{"status":"available","doknr":"OLD486900","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-16","aktenzeichen":"1 A 159/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 159/22 \n \n7 K 780/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte – \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung \nArchivstraße 1, 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nwegen \n \nBereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen \nVermessungswesen \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nRanft und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel \nam 16. August 2022 \nbeschlossen: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n21. Januar 2022 - 7 K 780/19 -, berichtigt durch Beschluss vom 4. März 2022, wird \nverworfen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das er \nverurteilt wurde, der Klägerin - einem privaten Unternehmen, das Windkraftanlagen \nprojektiert und betreibt - Eigentümerdaten für näher bezeichnete Flächen Dritter aus \nden Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens bereitzustellen (§ 11 Abs. 2 \nSatz 4 SächsVermKatG). \nDie vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzugelassene Berufung gegen das ihm am 14. März 2022 in berichtigter Fassung \nzugestellte Urteil hat der durch sein Staatsministerium für Regionalentwicklung \nvertretene Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2022 (auf dem Postweg beim \nVerwaltungsgericht am selben Tag eingegangen) eingelegt und mit Schriftsatz vom 8. \nApril 2022 (auf dem Postweg beim Oberverwaltungsgericht am 12. April 2022 \neingegangen) begründet. \nEine Übermittlung dieser Schriftsätze als elektronische Dokumente (§ 55d Satz 1 \nVwGO) erfolgte nicht. Der Beklagte verfügte dafür nach eigenen Angaben weder im \nZeitpunkt der Berufungseinlegung noch im Zeitpunkt der Berufungsbegründung über \ndie technischen Voraussetzungen. Er sieht darin einen Fall der „vorübergehend aus \ntechnischen Gründen“ nicht möglichen elektronischen Übermittlung und hält sich in \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAnwendung von § 55d Satz 3 VwGO zu Ersatzeinreichungen auf dem Postweg für \nberechtigt. \nNachdem der Senat Zweifel an der Zulässigkeit dieser Ersatzeinreichungen sowie der \nWirksamkeit der Berufungseinlegung und -begründung geäußert hatte, führt der \nBeklagte dazu vertiefend aus: Das Staatsministerium für Regionalentwicklung sei erst \nnach der letzten Regierungsbildung als eigenständiges Ressort geschaffen worden. \nDer dazu erforderliche Gesetzesakt sei mit der Einfügung von § 15a in das Sächsische \nVerwaltungsorganisationsgesetz durch das Gesetz vom 2. Dezember 2020 ergangen. \nErst mit dem Haushaltbegleitgesetz 2021/2022 vom 21. Mai 2021 hätten der neu \ngebildeten Staatsbehörde die erforderlichen Stellen und Haushaltsmittel insbesondere \nfür \nden \nIT-Bereich \nzur \nVerfügung \ngestanden. \nNach \nden \nerforderlichen \nStellenbesetzungen und dem Abschluss der IT-Aufbauarbeiten sei ein besonderes \nBehördenpostfach (beBPO) beantragt worden. Die anschließende Einrichtung dieses \nPostfachs unter Einbeziehung externer Unternehmen habe sich als aufwändig \nerwiesen; pandemiebedingte Verzögerungen seien hinzugetreten. Auch die mit der \nNeuerrichtung einer Behörde verbundene fehlende Einsatzbereitschaft des für den \nelektronischen Rechtsverkehr erforderlichen Postfachs sei jedenfalls dann als \nvorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung von \nDokumenten anzusehen, wenn die Behörde auf die technische Einrichtung des beBPO \nkeinerlei \nEinfluss \nhabe. \nDie \ngegenteilige \nAuffassung \nkäme \neiner \nRechtsmittelbeschneidung neu eingerichteter Behörden gleich. Für die Auslegung von \n§ 55d Satz 3 VwGO, die sich an den „nicht zu ändernden Gegebenheiten“ orientieren \nmüsse und keine unerfüllbaren Anforderungen stellen dürfe, komme es nicht darauf \nan, ob dem Beklagten statt einer Prozessvertretung durch eigene Beschäftigte (§ 67 \nAbs. 4 Satz 4 VwGO) auch eine anwaltliche Prozessvertretung möglich gewesen wäre. \nNicht umsonst habe der Gesetzgeber Gerichten und Behörden einen mehrjährigen \nVorlauf für die Schaffung elektronischer Postfächer eingeräumt. Nach der \nzwischenzeitlich \nerfolgten \nEinrichtung \ndes \nbeBPO \nkönne \ndieses \nvom \nStaatsministerium für Regionalentwicklung künftig genutzt werden (auf dem Postweg \neingegangenes Schreiben vom 17. Juni 2022). \nAuf die zulässige Berufung sei das angefochtene Urteil antragsgemäß zu ändern; die \nKlage sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht zur \nBereitstellung der im Streit stehenden Eigentümerdaten verpflichtet. Ein berechtigtes \nInteresse der Klägerin an diesen Daten bestehe aus den mit der Berufungsbegründung \n4 \n5 \n\n4 \n \nund dem nachfolgenden Schriftsatz vom 15. Juni 2022 im Einzelnen dargelegten \nGründen nicht. \nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Auf eine Unzulässigkeit des \nRechtsmittels wolle sie sich nicht berufen. Im Interesse einer rechtssicheren \nAnwendung von § 11 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG auf Informationsanträge von \nUnternehmen für erneuerbare Energien bedürfe es einer obergerichtlichen Klärung der \nim Einzelnen streitigen Rechtsfragen, zumindest aber eines gerichtlichen Hinweises. \nAngesichts \neiner \ngrößeren \nZahl \nvergleichbarer \nVerfahren, \ndie \nbeim \nOberverwaltungsgericht anhängig werden könnten, entspreche dies dem Gebot der \nProzessökonomie. \nDer Senat hat die Beteiligten zu einer Verwerfung der Berufung im Beschlussweg \nangehört (§ 125 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte hat daraufhin seine Rechtsauffassung \nzur Zulässigkeit der Ersatzeinlegungen bekräftigt. Die Klägerin hat sich nicht weiter \ngeäußert. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten (zwei Bände) sowie die vom VG Dresden beigezogenen Akte 7 L 908/19 \nnebst Behördenakte (eine Heftung) Bezug genommen. \nII. \nNach erfolgter Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat durch Beschluss gemäß \n§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO. \nDie Berufung des Beklagten ist unzulässig und daher gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO zu verwerfen. \nDer Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung weder \nformwirksam eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) noch begründet (§ 124a Abs. 3 \nSatz 1 VwGO). Das Fehlen dieser Sachentscheidungsvoraussetzungen für das \nBerufungsverfahren hat der Senat auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, \nwenn den Beteiligten an einer obergerichtlichen Klärung der zwischen ihnen streitigen \nFragen des materiellen Rechts gelegen ist und die Klägerin deshalb davon Abstand \ngenommen hat, sich auf eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu berufen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 13. \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nJuni 2022 - 5 A 118/22 -, Leitsatz 2 und Rn. 9 m. w. N. [bei juris mit dem \nerstinstanzlichen Aktenzeichen 1 K 1638/19 erfasst]; BayVGH, Beschl. v. 1. Juli 2022 \n- 15 ZB 22.286 -, juris Rn 7; Braun, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. \n7 jeweils m. w. N.). \nDer Beklagten hat seine Schriftsätze vom 14. März 2022 und 8. April 2022 nicht gemäß \n§ 55d Satz 1 VwGO als elektronische Dokumente übermittelt, sondern ausschließlich \nin Papierform auf dem herkömmlichen Postweg an das Verwaltungsgericht bzw. \nOberverwaltungsgericht übersandt. Entgegen der in den genannten Schriftsätzen \nformulierten und nachfolgend vertieften Rechtsauffassung des Beklagten lagen die \ngesetzlichen Voraussetzungen für die von ihm beanspruchte Ersatzeinreichung nach \n§ 55d Satz 3 VwGO jedoch nicht vor. \nNach der Einführung der aktiven Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr \nab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) sind \nim Verwaltungsprozess „vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie \nschriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde \noder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (…) eingereicht werden, (…) \nals elektronisches Dokument zu übermitteln“, § 55d Satz 1 VwGO. Nicht anders als \nnach den inhaltsgleichen Regelungen in § 130d ZPO, § 65d SGG, § 52d FGO und § \n46g ArbGG erstreckt sich die aktive Nutzungspflicht auch auf bestimmende \nSchriftsätze wie die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln. Ist eine \nelektronische „Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, \nbleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig“, § 55d Satz 3 \nVwGO. Durch die Beschränkung auf vorübergehende „technische“ - nicht auch \norganisatorische oder finanzielle - Gründe wird klargestellt, dass „professionelle \nEinreicher … nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen \ntechnischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten \nund bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen“ (vgl. BT-Dr. \n17/12634, S. 27 f. mit der Gesetzesbegründung zu § 130d ZPO). Hat ein Einreicher die \nnotwendigen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung im maßgeblichen \nZeitpunkt entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung noch nicht geschaffen, ohne \ndass dies maßgeblich auf technische Gründe zurückzuführen ist (etwa auf den Ausfall \neines vorhandenen Servers oder einer Software), liegt eine technische Unmöglichkeit \ni. S. v. § 55d Satz 3 VwGO schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vor. Zudem \nwürde die gesetzgeberische Intention einer bundesweit einheitlichen aktiven \nNutzungspflicht für alle Gerichtsbarkeiten (vgl. Müller, NJW 2021, 3281) unterlaufen, \n12 \n13 \n\n6 \n \nwenn organisatorische und haushaltstechnische Gründe, wie sie der Beklagte zur \nErläuterung seiner Säumnis auf Nachfrage des Senats angeführt hat, selbst mehrere \nMonate nach dem Inkrafttreten von § 55d VwGO eine Ersatzeinreichung rechtfertigen \nkönnten (vgl. SächsOVG, a. a. O. Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 - 19 A \n448/22.A -, juris Rn. 6; ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. März 2022 - I-12 U61/21 \n-, juris Rn. 11 f. zu § 130d Satz 2 ZPO und Tiedemann, jurisPR-ArbR 25/2022 \nAnmerkung 6 zu § 46g Satz 3 ArbGG jeweils m. w. N.). \nEine vom Gesetzeswortlaut wie dem Normzweck abweichende Auslegung von § 55d \nSatz 3 VwGO, wie sie der Beklagte für sein „neues“ - im Ergebnis der \nRegierungsbildung \nvon \n2019 \ngeschaffenes \n- \nStaatsministerium \nfür \nRegionalentwicklung vertritt, ist auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. \n19 Abs. 4 GG und Art. 38 Satz 1 SächsVerf nicht geboten. Dies gilt unabhängig von \nder Frage, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf eine Verletzung \ndieser Grundrechte stützen könnten (zu Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Kammerbeschl. \nv. 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Eine unzumutbare Erschwerung \ndes Zugangs zum Rechtsmittelgericht durch eine übermäßig strenge Handhabung \nverfahrensrechtlicher Anforderungen (zu diesem Maßstab vgl. etwa BVerfG, \nKammerbschl. v. 18. Februar 2022 - 1 BvR 305/21 -, juris Rn. 14 m. w. N.) liegt schon \ndeshalb nicht vor, weil es dem Beklagten, der nach § 4 der Vertretungsverordnung \n(VertrVO) in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durch das vorgenannte \nStaatsministerium vertreten wird, zur Wahrung der zwingenden Anforderungen der \nVerwaltungsgerichtsordnung verfahrensrechtlich möglich gewesen wäre, eine andere \nStaatsbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VertrVO) oder einen Rechtsanwalt mit der \nProzessführung im Berufungsverfahren zu beauftragen, wie es der gerichtsbekannten \nPraxis anderer Behörden in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entspricht. \nEine Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand von Amts wegen (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 17. August 2016 - 1 A 199/16 -, juris Rn. 7) scheidet auch \ndeshalb aus, weil er die versäumten Rechtshandlungen (ordnungsgemäße \nBerufungseinlegung und -begründung) nicht nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 4 \nVwGO). \nAngesichts der Unzulässigkeit der Berufung hat sich der Senat nicht mit deren \nBegründetheit zu befassen. Rechtliche Hinweise zur Auslegung von § 11 Abs. 2 Satz \n2 SächsVermKatG im Rahmen eines obiter dictums, wie sie die Klägerin angeregt hat, \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nsind mit Blick auf die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen nicht \nveranlasst. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nGründe für eine Zulassung der Revision (§ 125 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 132 Abs. 2 \nVwGO) liegen nicht vor. \nHinsichtlich der Höhe des nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG bemessenen Streitwerts legt der \nSenat die erstinstanzliche Festsetzung zugrunde, gegen die Einwendungen nicht \nerhoben wurden. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG). \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \neinzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich \neinzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, \nvon \nder \nder \nBeschluss \nabweicht, \noder \nder \nVerfahrensmangel \nbezeichnet \nwerden. \nIn \nRechtstreitigkeiten \naus \ndem \nBeamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von \neiner Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, \nwenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \nGretschel \n \n \n \n \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-16/1-a-159-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130d","ref_norm":"130d","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46g","ref_norm":"46g","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 52d","ref_norm":"52d","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 65d","ref_norm":"65d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-16/1-a-159-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486900","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.404146+00:00"}}