{"status":"available","doknr":"OLD486897","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-19","aktenzeichen":"6 B 170/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 170/22 \n \n6 L 307/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nVerbots des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 19. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt M... F........., D......, wird abgelehnt. \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden \nTeil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2022 - 6 L 307/22 \n- wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \n1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung seines Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg, da die Beschwerde \ngegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht - aus \nden Gründen zu 2 - nicht die nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz \n1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2021 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 15. März \n2022 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid entzog die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis für alle erteilten Klassen und untersagte das Führen \nvon fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Ziffer 1). \nDie sofortige Vollziehung dieser Regelung wurde angeordnet (Ziffer 3). \nZur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Untersagungsverfügung \nerweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Untersagung des \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nFührens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Nummer 1 des Bescheides) sei § 3 Abs. \n1, Abs. 2 i. V. m. § 13 FeV analog. Hiernach habe die Fahrerlaubnisbehörde \ndemjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweise, das Führen \nvon Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen zu \nmachen. Rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs \nzum Führen ungeeignet sei, seien in entsprechender Anwendung von § 11 bis 14 FeV \ndie hier vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Weigere sich der \nBetroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringe er der Fahrerlaubnisbehörde das \nvon ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so dürfe sie bei ihrer Entscheidung \nentsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. \nVoraussetzung sei allerdings insoweit wie bei Ermittlungsmaßnahmen zur \nKraftfahreignung, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere \nanlassbezogen und verhältnismäßig sei. Zur Klärung von Eignungszweifeln aufgrund \neiner Alkohol-problematik habe die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 \nBuchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens \nanzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille \noder mehr geführt wurde. Dies gelte auch für die Teilnahme am Straßenverkehr mit \neinem Fahrrad. Ein Ermessen stehe der Behörde insoweit nicht zu. Da eine \nfestgestellte BAK von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung \nausschließenden \nAlkoholmissbrauchs \nbegründe, \nmüsse \naus \nGründen \nder \nGefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches \nFahrzeug geführt worden sei und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber \neiner Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Auch für das Führen \nfahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gelte grundsätzlich der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 \nStVG, wonach geeignet sei, wer die notwendigen körperlichen und geistigen \nAnforderungen \nerfülle \nund \nnicht \nerheblich \noder \nnicht \nwiederholt \ngegen \nverkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen habe. Durch die \nBestimmung des Gesetzgebers, dass die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden \nseien, sei die Wertung zum Ausdruck gebracht worden, dass bei der \nGefahrenaufklärung die Regelungen, die für Kraftfahrer gelten, zur Grundlage gemacht \nwerden sollten. In Anwendung dieser Grundsätze hätten die Voraussetzungen für die \nAnordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 \nBuchst. c FeV vorgelegen, weil der Antragsteller am 17. Juli 2021 ein Fahrrad im \nStraßenverkehr trotz einer BAK von mehr als 1,6 Promille, nämlich 2,57 Promille, \ngeführt habe. Der Antragsteller habe das von ihm somit zu Recht geforderte Gutachten \nnicht beigebracht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, aus diesem Umstand auf \nseine Nichteignung zu schließen, sei nicht zu beanstanden. Ein Ermessen komme der \n\n4 \n \nAntragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers insoweit nicht zu. Vielmehr \nenthalte § 11 Abs. 8 FeV einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der \nÜberlegung beruhe, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung \nberechtigt sei, der Fahrerlaubnisinhaber wolle durch die Weigerung einen ihm \nbekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein Eignungsmangel durch die \nWeigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gelte. Die \nvom Antragsteller geltend gemachten Gründe für einen Ermessensausfall kämen daher \nnicht zum Tragen. Die streitgegenständliche Verfügung sei auch verhältnismäßig. § 13 \nSatz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV differenziere nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht \ndas Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetze. Demgemäß gelte die Bestimmung \naufgrund ihrer Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer. Das gebiete auch \nSinn und Zweck der Norm. Nach den bisher hierzu ergangenen Entscheidungen der \nObergerichte stelle die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem \nZustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des \nStraßenverkehrs dar. Der Gesetzgeber teile diese Einschätzung, indem er die \nTrunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stelle. Wie die \nAntragsgegnerin in ihrem Bescheid ausgeführt habe, seien mildere Mittel, mit denen \nder vom Antragsteller ausgehenden Gefahr ausreichend Rechnung getragen werden \nkönnte, nicht erkennbar. Solche habe der Antragsteller auch nicht dargelegt. Die \nAntragsgegnerin sei auch nicht aufgrund der Laborbefunde gehalten gewesen, von der \ngeforderten Gutachtensvorlage abzusehen, weil die Urinproben die erforderliche \nBegutachtung nicht ersetzten, sondern allenfalls vorbereiten könnten. Hierauf habe die \nAntragsgegnerin zutreffend hingewiesen. Dass der Antragsteller derzeit in finanziellen \nSchwierigkeiten sei, sei ebenfalls ohne Belang. Die Überbürdung des Risikos, das von \neinem ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehe, aus finanziellen Gründen auf die \nAllgemeinheit sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Eine solche, über \ndie allgemeine Vermögenslosigkeit hinausgehende Ausnahmesituation habe der \nAntragsteller aber nicht dargetan. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass \ndas Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Ermessensfehlers dahingehend fehlerhaft \nverneint habe, als die Antragsgegnerin von der Nichtvorlage des rechtmäßig \nangeforderten Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen habe. Selbst bei \nunterstellter Nichteignung habe die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nach § 3 \nAbs. 1 Satz 1 FeV nicht pflichtgemäß ausgeübt, was das Verwaltungsgericht nur \nunzureichend geprüft habe. So käme auch eine Auflage dergestalt in Betracht, dass \nder Antragsteller regelmäßige Abstinenznachweise beizubringen habe. Soweit das \n5 \n \n\n5 \n \nVerwaltungsgericht darlege, dass nicht wegen der Vorlage von Laborbefunden von der \ngeforderten Gutachtensvorlage abzusehen sei, würden die Feststellung der \nNichteignung und die aus der festgestellten Nichteignung resultierenden Folgen \nvermengt. Auch eine Differenzierung nach Fahrzeugarten hätte bei der Frage, welche \nMaßnahmen ausreichend seien, um der Gefahr der Verkehrsteilnehmer nach einem \nRückfall zu begegnen, berücksichtigt werden müssen. \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung \ndargelegten Gründe rechtfertigen nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Az. 6 K 758/22 anhängigen Klage des \nAntragstellers. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin aus der \nnicht erfolgten Beibringung des von ihr geforderten Gutachtens auf die Nichteignung \ndes Antragstellers schließen durfte. Fehler im Hinblick auf die Anordnung des \nGutachtens hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nachvollziehbar verneint \nund werden mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die \nRechtsfolgen der Nichtvorlage eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens hat der \nSenat in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 26. Februar 2021 \n- 6 B 431/20 - (juris Rn. 8) ausgeführt: \n\"Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der \nFahrerlaubnisbehörde \ndas \nvon \nihr \ngeforderte \nGutachten \nohne \nausreichenden Grund nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung \nnach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen \nschließen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde \nallerdings kein Ermessen ein, sondern enthält einen Grundsatz der \nBeweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser \nGutachtensverweigerung \ndie \nVermutung \nberechtigt \nist, \nder \nFahrerlaubnisinhaber wolle durch die Weigerung einen ihm bekannten \nEignungsmangel verbergen, so dass ein Eignungsmangel durch die \nWeigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen \ngilt. Steht die fehlende Eignung kraft dieser gesetzlichen Vermutung fest, \nbedarf es gemäß § 11 Abs. 7 FeV keines Gutachtens mehr, um diese \nnachzuweisen (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 - 6 A 572/20 -, \njuris Rn. 6; Beschl. v. 24. November 2015 - 3 B 280/15 -, juris Rn. 8), sofern \ndie Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens rechtmäßig \nwar. Da die Beibringensaufforderung selbst kein Verwaltungsakt ist, ist ihre \nRechtmäßigkeit inzident gerichtlich zu überprüfen, wenn der Betroffene ihr \nnicht Folge leistet und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gestützt auf § 11 \nAbs. 8 Satz 1 FeV von dessen mangelnder Fahreignung ausgeht und die \nErteilung der beantragten Fahrerlaubnis ablehnt oder - falls eine \nFahrerlaubnis bereits erteilt war - die Fahrerlaubnis entzieht (BVerwG, Urt. \nv. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17 ff.).\" \n6 \n7 \n\n6 \n \nAusgehend davon hatte die Antragsgegnerin zwingend von der Nichteignung \nauszugehen; ein Ermessensspielraum stand ihr insoweit nicht zu. \nErmessensfehler ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin \nangeordnete Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die vom \nAntragsteller dargelegten Aspekte können bei Fällen der vorliegenden Art \nErmessensfehler im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht \nbegründen. Auch diesbezüglich hat der Senat im Beschluss vom 26. Februar 2021 - 6 \nB 431/20 - (juris Rn. 20) bereits ausgeführt: \n\"Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, hat ihm \ndie Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das Führen zu \nuntersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. \nDie Vorschrift räumt der Behörde kein Entschließungsermessen ein, \nsondern lediglich ein Auswahlermessen hinsichtlich Art und Umfang der zu \ntreffenden Maßnahme. Der Verordnungsgeber hat hiermit dem Grundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit \nAusdruck \nverliehen, \nden \nauch \ndie \nFahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat. Steht die \nNichteignung zum Führen von Fahrzeugen - wie im Streitfall - gemäß § 3 \nAbs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV wegen Nichtvorlage \neines zu Recht angeordneten Gutachtens fest, ist das Auswahlermessen \nim Hinblick auf die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien \nFahrzeugen regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Trunkenheitsfahrt mit \neinem Fahrrad begangen wurde. Dann liegt es auf der Hand, dass sich die \nEignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern \nauch auf das Führen auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erstrecken \n(vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17. August 2012 - 10 A 10284/12 -, juris Rn. 31; \nVGH BW, Beschl. v. 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -, juris Rn. Rn. 27 f.; \nThürOVG, Beschl. v. 9. Mai 2012 - 2 SO 596/11 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2011 - 1 S 19.11, 1 M 6.11 -, juris Rn. \n9; BayVGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 - 11 C 09.2200 -, juris Rn. 12; \nHessVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/00 -, juris Rn. 18). Gründe \ndafür, \ndass \nhier \nohne \nnennenswerte \nGefährdung \nanderer \nVerkehrsteilnehmer die Untersagung auf bestimmte Zeiten beschränkt \noder bestimmte Strecken von ihr ausgenommen werden könnten, legt die \nBeschwerde nicht dar.\" \nAuch im Fall des Antragstellers sind keine Gründe erkennbar, die die sich aus der \nTrunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ergebende Vermutung der Nichteignung auch zum \nFühren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge folgende regelmäßige Ermessensreduzierung \nauf Null in Frage stellen könnten. Dass eine Differenzierung nach Fahrzeugarten ein \nAbweichen von den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen könnte, wenn bereits das \nFühren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge regelhaft zu untersagen ist, erschließt sich nicht. \nAuch der Vorschlag, regelmäßig Abstinenznachweise beizubringen, führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Aus solchen Nachweisen kann zwar der Schluss gezogen werden, \ndass der Antragsteller zu den jeweiligen Zeitpunkten nicht unter Alkoholeinfluss stand. \n8 \n9 \n10 \n\n7 \n \nDie fehlende Eignung für das Führen von Fahrzeugen, die sich aus dem Verhalten in \nder Vergangenheit ableitet und aus der die Untersagung des Führens von \nfahrerlaubnisfreien Fahrzeugen regelmäßig folgt, wird damit aber nicht berührt. \nInsbesondere folgt aus der Vorlage von Abstinenznachweisen nicht, dass ein Rückfall \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und der Antragsteller keine \nerneute Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad unternehmen wird. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, \n§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der \nStreitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe, dass Nr. 46.14 des \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit \n(Verbot \ndes \nFahrens \nerlaubnisfreier Fahrzeuge) herangezogen und der Auffangwert wegen der Vorläufigkeit \nder Eilentscheidung halbiert wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nGuericke \n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-19/6-b-170-22","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-19/6-b-170-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486897","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.311384+00:00"}}