hingewiesen: \n„Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO \nvon der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbe-\nhandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \na. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vor-\nliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls \ndurch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Un-\ngleichbehandlung nach angemessen sind. \nEin sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbe-\nsuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere \nBevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht \nmehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisie-\nren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Be-\nvölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßi-\ngen Pflege bedürfen. Demgegenüber stellt weder das Stechen eines Tattoos \nnoch das eines Piercings einen unaufschiebbaren Bedarf dar. Vor diesem Hin-\ntergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil \nder Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu beanstanden, und stellt einen \nausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Dass \nFriseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten wie das Färben von Haaren oder \nHaarverlängerungen anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Es \nhandelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zusatz-\nleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stel-\nlen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Be-\nstimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Ver-\nordnungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, \nwelche Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein \nvertiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleis-\ntungen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung nicht leist-\nbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als \nRechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Ein-\nzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte \nGültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen. (…) \nEine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt entgegen dem Vorbringen der \nAntragsteller auch nicht darin, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhän-\ngig von ihrer Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung geöffnet blei-\nben und deren Betreiber nur bestimmte organisatorische Maßnahmen sicherzu-\nstellen haben. Denn auch der Einzelhandel stellt keinen wesensgleichen Sach-\nverhalt dar, da es auch hier nicht von vornherein zu einem körpernahen Kontakt \nkommt. Dies wird zusätzlich sichergestellt, indem unabhängig vom allgemeinen \nAbstandsgebot des § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO, dafür Sorge zu tragen ist, \ndass sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche auf-\nhält (§ 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Es begegnet überdies auch keinen Be-\ndenken, den Einzelhandel gegenüber den von der Betriebsschließung betroffe-\nnen Einrichtungen und Angeboten typisierend dem priorisierten Wirtschaftsbe-\nreich von größerer Bedeutung für die Bevölkerung zuzurechnen.“ \n\n28 \n \nDie Ungleichbehandlung von Einrichtungen, die körpernahe Leistungen erbringen, ei-\nnerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits war \nferner angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologi-\nschen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile \nder Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkun-\ngen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen sachlich gerechtfertigt (hierzu OVG \nBremen, Urt. v. 19. April 2022 a. a. O.; vgl. Senatsurt. v. 15. Oktober 2021 a. a. O.; \nHessVGH, Urt. v. 30. November 2020 a. a. O.). \nDie Antragstellerin hat überdies auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Un-\nrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/777 -, juris Rn. 59; BVerwG, \nUrt. v. 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Dass der Antragsgegner \nbei der saisonal wiederkehrenden Grippe keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen \nhat, folgt schon daraus, dass es sich insoweit nicht um gleiche Sachverhalte handelt. \nSo stehen zur Behandlung von Grippe wirksame Medikamente und auch eine Schutz-\nimpfung zur Verfügung. Demgegenüber gab es zum Zeitpunkt des Verordnungserlas-\nses für die Corona-Erkrankung weder einen Impfstoff noch wirksame Medikamente zur \nBehandlung. Zudem dürften die möglichen Auswirkungen einer Corona-Infektion über \ndie einer Grippe-Erkrankung hinausgehen, da sie neben den Atemwegen eine Vielzahl \nauch anderer Organe beeinträchtigen oder auch zu gesundheitlichen Langzeitfolgen \n(„Long-COVID“) \nführen \nkann \n(vgl. \nhttps://www.helios-gesundheit.de/maga-\nzin/corona/news/corona-versus-grippe-was-ist-gefaehrlicher/, abgerufen am 4. August \n2022). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Norm der Verordnung ist \nnoch nicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der in Streit stehenden Ver-\nfahren von grundsätzlicher Bedeutung. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n29 \n \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die \nRevisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundes-\nverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revi-\nsion muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \n\n30 \n \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n \n gez.: \n \n \n Wiesbaum \n Schmidt-Rottmann \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht auf \n10.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG sowie der ständigen \nRechtsprechung des Senats, der im Fall gewerblicher Antragsteller zur Berücksichti-\ngung deren mit der Antragstellung verfolgten wirtschaftlichen Interessen den doppelten \nAuffangstreitwert zugrunde legt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n \n \n \n gez.: \n \n \n Wiesbaum Schmidt-Rottmann \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-10/3-c-62-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-10/3-c-62-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486907","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.628874+00:00"}}