{"status":"available","doknr":"OLD486892","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-24","aktenzeichen":"6 A 606/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 606/21.A \n \n4 K 1774/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. des \n3. des \n4. des \ndie Kläger zu 2 bis 4 vertreten durch den Vater \nden Kläger zu 1 \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 24. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Juni 2021 - 4 K 1774/17.A - wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungs-verfahren erheblich sein würde. Ist die \nvorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen \ngestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund \nhinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt, da anderenfalls das Urteil \nmit der nicht in durchgreifender Weise angefochtenen Begründung Bestand haben \nkönnte (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August \n2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nDiese Voraussetzungen erfüllt die von den Klägern aufgeworfene Frage, „ob \ntschetschenische Volksangehörige allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in der \nRussischen Föderation bei der Erlangung von Unterstützungsleistungen bspw. bei der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nWiederansiedlung durch die örtlichen Behörden gehindert würden und dadurch in eine \nextreme Notsituation geraten könnten“, nicht. \nDie Zulassungsbegründung hat zur aufgeworfenen Frage nur insoweit Bezug, als \nProbleme beim Aufenthalt in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens \nangesprochen werden, mithin nicht Rückkehrfälle nach Tschetschenien. In diesem \nSinne kann der Frage nur dahingehend Bedeutung zukommen, als die Beklagte im \nangegriffenen Bescheid - und sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG darauf stützend auch das \nVerwaltungsgericht - auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des internen \nSchutzes nach § 3e AsylG verwiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat aber \nselbstständig tragend Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § \n3 AsylG damit verneint, dass aus der von den Klägern befürchteten Blutrache durch \nFamilienangehörige eines Unfallgeschädigten eine schutzrelevante (politische) \nVerfolgung und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche bei Rückkehr nicht \nglaubhaft gemacht worden sei und dass die Kläger - den Sachverhalt als wahr \nunterstellt - insoweit auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen \nseien, den sie nicht in Anspruch genommen hätten. Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG lägen deshalb ebenfalls nicht vor, \nwobei das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid \nselbstständig tragend die Voraussetzungen von § 4 AsylG verneint hat. Gegen diese \nErwägungen haben die Kläger keinen Zulassungsgrund geltend gemacht. \nIm Übrigen stehen weite Teile des Zulassungsvorbringens, die sich unter Verweis auf \nverschiedene Erkenntnismittel mit der Gefahr von Folter und Mord bei Rückkehr nach \nTschetschenien oder Verbringung dorthin befassen, in keinem nachvollziehbaren \nZusammenhang mit der hier aufgeworfenen Frage. Die dargelegten Fälle beziehen \nsich auf in Tschetschenien vorbestrafte, vorverurteilte oder der Unterstützung von \nAufständischen \nverdächtigte \nPersonen, \nauf \naktive \nTeilnehmer \nan \nder \nWiderstandsbewegung gegen R..... K...... oder mutmaßliche Terroristen. Auf einen vom \nVerwaltungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt kann die grundsätzliche \nBedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage - von hier nicht einschlägigen \nAusnahmen abgesehen - aber nicht gestützt werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. \nMärz 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris \nRn. 5; VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3). \nAnhaltspunkte dafür, dass tschetschenische Bürger, die in andere Regionen der \nrussischen Förderation zurückkehren, allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in eine \n4 \n5 \n\n4 \n \nexistenzielle Notlage geraten, lassen sich den angeführten Erkenntnismitteln nicht \nentnehmen. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-24/6-a-606-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-24/6-a-606-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486892","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.162270+00:00"}}