{"status":"available","doknr":"OLD486893","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-23","aktenzeichen":"6 A 772/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 772/20 \n \n6 K 1717/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landeskriminalamt Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten \nNeuländer Straße 60, 01129 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 23. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. August 2020 - 6 K 1717/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass einer der geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts \nunterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gegeben ist. \nDie Klägerin wendet sich gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen \nBehandlung durch Bescheid der Polizei Sachsen - Landeskriminalamt - vom \n23. März 2018 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids \nvom \n25. Juni 2018. \nAnlassbildende Tat war ein gegen die Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren (371 \nOJs 9/17) wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung (hier: der \nrechtsextremistischen „Gruppe F......“). Noch vor der mündlichen Verhandlung hatte die \nGeneralstaatsanwaltschaft gegen die Klägerin wegen des Tatvorwurfs der \nUnterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Verwenden von \nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 129a StGB Anklage zum \nStaatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden erhoben. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage abgewiesen. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nEntgegen der Ansicht der Klägerin entfällt die Notwendigkeit der Anordnung \nerkennungsdienstlicher Behandlung nicht, wenn im Ergebnis des anlassgebenden \nErmittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wird. \nDas Bundesverwaltungsgericht, so die Klägerin, habe festgestellt, dass die \nRechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO nicht zwingend infrage gestellt \nwerde, wenn die Beschuldigteneigenschaft wegfalle (BVerwG Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 \nC 39.16 -, juris Rn. 14). Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen folge daraus, \ndass die „Rechtmäßigkeit der ED-Behandlung“ in solchen Fällen „im Normalfall (…) \ninfrage gestellt“ werde. \nDie Klägerin missversteht die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. \nNach § 81b Alt. 2 StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes \nnotwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen \nWillen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen \nwerden. Die Vorschrift hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen. Zunächst muss der \nBetroffene zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter sein. Sodann muss die \nAnordnung zum Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. \nWas die erste Voraussetzung anbetrifft, kommt es maßgeblich darauf an, dass der \nBetroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 \n- 6 C 39.16 -, juris Rn. 14). Insoweit lässt der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft die \nRechtmäßigkeit von nach § 81b 2. Alt. StPO angeordneten Maßnahmen unberührt, \nwovon das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ausgegangen ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. \nRn. 17). Entscheidend ist, dass die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der \nAnordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gegeben war, was hier \nunbestritten ist. \nDer Wegfall der Beschuldigteneigenschaft - darin missversteht die Klägerin die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - kann vielmehr allenfalls bei der \nPrüfung der Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung zu \nberücksichtigen sein. Neben dem Tatbestandsmerkmal \"Beschuldigter\" verlangt der \nGesetzgeber als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots, dass \nMaßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. § 81b 2. \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nAlt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses \nder Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der \nMaßnahmen ab. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen \nAnordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher \nMaßnahmen grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung in der Tatsacheninstanz an. Damit kann in zeitlicher Hinsicht dem \nÜbermaßverbot mit Blick auf mögliche, dem Betroffenen günstige Änderungen der \nSachlage hinreichend Rechnung getragen werden (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 \nC 39.16 -, juris Rn. 20). Fälle, in denen die Beschuldigteneigenschaft nachträglich \nwegfällt, sind unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles \nsorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen \nmüssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch \nnotwendig ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 23), wobei sich das \nFortbestehen der Notwendigkeit auch aus den Ergebnissen des Anlassverfahrens \nherleiten muss (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 16). \nGegen \ndie \nvom \nVerwaltungsgericht \ngetroffene \nFeststellung, \ndass \ndie \nerkennungsdienstliche Behandlung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch \nnotwendig gewesen ist, trägt die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, das \nVerwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie vor 2015 nicht strafrechtlich in \nErscheinung getreten sei und auch seitdem nicht wieder auffällig gewesen sei. Im \nÜbrigen halte ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, sie habe ihre \nrechtsextremistische Gesinnung nicht aufgegeben. Denn ihre Ansichten seien vom \nRecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. \nDamit zieht die Klägerin das Urteil nicht ernsthaft in Zweifel. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht \nfestgestellt, \ndass \ndie \nNotwendigkeit \nihrer \nangeordneten \nerkennungsdienstlichen Behandlung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung noch gegeben war. \nDie Notwendigkeit beurteilt sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen \ngerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung \nangesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere \nund Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur \nLast gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des \nZeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \ngegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an \neiner noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass \ndie erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den \nBetroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (SächsOVG, \nBeschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 638/20 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \nDavon ausgehend hat das Verwaltungsgericht für den Fortbestand der Notwendigkeit \nder erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes \nzutreffend \ndarauf \nabgehoben, \ndass \nder \nTatverdacht \ntrotz \nWegfalls \nder \nBeschuldigteneigenschaft nicht entfallen war, da die Generalstaatsanwaltschaft des \nFreistaates Sachsen gegen die Klägerin im anlassgebenden Ermittlungsverfahren 371 \nOJs 9/17 Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben hatte. \nAuch die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin auch künftig oder \nanderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller \nBeteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden \nkönnte, wird von der Klägerin nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Das \nVerwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung \nim Schwerpunkt auf die Art, Schwere und Begehungsweise der der Klägerin im \nstrafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten abgehoben und davon \nausgehend eine Wiederholungsgefahr festgestellt (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C \n39.16 -, juris Rn. 22). Zwar sei die Klägerin, so das Verwaltungsgericht, weitere zwei \nMale strafrechtlich in Erscheinung getreten und von diesen Verfahren sei bislang \nkeines wegen erwiesener Unschuld, sondern lediglich das Verfahren wegen Verstoßes \ngegen \ndas \nVersammlungsgesetz \nund \ndieses \nauch \nnur \nunter \nOpportunitätsgesichtspunkten (§ 153 Abs. 1 StPO) eingestellt worden. Aber bereits die \nSchwere des Tatvorwurfs im Anlassverfahren und die im Zuge der dort geführten \nErmittlungen zu Tage getretene rechtsextremistische und fremdenfeindliche \nGesinnung der Klägerin sprächen für eine erhebliche kriminelle Energie. Die \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts seien umso \ngeringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut sei. Davon ausgehend sei die \nWiderholungsgefahr bei der Klägerin angesichts des Vorwurfs, die terroristische \n„Gruppe F......“, die darauf ausgerichtet gewesen sei, ihre rechtsextremistische und \nfremdenfeindliche Gesinnung durch die Begehung von Anschlägen gewaltsam \ndurchzusetzen, auf vielfältige Weise und über einen langen Zeitraum unterstützt zu \nhaben, gegeben. Deren Rädelsführer und Mitglieder seien bereits verurteilt worden. \nHinsichtlich der Einzelheiten der von der Täterin getätigten Unterstützungshandlungen \n12 \n13 \n\n6 \n \nund des Tatverdachts hat das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nGründe \ndes \nWiderspruchsbescheids \nverwiesen. \nDer \nSenat \nist \nmit \ndem \nVerwaltungsgericht der Auffassung, dass angesichts dieser Feststellungen es nicht \nausschlaggebend ins Gewicht fällt, dass die Klägerin vor 2015 und seither bis zur \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht strafrechtlich nicht mehr in \nErscheinung getreten war. \nDass das Gericht umfangreich erörtert und festgestellt hat, dass sich die Klägerin von \nihrer rechtsextremistischen Gesinnung nicht losgesagt habe, verletzt die Klägerin auch \nnicht in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Denn diese Feststellungen hat das \nVerwaltungsgericht allein zur Begründung dafür herangezogen, es sei zu erwarten, \ndass die Klägerin auch künftig in den Kreis potentieller Täter rechter Gewalttaten \neinbezogen werde. \n2. \nDie \nBerufung \nist \nauch \nnicht \nwegen \neines \nder \nBeurteilung \ndes \nOberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen. \nZur Begründung trägt die Klägerin vor, die Entscheidung sei „aufgrund eines \nunvollständigen Sachverhalts“ und unter „Übergehen entscheidungserheblicher \nTatsachen“ ergangen. \nDamit rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der als \nprozessrechtliche \nVorschrift \nVorgaben \nenthält, \ndie \ndie \nSachverhalts- \nund \nBeweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern. Danach hat das Gericht seiner \nÜberzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen \n(Überzeugungsgrundsatz). Es darf nicht einzelne nach seiner materiellrechtlichen \nRechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus \nseiner Würdigung ausblenden. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat \nden Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht seiner \nSachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens \nzugrunde gelegt, sondern den Prozessstoff nur unvollständig oder unzutreffend erfasst \nhat. Das ist etwa der Fall, wenn das angegriffene Urteil nach seiner Rechtsauffassung \nentscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen \nannimmt. Hingegen liegt kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor, wenn \ndas Gericht den Sachverhalt nur anders würdigt, als es den Vorstellungen der \nBeteiligten entspricht. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf unter dem \nGesichtspunkt eines Verfahrensfehlers nicht daraufhin überprüft werden, ob sie \nüberzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \nGewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob \nsolche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind \nregelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen \nund können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deshalb \ngrundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 2011 - 8 B 88.00 -, juris \nRn. 6 ff.). \nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen \nberücksichtigt, sie sei vor dem Jahr 2015 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten \nund die ihr zur Last gelegten Taten hätten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nbereits fünf Jahre zurückgelegen (UA S. 16). Es hat diese Tatsachen nur anders \ngewürdigt, als es den Vorstellungen der Klägerin entspricht. Darin ist kein Verstoß \ngegen den Überzeugungsgrundsatz zu sehen. \nAus demselben Grund liegt auch keine Gehörsverletzung vor (Art. 103 Abs. 1 GG, \n§ 108 Abs. 2 VwGO). Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte \nnur, den Vortag der Beteiligten zu berücksichtigen, aber nicht, ihrem Tatsachenvortrag \noder ihrer Rechtsansicht zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2020 - 8 C 4.20 u. a. \n-, juris Rn. 2; st. Rspr.). \n3. Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, \nerfüllt sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da sie \nschon keine konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. \nZwar beruft sich die Klägerin in der Begründungschrift vom 3. November 2020 darauf, \nsich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache innerhalb der \nBegründungsfrist pandemiebedingt mangels Zugang zu Literatur und Rechtsprechung \nnicht in der Lage zu sehen. Weder hat sie jedoch insoweit Wiedereinsetzung beantragt \n(§ 60 Abs. 1 VwGO), noch hat sie eine ergänzende Begründung nach Wegfall des \nbehaupteten Hindernisses nachgereicht. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 \nGKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \n \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n8 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-23/6-a-772-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-23/6-a-772-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486893","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.185868+00:00"}}