{"status":"available","doknr":"OLD486888","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-08-31","aktenzeichen":"3 A 210/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 210/21 \n \n1 K 504/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKostenbeitragsbescheid nach §§ 91-94 SGB VIII \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 31. August 2022 \nbeschlossen: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 2021 - 1 K 504/20 - wird \ngeändert. Die Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klä-\ngerin. \nDie Revision wird zugelassen. \nGründe \n I. \nDie Beteiligten streiten über die Erhebung eines „Kostenbeitrags“ für die der Klägerin \ngewährten Hilfemaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII). \nDie Beklagte gewährte der... geborenen Klägerin, die von einer Berufsbetreuerin be-\ntreut wird, Hilfen nach § 41 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII in Form von stationärer \nJugendhilfe/Hilfe für junge Volljährige. Die Klägerin ist geistig behindert und hat bis ... \neine Schule für geistig Behinderte besucht, dort aber keinen Abschluss erlangt. Sie \nlebte bis dahin im SOS-Kinderdorf in M.. Im Anschluss und nach Erreichen der Volljäh-\nrigkeit wechselte die Klägerin sodann in das H. nach K., wo sie ab dem... auch bei den \nB. auf dem W. über den Berufsbildungsbereich eine Beschäftigung für behinderte Men-\nschen fand, wobei Kostenträger der Maßnahme die Bundesagentur für Arbeit ist. Seit \ndem... werden der Klägerin aufgrund Bescheids vom 23. Februar 2018 von der Bunde-\nsagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S., unterhaltssichernde Leistungen zur Teilhabe \nam Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. SGB III in Form eines „Ausbildungsgeldes“ für ein \nEingangsverfahren und anschließenden Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für \nbehinderte Menschen gewährt. Das Ausbildungsgeld belief sich im Zeitraum Februar \n2018 bis einschließlich Januar 2019 auf jeweils 67,00 EUR monatlich, für den Zeitraum \nFebruar bis Juli 2019 auf jeweils 80,00 EUR monatlich und seit August 2019 bis zum \nEnde des Bewilligungszeitraums am 30. April 2020 auf 117,00 EUR monatlich. \n1 \n2 \n\n3 \n \nMit Kostenbeitragsbescheid vom 23. Mai 2019 hat die Beklagte das Ausbildungsgeld \nder Klägerin für deren Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt als Kostenbeitrag für die \nihr gewährte stationäre Jugendhilfe ab dem 1. Juni 2019 und längstens bis zum Ende \nder stationären Jugendhilfe festgesetzt und für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis \nzum 31. Mai 2019 von der Klägerin nachzuzahlende Kosten in Höhe von 1.124,00 EUR \ngefordert. \nHiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 9. Juli 2019, der mit Wider-\nspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2020 zurückgewiesen wurde. Darin \nführt die Beklagte u. a. aus, dass junge Menschen, für die eine stationäre Leistung nach \n§ 34 SGB VIII gewährt werde, nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 \ni. V. m. Nr. 5 Buchst. b SGB VIII mit ihrem Einkommen zur Deckung der entstehenden \nKosten heranzuziehen seien. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehörten zum Einkom-\nmen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Bei Geldleistungen, die den gleichen \nZweck wie die gewährte Jugendhilfeleistung haben, handele es sich nach § 93 Abs. 1 \nSatz 3 SGB VIII nicht um Einkommen nach Satz 1. Diese Geldleistungen seien unab-\nhängig von einem einkommensabhängigen Kostenbeitrag in voller Höhe zur Deckung \nder Ausgaben einzusetzen, ohne dass in diesen Fällen eine Anhörung erforderlich sei. \nBei dem der Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 2018 bewilligten Ausbildungsgeld \nnach § 49 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX handele es sich ausschließ-\nlich um eine unterhaltssichernde Leistung und damit um eine der Hilfe zur Erziehung \nzweckgleiche Leistung. Die Klägerin sei u. a. mit den an ihre Betreuerin übersandten \nSchreiben vom 26. Juli 2017 und 1. März 2018 sowie den Bescheiden vom 18. April \nund 14. Juni 2019 über ihre Kostenbeitragspflicht informiert worden, so dass ein Ver-\ntrauensschutz nicht habe entstehen können und auch nicht durch das Argument des \nzwischenzeitlichen Verbrauchs der Leistungen durch die Klägerin begründet werde. \nAm 18. März 2020 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai \n2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2020 Klage erhoben und \nzu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der angegriffene Bescheid sei \nrechtswidrig, da vor dessen Erlass gegenüber der Klägerin und deren Betreuerin eine \nMitteilung über die Heranziehung der Klägerin zur Kostenbeteiligung hätte erfolgen \nmüssen. Die Anrechnung des Ausbildungsgeldes im Rahmen der §§ 91 ff. SGB VIII sei \nüberdies nicht statthaft. Es handele sich nämlich nicht um eine zweckbestimmte Leis-\ntung, sondern um eine Leistung, welche dem Lebensunterhalt diene. Es habe daher \nauch vor dem Hintergrund einer möglichen Ungleichbehandlung behinderter Menschen \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nim Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII für Jugendhilfemaß-\nnahmen unberücksichtigt zu bleiben. Die Klägerin berufe sich ferner auf Vertrauens-\nschutz, da sie rechtzeitig sämtliche Einkünfte gegenüber der Beklagten nachgewiesen \nhabe, diese aber erst annähernd ein Jahr später den Bescheid auf Erstattung der Leis-\ntungen erlassen habe. Die Klägerin habe wegen des Zeitablaufs nicht mehr mit einem \nErstattungsbescheid rechnen müssen. Ferner berufe sie sich auf Entreicherung, da sie \ndas Ausbildungsgeld für Kleidung und Zuzahlungen zu einer Reise mit der Einrichtung \nH. aufgewandt habe und daher zur Rückzahlung der geforderten 1.124,00 EUR \ntatsächlich nicht in der Lage sei. \nDie Klägerin hat beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2019 in Gestalt ihres Widerspruchs-\nbescheids vom 13. Februar 2020 aufzuheben. \n7 \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie ist der Auffassung gewesen, der Vortrag des Klägervertreters zu fehlenden Mittei-\nlungen sei nicht nachvollziehbar, da die Betreuerin u. a. durch die Bescheide vom \n18. Januar, 26. Juli 2017, 1. März 2018, 18. April und 14. Juni 2019 über die Beitrags-\npflicht der Klägerin informiert worden sei. Der Fragebogen sowie die relevanten Unter-\nlagen zur Ermittlung des Kostenbeitrags seien mit Bescheid über die vorläufige Leis-\ntungsgewährung vom 18. April 2019 abgefordert worden. In den daraufhin überreichten \nUnterlagen habe sich erstmalig der Bescheid vom 23. Februar 2018 über die Gewäh-\nrung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit im Rah-\nmen der Teilhabe am Arbeitsleben befunden. Die Festsetzung sei mit Bescheid vom \n23. Mai 2019 erfolgt, so dass der vom Klägervertreter behauptete lange Zeitablauf nicht \nvorliege. \nMit Urteil vom 8. März 2021 - mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhand-\nlung - hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und den Be-\nscheid der Beklagten vom 23. Mai 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom \n13. Februar 2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, \ndass die gegenständlichen Beiträge in rechtswidriger Weise festgesetzt worden seien, \nweil es den angegriffenen Bescheiden an einer Ermessensausübung fehle. Soweit die \nBeklagte zu Recht die Einnahmen der Klägerin als Einkommen im Sinne des § 93 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt und bezüglich des Umfangs § 94 Abs. 6 SGB \n6 \n8 \n9 \n\n5 \n \nVIII angewandt habe, sei die Festsetzung des Kostenbeitrags bereits deswegen rechts-\nwidrig, weil die Beklagte ihr nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a. F. eingeräumtes Er-\nmessen nicht ausgeübt habe. Denn danach könne ein geringerer Kostenbeitrag erho-\nben oder gänzlich von der Erhebung abgesehen werden, wenn das Einkommen aus \neiner Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient, was vorliegend der Fall sei. \nDie Klägerin arbeite in einer Werkstatt für behinderte Menschen, um sich selbständig \nim Arbeitsleben zu integrieren. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass diese Über-\nnahme von Eigenverantwortung die hierfür empfangenen Ausbildungsgelder grund-\nsätzlich „behaltenswert“ mache, sodass es einer weiteren Auseinandersetzung be-\ndürfe, ob der Klägerin diese finanzielle Anerkennung wieder in Gänze oder teilweise \ngenommen werden solle. Die Beklagte habe derartige Ermessenserwägungen nicht \nvorgenommen; sie ließen sich auch den angegriffenen Bescheiden nicht entnehmen. \nDieser Ermessensausfall führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide. \nDer Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 27. August 2021 (- 3 A 210/21 -) zuge-\nlassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rich-\ntigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil die Beklagte nachvollziehbar \ndargelegt habe, dass es durch das Verwaltungsgericht zu einer fehlerhaften Rechtsan-\nwendung gekommen sei. Denn sie habe ihren Bescheid auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB \nVIII gestützt, da sie das Ausbildungsgeld nicht als Einkommen (so aber das Verwal-\ntungsgericht), sondern als eine der Hilfe zur Erziehung zweckgleiche Leistung angese-\nhen habe, da beide Leistungen der Unterhaltssicherung dienten. § 93 Abs. 1 Satz 3 \nSGB VIII räume dem öffentlichen Jugendhilfeträger aber für den Einsatz der zweckglei-\nchen Leistung als solche kein Ermessen ein. \nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter und \nführt mit Schriftsatz vom 20. September 2021 aus: Das Verwaltungsgericht habe den \nentscheidungserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt, da Rechtsgrundlage ih-\nres angegriffenen Kostenbescheids nicht § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern § 93 \nAbs. 1 Satz 3 SGB VIII sei. Hierdurch sei es zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung \ndurch das Verwaltungsgericht gekommen. Denn bei § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII han-\ndele es sich um eine zwingende Regelung, die dem öffentlichen Jugendhilfeträger kein \nErmessen einräume. Das Ausbildungsgeld nach §§ 112 ff. SGB III und die Hilfe zur \nErziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII bzw. die Hilfe für junge \nVolljährige nach den §§ 41, 34 SGB VIII dienten der Sicherung des Lebensunterhalts \ndes Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen und damit dem gleichen Zweck. \n10 \n11 \n\n6 \n \nBei § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII handele es sich - was den Einsatz der zweckgleichen \nLeistung als solche betrifft - um eine zwingende Regelung, die dem öffentlichen Ju-\ngendhilfeträger kein Ermessen einräume. Dafür spreche schon der Wortlaut des § 93 \nAbs. 1 Satz 3 SGB VIII und der Zweck der Vorschrift, nämlich die Vermeidung von \nDoppelleistungen aus öffentlichen Kassen für ein und denselben Zweck. \nSie beantragt, \nunter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils des Verwaltungsge-\nrichts Dresden vom 8. März 2021, AZ.: 1 K 504/21, die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. \nSie hält die Kostenheranziehung junger Volljähriger vor allem mit Blick auf die Sinnhaf-\ntigkeit einer Kostenbelastung auf dem Weg der jungen Volljährigen in das selbststän-\ndige Leben außerhalb der Jugendhilfe für problematisch. Das ihr gezahlte Ausbildungs-\ngeld könne nicht als typisches Einkommen im Sinn der Entlohnung im Berufsausbil-\ndungsbereich gewertet werden, sondern müsse als Maßnahme im Arbeitstrainingsbe-\nreich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte gesehen werden, damit diese sich \nspäter selbständig überhaupt im Arbeitsleben integrieren können. Es sei daher zwei-\nfelhaft, ob die ihr gewährte Leistung in Form einer Ausbildungsvergütung tatsächlich \neine Leistung für einen besonderen Zweck darstelle, welche unter § 92 Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII (gemeint wohl: § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) zu fassen wäre. Es handele sich \nbei dem Ausbildungsgeld allenfalls um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinn eines \nTaschengeldes, welche insbesondere der Motivation zur Absolvierung der Maßnahme \ndienen dürfte und demnach keinerlei Unterhaltssicherungsfunktion erfülle. Nach den \nfachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit werde Ausbildungsgeld als beson-\ndere Leistung zur Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen er-\nbracht, soweit kein Übergangsgeld gezahlt werde. Nach Auffassung des Bundessozi-\nalgerichts handele es sich bei dem im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behin-\nderte Menschen von der Bundesagentur für Arbeit an diese gezahlten Ausbildungsgeld \ngerade nicht um eine zweckbestimmte Leistung. Mangels zweckgleicher Leistung i. S. \nd. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII habe die Klägerin auch keinen Kostenbeitrag zu leisten. \n§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach ein Kostenbeitrag gegenüber dem behinderten \nHilfeempfänger nur in angemessenem Umfang zu leisten sei, eröffne für die Beklagte \nein Ermessen, welches sie nicht ausgeübt habe. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-\nakte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 1 K 504/20, dem vorliegenden Ver-\nfahren sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genom-\nmen. \n II. \nDie Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage der \nKlägerin gegen den Bescheid vom 23. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 13. Februar 2020 nicht stattgeben und den genannten Bescheid nicht aufheben \ndürfen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nÜber die Berufung kann durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Be-\nrufung der Beklagten gemäß § 130a VwGO einstimmig für begründet erachtet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu mit ge-\nrichtlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO angehört. \nRechtsgrundlage für die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin zu den Kos-\nten der ihr von der Beklagten gewährten stationären Jugendhilfe ist § 92 Abs. 1 Nr. 2 \nSGB VIII a. F. i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 Buchst. b SGB VIII a. F. und § 93 \nAbs. 1 Satz 3 SGB VIII. Gemäß § 92 Abs. 2 HS 1 SGB VIII a. F. erfolgt die Heranzie-\nhung eines Pflichtigen durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbe-\nscheid festgesetzt wird. Der Kostenbeitrag kann aber nur aus dem Einkommen ermittelt \nwerden (§ 94 Abs. 1 SGB VIII). Da die zweckidentischen Geldleistungen aber nicht \nzum Einkommen zählen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), erfolgt die Heranziehung hier \ndurch den Einsatz der zweckidentischen Leistungen (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Ke-\npert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 93 Rn. 16). Hier hat die Beklagte \ndie Heranziehung der Klägerin zur Erstattung des ihr durch die Bundesagentur für Ar-\nbeit gewährten Ausbildungsgeldes zu Recht auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gestützt. \nDie Beklagte durfte auf dieser Rechtsgrundlage die Klägerin - wie in dem angefochte-\nnen Bescheid geschehen - verpflichten, das ihr monatlich gewährte Ausbildungsgeld \nzu erstatten. Insoweit wurde die Zahlung des Ausbildungsgeldes für die Zukunft (ab \nJuni 2019) zu Recht auf die Beklagte übergeleitet und der bereits an die Klägerin aus-\ngezahlte Betrag (Februar 2018 bis Mai 2019) als von ihr nachträglich zu erstattender \nBetrag festgesetzt. \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \nGemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck \nwie die jeweilige Leistung der Kinder- und Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen \nund sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Diese Vorschrift dient \ndazu, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für einen Zweck zu vermeiden \n(BVerwG, Urt. v. 12. April 1984 - 5 C 3/83 -, juris Rn. 13). Zugleich konkretisiert sie den \nNachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen \nFürsorge (OVG Rh-Pf., Urt. v. 7. November 2019 - 7 A 11144/19 -, juris Rn. 19 m. w. \nN.). Dabei liegt eine Zweckidentität nicht bereits vor, wenn die Gewährung der einen \nLeistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden \nmüssten oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche \nBedarf abgedeckt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Gewährung der zu ver-\ngleichenden Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll (BVerwG, Urt. v. 29. Sep-\ntember 1994 - 5 C 56/92 -, juris Rn. 9). Ob das der Fall ist, kann sich jeweils nur aus \nden Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungszweck ausdrücklich \ngenannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsge-\nwährung erschlossen werden kann (BVerwG, Urt. v. 11. März 1993 - 3 C 18/90 -, juris \nRn. 31). Hiervon ausgehend kommt es deshalb hier darauf an, ob und inwieweit i. S. v. \n§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII eine Zweckidentität zwischen dem von der Bundesagentur \nfür Arbeit der Klägerin gewährten Ausbildungsgeld gemäß §§ 112 ff. SGB III i. V. m. \n§ 49 und §§ 64 ff. SGB IX und der von der Beklagten der Klägerin gewährten stationä-\nren Jugendhilfe gemäß § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII besteht. \nFür die Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist demnach zu klären, ob sich für \ndie Leistung, die der Jugendhilfeträger für sich beansprucht, eine Zweckbestimmung \nfeststellen lässt. Dabei ist nicht erforderlich, dass dieser Zweck in dem Gesetz selbst \nausdrücklich genannt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2017 - 5 C 15.16 -, juris \nRn. 22 zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII). Sodann ist der Zweck der von der Beklagten \ngewährten Jugendhilfeleistung festzustellen und die beiden Zwecke sind einander ge-\ngenüberzustellen. \nDabei verlangt die von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB III vorausgesetzte Zweckgleichheit nicht \nvolle Identität mit der Jugendhilfeleistung, da eine solche wegen des erzieherischen \nZwecks der Jugendhilfe nie vorliegen würde. Vielmehr genügt für die Annahme der \nZweckidentität, dass eine partielle Identität zwischen der Jugendhilfe(teil)leistung und \nder anderen Leistung vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Jugendhilfe (sog. \nwirtschaftliche Jugendhilfe) Leistungen auch für den Unterhalt (nach § 13 Abs. 3, § 19 \nAbs. 3, § 21 Satz 2, § 39, § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) oder Krankenhilfe (§ 40 SGB \n20 \n21 \n22 \n\n9 \n \nVIII) umfasst. Insoweit zweckidentische Leistungen sind dann die anderen Geldleistun-\ngen, soweit sie für den Unterhalt (oder die Krankenhilfe) bestimmt sind (Kunkel/Kepert, \nin: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 93 Rn. 8). \nZwischen dem der Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Ausbildungs-\ngeld (gemäß §§ 112 ff. SGB III) und der ihr seitens der Beklagten geleisteten Jugend-\nhilfe (hier in Form der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII a. F. i. V. m. \n§ 34 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform) be-\nsteht Zweckgleichheit i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. \nDie der Klägerin gewährte Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einer \nbetreuten Wohnform umfasst den gesamten Leistungskatalog der §§ 39, 40 SGB VIII. \nDazu gehört gemäß § 39 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII auch die Sicherstellung des not-\nwendigen Unterhalts einschließlich eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen \nVerfügung (BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1998 - 5 C 25/97 -, juris Rn. 18). Die Ju-\ngendhilfeleistung ist damit (auch) darauf gerichtet, den gesamten, zur Führung des Le-\nbens notwendigen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu \ndecken und so dessen Lebensunterhalt zu sichern (NdsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2009 \n- 4 PA 250/08 -, juris Rn. 4). \nEine unterhaltssichernde Funktion kommt auch dem von der Bundesagentur für Arbeit \ngemäß §§ 112 ff. SGB III i. V. m. § 49 und §§ 64 ff. SGB IX gezahlten Ausbildungsgeld \nzu (vgl. Jutta Hütig/Stephanie Rieke, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkom-\nmentar Sozialrechtsberatung [SRB], 2. Auflage 2018, § 122 SGB III Rn. 1; B. Schmidt, \nin: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 64. Edition Stand: 1. März \n2022, § 122 SGB III Rn. 1, § 125 SGB III Rn. 1; Peter-Bernd Lüdtke/Yasemin Körtek, \nin: Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III, 3. Auflage 2019, § 122 Rn. 3). \nHierfür spricht der Vergleich mit der gemäß § 122 Abs. 2 SGB III grundsätzlich struk-\nturgleichen, aber an Nichtbehinderte gewährten Berufsausbildungsbeihilfe nach \n§§ 56 ff. SGB III, die nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ebenfalls der Sicherung des Le-\nbensunterhalts dient. Ferner ist das Ausbildungsgeld nach § 65 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX \nausdrücklich als „Leistung zum Lebensunterhalt“ aufgeführt und richtet sich trotz Pau-\nschalisierung seiner Höhe in § 125 SGB VIII a. F. nach dem „Bedarf“ (so VG Magde-\nburg, Urt. v. 10. Oktober 2011 - 4 A 110/11 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Auch nach dem \nBundessozialgericht (Urt. v. 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R -, juris Rn. 24 bis 28) \nverfolgt das Ausbildungsgeld (dort nach § 104 Abs. 1 Nr. 3, § 107 SGB III a. F.) keinen \n23 \n24 \n25 \n\n10 \n \nZweck, der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Soweit das Ausbil-\ndungsgeld die Motivation oder Fortsetzung der Ausbildung fördern soll, handelt es sich \ndabei nur um ein Motiv für die Leistungserbringung im Sinn einer Anreizfunktion, die \nnicht die Verwendung der Leistung betrifft. In den gesetzlichen Formulierungen, nach \ndenen die Leistung „zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“ erbracht wird (§ 112 \nAbs. 1, § 113 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB III), kommt nur ein abstrakt-generelles Ziel für \neine Vielzahl von Einzelleistungen zum Ausdruck. Eine Zweckbestimmung für die Ver-\nwendung speziell des Ausbildungsgeldes folgt daraus nicht (so VG Magdeburg, a. a. \nO. Rn. 19). \nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann die Rechtsprechung des Bundessozialge-\nrichts, nach der das Ausbildungsgeld nicht den Sozialhilfeanspruch des behinderten \nMenschen mindert (BSG, Urt. v. 23. März 2010 a. a. O. Rn. 23), für den Einsatz des \nAusbildungsgeldes im Rahmen der Jugendhilfe nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht \nherangezogen werden. Das Bundessozialgericht stützt seine Auffassung auf § 82 \nAbs. 3 Satz 3 SGB XII in der Fassung vom 21. März 2005, wonach „in begründeten \nFällen“ ein anderer als der in Satz 1 dieser Vorschrift (für das Einkommen aus nicht-\nselbständiger und selbständiger Tätigkeit) festgelegte Betrag vom Einkommen abge-\nsetzt werden kann. Einen solchen begründeten Fall sieht das Bundessozialgericht, weil \neine Berücksichtigung des Ausbildungsgeldes als Einkommen zu einer nicht gerecht-\nfertigten Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Menschen führen würde, die im \nArbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind und Werkstattein-\nkommen beziehen, von dem das Arbeitsförderungsgeld (§ 43 SGB IX in der Fassung \nvom 27. April 2002, jetzt: § 59 SGB IX) gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII in der Fassung \nvom 21. März 2005 in einer Höhe anrechnungsfrei bleibt, die über die Höhe des Aus-\nbildungsgeldes hinausgeht. \nDiese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall des Einsatzes von Ausbil-\ndungsgeld nach dem Jugendhilferecht nicht übertragen. Das Ausbildungsgeld zählt im \nRahmen der Kostenbeteiligung des behinderten Menschen für Jugendhilfemaßnah-\nmen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII von vornherein nicht zum Einkommen. Dem-\nentsprechend kommt bei der Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII keine Ab-\nsetzung „vom Einkommen“ in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB \nXII in Betracht. Bei der Kostenbeteiligung im Rahmen des Jugendhilferechts gibt es \nauch keine § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII in der Fassung vom 21. März 2005 entsprechende \nVorschrift, nach der Arbeitsförderungsgeld anrechnungsfrei bleibt (vgl. zum Ganzen: \nVG Magdeburg, Urt. v. 10. Oktober 2011 a. a. O. Rn. 20 bis 22). \n26 \n27 \n\n11 \n \nLiegen damit zweckidentische Leistungen i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII vor, dann \nist die Behörde zwingend zum Einsatz verpflichtet. Insoweit steht der Behörde kein \nErmessen zu. Dies folgt aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wo-\nnach zweckidentische Leistungen unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen \nsind (Hervorhebung durch den Senat). Deshalb kommt ein - auch nicht nur teilweises \nAbsehen von der Inanspruchnahme des Ausbildungsgeldes - aus pädagogischen Er-\nwägungen oder die Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten nicht in Betracht. \nDenn § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII enthält die ausdrücklich angeordnete Verpflichtung, \nmit der jeweiligen Leistung der Jugendhilfe zweckgleiche Mittel „unabhängig“ von ei-\nnem Kostenbeitrag einzusetzen, was wiederum bedeutet, dass die Drittzuwendungen \nin vollem Umfang der Zweckgebundenheit - lediglich begrenzt durch die Höhe der Ju-\ngendhilfeaufwendungen - zu beanspruchen sind (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 27. Juli 2006 \n- AN 14 K 05.02859 -, juris Rn. 17 f. und Urt. v. 20. September 2007 - AN 14 K 05.02915 \n-, juris Rn. 21 f. jeweils zu § 93 Abs. 5 SGB VIII a. F.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, \nKommentar, Stand April 2018, § 93 Rn. 16). Mangels Ermessen der Beklagten spielen \ndaher weder die von der Klägerin angeführten Erwägungen zur Sinnhaftigkeit einer \nKostenbelastung auf dem Weg der jungen Volljährigen in das selbstständige Leben \naußerhalb der Jugendhilfe noch ihre Ausführungen zum Vertrauen auf das Behalten-\ndürfen und dem in diesem Zusammenhang erfolgten Verbrauch der Leistungen eine \nRolle. \nVielmehr stellt sich der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2019 als rechtmäßig dar \nund verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage der An-\nrechnung des Ausbildungsgeldes noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. \n \n \n \n \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n12 \n \n Rechtsmittelbelehrung \nGegen den Beschluss steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungs-\ngericht zu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzule-\ngen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. \nDie Revision muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Revision ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Be-\ngründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schrift-\nlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \n\n13 \n \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nv. 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