{"status":"available","doknr":"OLD486895","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-22","aktenzeichen":"6 A 122/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 122/20.A \n \n4 K 1379/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \ndie Kläger zu 3 bis 5 vertreten durch die Eltern \ndie Kläger zu 1 und 2 \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n\n2 \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 22. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 17. Dezember 2019 - 4 K 1379/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der von ihnen \nallein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers in Gestalt der \nVerletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) nicht \ngegeben ist. \nZu seinen Fluchtgründen hatte der Kläger zu 1 in der Anhörung vor dem Bundesamt \nangegeben, in Tschetschenien habe er am Morgen des 23. Mai 2013 zunächst einen \nAnruf von einem Bekannten, einem angeblichen Separatisten, mit der Bitte erhalten, \ndessen Eltern über den Gesundheitszustand des Bekannten zu informieren. Er sei \ndanach wieder eingeschlafen. Am Vormittag sei seine Wohnung von Sicherheitskräften \ngestürmt worden, die ihn zum Verhör mitgenommen und mehrfach geschlagen hätten. \nNachdem er wieder freigelassen worden sei, habe seine Mutter für ihn den Entschluss \ngefasst, dass er mit seiner Familie ausreisen müsse. \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1 mehrere Fotos zu den Akten \ngereicht, die seinen Bekannten zusammen mit anderen Separatisten in Kampfuniform \nzeigen sollen. Zum Beweis der Tatsache, dass der dem Kläger zu 1 bekannte \nSeparatist ihn am 22. oder 23. Mai 2013 angerufen hatte, haben die Kläger sodann \nbeantragt, den vermeintlichen Separatisten als „Zeuge“ mittels eines Whats-App-\nTelefonats über das Smartphone des Klägers zu 1 zu vernehmen, „bei dem der Zeuge \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nauf dem Bildschirm zu sehen ist“. Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht in \nder mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um ein \nuntaugliches Beweismittel, da die Identität des benannten Zeugen mittels Whats-App-\nTelefonat nicht nachgewiesen werden könne. Es hat die Asylklage abgewiesen. Das \nVorbringen der Kläger sei nicht glaubhaft und die Sicherheitsbehörden in \nTschetschenien an den Klägern nicht interessiert. Deshalb sei davon auszugehen, \ndass die Kläger im Falle der Rückkehr in den außerhalb Tschetscheniens gelegenen \nLandesteilen Schutz finden könnten. \nDagegen tragen die Kläger vor, die Ablehnung ihres Beweisantrags mit der \nBegründung, es handele sich um ein untaugliches Beweismittel, verletze das rechtliche \nGehör. Die Ablehnung des Beweisantrags stelle sich als vorweggenommene \nBeweiswürdigung dar. Das angebotene Beweismittel sei entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht untauglich. Mittels des angebotenen Whats-App-Telefonats \nmit Bildübertragung über das Smartphone des Klägers zu 1 hätten das Gericht und alle \nBeteiligten den Bekannten des Klägers zu 1 sehen und mit diesem kommunizieren \nkönnen. Im Rahmen der Zeugenbefragung hätte die Identität des benannten Zeugen \nmöglicherweise geklärt werden können. Ein Beweisführer, der die Vernehmung eines \nZeugen begehre, behaupte auch immer zugleich zu der Beweistatsache, dass die zu \nvernehmende Person gerade der im Beweisangebot oder -antrag namentlich genannte \nZeuge sei. Eine entsprechende ausdrückliche Behauptung werde von den Gerichten \nzu Recht für unnötig gehalten und nicht verlangt. In der Regel sei auch nicht zweifelhaft, \ndass die zu vernehmende Person und der benannte Zeuge personengleich seien. \nAusnahmen kämen gerade im Asylprozess vor. Zu denken sei etwa an den Fall, dass \nvom Asylkläger ein Landsmann als Zeuge benannt werde, der ebenfalls \nAsylantragsteller und aus dem gemeinsamen Herkunftsland geflohen sei und nun \ndortige \nGeschehnisse \nbezeugen \nsolle, \njedoch \nin \nDeutschland \nkeinerlei \nIdentitätsnachweise erbringen könne. Auch in einem solchen Fall könne das Gericht \ndie Beweisaufnahme nicht einfach mit der Begründung ablehnen, der Zeuge sei ein \nuntaugliches Beweismittel. \nEine Gehörsverletzung ist damit nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO \ngebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, \nwelche \nnach \nder \nmateriellen \nRechtsauffassung \ndes \nTatsachengerichts \nentscheidungserheblich sind und die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nAnträge verletzt das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze \nfindet (BVerfG, Beschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. De-\nzember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 1 \nB 65.19 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 19 A 3067/18.A -, \njuris Rn. 11 f.). \nHier kann dahinstehen, ob in der Ablehnung des Beweisantrags der Kläger als \nuntauglich durch das Verwaltungsgericht eine unzulässige Vorwegnahme der \nBeweiswürdigung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. März 2013 - 2 B 22.12 -, \njuris 11), wie die Kläger meinen. Eine Gehörsverletzung scheidet im vorliegenden Fall \njedenfalls schon deswegen aus, weil die von den Klägern beantragte Beweisaufnahme \nunzulässig war. In der mündlichen Verhandlung ist die Vernehmung von Personen, die \nsich an einem anderen Ort befinden, mittels eines foto- oder videographischen Whats-\nApp-Telefonats über das Mobilfunktelefon eines Beteiligten im Wege des \nZeugenbeweises nicht zulässig. \n§ 96 Abs.1 Satz 2 VwGO enthält eine nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“) \nvon Beweismitteln (Einnahme eines Augenscheins, Vernehmung von Zeugen, \nSachverständigen und Beteiligten und Heranziehung von Urkunden), die nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung zulässig sind, ohne aber selbst insoweit nähere \nEinzelheiten zu bestimmen. Diese ergeben sich - hinsichtlich der ausdrücklich \naufgezählten Beweismittel - jedoch aus § 98 VwGO in Verbindung mit der \nentsprechenden Anwendung der dort genannten §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO. \nAls nicht genannte selbstständige Beweismittel kommen namentlich amtliche \nAuskünfte in Betracht, die besonders große Bedeutung im Bereich der Asylverfahren \nbesitzen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, § 96 \nVwGO Rn. 5; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 98 VwGO Rn. 69). \nDie von den Klägern beantragte „Vernehmung“ des Bekannten des Klägers zu 1 in der \nmündlichen Verhandlung als Zeuge mittels eines foto- oder videographischen Whats-\nApp-Telefonats über das Mobilfunktelefon des Klägers zu 1 entspricht nicht den \nAnforderungen des danach einzig in Betracht kommenden Beweismittels einer \nZeugenvernehmung. \n§ 96 VwGO schreibt die Unmittelbarkeit von Beweisaufnahmen vor. Zu diesem Zweck \nordnet § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, dass Beweise grundsätzlich in mündlicher \nVerhandlung zu erheben sind und erfordert im Fall der Zeugenvernehmung \ngrundsätzlich die persönliche Anwesenheit des Zeugen in der mündlichen Verhandlung \n7 \n \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \n(§ 98 VwGO in Verbindung mit § 377 ZPO). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das \nGericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete \nund erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen \nGehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der \nVerfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden (BVerwG, Beschl. v. \n16. Dezember 2019 - 6 B 58.19 -, juris Rn. 15). Insbesondere soll es die Durchführung \nder Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht ermöglichen, \naufgrund des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und durch kritische Nachfragen \ndie Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unmittelbar zu überprüfen (BVerwG, Urt. v. 28. Ju-\nli 2007 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 18; BFH, Beschl. v. 17. Juli 2019 - II B 30, 32,33 und \n34/18 -, juris Rn. 21). \nIn der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die fernmündliche Vernehmung von \nZeugen oder Sachverständigen nicht mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der \nBeweisaufnahme zu vereinbaren und daher unzulässig ist (BFH, Beschl. v. 17. Au-\ngust 2001 - IX B 20.01 -, juris Rn. 2; BSG, Urt. v. 9. Februar 1956 - 1 RA 57.55 -, juris \nRn. 8). Für die Vernehmung eines Zeugen via Whats-App gilt freilich nichts anderes. \nZwar ermöglicht etwa die Videographiefunktion von Whats-App gegenüber reinen \nTelefonaten ein Mehr an persönlichem Eindruck. Er bleibt aber hinter den \nMöglichkeiten einer Vernehmung eines präsenten Zeugen deutlich zurück, zumal die \nBeteiligten nur eine eingeschränkte Sicht auf den kleinen Bildschirm haben. \nDass \ndie \nVernehmung \neines \nZeugen \nunter \nNutzung \nder \nFoto- \noder \nVideographiefunktion von Whats-App unzulässig ist, folgt auch aus § 102a VwGO. \nDiese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes der \nVideokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom \n25. April 2013 (BGBl. I S. 935) mit Wirkung vom 1. November 2013 in die \nVerwaltungsgerichtsordnung eingefügt. Mit ihr hat der Gesetzgeber den Grundsatz der \nUnmittelbarkeit gelockert, indem er - um die Einbeziehung von Personen an einem \nanderen Ort in die mündliche Verhandlung zu ermöglichen - nun die Nutzung von \nVideokonferenztechnik \nin \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nunter \nbestimmten \nVoraussetzungen als zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. April 2020 - 5 B \n30.19 D -, juris Rn. 31). Nach § 102a Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag \ngestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer \nVernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und \nTon an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (§ 102a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO). Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach § 102a Abs. 1 Satz 1 \n11 \n \n12 \n\n6 \n \nVwGO gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die \nVernehmung auch an diesen Ort übertragen (§ 102a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine \nteilweise mittels Bild- und Tonübertragung durchgeführte Verhandlung setzt wohl \nvoraus, dass jeder jeden anderen jederzeit sehen und hören kann. Das kann vor allem \nfür das Gericht zu einem erheblichen technischen Aufwand führen, weil es sicherstellen \nmuss, dass sich jeder Anwesende stets im Aufnahmebereich einer Kamera befindet \n(Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 102a Rn. 7). Auch wird durch \ndie \ngerichtliche \nBereitstellung \nder \nVideokonferenztechnik \ndatenschutz- \nund \ndatensicherheitsrechtlichen Mindestanforderungen Rechnung getragen, was bei einer \nNutzung von mobilen Applikationen auf Smartphones, Tablets oder Notebooks \nmöglicherweise nicht der Fall ist. \nZwar ist das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht an starre \nBeweisregeln gebunden. Es kann seine Überzeugung im Wege des Freibeweises auch \nauf andere Erkenntnismittel stützen (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Hier \nkann dahinstehen, inwieweit eine informatorische Anhörung (vgl. hierzu BVerwG, \nBeschl. v. 22. Mai 1991 - 4 NB 23/90 -, juris Rn. 10) des Bekannten des Klägers zu 1 \nmittels eines Whats-App-Telefonats zulässig und angebracht gewesen wäre oder sich \ngar hätte aufdrängen müssen, wie die Kläger meinen. Soweit die Kläger mit ihrem \nVorbringen zugleich auch einen Aufklärungsmangel rügen, handelt es sich nicht um \neinen absoluten Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO. Die Aufklärungsrüge ist im \nAsylverfahren daher nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG zu erstreiten (SächsOVG, Beschl. v. 21. März 2022 - 6 A 191/20.A -, juris Rn. 4). \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n13 \n \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-22/6-a-122-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102a","ref_norm":"102a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-22/6-a-122-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486895","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.257950+00:00"}}