{"status":"available","doknr":"OLD486891","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-25","aktenzeichen":"4 A 186/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 186/22 \n \n7 K 1048/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder Gemeinde Klingenberg \nvertreten durch den Bürgermeister \nSchulweg 1, 01774 Klingenberg \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 14 der Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Klingenberg \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke \nam 25. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 16. Februar 2022 - 7 K 1048/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Zulassungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. \nDie von der Klägerin gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1.) und einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (2.) liegen nicht vor. \n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-\nfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang \ndes Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung \nscheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis \nals richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 6). \nDas ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung \ndas Oberverwaltungsgericht grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 \nVwGO), stellen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht infrage. \nDas gilt zunächst für das Argument, § 69a Abs. 2 SächsGemO erfasse nur solche \nOrtschaftsverfassungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2014 \neingeführt worden seien, weil die Vorschrift keine Rückwirkung entfalte. Darauf kommt \nes schon deshalb nicht an, weil die Sächsische Gemeindeordnung in all ihren \nFassungen seit dem Jahr 1993 eine identische Regelung enthalten hat, nämlich § 9 \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n3 \n \nAbs. 5 a.F. Mit der Neuregelung in § 69a sollte inhaltlich – mit Ausnahme von Satz 3 – \nnichts geändert, sondern es sollten nur die Aufhebungsgründe zusammengefasst \nwerden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf LT-Drs. 5/11912, S. 64), worauf die \nKlägerin selbst zutreffend hinweist. Hat sich die Rechtslage inhaltlich nicht geändert, \nkann dahinstehen, welche Fassung Anwendung findet. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter entschieden, dass die Voraussetzungen \nvon § 69a Abs. 2 Satz 1 SächsGemO (oder § 9 Abs. 5 a.F.) vorliegen. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin ist die Ortschaftsverfassung für den Ortsteil Beerwalde auf \nGrund einer Vereinbarung nach § 9 SächsGemO auf unbestimmte Zeit eingeführt \nworden. Dem steht nicht entgegen, dass es in Beerwalde schon zuvor eine \nOrtschaftsverfassung gegeben hat. § 69a SächsGemO stellt in erster Linie auf den Fall \nab, dass sich zwei Gemeinden zusammenschließen oder dass eine Gemeinde \neingegliedert wird, und dass bei dem Vertragsschluss zur Stärkung der Rechte einer \nvormals selbständigen Gemeinde diese eine Ortschaftsverfassung erhält. Wenn dies \nVertragsbestandteil war, soll der Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde davon \nnach dem Zusammenschluss nicht selbständig wieder abrücken können. \nIm vorliegenden Fall verfügte Beerwalde als Ortsteil der Gemeinde Höckendorf zwar \nbereits über eine Ortschaftsverfassung, als die Klägerin durch die Vereinbarung \nzwischen Höckendorf und Pretzschendorf entstanden ist. Das ändert indes nichts \ndaran, dass die Ortschaftsverfassung für Beerwalde in seiner neuen Eigenschaft als \nOrtsteil der Gemeinde Klingenberg erst mit der Vereinbarung vom 22. August 2012 \neingeführt wurde. Nach § 9 Abs. 2 SächsGemO sind in der Vereinbarung unter \nanderem soweit erforderlich Bestimmungen über das in dem betroffenen Gebiet künftig \ngeltende Ortsrecht zu treffen. Das ist hier in Bezug auf die Geltung der \nOrtschaftsverfassung gegenüber der Klägerin geschehen, mit Ausnahme von Colmnitz \nnicht aber für die anderen Ortsteile, in denen bereits vor dem Zusammenschluss eine \nOrtschaftsverfassung bestand. Schon aus diesem Umstand erhellt, dass die \nVereinbarung für die Ortschaftsverfassung konstitutiv war. Den vertragsschließenden \nGemeinden \nhätte \nes \nfreigestanden, \nfür \ndie \nZukunft \ninsgesamt \nauf \nOrtschaftsverfassungen zu verzichten. Das Tatbestandsmerkmal des Einführens ist \ndamit zweifelsfrei gegeben. Gegenüber der Klägerin – und nur darauf kommt es an - \nhandelte es sich auch um eine erstmalige Einführung, wobei der Senat sich den \nHinweis erlaubt, dass der Wortlaut von § 69a Abs. 2 Satz 1 SächsGemO ebenso wie \nzuvor § 9 Abs. 5 SächsGemO a.F. den Zusatz „erstmals“ nicht enthält und die von der \n6 \n7 \n\n4 \n \nKlägerin \nzitierte \nGesetzesbegründung \nzu \n§ \n69a \nSächsGemO dafür nichts hergibt. \nSchließlich ist auch kein sachlicher Grund vorgetragen oder ersichtlich, den Ortsteil \nBeerwalde schlechter zu stellen und von der Anwendung des § 69a SächsGemO \ndeshalb auszuschließen, weil er bereits früher und unter anderen Umständen über eine \nOrtschaftsverfassung verfügt hat. An der Interessenlage und Schutzbedürftigkeit des \nOrtsteils im Hinblick auf den Gemeindezusammenschluss ändert sich dadurch nichts. \n2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. 8). Für die Darlegung \ndieser Voraussetzungen bedarf es sowohl der Formulierung einer Rechts- oder \nTatsachenfrage als auch der Erläuterung, dass diese Frage klärungsbedürftig und -\nfähig ist sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl. zu § 132 Abs. \n2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19 -, juris \nRn. 4). Ob eine grundsätzlich bedeutsame, klärungsbedürftige Rechts- oder \nTatsachenfrage vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Zulassungsantrag (OVG NRW, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 \nA 209/17 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 10. April 2019 - 8 ZB 18.30660 -, juris Rn. \n5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. März 2020 - 3 N 54.17 -, juris Rn. 6). \nEs mag dahinstehen, ob der Klägerin die Formulierung einer grundsätzlichen Frage \ngelungen ist. Jedenfalls fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Antwort \nohne \nweiteres \nund \nunmittelbar \naus \ndem \nGesetz \nergibt \n(vgl. \ndazu \nSchoch/Schneider/Rudisile, 42. EL Februar 2022, VwGO § 124 Rn. 32). Ob § 69a Abs. \n2 oder § 9 Abs. 5 a.F. SächsGemO in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung findet, \nlässt sich durch Subsumtion unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift \nohne weiteres beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es \ndafür nicht. \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Empfehlung der Ziffer 22.5 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke \n11 \n12 \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-25/4-a-186-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-25/4-a-186-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486891","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.136015+00:00"}}