{"status":"available","doknr":"OLD486903","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-12","aktenzeichen":"2 B 193/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 193/22 \n \n7 L 325/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \nvertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. \n2. der \n3. des \nsämtlich wohnhaft: \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \nwegen \n \nAufnahme in die Klassenstufe 5 des M-M-Gymnasiums in S im Schuljahr 2022/2023; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 12. August 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. Juli 2022 - 7 L 325/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kosten \ndes Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 des M-M-\nGymnasiums in S im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, entsprochen. Die vom \nAntragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf \nderen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) wird ein \nSchüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums \naufgenommen, wenn, wie beim Antragsteller zu 1., die Bildungsempfehlung für das \nGymnasium erteilt wurde. Über die Aufnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA \nder Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nnach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/18 \n-, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B \n189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. \nv. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 \n-, jurisRn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a \nAbs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten \nKlassenobergrenze \nund \nZügigkeit, \nauszugehen. \nÜbersteigt \ndie \nZahl \nder \nAufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und \nVerordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen \nSchulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren \nunter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber \nentschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. \nSachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die \nBerücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des \nAufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. \nSenatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B \n189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine \nbestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). \nGemessen daran verletzt das vom Schulleiter des M-M-Gymnasiums, dessen \nEingangsklasse 5 im Schuljahr 2022/2023 vierzügig geführt wird, auf der Grundlage \nvon - nach Abzug von einem Ausbildungsplatz für einen Wiederholer (vgl. \nSenatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) und eines \nGewichtungszuschlags nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsKlassBVO von insgesamt \n1,5, gerundet 2 Plätzen, für eine Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf im \nFörderschwerpunkt Hören und zwei Schülerinnen mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache von 0,5 je Schülerin - 109 Plätzen, denen \n126 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den \nAnspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. \na) Aufgrund des an erste Stelle genannten und nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats sachgerechten Aufnahmekriteriums „Schüler, deren Geschwister zum \nZeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“ (vgl. zuletzt Beschl. v. 31. \nAugust 2021 - 2 B 325/21 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rspr. des Senats) hat der Schulleiter \n37 Bewerber aufgenommen. \n4 \n5 \n\n4 \n \nb) Das an zweiter Stelle genannte Kriterium „Schüler mit Hauptwohnsitz im \nZuständigkeitsbereich des Schulträgers (Landkreis N)“, aufgrund dessen 66 im Gebiet \ndes Landkreises N wohnende Bewerber, davon zwei in W und die übrigen in S, \naufgenommen wurden, ist ebenfalls sachgerecht. \nWie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 11 \nff.), bietet die Länge des Schulwegs ebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs \neinen sachlichen Anknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule \naufzunehmenden Bewerber. Beide Kriterien stehen, wie vorstehend dargelegt, im \npflichtgemäßen Ermessen der Schulleiterin/des Schulleiters. Von daher beschränkt \nsich die gerichtliche Prüfung darauf, ob für das gewählte Kriterium ein am Maßstab des \nGleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. Daran fehlt es nur dann, wenn das \nKriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem Fall erweist sich die in Anwendung \ndieses Kriteriums ergangene Auswahlentscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies trifft \nauf das vom Schulleiter herangezogene Auswahlkriterium „Schüler mit Hauptwohnsitz \nim Zuständigkeitsbereich des Schulträgers (Landkreis N)“ nicht zu. Es wird keine \nkonkrete nach Metern oder Kilometern bemessene Wegstrecke und kein nach Minuten \nbemessener Zeitaufwand für die Wegstrecke zwischen der (im Landkreis N gelegenen) \nWohnung des Aufnahmebewerbers/der Aufnahmebewerberin und dem Gymnasium in \nS genannt. Davon, dass die Länge des Schulwegs für die Aufnahme am M-M-\nGymnasium nicht entscheidend ist, geht letztlich auch das Verwaltungsgericht aus \n(Beschlussabdruck S. 5). Insofern kann dahinstehen, ob das Kriterium zu einer, so das \nVerwaltungsgericht, „gesetzwidrigen faktischen Einführung eines Schulbezirks im \nHinblick auf den Landkreis N“ führt (vgl. Senatsbeschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 \n-, juris Rn. 13, 14). \naa) Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Beschränkung der Aufnahme auf solche \nSchüler, die im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers, des Landkreises N, wohnen, \nindessen darin, dass mit der Vergabe der - nach Aufnahme der (nicht auf den Landkreis \nbeschränkten) \nGeschwister \n- \nverbliebenen \nPlätze \nan \nSchüler \naus \ndem \nZuständigkeitsbereich des Schulträgers die dem Landkreis diesen Schülern gegenüber \nobliegende Verpflichtung zur Bereitstellung einer ausreichenden und unter zumutbaren \nSchulwegbedingungen erreichbaren Anzahl von Schulplätzen erfüllt werden soll. \nDieses Verständnis lässt sich nicht nur Wortlaut und Inhalt des Aufnahmekriteriums \nentnehmen, sondern entspricht zudem der Rechtslage. \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nbb) Nach § 22 Abs. 1 SächsSchulG sind die Gemeinden Schulträger der \nallgemeinbildenden Schulen; die Landkreise können Träger dieser Schulen sein. Der \nSchulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen (§ 21 Abs. 1 SächsSchulG). \nHierunter fallen die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude und \nSchulräume, der Schulsportanlagen und sonstiger für schulische Zwecke genutzten \nBaulichkeiten sowie die Ausstattung der Schulen mit den notwendigen Lehr- und \nLernmitteln \n(§ \n23 \nAbs. \n2 \nSatz \n1 \nund \n2 \nSächsSchulG; \nvgl. \nAdolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.21 § 21 SchulG \nAnm. 1). Zum Verantwortungsbereich des Schulträgers gehört gemäß § 21 Abs. 2 \nSächsSchulG ferner die Verpflichtung zur Errichtung und Fortführung von Schulen, \nwenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Die Gemeinden und Landkreise sind \nSelbstverwaltungskörperschaften, denen gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 84 SächsVerf \ndas Recht der kommunalen Selbstverwaltung zusteht. In diesem Rahmen verwalten \nsie die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als (weisungsfreie) \nPflichtaufgaben (§ 23 Abs. 1 SächsSchulG; vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier a. \na. O., Kennzahl 20.23 § 23 SchulG Anm. 1). \nDer Landkreis N ist Schulträger aller sechs im Landkreis gelegenen Gymnasien in \nöffentlicher Trägerschaft, neben dem Gymnasium in S sind dies die Gymnasien in D, \nE, O, T1 und T2. Bei den Gymnasien handelt es sich um erforderliche öffentliche \nEinrichtungen im Sinn von § 2 Abs.1 Satz 2 SächsLKrO, die der Landkreis in Erfüllung \nder ihm als Schulträger nach den vorstehenden Maßgaben zum Wohl seiner \nEinwohner obliegenden Aufgaben geschaffen hat. Einwohner des Landkreises ist nach \n§ 9 Abs. 1 SächsLKrO jeder, der in einer Gemeinde des Landkreises wohnt. Im \nRahmen der bestehenden Vorschriften sind die Einwohner berechtigt, die öffentlichen \nEinrichtungen des Landkreises nach gleichen Grundsätzen zu benutzen (§ 9 Abs. 2 \nSächsLKrO). Hieraus folgt für im Landkreis N wohnende Schülerinnen und Schüler ein \nAnspruch auf Nutzung und damit auf Aufnahme in ein - hier - in Trägerschaft des \nLandkreises befindliches Gymnasium. \nDiese Erwägungen finden sich, anders als das Verwaltungsgericht meint \n(Beschlussabdruck S. 5, 6), auch in dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom \nAntragsgegner übermittelten Verwaltungsvorgang. So führt der Landkreis N in seiner \nim Bescheid des Staatsministeriums für Kultus (SMK) vom 30. November 2020 über \ndie Genehmigung u. a. des Planteils Gymnasien des vom Kreistag beschlossenen \nTeilschulnetzplans allgemeinbildende Schulen enthaltenen Stellungnahme vom 27. \nOktober 2020 aus (S. 16, 17), durch schulorganisatorische Maßnahmen lasse sich an \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nden großen vierzügigen Gymnasien ein weiterer Klassenzug unterbringen. Für die \nGymnasien in T1 und S seien bereits Ergänzungsbauten errichtet worden. Dort würden \nkünftig weniger oder keine Schüler aus L oder Sachsen-Anhalt mehr aufzunehmen \nsein. Allein für N sei die Kapazität ausreichend. Nach dem Beschluss des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 12. September 2016 (2 B 190/16) habe die Schule bis \nzur Kapazitätsgrenze Schüler aufzunehmen. Dies bedeute, dass zuvörderst Schüler \naus dem Landkreis N aufgenommen werden und die Klassen bis zur Kapazitätsgrenze \nmit Schülern aus anderen Gebieten aufgefüllt werden können. Eine Pflicht, die Schulen \nzu erweitern, um Schüler aus anderen Gebieten aufnehmen zu können, sehe der \nPlanungsträger, der gleichzeitig Schulträger der Gymnasien ist, nicht. Derzeit \nstammen, wie es in dem Bescheid weiter heißt (S. 17), gut 40 % der Schülerschaft aus \nder Stadt L. In Erwartung weiter wachsender Schülerzahlen äußert der Planungsträger \nzur Aufnahmefähigkeit des M-M-Gymnasiums S die vom SMK mitgetragene \nSichtweise, \ndass \nder \nLandkreis \nN \nneben \nden \nnordsächsischen \nKindern \nselbstverständlich auch weiterhin Schüler aus dem Stadtgebiet L aufnehmen werde, \nsolange die Kapazität dies zulasse. Dies habe der Landkreis der Stadt L mit Schreiben \nvom 23. September 2020 mitgeteilt. Diese gehe davon aus, dass es weiterhin Schüler \naus der Stadt L und umgekehrt geben werde, die punktuell für ihren Schulbesuch \nentsprechende \nschulische \nEinrichtungen \nin \nder \njeweils \nangrenzenden \nGebietskörperschaft auswählen werden. Unabhängig davon habe die Stadt L in der \nSchulentwicklungsplanung den gesamten gymnasialen Bedarf für alle Schüler aus der \nStadt L geplant bzw. berücksichtigt und halte entsprechende Plätze dafür vor. Somit \nkönne auch der Bedarf gedeckt werden, der sich möglicherweise bei Erreichen der \nKapazitätsgrenze des Gymnasiums S ergebe. Im Übrigen obliege dem Schulleiter vor \nOrt die Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern. Zur \nAufnahme Ler Schüler am G-S-Gymnasium T1, deren Anteil gegenwärtig knapp 22 % \nbetrage, verträten die Stadt L und der Landkreis N die gleichen Positionen (S. 18 des \nBescheids). \nDiesen Überlegungen trägt das vom Schulleiter des M-M-Gymnasiums an zweiter \nStelle herangezogene und angewandte Auswahlkriterium „Schüler mit Hauptwohnsitz \nim Zuständigkeitsbereich des Schulträgers (Landkreis N)“ Rechnung. Als Einwohnern \ndes Landkreises steht ihnen, wie vorstehend dargelegt, gegen den Landkreis als \nSchulträger ein Anspruch aus § 9 Abs. 1 und 2 SächsLKrO auf Aufnahme in das \nGymnasium zu. Einen vergleichbaren Anspruch haben Schüler, die nicht Einwohner \ndes Landkreises sind, nicht. Von daher erweist sich die Berücksichtigung des \nAufnahmeanspruchs in Form eines eigenständigen Aufnahmekriteriums als \n\n7 \n \nsachgerecht und bestehen damit zugleich keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass \nim Landkreis N wohnende Schülerinnen und Schüler in Anwendung dieses Kriteriums \nvorrangig, insbesondere vor nicht im Landkreis wohnenden Schülern wie dem \nAntragsteller zu 1., einen Ausbildungsplatz an der Schule erhalten. Die auf dieser \nGrundlage erfolgte Aufnahme von 66 Schülern aus dem Landkreis N ist daher aus \nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \ncc) Der Vortrag der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung rechtfertigt keine \nabweichende Beurteilung. \nSoweit die Antragsteller geltend machen, die „Ankündigung des Schulträgers, Schüler \naus L im Rahmen der Kapazität zu berücksichtigen“, meine „offenbar nachrangige \nBerücksichtigung, soweit die Kapazität nicht durch „Landkreiskinder“ in Anspruch \ngenommen wird“, so dass die „Durchlässigkeit für Schüler aus L … nicht mehr \ngegeben“ sei, außerdem sei der Landkreis „mangels bildungsgesetzlicher \nZuständigkeit nicht befugt, die Nutzung seiner Schulen bevorzugt Schülern aus dem \nLandkreis … vorzubehalten“, weshalb der „Schulleiter entsprechende - nicht auf die \nSchülerauswahl für die Schule, sondern auf das Abriegelungsinteresse des \nSchulträgers (Landkreiskindervorbehalt) abstellende Kriterien beschließen“ \nkönne, übersehen sie, dass sie, weil sie in der Stadt L wohnen, nach Maßgabe der \nvorstehend \ndargelegten \nkommunalrechtlichen \nVorschriften \nder \nSächsischen \nLandkreisordnung gegen den Landkreis N keinen Anspruch auf Aufnahme in das in \nTrägerschaft des Landkreises stehende M-M-Gymnasium haben. Wollte man dies \nanders sehen, hätte dies jedenfalls in den Fällen, in denen die Anzahl der \nAufnahmeanträge - wie hier - die Anzahl der an der Schule vorhandenen \nAusbildungsplätze übersteigt, zur Folge, dass zumindest ein Teil der Schüler aus dem \nLandkreis, etwa in einem Losverfahren, keinen Platz an der Schule erhält, so dass ihr \nAufnahmeanspruch gegen den Landkreis leerliefe. Insofern hat der Schulleiter bei \nseiner Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, ob Aufnahmebewerber im Landkreis \nwohnen oder nicht und die im Landkreis wohnenden Bewerber vor den in der Stadt L \nwohnenden Bewerbern aufgenommen. Diese Verfahrensweise verletzt nicht den \nAnspruch der (in L wohnenden) Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber ihren Aufnahmeantrag. \nAus ihrem Vorbringen, im „Rahmen der Schulbezirksfreiheit“ stelle „jede abstrakte \ngeographische Grenzziehung kein hinreichend schulbezogen individualisiertes \nAufnahmekriterium dar, weil die Frage, ob der betreffende Schüler inner- oder \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \naußerhalb des festgelegten geographischen Bereichs wohnt … rein zufällig ist“, können \ndie Antragsteller ebenfalls nichts für sich herleiten. Ob ein Schüler im Landkreis N oder \nwie der Antragsteller zu 1. in der Stadt L wohnt, mag vom Zufall abhängen, führt \nindessen nicht dazu, dass der Landkreis zu einer - von den Antragstellern der Sache \nnach angesprochenen - Erhöhung der Ausbildungsplätze an seinen Gymnasien \nzugunsten von dort angemeldeten Schülern aus L verpflichtet wäre. Die Landkreise \nhaben nach § 2 Abs. 1 SächsLKrO alle überörtlichen und alle die Leistungsfähigkeit \nder einzelnen kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden Aufgaben in eigener \nVerantwortung zu erfüllen und die zu deren Erfüllung erforderlichen öffentlichen \nEinrichtungen, zu denen auch Schulen in Trägerschaft der Landkreise gehören, für ihre \nEinwohner zu schaffen. Zu einer entsprechenden Aufgabenerfüllung auch gegenüber \n„Nichteinwohnern“, d. h. Einwohnern, die nicht in einer kreisangehörigen Gemeinde \nwohnen (§ 9 Abs. 1 SächsLKrO), sind sie hingegen nicht verpflichtet (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 19. November 2014, BVerfGE 138, 1 ff., Rn. 73). Dies können die \nAntragsteller deshalb auch nicht verlangen. \nEs bleibt daher dabei, dass die im Landkreis N vorhandenen Schulplätze an den \nSchulen in Trägerschaft des Landkreises für im Landkreis wohnende Schülerinnen und \nSchüler bereitgestellt und vorgehalten werden und bereitgestellt und vorgehalten \nwerden müssen. Diese Schulplätze hat der Schulleiter des M-M-Gymnasiums mithin \nzunächst an aus dem Landkreis angemeldete Schülerinnen und Schüler vergeben und \nSchülerinnen und Schüler, die wie der Antragsteller zu 1. im Gebiet eines anderen \nSchulträgers, der Stadt L, wohnen, nachrangig und nur dann aufgenommen, wenn \nnoch freie Ausbildungsplätze an der Schule vorhanden sind. Demgemäß hat der \nSchulleiter die verbliebenen sechs freien Plätze in einem ausschließlich unter in L \nwohnenden Aufnahmebewerbern durchgeführten Losverfahren vergeben, bei dem der \nAntragsteller zu 1. indessen keinen Platz erhielt. \nSoweit die Antragsteller schließlich geltend machen, das Kriterium „Schüler mit \nHauptwohnsitz im Landkreis“ stelle „eine unsachgerechte Benachteiligung von \nSchülern \nmit \nvergleichsweise \nkürzeren \nSchulwegen \naus \nangrenzenden \nGebietskörperschaften gegenüber im Landkreis weit entfernt wohnenden Schülern“ \ndar, lassen sie außer Acht, dass das Kriterium nicht dazu dient, Länge und Dauer des \nSchulwegs möglichst gering zu halten. Es soll vielmehr, wie ausgeführt, die Erfüllung \ndes Anspruchs der im Landkreis wohnenden Schülerinnen und Schüler auf Aufnahme \nin das in Trägerschaft des Landkreises stehende M-M-Gymnasium sicherstellen. Im \nÜbrigen wurden von den insgesamt 66 Plätzen 64 Plätze an Schülerinnen/Schüler aus \n15 \n16 \n\n9 \n \nS, mithin aus dem unmittelbaren Einzugsbereich des Gymnasiums, und zwei Plätze an \neine Schülerin und einen Schüler aus W vergeben. Zudem haben sich, wie der \nAntragsgegner im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf Angaben des Schulleiters \nunwidersprochen vorgetragen hat, jedenfalls seit dem Schuljahr 2017/2018 nur \nSchülerinnen und Schüler aus S und W an der Schule angemeldet; Anmeldungen aus \nanderen Orten des Landkreises N gab es nicht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-12/2-b-193-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-12/2-b-193-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486903","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.491057+00:00"}}