{"status":"available","doknr":"OLD486887","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-01","aktenzeichen":"6 A 391/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 391/22.A \n \n6 K 1460/21.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \nvertreten durch die Eltern \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 1. September 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juni 2022 - 6 K 1460/21.A - wird verworfen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig, \nweil das Verwaltungsgericht die Asylklage der Klägerin ausweislich der Urteilsgründe \nals offensichtlich unbegründet abgewiesen hat und § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG an die \nAbweisung der Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich \nunzulässig oder als offensichtlich unbegründet die Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit \nknüpft. \nDer Senat hat erwogen, ob an der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, \ndeshalb Zweifel bestehen, weil das Verwaltungsgericht diese qualifizierte Art der \nKlageabweisung nicht in der Urteilsformel tenoriert und zudem dem Urteil eine \nRechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung \nbeigefügt hat. Dies kann nämlich, zumal wenn die Entscheidungsgründe nicht eindeutig \nsind, ein Indiz dafür sein, dass das Verwaltungsgericht nur die Ablehnung des \nAsylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet als rechtmäßig \nbestätigen, nicht aber selbst die Klage als offensichtlich unbegründet abweisen wollte \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2019 - 6 A 989/18 - n. v. unter Verweis auf GK-\nAsylG, Stand Dezember 2015, § 78 Rn. 39). So verhält es sich im Streitfall aber nicht. \nDenn das Verwaltungsgericht leitet seine Begründetheitsprüfung nicht nur unter Ziffer \nII (vor 1) der Entscheidungsgründe mit der Formulierung ein „Die Klage ist jedoch \nsowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch der Hilfsanträge zum maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG \noffensichtlich unbegründet“, sondern begründet die qualifizierte Klageabweisung unter \nZiffer II Nr. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts näher. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Gericht \ndie Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, weil aus seiner Sicht \n1 \n2 \n\n3 \n \n„vernünftigerweise kein Zweifel“ an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des \nBundesamts bestand. Unter diesen Umständen kann der Rechtsmittelbelehrung nichts \nAnderes entnommen werden. Vielmehr erweist sie sich als unrichtig, was nach \nständiger Rechtsprechung nicht zur Folge hat, dass ein nicht gegebenes Rechtsmittel \nstatthaft wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 1982 - 9 B 3520.82 -, juris Rn. 2 \nm. w. N.; st. Rspr.). Hierauf ist die Klägerin breits in der Eingangsverfügung des Senats \nhingewiesen worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist somit zu verwerfen, \nohne dass eine obergerichtliche Überprüfung der „Offensichtlichkeitsentscheidung“ \ndes Verwaltungsgerichts stattfindet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. November 2017 - 11 \nZB 17.31585 -, juris Rn. 1; GK-AsylG a. a. O. Rn. 36 m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-01/6-a-391-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-01/6-a-391-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486887","retrieved":"2026-07-09 08:35:28.025386+00:00"}}