{"status":"available","doknr":"OLD486889","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-31","aktenzeichen":"6 A 183/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 183/21.A \n \n4 K 284/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 31. August 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. Februar 2021 - 4 K 284/18.A - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage \n„ob der Kläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Lage wäre, \neine wirtschaftliche Grundlage in Kamerun schaffen zu können\" \nrechtfertigt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, \nBeschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A \n859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. \nw. N.). \nDer Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen, dass \ndas Verwaltungsgericht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylG \nnicht zuerkannt hat. Er führt zur Begründung des Zulassungsantrags unter Berufung \nauf Erkenntnismittel aus, dass homosexuelle Personen in Kamerun verfolgt und \nbedroht werden. Deshalb seien Auswirkungen auf sämtliche Lebensbereiche zu \nerwarten. Bei seiner Rückkehr sei daher anzunehmen, dass bei offen gelebter \nHomosexualität - die seitens des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt werde - \nmindestens seine gesellschaftliche Ächtung und Diskriminierung zu erwarten sei, die \nsich auf seine Chancen bei der Erlangung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar auswirken \nkönne. Ein möglicher Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund seiner sexuellen \nOrientierung sei seitens des Verwaltungsgerichts bei der Entscheidungsfindung nicht \nberücksichtigt worden, obwohl es für die zu treffende Einschätzung der \nGefahrenprognose als entscheidungserheblich hätte herangezogen werden müssen. \nDas Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG einen \nAnspruch mit der Begründung verneint, dass - unabhängig von der Frage, ob der \nBeklagte sich auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § \n51 VwVfG hätte beschränken dürfen (was nicht der Fall ist, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 \nAsylG) - das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes weder im behördlichen noch im \n5 \n \n6 \n\n4 \n \ngerichtlichen Verfahren hinreichend konkret und substantiiert geltend gemacht worden \nsei. Dem Kläger sei es möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Kamerun \nniederzulassen und dort ein neues Leben aufzubauen; es spreche nichts dafür, dass \ner sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Kamerun nicht werde schaffen können; \ner sei ein junger und gesunder Mann und damit in der Lage, auf dem formellen und \ninformellen Sektor Kameruns tätig zu werden und sich damit eine Lebensgrundlage zu \nerarbeiten. \nSofern das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach \"das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbotes weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren \nhinreichend konkret und substantiiert geltend gemacht (wurde)\", dahingehend zu \nverstehen ist, dass es dem Vortrag des Klägers zu dessen Homosexualität nicht folgt, \nstellt \nsich \ndie \nvom \nKläger \naufgeworfene \nFrage \nauch \nim \nHinblick \nauf \nAbschiebungsverbote nicht. \nAber auch wenn dem zitierten Satz diese Bedeutung nicht beigemessen würde und \ndamit positive Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Homosexualität des Klägers \nfehlten, trägt die Zulassungsbegründung nicht. Aus den darin dargelegten \nErkenntnismitteln ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es homosexuellen \nRückkehrern nicht möglich ist, sich in Kamerun eine Existenzgrundlage aufzubauen. \nDie Erkenntnismittel belegen zwar Diskriminierungen in verschiedener Form. Dass die \nvom Kläger daraus gefolgerten verschlechterten Chancen bei der Erlangung einer \nErwerbstätigkeit bzw. der mögliche Verlust eines Arbeitsplatzes damit gleichzusetzen \nsind, dass der Kläger sich - entsprechend der aufgeworfenen Frage - eine \nwirtschaftliche Grundlage in Kamerun nicht wird schaffen können, ergibt sich daraus \nnicht. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n7 \n \n8 \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-31/6-a-183-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-08-31/6-a-183-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486889","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.087224+00:00"}}