{"status":"available","doknr":"OLD486905","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-11","aktenzeichen":"6 A 846/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 846/20 \n \n6 K 517/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Erinnerungsführer - \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna \nRottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna \n \n \n- Beklagte - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung; Anhörungsrüge \nhier: Erinnerung gegen eine Kostenrechnung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nLandessozialgericht Guericke als Einzelrichter \nam 11. August 2022 \nbeschlossen: \nDie Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Mai 2022 wird zurückgewiesen. \nGründe \nÜber die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung \ngegen den Kostenansatz, die der Erinnerungsführer ohne Prozessbevollmächtigten \ngemäß § 67 Abs. 4 VwGO betreiben kann (SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2009 - 2 E \n43/09 -, juris Rn. 8 ff.), entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter \nals Einzelrichter. Für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 66 \nAbs. 6 Satz 2 GKG bestehen keine Ansatzpunkte. Weder weist die Sache besondere \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung. \nDie gegen die Kostenrechnung im Verfahren 6 A 846/20 gerichtete Erinnerung vom 24. \nMai 2022, die bei sachgerechter Auslegung gegen die auf dem Kostenansatz des \nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle beruhende Kostenrechnung vom 20. Mai 2022 \n(KSB - Kosten in Höhe von 60,00 € für die Zurückweisung/Verwerfung der \nGehörsrüge) zielt, hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz verletzt den Erinnerungsführer \nnicht in seinen Rechten. \nDie mit Kostenrechnung vom 24. Mai 2022 erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von \n60,00 € entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach \nNr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (in der bis zum 31. Dezember 2020 \ngeltenden Fassung) ist für ein Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des \nAnspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO), wenn die Rüge in vollem Umfang \nverworfen oder zurückgewiesen wird, eine Gebühr in Höhe von 60,00 € zu erheben. \nDie Kostenerhebung für die Anhörungsrüge richtet sich gemäß § 71 Abs. 1 Sätze 1 und \n2 GKG nach dem Recht, das für das anhängige Verfahren (hier: Verfahren über die \nZulassung der Berufung) anzuwenden ist (vgl. Wendtland, in: BeckOK Kostenrecht, 38. \nEdition Stand 1. Juli 2022, GKG § 71 Rn. 3 f.). Die vom Kläger am 21. März 2022 \nangebrachte Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2022 \n \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nzurückgewiesen. Da der Kläger bereits am 4. November 2020 beim Verwaltungsgericht \ndie Zulassung der Berufung beantragt hat, ist die seit 1. Januar 2021 geltende Gebühr \n(nunmehr 66,00 €) nicht in Ansatz zu bringen. \nFehl geht der Kläger mit seiner sinngemäß geäußerten Rechtsauffassung, dass eine \nKostenrechnung nur zulässig sei, wenn die Berufung zugelassen oder er angehört \nworden wäre. Die Geltung des Gerichtskostengesetzes für das vom Kläger \nangestrengte Rügeverfahren gemäß § 152a VwGO folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \nDass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, hat der Senat im Beschluss vom 5. \nMai 2022 tenoriert. Damit ist der Kläger gemäß § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner. Daran \nändert auch die vom Kläger angeführte Einlegung einer Verfassungsbeschwerde \nnichts. \nEiner Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren bedarf es nicht. Das \nVerfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden \nnach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGuericke \n \n \n \n4 \n5 \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-11/6-a-846-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-11/6-a-846-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486905","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.553892+00:00"}}