{"status":"available","doknr":"OLD486906","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-11","aktenzeichen":"6 B 198/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 198/22 \n \n3 L 390/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nNotunterbringung im Übernachtungshaus; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 11. August 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 8. Juli 2022 - 3 L 390/22 - wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen: \n1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin bis 31. \nAugust \n2022 \neine \nUnterkunft \ndurch \nEinweisung \nin \neine \nObdachloseneinrichtung zu gewähren. \n2. \nDie \nAntragstellerin \nwird \nverpflichtet, \nder \nLeitung \nder \nObdachloseneinrichtung bis 31. August 2022 ein ärztliches Zeugnis darüber \nvorzulegen, dass bei ihr keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer \nansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind; das ärztliche \nZeugnis muss nicht auf eine Röntgenaufnahme ihrer Lunge gestützt sein, \nsofern eine alternative Befundmethode keine Anhaltspunkte für das \nVorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose ergibt. \n3. Die Vorlagefrist kann durch die Antragsgegnerin angemessen verlängert \nwerden. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsgegnerin wendet sich gegen einen verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss, \nsoweit sie damit verpflichtet wurde, die Antragstellerin vorläufig in einer \nObdachlosenunterkunft unterzubringen. \nDie Antragstellerin war bereits von April 2013 bis Oktober 2014 mit Unterbrechungen \nin einem im Auftrag der Antragsgegnerin betriebenen Übernachtungshaus für \nwohnungslose Frauen und sodann in einer Gewährleistungswohnung untergebracht \ngewesen, die nach ihrer Inhaftierung anderweit vergeben worden war. Im Rahmen der \nErstaufnahme in die Notunterkunft erbrachte die Antragstellerin am 6./7. Mai 2013 \neinen negativen Tuberkulosenachweis in Form eines Sputum-Tests. Nach der \nHaftentlassung ist sie seit 1. Juli 2022 erneut in der Notunterkunft Übernachtungshaus \nuntergebracht. Die Antragstellerin verweigert die von der Antragsgegnerin geforderte \n1 \n2 \n\n3 \n \nErbringung \neines \närztlichen \nZeugnisses \nüber \nden \nAusschluss \neiner \nansteckungsfähigen Tuberkulose mittels einer radiologischen Lungenuntersuchung \nunter Verweis auf zu DDR-Zeiten erhaltene Tuberkulose-Impfungen, nachgewiesen \ndurch Bescheinigung der Praxis Dr. K......... vom 5. Juli 2022 über externe BCG-\nImpfungen am 31. Mai 1968 und am 27. Januar 1984. \nAm 8. Juli 2022 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag gemäß \n§ 123 VwGO stellen, gerichtet - soweit hier von Belang - auf vorläufige weitere \nUnterbringung im Übernachtungshaus, und zur Begründung vortragen, ihre weitere \nAufnahme werde abgelehnt, weil sie keine Bescheinigung über die Impfung gegen \nTuberkulose vorgelegt habe. \nMit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 erklärte die Antragsgegnerin, sie lehne die \nUnterbringung der Antragstellerin ohne einen Impfnachweis oder „eine als Nachweis \nebenfalls mögliche Röntgenaufnahme der Lunge“ ab. Der Aufnahme der \nAntragstellerin in eine Obdachlosenunterkunft stehe § 36 Abs. 6 (gemeint Abs. 4) IfSG \nentgegen. \nMit Beschluss vom 8. Juli 2022 verpflichtete das Verwaltungsgericht die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin vorläufig \nmindestens bis zum 31. Juli 2022 eine Unterkunft durch Einweisung in eine \nObdachloseneinrichtung zu gewähren und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Der \nAnordnungsanspruch der Antragstellerin ergebe sich aus § 12 Abs. 1 SächsPBG. \nUnfreiwillige Obdachlosigkeit stelle aufgrund der damit verbundenen Gefährdung von \nGesundheit und Leben grundsätzlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, zu \nderen Abwendung die Antragsgegnerin verpflichtet sei. Die Konsequenzen der \nWeigerung, eine Bescheinigung nach § 36 Abs. 4 IfSG vorzulegen, ergäben sich aus \n§ 73 Abs. 1a Nr. 16 und § 74 IfSG, wonach Zuwiderhandlungen ordnungswidrigkeiten- \nbzw. strafrechtlich verfolgt werden könnten. Die von der Antragsgegnerin \nangenommene Sanktionsmöglichkeit der Ablehnung der Unterbringung hätte im \nHinblick auf die Betroffenheit der Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf körperliche \nIntegrität einer gesetzlichen Grundlage bedurft. \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, zu deren Begründung sie \nim Wesentlichen geltend macht: Einem aus § 12 Abs. 1 SächsPBG ableitbaren \nAnordnungsanspruch auf Unterbringung stehe die Verletzung der der Antragstellerin \nobliegenden Pflicht aus § 36 Abs. 4 Satz 1 IfSG entgegen, ein ärztliches Zeugnis über \nden Ausschluss einer Tuberkulose darüber vorzulegen, dass bei ihr keine \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose \nvorhanden seien. Die Antragstellerin habe sich mehrfach und beharrlich geweigert, sich \nder ihr angebotenen radiologischen Untersuchung zu unterziehen. Dem angegriffenen \nBeschluss liege die irrige Annahme zugrunde, dass diese Art der Pflichtverletzung als \nOrdnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden könne. Die Frage, welche \nKonsequenzen an die Pflichtverletzung geknüpft seien, sei nach Sinn und Zweck des \nInfektionsschutzgesetzes, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, \nInfektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, zu \nbeurteilen. Die Gesetzesbegründung verdeutliche, dass die Nachweispflicht des § 36 \nAbs 4 IfSG nicht (nur) dem Schutz des betroffenen Obdachlosen, sondern vor allem \nauch dem Schutz der übrigen Bewohner und der Betreuenden diene. Aus § 1 Abs. 2 \nSatz 2 IfSG ergebe sich, dass die Träger und Leiter betroffener Einrichtungen \neigenverantwortlich die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen hätten. \nZudem zeige die in § 36 Abs. 4 Satz 6 IfSG geregelte Ausnahme einer kurzfristigen \nUnterbringung ohne Nachweis, dass das Gesetz im Umkehrschluss eine längerfristige \nUnterbringung ohne den erforderlichen Nachweis nicht vorsehe. Die ablehnende \nEntscheidung über die Unterbringung habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen. Sie sei geeignet, die \n(unbemerkte) \nAnsteckung \nund \nAusbreitung \nder \nLungentuberkulose \nin \nder \ngemeinschaftlichen Einrichtung zu vermeiden und die Bewohner und Betreuenden vor \neiner Infektion zu schützen. Sie sei auch erforderlich, da eine isolierte Unterbringung \nder Antragstellerin mit eigenem Sanitärbereich bei einer durchschnittlichen Auslastung \nvon 89 % als milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Die Nichtunterbringung ohne \nVorlage des ärztlichen Attests belaste die Antragstellerin auch nicht unangemessen. \nIhre gesetzeswidrige Weigerung dürfe nicht folgenlos und mit keinerlei Nachteilen \nverbunden bleiben oder gar im Vergleich zu gesetzestreuen Bewohnern zu einer \nBevorzugung durch Einzelzimmerunterbringung mit isoliertem Sanitärbereich führen. \nDies \nwürde \nrasch \neine \nnegative \nVorbildwirkung \nentfalten, \nwodurch \neine \ninfektionsschutzkonforme Unterbringung nicht mehr zu gewährleisten wäre. Zur \nBeibringung des erforderlichen Nachweises genüge es, in Abständen eine (nicht \ninvasive) \nund \nfür \nden \nObdachlosen \nkostenneutrale \nund \nschmerzfreie \nRöntgenuntersuchung zu dulden. Nach amtsärztlicher Auskunft reiche die BCG-\nImpfung zum Nachweis der TBC-Vorsorge nicht aus, weil sie nicht vor einer \nAnsteckung oder Weiterverbreitung der Tuberkulose schütze (vgl. E-Mail der \nAmtsärztin vom 25. Juli 2022). Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei zudem zu \nberücksichtigen, dass die aktuellen sommerlichen Temperaturen auch in den \nNachtstunden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin erwarten \n\n5 \n \nließen, wenn sie im Freien nächtigen müsse. Schließlich habe das Verwaltungsgericht \nübersehen, dass das Gesetz in § 36 Abs. 13 IfSG selbst auf die Einschränkung des \nGrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch § 36 Abs. 4 IfSG hinweise. Der \nAnspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft nach § 12 Abs. 1 SächsPBG \nbestehe daher im Einzelfall unter der Verpflichtung, dass die obdachlose Person das \närztliche Zeugnis nach § 36 Abs. 4 Satz 1 IfSG vorlegen könne. \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \nder Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht einen \nAnordnungsanspruch auf vorläufige Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft \nzuerkannt. Die von der Antragsgegnerin hiergegen vorgebrachten Gründe, auf deren \nPrüfung der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. \nZwar beruht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber werte die \nWeigerung des Obdachlosen, seiner Verpflichtung aus § 36 Abs. 4 IfSG \nnachzukommen und vor oder unverzüglich nach seiner Aufnahme ein ärztliches \nZeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihm keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer \nansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind, als Ordnungswidrigkeit nach \n§ 73 Abs. 1a Nr. 16 IfSG und unter den Voraussetzungen des § 74 IfSG als Straftat, \nauf einer Verwechslung von § 36 Abs. 4 IfSG und dem in § 73 Abs. 1a Nr. 16 und § 74 \nIfSG in Bezug genommenen § 34 Abs. 4 IfSG. Die Antragsgegnerin rügt ferner zu \nRecht, dass das Verwaltungsgericht offenbar lediglich eine infektionsschutzrechtliche \nRechtsgrundlage für die Ablehnung der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft \nals Sanktion bei mangelnder Mitwirkung verneint und polizeirechtliche Konsequenzen \nnicht näher geprüft hat. Der angegriffene Beschluss erweist sich aber entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin im Ergebnis deshalb als richtig, weil die Entscheidung, \ndie Unterbringung der Antragstellerin in einer Notunterkunft auf der Grundlage von § \n12 Abs. 1 SächsPBG unter den hier gegebenen Umständen abzulehnen, \nermessensfehlerhaft ist. \nDabei lässt der Senat dahingestellt, ob die Polizeibehörde nach § 12 Abs. 1 SächsPBG \ngrundsätzlich nur verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zur Behebung \nunmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des unfreiwillig Obdachlosen eine den \nMindestanforderungen \nan \neine \nmenschenwürdige \nUnterkunft \ngenügende \nvorübergehende Unterbringung zu ermöglichen (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 19. \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nOktober 2021 - 4 MB 51/21 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 4 CE \n15.1275 u. a. -, juris Rn. 2), oder ob die Notunterbringung in einer Unterkunft, die dem \nunfreiwillig Obdachlosen vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet \nund Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, in der Regel geboten, das \nbehördliche Ermessen mithin auf eine Unterbringung reduziert ist, so dass der damit \nkorrespondierende Anspruch des Obdachlosen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 16 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVerf nur ausnahmsweise abgelehnt werden darf (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 30. Juli 2013 - 3 B 380/13 -, juris Rn. 12). Selbst wenn kein Fall der \nErmessensreduzierung auf Null vorliegt oder wenn die Weigerung, ein ärztliches \nZeugnis im Sinne von § 36 Abs. 4 IfSG vorzulegen, wegen der Infektionsrisiken für \nandere Bewohner und Betreuer ausnahmsweise die Ablehnung der Unterbringung \nrechtfertigen könnte, ist die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin im Streitfall \njedenfalls wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil sie der Antragstellerin nicht \ndie Möglichkeit eingeräumt hat, ein ärztliches Zeugnis über die Tuberkulosefreiheit \nohne die von ihr abgelehnte Röntgenaufnahme der Lunge vorzulegen. Dabei hat die \nAntragsgegnerin überdies ohne ausreichende Tatsachengrundlage aus der Weigerung \nder Antragstellerin, sich radiologisch untersuchen zu lassen, auf deren mangelnde \nBereitschaft zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf anderer Grundlage \ngeschlossen. \n§ 36 Abs. 4 Satz 1 IfSG ordnet für Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nr. \n2 bis 4, hier in eine Obdachlosenunterkunft nach Nummer 3, aufgenommen werden \nsollen, die Verpflichtung an, der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach \nihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose \nvorhanden sind; ausgenommen von der Verpflichtung sind nach Satz 6 nur \nObdachlose, die weniger als drei Tage aufgenommen werden. Mit der Regelung wurde \ndie zuvor in § 48a Abs. 2 BSeuchG für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen \nenthaltene Verpflichtung auf die Bewohner von Obdachlosen-, Asyl-, Flüchtlings- und \nSpätaussiedlergemeinschaftseinrichtungen erweitert, weil diese Personengruppen \ngegenüber dem Bevölkerungsdurchschnitt eine signifikant höhere Tuberkulose-\nPrävalenz \naufweisen, \nbei \nihnen \nSymptome \neiner \nansteckungsfähigen \nLungentuberkulose durchschnittlich später als in anderen Gruppen wahrgenommen \nwerden und Betreuer und Mitbewohner unter oft engen Wohnbedingungen einem \nbesonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (BT-Drs. 14/2530, S. 78). Allerdings \nschrieb der Gesetzgeber in § 36 Abs. 4 Satz 3 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2018 \ngeltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615; vgl. \n10 \n\n7 \n \ndavor § 36 Abs. 4 Satz 2 i. d. F. d. Art. 1 d. G. v. 20. Juli 2000 [BGBl. I S. 1045]) nur für \nPersonen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 aufgenommen werden sollen \n(Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler), ab dem \n15. Lebensjahr verpflichtend vor, dass sich das ärztliche Zeugnis auf eine im \nGeltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen muss. \nHintergrund der Differenzierung innerhalb des Verpflichtetenkreises war, dass der \nGesetzgeber bei den genannten Personen im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung \n(einschließlich \nObdachlosen) \nvon \neiner \nhohen \nInfektionsprävalenz \nmit \nTuberkulosebakterien \nausging \nund \ndeshalb \neinen \nTuberkulintest \nnicht \nals \nausreichende Sicherheit für den Ausschluss einer Tuberkulose ansah (vgl. BT-Drs. \n14/2530, S. 79). Selbst für diese Personengruppe besteht jedoch seit der \nGesetzesänderung durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. c des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes \nvom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2400) die Möglichkeit, dass das Zeugnis \nalternativ \nzur \nRöntgenaufnahme \nauf \nandere \nvon \nder \nobersten \nLandesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde \ngestützt \nwerden \nkann. \nGrund \nhierfür \nist, \ndass \nder \nGesetzgeber \ndie \nRöntgenuntersuchung etwa dann nicht mehr für erforderlich hält, wenn das Ergebnis \nder alternativ zugelassenen Untersuchungsmethode eine Lungentuberkulose \nausschließt (vgl. BT-Drs. 19/4453 S. 66; RKI, Thorax-Röntgenuntersuchungen bei \nAsylsuchenden gemäß § 36 Absatz 4 IfSG, Stand: 2. Juni 2022). Für Obdachlose war \ndie der Antragstellerin trotz deren wiederholter Weigerung allein angebotene \nRöntgenuntersuchung hingegen gesetzlich nicht verpflichtend. Es erschließt sich daher \nnicht, warum die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht die Möglichkeit einer \nimmunologischen Untersuchung zum Ausschluss einer Lungentuberkulose aufgezeigt \nhat. \nSoweit dies unterblieben ist, weil die Antragsgegnerin die beharrliche Weigerung der \nAntragstellerin, sich einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen, als generelle \nWeigerung, ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 36 Abs. 4 IfSG vorzulegen, gedeutet \nhat, gab das Verhalten der Antragstellerin hierzu keinen ausreichenden Anlass. Die \nAntragsgegnerin hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie ursprünglich - \nvor Einholung der amtsärztlichen Auskunft, ausweislich derer BCG-Impfungen nicht vor \neiner Ansteckung oder Weiterverbreitung der Tuberkulose schützen - selbst die \nAuffassung vertreten hatte, für die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses genüge \nalternativ zu einer Thorax-Röntgenuntersuchung ein Impfnachweis. Die Antragstellerin \nhatte sich deshalb umgehend an die ärztliche Praxis gewandt, bei der sich der aus ihrer \nPatientenakte ersichtliche Nachweis über eine zweifache BCG-Impfung befand. Dies \n11 \n\n8 \n \nließ nicht auf eine generelle Ablehnung der Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen \nZeugnisses schließen. Unter diesen Umständen durfte die Antragsgegnerin ohne eine \nentsprechende Aufklärung nicht davon ausgehen, die Antragstellerin werde eine \nandere geeignete Befundmethode zum Ausschluss einer Lungentuberkulose \nablehnen. \nDie \nAntragstellerin \nhat \ndaher \nzumindest \neinen \nAnordnungsanspruch \nauf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Notunterbringung, zu dessen Sicherung \nder Senat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit den getroffenen Maßgaben \nzurückweist. Mit ihnen wird nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO die \nAbwendung ihrer unfreiwilligen Obdachlosigkeit vorläufig weiter bis zum Ablauf der ihr \ngesetzten Frist zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von § 36 Abs. 4 IfSG \nsichergestellt. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 \nAbs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n12 \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-11/6-b-198-22","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":15},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-11/6-b-198-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486906","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.584307+00:00"}}