{"status":"available","doknr":"OLD486890","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-25","aktenzeichen":"4 B 190/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 190/22 \n \n5 L 555/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder Stadt Meerane \nvertreten durch den Bürgermeister \nLörracher Platz 1, 08393 Meerane \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \nden Sächsischer Rechnungshof \nvertreten durch den Präsidenten \nSchongauerstraße 3, 04328 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKommunalrechts - überörtliche Prüfung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke \nam 25. August 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 16. Juni 2022 – 5 L 555/21 – geändert. Der Antrag, die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheides des \nAntragsgegners vom 19. November 2021 wiederherzustellen, wird insgesamt \nabgelehnt. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nDie Beschwerde ist zulässig. Sie wendet sich nach dem eindeutigen Wortlaut des \nBeschwerdeschriftsatzes vom 5. Juli 2022 gegen die erstinstanzliche Entscheidung nur \ninsoweit, als darin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen Ziffer 1 des Bescheides vom 19. November 2021 hinsichtlich der Bereitstellung \nvon Unterlagen, die Haushaltsjahre vor dem Jahr 2014 betreffen, wiederhergestellt \nworden ist. Es mag dahinstehen, warum der Antragsgegner mit dem Schriftsatz vom \n21. Juli 2022 denselben Antrag zweimal gestellt hat; eine Erweiterung der Beschwerde \nwäre nach Ablauf der Beschwerdefrist jedenfalls unzulässig gewesen. \nDie Beschwerde ist aus den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen, auf deren \nPrüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 5 Satz 6 VwGO), \nbegründet. \nDas Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass Ziffer 1 des streitigen \nBescheides insoweit gegen § 109 Abs. 3 SächsGemO verstößt, als Unterlagen für \neinen Zeitraum vor dem Jahr 2014 angefordert wurden. Die Vorschrift beschränke den \nPrüfungszeitraum grundsätzlich auf einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren vor \nBeginn der Prüfung. Ausreichende Ermessenserwägungen für eine Ausnahme von \ndieser Regel habe der Antragsgegner nicht angestellt. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDieses Verständnis von § 109 Abs. 3 SächsGemO teilt der Senat nicht. Vielmehr \nhandelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die sich allein an den Sächsischen \nRechnungshof richtet und der eine Schutzwirkung zugunsten der Kommune nicht \nzukommt. Ein Verbot einer Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume und gar ein \nsubjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde auf Unterlassen einer solchen Prüfung \nkönnen ihr nicht entnommen werden. \nDieses Ergebnis wird zunächst vom Wortlaut der Vorschrift nahegelegt. Die eher vage \nFormulierung „soll“ lässt schon daran zweifeln, dass überhaupt eine echte \nVerpflichtung des Rechnungshofs begründet wird (vgl. zu § 24 Abs. 2 UVPG den \nBeschluss des Senats vom 13. Juli 2022 – 4 B 228/21 –, juris Rn. 34, diese Vorschrift \nenthält allerdings nach „soll“ noch den Zusatz „möglichst“). Vor allem aber trifft § 109 \nAbs. 3 SächsGemO keine Aussagen zur Rechtsfolge, wenn die Frist nicht eingehalten \nwird. Eine solche ausdrückliche Regelung hätte indes mehr als nahegelegen, weil \nBeschränkungen des durch Art. 100 Abs. 1 SächsVerf garantierten Prüfungsrechts des \nAntragsgegners die Ausnahme vom grundsätzlich unbeschränkten Prüfungsrecht \ndarstellen (Berlit/Kühn in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, \n4. Aufl. 2021, Art. 100 Rn. 4). Nach Art. 100 Abs. 1 SächsVerf unterfällt auch die \nHaushalts- und Wirtschaftsführung der Kommunen der Prüfung durch den \nRechnungshof; \nmit \nder \nFormulierung \n„des \nLandes“ \nwerden \nauch \nSelbstverwaltungskörperschaften erfasst (Berlit/Kühn a. a. O., Art. 100 Rn. 12). Die \nVorschrift schränkt insoweit das Recht auf die ebenfalls verfassungsrechtlich \nverankerte Selbstverwaltung ein. Die gesetzlichen Regelungen nach Art. 100 Abs. 5 \nSächsVerf, zu denen § 109 SächsGemO gehört, sollen die Rechte des Sächsischen \nRechnungshofs grundsätzlich nicht einschränken, sondern dürfen sie nur ausgestalten \n(Berlit/Kühn a. a. O., Art. 100 Rn. 47; in einem gewissen Widerspruch dazu steht \nallerdings die Kommentierung in Rn. 12, wo § 109 insgesamt als – zulässige – \nBeschränkung des Prüfungsrechts bezeichnet wird). \nSpricht die Ausgestaltung als bloße Soll-Vorschrift schon dagegen, eine echte \nVerpflichtung des Rechnungshofs anzunehmen, gilt dies erst Recht für die Annahme, \nes sei eine so einschneidende Rechtsfolge wie ein Ausschluss des Prüfungsrechts, \nwenn kein begründeter Ausnahmefall vorliegt, gemeint. Das hätte mindestens \nvorausgesetzt, konkrete Kriterien zu normieren, unter welchen Umständen von der \nFrist abgewichen werden kann. Daran fehlt es in § 109 Abs. 3 SächsGemO indes. \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nAus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich für die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ebenfalls nichts herleiten, die Materialien ergeben weder im \nHinblick auf die ursprüngliche Vorschrift mit ihrer Vier-Jahres-Frist (die Vorschrift war \nschon in der ursprünglichen Fassung der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. \nApril 1993 [SächsGVBl. S. 301, 445] als § 107 Abs. 3 enthalten, die Begründung zum \nGesetzentwurf in der LT-Drs. 1/1634 dazu ist wenig aussagekräftig) noch für die \nÄnderung auf fünf Jahre irgendetwas für eine Absicht des Gesetzgebers, die \nGemeinden vor länger zurückliegenden Prüfungszeiträumen zu schützen. Die \nVorschrift will vielmehr den Rechnungshof in die Pflicht nehmen; bei der Verlängerung \nder Frist von vier auf fünf Jahre durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Änderung des \nkommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes vom 4. März \n2003 (SächsGVBl. S. 49, 158) ging es dem Gesetzgeber ausdrücklich darum, den \nRechnungshof wegen der gleichzeitigen Ausweitung seiner Befugnisse zu entlasten. \nInsgesamt sollte die überörtliche Rechnungsprüfung durch die Vorschrift gestärkt, nicht \naber im Sinne der von der Antragstellerin vertretenen Position geschwächt werden. \nEs spricht daher alles dafür, dass § 109 Abs. 3 SächsGemO ebenso wie die Absätze \n4 und 5 eine nur objektive Verfahrensregelung trifft, die keine Schutzwirkung zugunsten \nDritter entfaltet. Die in dem angefochtenen Beschluss zitierte Kommentierung von \nQuecke/Schmidt (§ 109 Rn. 70) verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern bringt nur \nzum Ausdruck, dass ein längerer Prüfungsturnus nur in begründeten Ausnahmefällen \ngerechtfertigt ist. Das dürfte in Bezug auf das Verhalten des Sächsischen \nRechnungshofs der Intention des Gesetzgebers entsprechen, sagt aber nichts über die \nRechtsfolgen eines Verstoßes und die Frage der Schutzwirkung für die Gemeinde. \nDie vom Verwaltungsgericht dargelegten Erwägungen führen zu keinem anderen \nErgebnis. Zwar trifft es zu, dass der Vorschrift die Vorstellung zugrunde liegt, eine – \nvergleichsweise – zügige Abwicklung der überörtlichen Prüfung sei wünschenswert. \nDabei sind allerdings nicht alle Umstände, die das Verwaltungsgericht dafür ins Feld \nführt, zwingend. So wird eine dreijährige Verjährungsfrist auch bei einem \nPrüfungszeitraum von fünf Jahren häufig versäumt sein. Weiter weist der \nAntragsgegner zutreffend darauf hin, dass es nicht nur und nicht einmal in erster Linie \ndarum geht, etwaige Ansprüche der geprüften Gemeinde zu sichern. Des Weiteren \nwird auch bei einem fünfjährigen Turnus häufig ein Wechsel der Amtsträger der \nGemeinde stattgefunden haben. Überdies ist die überörtliche Prüfung auf das etwaige \npersönliche Fehlverhalten konkreter Amtsträger nicht fokussiert und schon gar nicht \nbeschränkt. Vielmehr wird es häufig um strukturelle oder organisatorische Probleme \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \noder auch um Rechtsfragen gehen. Jedenfalls bieten die vom Verwaltungsgericht \naufgeführten Argumente zwar Grund genug dafür, eine Prüfung durch den \nRechnungshof innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu fordern, wie es in § 109 Abs. \n3 SächsGemO geschehen ist. Für eine weitergehende Auslegung reichen sie indes \nnicht aus. \nDie Antragstellerin kann gegenüber der Prüfung durch den Antragsgegner auch nicht, \nwie das Verwaltungsgericht es andeutet, den Einwand der Verwirkung geltend machen. \nEs mag offenbleiben, ob dieses Rechtsinstitut im Verhältnis zwischen zwei \nHoheitsträgern überhaupt Anwendung finden kann. Denn jedenfalls ist nichts dafür \nvorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin im Vertrauen auf eine nicht mehr \nzu erwartende Prüfung Dispositionen getroffen hat, durch die ihr jetzt bei Durchführung \nder Prüfung unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. zu diesen Voraussetzungen der \nVerwirkung BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 26 f.; VG \nMünchen, Urteil vom 7. April 2021 – M 31 K 20.4046 –, juris Rn. 33). Eine solche \nKonstellation erscheint für Fälle wie den Vorliegenden ohnehin nur schwer vorstellbar. \nEntweder hat sich die Gemeinde in dem fraglichen Zeitraum regelkonform verhalten, \ndann ist die Durchführung der Prüfung für ihre Interessen neutral, oder dies ist nicht \nder Fall, dann sind entsprechende Dispositionen wohl schwerlich schutzwürdig. \nSoweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass \nUnterlagen wegen des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr vorhanden oder \nnur schwer zu beschaffen sind, nötigt dies nicht zu der Annahme, ein Prüfungsrecht \nsei verwirkt oder anderweitig ausgeschlossen. Entsprechende Probleme muss und \nkann der Antragsgegner bei seiner Prüfung lösen. Es versteht sich von selbst, dass \nvon der Antragstellerin nichts Unmögliches verlangt werden kann. Auch wird der \nAntragsgegner es zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen haben, wenn sich \nFragen wegen des Zeitablaufs tatsächlich nicht mehr aufklären lassen. \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gem. § 52 Abs. 1 GKG auf nur 3.750 \nEuro festzusetzen, weil die Beschwerde auf Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides \nbeschränkt war. \n \n \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nDahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-25/4-b-190-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-25/4-b-190-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486890","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.110897+00:00"}}