{"status":"available","doknr":"OLD486902","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-15","aktenzeichen":"6 A 406/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 406/21.A \n \n4 K 371/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 15. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 6. Mai 2021 - 4 K 371/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Sein Vorbingen, auf das der \nSenat nach § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 AsylG beschränkt ist, ergibt nicht, dass der allein \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gegeben ist. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. \nDie grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich nur auf \nGrundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts begründen, es sei \ndenn, eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu ist unterblieben, \nweil das Verwaltungsgericht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage \nanders \nbeantwortet \nund \ndie \nBeweisaufnahme \ndeshalb \nals \nnicht \nentscheidungserheblich abgelehnt hat. Trifft letzteres - wie hier - nicht zu, müssen die \nmaßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Asylprozess \nmit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) \nangegriffen werden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen. Ansonsten \nkönnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage gestellt werden, obwohl \nder Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20.A -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nNach diesen Grundsätzen kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob durch die \nin Sierra Leone ansässigen Geheimgesellschaften landesweite Verfolgung droht bzw. \nob auch eine inländischen Fluchtalternative verwiesen werden dürfe“ keine \ngrundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Denn das \nVerwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen - die \nEntscheidung selbstständig tragend - als nicht glaubhaft gewürdigt. Diese Feststellung \nhat der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angefochten. Zwar hat das \nVerwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Flüchtlingsanerkennung und \nGewährung subsidiären Schutzes auch mit Verweis auf eine innerstaatliche \nFluchtalternative abgelehnt (§ 3e AsylG). Insoweit liegt jedoch nach dem Wortlaut der \nEntscheidungsgründe eine Mehrfachbegründung vor. \nEine grundsätzliche Bedeutung wirft der Kläger auch nicht mit seiner zweiten \naufgeworfenen Frage auf, „ob angesichts der Corona-Pandemie in Sierra Leone jeder \nRückkehrer aufgrund der Versorgungs- und Wirtschaftslage einer erniedrigenden bzw. \nunmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre bzw. ob \ndadurch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht“. \nStützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer \nverallgemeinernd \nformulierten \nTatsachenfrage, \nerfordert \ndie \nDarlegung \nder \nKlärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die \nEntscheidung \nerheblichen \nTatsachen \nauch \neiner \nanderen \nals \nder \nvom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine \nnähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen \nUrteil und mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten \nErkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung \nbestimmter Erkenntnisquellen oder ggf. auch divergierender Rechtsprechung \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine \nanderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung \nder \nsich \ninsoweit \nstellenden \nFragen \nder \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2022 - 6 A 513/21 -, juris \nRn. 2). \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nDas Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf seine Ausführungen zur Zumutbarkeit \neiner innerstaatlichen Fluchtalternative festgestellt, dass sich der Kläger nicht auf \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen könne. \nDabei ist es unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel davon ausgegangen, dass \ndie wirtschaftliche Lage in Sierra Leone schwierig ist und die Mehrheit der Bevölkerung \nin bitterer Armut lebt. Dennoch werde es dem Kläger als jungem gesunden Mann im \nFalle \neiner \nRückkehr \nin \nsein \nHerkunftsland \nunter \nÜberwindung \nvon \nAnfangsschwierigkeiten möglich sein, auch abseits seines Elternhauses eine \nExistenzgrundlage \naufzubauen, \nwomit \ner \njedenfalls \nseine \nelementaren \nGrundbedürfnisse befriedigen könne. Dabei werde ihm seine Schulzeit von sieben \nJahren, seine Arbeit in Freetown vor der Ausreise, seine in Deutschland in einem \nSprachkurs erworbenen Sprachkenntnisse sowie eine Einstiegsqualifizierung und eine \nAusbildung im Bereich Heizung und Sanitär zugutekommen, wenngleich er diese nicht \nganz abgeschlossen habe. Die COVID-19-Pandemie rechtfertige keine andere \nBetrachtung. Es sei insbesondere nicht anzunehmen, dass der Kläger in besonderer \nWeise - herausgehoben aus dem Rest der Bevölkerung Sierra Leones - für eine \nInfektion mit dem Virus und einen schweren (ggf. tödlichen) Verlauf exponiert sei. Es \nhat unter Berufung auf Angaben der World Health Organization und der Johns Hopkins \nUniversity festgestellt, dass das Infektionsgeschehen in Sierra Leona verglichen mit \nDeutschland nicht höher sei. \nDer Kläger legt die Grundsätzlichkeit der Berufung nicht den Anforderungen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Denn er beruft sich nur auf allgemeine \nErkenntnismittel, die zwar - in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Erkenntnismitteln und dessen darauf beruhenden Feststellungen - \ndie prekären Verhältnisse in Sierra Leone schildern. Aus ihnen geht aber nicht hervor, \ndass das wirtschaftliche Existenzminimum für Rückkehrer ungeachtet der \neinzelfallbezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts generell nicht gegeben \nist. Aus demselben Grund ist auch der vom Kläger angeführte Bericht der Hans-Seidel-\nStiftung, der sich allgemein mit den negativen Auswirkungen von COVID-19 auf die \nArmutsentwicklung in Afrika befasst, nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung \ndarzulegen. \nUnbeschadet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das weltweite Pandemiegeschehen \nauch gegenwärtig immer noch von großer Dynamik gekennzeichnet ist und damit über \neine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner \nmittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen jedenfalls für ein einzelnes \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nLand, wie hier Sierra Leone, gegenwärtig kaum verallgemeinerungsfähig möglich \nerscheint (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2022 - 6 A 513/22 - Rn. 5). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-15/6-a-406-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-15/6-a-406-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486902","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.467093+00:00"}}