{"status":"available","doknr":"OLD486901","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-15","aktenzeichen":"5 B 228/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 B 228/22 \n \n6 L 605/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Döpelheuer und den Richter am Landessozialgericht Guericke \n\n2 \n \nam 15. August 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Au-\ngust 2022 - 6 L 605/22 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \nI. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 12. August 2022 den Antrag \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstel-\nlerin vom 10. August 2022 gegen Nummer 10 Satz 2 und Nummer 11 Satz 1 des Be-\nscheids des Antragsgegners vom 10. August 2022 abgelehnt. Anlass für die Auflagen \nwar ein Video, das durch den Versammlungsleiter der angezeigten Versammlung auf \nder Facebookseite \"Freies Heidenau\" sowie auf seiner persönlichen Facebookseite \nund in weiteren sozialen Netzwerken veröffentlicht und mit dem für eine ursprünglich \nbereits am 8. August 2022 geplante Versammlung geworben wurde, deren Inhalt und \nAblauf der hier streitgegenständlichen Versammlung entsprechen sollte. Auf dem Vi-\ndeo wird ein mit einem orangefarbenen Overall bekleideter Mann mit einem Sack über \ndem Kopf und in Handschellen in einem Fahrzeug gezeigt, welcher offenbar den Bun-\ndeswirtschaftsminister Robert Habeck darstellen soll, der nach einem vermeintlichen \nUrteilsspruch zu 16 Wochen Pranger auf dem örtlichen Markplatz verurteilt worden sei. \nHierauf untersagte der Antragsgegner mittels Auflagen das Skandieren und Darstellen \nder Anklageschrift, die Verurteilung und prozessuale Behandlung von Personen des \npolitischen Lebens im Rahmen des Straßentheaters \"Habecks Prozess\" (Nr. 10 Satz 2) \nsowie das Mitführen von Kundgebungsmitteln zum Zweck der Durchführung des Stra-\nßentheaters, insbesondere Puppen, symbolische \"Pranger\" oder anderer Gegen-\nstände sowie Tonaufnahmen, die der Darstellung \"Habecks Prozess\" dienen (Nr. 11 \nSatz 1). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Bewer-\nbung der Versammlung und ihre beabsichtigte Durchführung als einheitlich zu bewer-\ntendes Geschehen darstellten und die dort einsehbar gewesene Darstellung einer ge-\nfesselten gefangenen Person in einem Lieferwagen zwanglos die Assoziation einer-\n1 \n2 \n\n3 \n \nseits zu Guantanamo-Bay-Häftlingen aufkommen lasse und andererseits an die Auffin-\ndesituation von ermordeten Personen des öffentlichen Lebens in Kofferräumen von \nFahrzeugen erinnere. Abzuwägen seien das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bun-\ndeswirtschaftsministers (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem Interesse an \neiner freien politischen Meinungsäußerung der Kundgebungsteilnehmer (Art. 5 Abs. 1 \nSatz 1 GG) unter Rückgriff auf künstlerische und darstellende Elemente (Art. 5 Abs. 3 \nSatz 1 GG) im Rahmen einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel (Art. 8 \nGG). Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei eine darstellende Form der Kritik \nunvereinbar, in der der Kritisierte symbolisch zum bloßen Objekt eines \"Prozesses\" \ndegradiert werde, dessen Ergebnis, nämlich eine Prangerstrafe, von vornherein fest-\nstehe. Diese gewählte Form der Darstellung sei - auch im Gesamtkontext der Art und \nWeise der Bewerbung der Versammlung - geeignet, auf die Kundgebungsteilnehmer \ndahin einzuwirken, dass sie eine nicht nur kritische und ablehnende, sondern darüber \nhinaus auch feindselige Haltung gegenüber der Person des Bundeswirtschaftsminis-\nters einnähmen oder diese verstärkten und sich für \"Justizaktionen\" der im Bewer-\nbungsvideo dargestellten Art legitimiert sehen würden. \nII. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Ände-\nrung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. \n1. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer ge-\nmeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Er-\nörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven \nMeinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstratio-\nnen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die \nTeilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun-\ngen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die \nArt des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung \nnehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veran-\nstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung \nals Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der \nVersammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris \nRn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9). \n3 \n4 \n\n4 \n \nNach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel \ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz \nstellt § 15 Abs. 1 SächsVersG dar, wonach die zuständige Behörde die Versammlung \noder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen \nkann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des \nAufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im \nLichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die \nVersammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter un-\nter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, \nBeschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nDas der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 SächsVersG eingeräumte Entschlie-\nßungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann \nzurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Frei-\nheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechts-\ngüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer \nWechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so \nin Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam \nwerden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32). Rechts-\ngüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen aus-\ngeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweili-\ngen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene \nDritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 \n-, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und In-\ntensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die \nDringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in \nihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand \n(BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m. w. N.). \n2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner in seinem Auflagenbe-\nscheid zu Recht die geplante Aufführung des Straßentheaters \"Habecks Prozess\" un-\ntersagt. Die zur Herstellung der praktischen Konkordanz erforderliche Abwägung der \nbetroffenen geschützten Rechtsgüter ergibt, dass im konkreten Fall dem Schutz des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG der \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nVorrang gebührt gegenüber dem Recht der Antragstellerin und der Versammlungsteil-\nnehmer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 8 GG. Das Vorbringen der \nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. \na) Den Bedenken der Antragstellerin gegen die der Gesamtbewertung zugrunde ge-\nlegten Umstände unter Einbeziehung des in den sozialen Medien veröffentlichten Vi-\ndeos ist nicht zu folgen. \nIhr Vortrag, das Video sei nicht durch den Veranstalter der Versammlung, sondern pri-\nvat durch deren Versammlungsleiter veröffentlich worden, greift ebenso wenig wie der \nHinweis darauf, dass das Video eine Veranstaltung am 8. August 2022 beworben habe, \nnicht aber diejenige vom 15. August 2022. Die Einbeziehung des Videos in die Bewer-\ntung der Gesamtumstände ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass deren Veröffentli-\nchung durch den Versammlungsleiter auf dessen Facebook-Seite erfolgte. Dass das \nHerstellen und die Veröffentlichung des Videos unabhängig von der geplanten Ver-\nsammlung erfolgte und das bei der Versammlung angekündigte Straßentheater keinen \nBezug zu dem vorab veröffentlichten Video hat, ergibt sich weder aus dem Vortrag der \nAntragstellerin noch sonst aus den dem Senat bekannten Umständen, vielmehr ist hier \nvon einem bewussten und gewollten einheitlichen Handlungsstrang auszugehen. An \ndieser Bewertung ändert auch die zeitliche Verschiebung der geplanten Aufführung \ndes Straßentheaters auf den 15. August 2022 nichts, nachdem unmittelbar vor der Ver-\nsammlung am 8. August 2022 die Aufführung durch den Antragsgegner untersagt \nwurde. Ausdrücklich hat die Antragstellerin in der Anmeldung der Versammlung vom \n8. August 2022 als Kundgebungsmittel u. a. die Gegenstände benannt, die bereits am \n8. August 2022 zum Einsatz kommen sollten (symbolischer Pranger, Puppe) und im \nHinblick auf die Audiodatei diejenige bezeichnet, die bereits am 8. August 2022 abge-\nspielt werden sollte. Insgesamt stellt sich damit die beabsichtigte Aufführung des Stra-\nßentheaters am 15. August 2022 als Ersatztermin und nicht als eine von dem Ankün-\ndigungsvideo unabhängige Veranstaltung dar. \nb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht ein milderes Mittel als eine Untersa-\ngung des gesamten geplanten Straßentheaters \"Habecks Prozess\" nicht zur Verfü-\ngung. Dies gilt sowohl für eine Beschränkung der Untersagung auf das Zeigen eines \nPrangers oder das Abspielen einer Audiodatei über die Verkündung eines vorgefertig-\nten Urteils oder eine Verurteilung, die an Willkürakte oder Selbstjustiz durch „das Volk“ \nerinnert, als auch für das Zulassen ausschließlich des Verlesens einer der Versamm-\n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nlungsbehörde zuvor in Kopie zu übergebenden Anklageschrift unter Nutzung eines Ti-\nsches und eines Stuhles. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es \nder Antragstellerin unbenommen bleibe, ihre Kritik am Regierungshandeln und/oder an \nMaßnahmen des Bundeswirtschaftsministers auch in der darstellenden Form eines \nStraßentheaters zu äußern und zu diesem Zweck auch dafür bestimmte Gegenstände \nals Kundgebungsmittel mitzuführen. Soweit das Verwaltungsgericht diesen Grundsatz \ndahingehend einschränkt, dass dabei keine Darstellungsform gewählt werden darf, bei \nder der Bundeswirtschaftsminister herabgewürdigt und zum Objekt eines \"Prozesses\" \ngemacht wird, in dessen Ergebnis er an einem Pranger zur Schau gestellt oder auf \nähnliche Weise behandelt wird, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts. Eine die Menschenwürde beeinträchtigende Schmähung \nist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu \neiner sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grund-\nlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht, wenn z. B. Äußerun-\ngen allein auf die persönliche Kränkung zielen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Dezem-\nber 2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 29). Das bei der Abwägung anzusetzende Ge-\nwicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen \nBeitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es \nhiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen \ngegen einzelne Personen geht (BVerfG, a. a. O. Rn. 31). Gegenüber einer auf die Per-\nson abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die \nVerfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hier-\nvon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. \nAuch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem \nMeinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und \ndie Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt (BVerfG, a. a. \nO. Rn. 34). Gemessen daran kommt bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der \nUmstände des Einzelfalls eine Abänderung der Auflagen als milderes Mittel nicht in \nBetracht. Die Durchführung eines wie auch immer gegenüber den ursprünglichen Plä-\nnen geänderten Straßentheaters mit der zumindest teilweisen Darstellung eines ge-\nrichtlichen Prozesses die Person Robert Habeck betreffend ist vorliegend nicht mehr \nohne Verletzung der Menschenwürde möglich. Dies folgt aus der in die Gesamtbe-\ntrachtung einzustellenden Bewertung des Videos, mit dem die im Rahmen der Ver-\nsammlung beabsichtigte Aufführung des Straßentheaters beworben wurde und das \neine isolierte Betrachtung allein des geplanten Straßentheaters ausschließt. Das me-\ndial bekannt gewordene und nach wie vor zumindest in stehenden Bildern im Internet \nverfügbare \"Habhaftwerden\" der Person des Bundeswirtschaftsministers dergestalt, \n\n7 \n \ndass er einen orangefarbenen Overall trägt und mit einem Sack über dem Kopf sowie \nmit Handschellen gefesselt auf dem Boden eines Lieferwagens liegt, stellt bereits eine \nHerabwürdigung der dargestellten Person zum Objekt ohne jedweden politischen Dis-\nkurs dar. Die dadurch hervorgerufene Verächtlichmachung der Person schließt von \nvornherein die Darstellung eines im Detail wie auch immer gearteten, die Menschen-\nwürde beachtenden gerichtlichen Verfahrens in Form eines Schauspiels aus. Dies wird \ndadurch untermauert, dass in dem Video das Ergebnis des Straßentheater-Prozesses \nbereits vorweggenommen wurde - nämlich 16 Wochen Pranger auf dem örtlichen \nMarktplatz, wobei die ausgesprochene Strafe bereits für sich genommen ausschließ-\nlich der Verächtlichmachung dient und die Möglichkeit öffentlicher Schmähungen er-\nmöglichen soll. Bei sowohl menschenunwürdigen Verhältnissen des Habhaftwerdens \nals auch bei bereits vor dem Gerichtsverfahren feststehendem Urteil, das allein der \nVerächtlichmachung zu dienen bestimmt ist, kommt keine den Verhältnismäßigkeits-\ngrundsatz wahrende Änderung der Auflagen für die Durchführung des Theaterstücks \nin Betracht. \nc) Im Einklang mit den unter b dargelegten Bewertungen weist der Antragsgegner in \nseiner Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass die fraglichen Auflagen kein \nTotalverbot eines Straßentheaters enthalten und ausschließlich das Mitführen von \nKundgebungsmitteln und Abspielen von Tonaufnahmen untersagen, die der Durchfüh-\nrung des Theaters in der konkret angekündigten Form \"Habecks Prozess\" dienen. Da-\nmit benennt der Antragsgegner ausschließlich diejenigen Umstände, die vorliegend in \nihrer Gesamtheit unter Einbeziehung des im Vorfeld veröffentlichten Videos die Verlet-\nzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedingen. Einem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, \nArt. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 8 GG geschützten inhaltlichen Diskurs mit z. B. der Energie-\npolitik der Bundesregierung - aber ohne Verletzung der Menschenwürde - stehen diese \nAuflagen nicht entgegen. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \n \n \n11 \n12 \n13 \n\n8 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \n \n \nMunzinger \nDöpelheuer \nGuericke \n \n \n \n14 \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-15/5-b-228-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-15/5-b-228-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486901","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.436190+00:00"}}