{"status":"available","doknr":"OLD486894","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-23","aktenzeichen":"2 A 765/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 765/20 \n \n8 K 1101/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUrlaubsabgeltung \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 23. August 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n11. August 2020 - 8 K 1101/18 - geändert. \nDer Beklagte wird unter - weiterer - Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2017 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2018 verurteilt, ihr für 13 Tage \nUrlaub aus 2015, für 20 Tage aus 2016 und für 5 Tage aus 2017 eine finanzielle \nAbgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren. \nVon den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 1/3, der \nBeklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt (noch) die finanzielle Abgeltung für nicht genommenen \nErholungsurlaub aus den Jahren 2015 bis 2017. \nSie stand bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als \nPolizeibeamtin im Dienst des Beklagten, seit dem 1. November 2006 im Statusamt \neiner Polizeioberkommissarin (A 10). Seit dem 5. März 2013 war sie dienstunfähig \nerkrankt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 verbot der Beklagte ihr unter Anordnung des \nSofortvollzugs \naus \nzwingenden \ndienstlichen \nGründen \ndie \nFührung \nder \nDienstgeschäfte. Mit Bescheid vom 17. April 2015 versetzte er sie mit Ablauf des \nMonats April 2015 unter Anordnung des Sofortvollzugs wegen Dienstunfähigkeit in den \nRuhestand. In dem nach erfolglosem Widerspruchsverfahren durchgeführten \nKlageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig (3 K 1447/15) schlossen die \nBeteiligten am 9. Februar 2017 einen gerichtlichen Vergleich des Inhalts, dass der \nRuhestand (erst) mit Ablauf des 31. März 2017 beginne. \nDen bereits am 23. Oktober 2015 gestellten Antrag der Klägerin auf finanzielle \nAbgeltung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage lehnte der Beklagte mit \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nBescheid \nvom \n13. \nApril \n2017 \nab \nund \nwies \nihren \nWiderspruch \nmit \nWiderspruchsbescheid vom 20. April 2018 zurück. Die nachfolgend erhobene Klage \nauf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub von 119 Tagen aus \nden Jahren 2013 bis 2017 hatte für 38 Urlaubstage der Jahre 2013 bis 2015 vor dem \nVerwaltungsgericht Erfolg. Der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL \n2003/88/EG, der Beschäftigten (und auch Beamten) einen Anspruch auf finanzielle \nAbgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch \ngenommenen Mindestjahresurlaub einräume (st. Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs \nund \ndes \nBundesverwaltungsgerichts). \nIm \nÜbrigen \nwies \ndas \nVerwaltungsgericht Leipzig die Klage als unbegründet ab. Ein Abgeltungsanspruch für \ndie Jahre 2016 bis 2017 scheitere, weil die Klägerin in diesen Jahren wegen der sofort \nvollziehbaren Versetzungsverfügung keinen Urlaubsanspruch gehabt habe. Dieser sei \nan eine grundsätzliche Dienstleistungspflicht des Beamten im Rahmen eines aktiven \nBeamtenverhältnisses geknüpft, die ab dem 1. Mai 2015 nicht mehr bestanden habe. \nDer Senat hat auf den Antrag der Klägerin die Berufung mit Beschluss vom 13. \nDezember 2021 auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. \nMit \nihrer \nBerufung \nträgt \ndie \nKlägerin \nvor, \nnach \ndem \nvon \nihr \nim \nZurruhesetzungsverfahren \nabgeschlossenen \ngerichtlichen \nVergleich \nsei \nder \nRuhestand bis zum Ablauf des Monats März 2017 hinausgeschoben worden. Für die \nZeit davor sei von einem aktiven Beamtenverhältnis auszugehen, was in der \nNachzahlung der Dienstbezüge zum Ausdruck komme. Hierzu zähle der mit der \nDienstleistungspflicht \nkorrespondierende \nUrlaubsanspruch. \nDie \nRuhestandsversetzung könne nicht auf bestimmte besoldungsrelevante Aspekte \nbeschränkt werden; dies lasse sich auch dem abgeschlossenen Vergleich nicht \nentnehmen. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. August 2020 - 8 K 1101/18 \n- zu ändern und den Beklagten unter - weiterer - Aufhebung des Bescheides \nvom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 \nzu verurteilen, ihr für 13 Tage Urlaub im Jahr 2015, für 20 Tage im Jahr 2016 \nund für 5 Tage im Jahr 2017 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich \nvorgegebener Höhe zu gewähren. \nDer Beklagte beantragt, \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\ndie Berufung zurückzuweisen. \nEin Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin bestehe im Zeitraum 1. Mai 2015 bis zum \n31. März 2017 nicht. Voraussetzung sei nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, dass ein \nDienstverhältnis beendet worden sei und ein Anspruch auf Urlaub bestanden habe, \nwelcher nicht habe genommen werden können. Letzterer knüpfe indes an das \nVorliegen einer grundsätzlich bestehenden Arbeits- oder Dienstleistungspflicht an. \nEine solche habe für die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum wegen der damals \nzunächst noch rechtswirksamen Versetzung in den Ruhestand nicht bestanden (vgl. \nOVG Hamburg, Beschl. v. 3. Juli 2013 - 1 Bs 187/13 -, juris Rn. 6). Die \nDienstleistungspflicht und der damit verbundene Anspruch auf Erholungsurlaub sei - \nanders als der Besoldungsanspruch - in der Folge auch nicht durch die vergleichsweise \nAufhebung \nder \nRuhestandsversetzung \nwiederaufgelebt. \nMangels \nDienstleistungspflicht bestehe kein Anspruch auf Erholungsurlaub und auch kein \nAbgeltungsanspruch. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig \nund die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). \nI. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Klagegegenstand ist die finanzielle \nAbgeltung von Urlaub nach Ausscheiden aus dem (aktiven) Beamtenverhältnis, mithin \nein auf einen bestimmten Betrag gerichteter Zahlungsanspruch. Zwar kommt \ngrundsätzlich auch eine Verpflichtungsklage - gerichtet auf Feststellung eines den \nAnspruch feststellenden Verwaltungsakts - in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. \nAufl., \nVorb \n§ 40 \nRn. 8a). \nDem \nsteht \njedoch \nder \nGesichtspunkt \ndes \nRechtsschutzbedürfnisses entgegen: Besteht der Anspruch auf Vornahme der \nhoheitlichen Handlung - wie hier - unabhängig vom Erlass eines feststellenden \nVerwaltungsakts, so ist die allgemeine Leistungsklage, die unmittelbar der \nDurchsetzung eines Anspruchs auf Geldzahlung dient, rechtsschutzintensiver als die \nauf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichtete Bescheidungsklage (vgl. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n5\nKopp/ Schenke, VwGO, a. a. O. § 42 Rn. 14). Etwas anderes kann ausnahmsweise \ndann gelten, wenn die Bezifferung des Leistungsantrags - etwa wegen besonderer \nSchwierigkeiten der Ermittlung - dem Kläger nicht zumutbar ist; hierfür sind vorliegend \nkeine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit der Senat mit Urteil vom 5. August 2019 (- 2 A \n260/17 -, juris) für den Urlaubsabgeltungsanspruch von der Statthaftigkeit der \nVerpflichtungsklage ausgegangen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten (vgl. bereits \nSenatsurt. v. 3. September 2019 - 2 A 917/17 -, juris). \nII. Die Klägerin hat für den von ihr im Zeitraum Mai 2015 bis März 2017 nicht \ngenommenen Erholungsurlaub Anspruch auf finanziellen Ausgleich. \n1. Eine Anspruchsgrundlage aus dem nationalen Recht besteht nicht. Dem im \nmaßgeblichen Zeitraum 2015 bis 2017 geltenden nationalen Recht lässt sich eine \nnormative Grundlage für den geltend gemachten Abgeltungsanspruch nicht \nentnehmen. \n2. Ein Anspruch ergibt sich aber nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes (zahlreiche Entscheidungen, etwa Rs. C-337/10, ZBR 2012,342; Urt. v. \n20. Juli 2016 - Rs. C-341/15 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (etwa \nBVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, ZBR 2013, 200, Urt. v. 30. April 2014 - 2 A 8.13 -; \njuris; vgl. auch Hartung, ZBR 2014, 334) aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. \na) Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil zur Sache C-619/16 (juris Rn. 31) die \nVoraussetzungen hierfür präzisiert und u. a. ausgeführt: \n… hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für \ndas Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere \nVoraussetzung aufstellt als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis \nbeendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten \nJahresurlaub \ngenommen \nhat, \nauf \nden \ner \nbis \nzur \nBeendigung \ndes \nArbeitsverhältnisses Anspruch hatte. \nInsoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 \nder Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen \nRechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem \nArbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für \nden nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht \nmöglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem \nEnde des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten \nBezugs- \nund/oder \nÜbertragungszeitraums \noder \neines \nTeils \ndavon \nim \nKrankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., \nC‐350/06 und C‐520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n6\nC‐341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, \nC‐214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65). \nb) Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG statuiert keine weiteren Voraussetzungen als die \nBeendigung des Dienstverhältnisses und das Bestehen eines Resturlaubsanspruchs. \nDie Regelung enthält einen direkten Anspruch für den Beamten. Sie umfasst den \nAnspruch auf Urlaubsabgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs \nvon vier Wochen Erholungsurlaub (20 Tage), also nicht den darüberhinausgehenden \nnationalen Urlaubsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris \nRn. 18). Auf den konkreten Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses kommt \nes nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2014 - 2 A 8.13 -, juris). Nach der vorstehend \nzitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist nicht relevant, aus welchen \nkonkreten Gründen der Urlaub nicht genommen wurde und auch nicht, ob der Beamte \nwährend der Dienstzeit wenigstens einen Antrag auf Gewährung von Urlaub gestellt \nhat. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Dienstherr zur Vermeidung eines \nAbgeltungsanspruchs den Arbeitnehmer zwingen muss, den Urlaub tatsächlich \nwahrzunehmen. Im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Urlaubsanspruches ist \ner aber verpflichtet, konkret und transparent dafür zu sorgen, dass der Beamte \ntatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies kann etwa \nin der Weise geschehen, dass er den Beamten - erforderlichenfalls förmlich - \nauffordert, den Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub \nandernfalls am Ende des Bezugszeitraumes verfällt. Die Beweislast für die \nangemessenen Vorkehrungen trägt der Dienstherr. Wenn er solche Maßnahmen nicht \nnachweisen kann, folgt aus Art. 7 RL 2003/88/EG ein Abgeltungsanspruch. \nDer Abgeltungsanspruch setzt voraus, dass der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 \nRL 2003/88/EG bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestanden hat und nicht \nverfallen war, denn mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines \nUrlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - \n2 C 10.12 -, juris Rn. 20 ff: \nEin Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen \nUrlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein \nhinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. \nHinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, \nwenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein \nÜbertragungszeitraum \nmuss \nden \nBeschäftigten, \ndie \nwährend \nmehrerer \nBezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf \nüber Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie \nverfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er \ngewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. \n16 \n17 \n\n \n \n7\n41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom \n22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.). \nGibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf \nder Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 \nMonate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, \ndass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der \nInternationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung \ngetragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck \ndes Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens \nNr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten \nJahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des \nÜbereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs \nspätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 \nMonate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu \ngewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des \nEuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort \nvorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. \nNovember 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der \nUrlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. \nEin Antragserfordernis für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch aus \nArt. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 \n- a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). \nc) Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch \nbeantragten finanziellen Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub für die \nJahre 2015, 2016 und 2017 erfüllt. \n(1) Das (aktive) Beamtenverhältnis der Klägerin endete (erst) mit ihrer Versetzung in \nden vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2017. Es \nkommt insoweit - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht auf die vom \nBeklagten zum 1. Mai 2015 ausgesprochene Zurruhesetzung an, sondern auf den im \nVerfahren 3 K 1447/15 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, wonach der Ruhestand \nmit Ablauf des Monats März 2017 beginnt. Durch diesen wurde die zuvor getroffene \nRegelung rechtswirksam abgeändert und das Ende des aktiven Beamtenverhältnisses \nnachträglich bis zum 1. April 2017 hinausgeschoben. Der Beklagte hat nachfolgend die \nwährend \ndes \nlaufenden \nZurruhesetzungsverfahrens \neinbehaltenen \nBezüge \nnachgezahlt. Eine Aufspaltung des Beamtenverhältnisses hinsichtlich einzelner \nAspekte ist logisch nicht möglich; es liegt entweder ein aktives Beamtenverhältnis oder \nein Ruhestandsverhältnis vor. Hierfür spricht auch, dass es nach der oben zitierten \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtschofs auf den Grund für die \nNichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubs nicht ankommt. Die im Beschluss des \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\nHamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2013 - 1 Bs 187/13 -, juris Rn. \n6 vertretene Auffassung teilt der Senat aus diesem Grund nicht. \n(2) Zu diesem Zeitpunkt besaß die Klägerin - gemessen am unionsrechtlich gewährten \nMindesturlaubsanspruch von 20 Tagen - noch einen (Rest-) Urlaubsanspruch für das \nJahr 2015 in Höhe von 13 Tagen (20 Tage abzüglich der vom Verwaltungsgericht \nbereits gewährten 7 Tage), für 2016 in Höhe von 20 Tagen und für das Jahr 2017 den \nanteiligen Mindesturlaub für die Monate Januar bis März in Höhe von fünf Tagen (§ 4 \nAbs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltVO). \n(3) Der Anspruch war auch nicht verfallen, denn ein Verfall konnte nach der oben \nzitierten Rechtsprechung für die Urlaubsjahre 2015, 2016 und 2017 nicht vor dem 1. \nJuli 2017, dem 1. Juli 2018 bzw. dem 1. Juli 2019 eintreten (vgl. Senatsurt. v. 3. \nSeptember 2019 - 2 A 910/17 -, juris Rn. 18). Die nationale Regelung in § 7 Abs. 2 \nSächsUrlMuEltVO sah und sieht lediglich eine Übertragungsfrist von neun Monaten, \nbei Krankheit von 15 Monaten vor. Die Klägerin hat den Urlaub in den genannten \nJahren wohl wegen des damals geltenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte \nsowie der im Anschluss ausgesprochenen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand \nnicht genommen, also nicht wegen Erkrankung. \n(4) Der (Rest-) Urlaubsanspruch wandelte sich mit der Versetzung in den Ruhestand \nzum 1. Mai 2017 in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um; eines Antrags bedurfte \nes hierzu nicht. \n(5) Konkret sind der Klägerin damit zusätzlich zu der erstinstanzlich zugesprochenen \nAbgeltung für 38 Urlaubstage weitere 38 Urlaubstage abzugelten. \nd) Der der Klägerin zustehende Urlaubsabgeltungsanspruch ist auf der Basis der \nBesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu \nberechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 36; Urt. v. 30. \nApril 2014 - 2 A 8.13 -, juris Rn. 20 f.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n9\n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \n\n \n \n10 \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \n Henke\n \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür den ersten Rechtszug auf 13.152,43 € und für das Berufungsverfahren auf \n4.199,94 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts und Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. \n1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Klägerin \n1 \n\n \n \n11 \nan der Abgeltung von Urlaubstagen mit etwa 1/30 des damaligen Grundgehalts pro \nUrlaubstag (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Juni 2015 - 2 A 599/12 - und v. 17. August 2016 \n- 2 A 489/15 -, juris; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 36), das \nnach SächsBesG Anlage 5, Stand 1. Januar 2017, in der Besoldungsgruppe A 10 und \nder von der Klägerin erreichten Grundgehaltsstufe 6 monatlich 3.315,74 € betrug. \nHieraus errechnet sich für die erste Instanz ein Streitwert von (3.315,74 € : 30 x 119 =) \n13.152,43 € und für die zweite Instanz von (3.315,74 € : 30 x 38 =) 4.199,94 €. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \n Henke \n \n \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-23/2-a-765-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-23/2-a-765-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486894","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.217941+00:00"}}