{"status":"available","doknr":"OLD486904","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-12","aktenzeichen":"1 B 180/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 180/22 \n \n4 L 916/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nOrdnungsverfügung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 12. August 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 18. Mai 2022 - 4 L 916/ 21 - geändert. \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 23. Dezember \n2021 gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November \n2021 wird angeordnet, soweit den Antragstellern mit dieser aufgegeben wurde, einen \n„formlosen Nachtragsantrag“ hinsichtlich des geänderten Standorts ihrer Luft-Wasser-\nWärmepumpe bis zum 20. Dezember 2021 zu stellen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt. \nGründe \n \nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet (§§ 146, 147 VwGO). Aus \nden von ihnen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründen, die \nden Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, \ndass der angegriffene Beschluss antragsgemäß zu ändern ist. \nDie Antragsteller wenden sich mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2021, soweit ihnen mit \ndieser auferlegt wurde, einen Bauantrag hinsichtlich der auf ihrem Grundstück errich-\nteten Luft-Wasser- Wärmepumpe (im Folgenden: LWP) zu stellen. \nSie sind Eigentümer des Grundstücks G1 Auf ihren Antrag vom 14. September 2012 \nerteilte ihnen der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. November 2012 für den „Neu-\nbau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ eine Baugenehmigung nebst Neben-\nbestimmungen, die u. a. die folgende Auflage umfassten (vgl. Nr. 4.): \n \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n„Der Beurteilungspegel der durch die geplante Wärmepumpenanlage verursachten \nSchallimmissionen darf im Einwirkbereich der Anlage an der nächstgelegenen Wohn-\nbebauung (Festlegung der Immissionsorte nach TA Lärm, Anhang A.1.3) folgende Lär-\nmimmissionswerte nicht überschreiten: \n tags: 55 dB(A) \n nachts: 40 dB(A) \nFür den Fall der Feststellung von Überschreitungen der festgesetzten Immissionsricht-\nwerte bleiben weitergehende Auflagen zum Lärmschutz vorbehalten.“ \nDes Weiteren enthielt die Baugenehmigung die „Hinweise der Immissionsschutzbe-\nhörde“: \n„(…) Jedoch sollte aus Sicht des Lärmschutzes - auch im Hinblick auf durch Alterungs-\nprozesse der Anlage im Laufe der Zeit zu erwartende höhere Lärmimmissionen - ein \nalternativer Standort (beispielsweise an der der G. Straße zugewandten Hausseite) für \ndie Wärmepumpenanlage erwogen werden, um die auf die Nachbargebäude ein-\nwirkenden Lärmimmissionen so gering wie möglich zu halten. Weitere, Maßnahmen \nwie beispielsweise die Errichtung einer Einhausung oder abschirmenden Wänden tra-\ngen ebenfalls zur Lärmreduzierung bei“. \nDie Antragsteller errichteten die LWP mit einer Gabionenwand jedoch weder mit einer \nEinhausung noch - wie nach dem im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Lage-\nplan vorgesehen - in einer Entfernung von 2 m zur nordöstlichen Hauswand ihres Ein-\nfamilienhauses, sondern ca. 20 m weiter an der Grundstücksgrenze zum benachbarten \nGrundstück (Flurstück-Nr. XX/X, vgl. S. 163 der Behördenakte), an der damals eine \nGarage stand, die einige Jahre später von den neuen Grundstückseigentümern besei-\ntigt wurde. \nMit Ordnungsverfügung vom 19. November 2021 gab der Antragsgegner nach Nach-\nbarbeschwerden den Antragstellern auf, für die im Vergleich zur Baugenehmigung vom \n13. November 2012 an einem anderen Standort errichtete LWP einen „formlosen Nach-\ntragsantrag“ zu stellen sowie einen Lageplan nebst weiteren Unterlagen vorzulegen. \nDie geforderten Unterlagen legten die Antragsteller sodann mit Schreiben ihres Pro-\nzessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2021 vor. Sie waren aber nicht bereit, den \ngeforderten Bauantrag zu stellen. \nGegen die Ordnungsverfügung haben sie am 22. Dezember 2021 beim Verwaltungs-\ngericht einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und am 23. Dezember 2021 \nWiderspruch eingelegt. \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der \nAntrag sei zulässig. Die Antragsteller hätten zwar die mit der Ordnungsverfügung vom \n19. November 2021 geforderten Unterlagen inzwischen vorgelegt, jedoch sei dieser \nTeil der Ordnungsverfügung nicht Gegenstand ihres vorläufigen Rechtsschutzantrags. \nGegenstand ihres Antrags sei vielmehr die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachtrags-\nantrags hinsichtlich des gegenüber der Baugenehmigung für die Errichtung eines Ein-\nfamilienhauses veränderten Standorts der LWP. \nDer Antrag auf vorläufigen Rechtschutz sei nicht begründet. Die angefochtene Anord-\nnung sei rechtmäßig, insbesondere von § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO gedeckt. Es sei \nweder offensichtlich, dass die LWP an der Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. \nXX/XX genehmigungsfrei errichtet werden durfte noch, dass diese der Baugenehmi-\ngungspflicht unterlag oder der Erlass einer Beseitigungsanordnung wegen einer feh-\nlenden Genehmigungsfähigkeit der LWP aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot \nder Rücksichtnahme in Betracht komme. \nErmessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe zu Recht darauf hin-\ngewiesen, dass die unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung unter \nGesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit angezeigt gewesen sei. Insbesondere er-\nscheine die getroffene Anordnung gegenüber einer Rückbauverfügung oder Verlage-\nrung der LWP an den genehmigten Standort als das mildere Mittel. \nDie Antragsteller wenden ein, dass die angegriffene Anordnung rechtswidrig sei. Es \nfehle an einer Ermächtigungsgrundlage für den vom Antragsgegner geforderten Nach-\ntragsantrag. § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO biete insoweit keine Grundlage. Die angefor-\nderten Unterlagen seien vorgelegt worden. Mit diesen stehe dem Antragsgegner eine \nausreichende Grundlage zur Überprüfung des Sachverhalts zur Verfügung. Es sei auch \nkeine Gefahrensituation erkennbar, für deren Beseitigung das Stellen eines Bauan-\ntrags erforderlich wäre. Die Antragsteller hätten auf die erste Beschwerde ihrer Nach-\nbarn bereits Maßnahmen zur Geräuschvermeidung ergriffen. Auf weitere Beschwerden \nhätten im Rahmen eines Ortstermins keine wahrnehmbaren Geräusche durch die LWP \nfestgestellt werden können. Auf das Protokoll über den Ortstermin am 4. Dezember \n2020 werde verwiesen. \nDavon ausgehend hat die Beschwerde Erfolg. Aus dem Vorbringen der Antragsteller \nergibt sich, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu Un-\nrecht abgelehnt hat. \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n5 \n \nFür die noch streitige Ordnungsverfügung fehlt es nach sächsischem Landesrecht an \neiner Ermächtigungsgrundlage. Eine solche stellt § 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsBO \nnicht dar. Der Antragsgegner war nach dieser Vorschrift nicht befugt, den Antragstel-\nlern unter Androhung eines Zwangsgelds zusätzlich zur Anforderung eines Lageplans, \nschalltechnischer Daten zur Wärmepumpenanlage sowie zu Angaben zu deren Aus-\nrichtung aufzugeben, bis zum 20. Dezember 2021 einen Nachtragsantrag zu stellen. \nGem. § 58 Abs. 2 Satz 1 SächsBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, \nÄnderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhal-\ntung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften ein-\ngehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Nach Satz 2 der Vor-\nschrift können sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen \ntreffen. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich um eine sehr weit ge-\nhende Ermächtigungsgrundlage, die grundsätzlich auch Maßnahmen erlaubt, die eine \nwirksame Bauaufsicht erst ermöglicht (Senatsbeschl. v. 31. März 2014 - 1 A 699/13 -, \njuris Rn. 5 m. w. N.; VGH BW, Beschl. v. 13. Februar 1980 - III 1998/79 -, juris Rn. 17). \nDie Generalklausel gewährt damit aber weder eine Befugnis, den Antragstellern unter \nZwangsmittelandrohung (da eine solche Verfügung ohne Zwangsmittelandrohung und \nFestsetzung auch nicht vollstreckbar wäre) aufzugeben, einen Bauantrag zu stellen \n(vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 29. Dezember 2021 - 2 B 276/21 -, juris Rn. 12; \nThürOVG, Beschl. v. 15. Januar 2019 - 1 EO 522/18 -, juris Rn. 15 ff.; BayVGH, Urt. v. \n4. Dezember 2014 - 15 B 12.1450 -, juris Rn. 21), um ein förmliches Bauantragsver-\nfahren zu erzwingen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13. März 1995 - 10 A 5578/94 -, juris), \nnoch eine sonstige Handlungspflicht, deren Umsetzung einen Bauantrag umfasst (wie \nbei einem Baugebot; vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 41/87 -, juris Rn. 35; \na. A. Mampel, Bauordnungsverfügungen, BauR 2000, 996 ff.; Schmuck, in: Jäde/Dirn-\nberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand Januar 2022, § 80 Rn. 35). \nDabei ermächtigt auch eine andere Vorschrift der Sächsischen Bauordnung die Bau-\naufsicht nicht zu einem solchen Vorgehen. Nach der Sächsischen Bauordnung obliegt \nes vielmehr grundsätzlich dem Bauherrn, eine nach den öffentlich-rechtlichen Vor-\nschriften erforderliche Baugenehmigung zu beantragen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \n§ 59 SächsBO). Es handelt sich insoweit um die Abgabe einer öffentlich-rechtlichen \nWillenserklärung, die einer Auslegung zugänglich ist und deren formelle Voraussetzun-\ngen § 68 Abs. 1 bis 4 SächsBO und die Durchführungsverordnung zur Sächsischen \nBauordnung regeln. Eine Norm, wonach das Stellen eines Bauantrags verlangt werden \n13 \n14 \n15 \n\n6 \n \nkann, enthält aber weder die Sächsische Bauordnung noch die genannte Durch-\nführungsverordnung. \nEine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht im Hinblick auf das seitens \nder Antragsgegnerin nach § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO auszuübende Ermessen. \nDie Forderung, einen Bauantrag zu stellen, kann auch nicht als milderes Mittel im Ver-\ngleich zu einer Nutzungsuntersagung betrachtet werden. Denn das Sächsische Lan-\ndesrecht nennt in § 79, § 80 Sätze 1 und 2 SächsBO die Möglichkeiten zum Einschrei-\nten gegen formell oder materiell baurechtswidrige Zustände. Soweit der Senat mit Be-\nschluss vom 27. Oktober 2010 - 1 B 223/10 -, juris Rn. 12 angedeutet hat, dass bei \nFeststehen der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit eines Vorha-\nbens sogar das Stellen eines Bauantrags angeordnet werden könne, um rechtskon-\nforme Zustände zu erreichen, hält der Senat daran nicht fest. Der im angegriffenen \nBeschluss des Verwaltungsgerichts zitierten Kommentarauffassung (Jäde/Dirnber-\nger/Böhme a. a. O.) steht bereits entgegen, dass die dort in Bezug genommene Recht-\nsprechung an ein Baugebot oder die Störerauswahl anknüpft und sich damit auf nicht \nvergleichbare Fallkonstellationen bezieht. Zudem ist in Bezug auf das genannte Bau-\ngebot die Verpflichtung zur Beantragung eine Genehmigung gesetzlich bestimmt (vgl. \n§ 176 Abs. 7 BauGB). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. \nFebruar 1990 zum Baugebot ebenfalls angenommen, dass es für eine Verpflichtung \nzum Stellen eines Bauantrags einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es hat insoweit \nausgeführt (Urt. v. 15. Februar 1990 a. a. O., juris Rn. 50): \n„Die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist den notwendigen Bauantrag zu \nstellen, hat gegenüber der Aktualisierung einer Baupflicht einen selbständig verfügen-\nden Inhalt; der Eigentümer wird - jedenfalls formal - mit einer weiteren spezielleren \nHandlungspflicht belastet. Es bedarf deshalb auch hierfür einer gesetzlichen Grund-\nlage. Anders als das Berufungsgericht meint, ist eine solche Rechtsgrundlage aber in \n§ 39 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 BBauG enthalten. Das ergibt eine sach-\ngerechte Interpretation der Vorschrift unter Beachtung von Sinn und Zweck des Bau-\ngebots sowie seines Verhältnisses zur Enteignung“. \nDer in der Kommentierung zitierte Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs \nvom 14. März 2003 (- 9 TG 2894/02 -, juris Rn. 10 f.) betrifft mit der Frage der Störerer-\nauswahl - wie ausgeführt - eine andere Fallkonstellation. \nDes Weiteren führt auch der Umstand, dass unter dem 13. November 2012 ein einheit-\nliches Gesamtvorhaben, das die Errichtung einer LWP umfasste, nach bauplanungs-\nrechtlicher Prüfung genehmigt wurde, zu keinem anderen Ergebnis. \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n7 \n \nZwar haben die Antragsteller - anders als in dem zum Baugenehmigungsantrag einge-\nreichten Lageplan des Ingenieurbüros J. vorgesehen - ihre LWP nicht 2 m entfernt zur \nnordöstlichen Hauswand ihres Eigenheims errichtet, sondern an der Grundstücks-\ngrenze zum Flurstück-Nr. XX/X. Die bestandskräftige Baugenehmigung enthält aber \nneben den Hinweisen der Immissionsschutzbehörde zur Ausführung und dem Standort \nder LWP auch eine Auflage zu den durch den Betrieb der LWP verursachten Lärmim-\nmissionen (vgl. Auflagen 4.), sodass der Antragsgegner gegen Lärmimmissionen, die \ndie für das Baugebiet festgesetzten Lärmrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) \nnachts nicht einhalten, wegen Verstoßes gegen Bauplanungsrecht einschreiten kann \n(vgl. auch Roden, VBlBW 2022, 276, 280 ff.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nHinsichtlich der Höhe des Streitwerts (§§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG) folgt \nder Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den erstinstanzlichen Haupt-\nantrag. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar, 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG. \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Ranft \n \n \n20 \n21 \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-12/1-b-180-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-12/1-b-180-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486904","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.524730+00:00"}}