{"status":"available","doknr":"OLD486886","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-02","aktenzeichen":"6 A 742/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 742/21 \n \n4 K 817/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nRechtsanwalt \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk \nvertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands \nWallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeitragsfestsetzung 2016 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 2. September 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2021 - 4 K 817/19 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.514,70 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nfristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nund Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der geltend gemachte \nZulassungsgrund \nder \nernstlichen \nZweifel \nan \nder \nRichtigkeit \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorliegt. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDer Kläger ist in einem Angestelltenverhältnis sozialversicherungspflichtig tätig und übt \nnebenberuflich eine bei dem Beklagten verbeitragte Anwaltstätigkeit aus. Das \nVerwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch des Klägers auf \nAufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19. Oktober 2016 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. März 2019, mit dem ab August 2016 für die \nAngestelltentätigkeit ein monatlicher Beitrag in Höhe von 302,94 € festgesetzt wurde \n(3/10 des Regelpflichtbeitrags), verneint. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des \nBeklagten \nwürden \nMitglieder, \ndie \npflichtversichert \nin \nder \ngesetzlichen \nRentenversicherung seien, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § \n11 aus den in § 11 Abs. 2 beschriebenen Einkünften leisten, soweit für diese Beiträge \nan die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt würden. Die tatbestandlichen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nVoraussetzungen seien unstreitig erfüllt, der Kläger werde durch seine Heranziehung \nzu einem Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § 11 der Satzung aus den \nnach in § 11 Abs. 2 der Satzung beschriebenen Einkünften wirtschaftlich auch nicht \nübermäßig belastet, zumal dieser die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge \nohnehin nur zur Hälfte zu leisten habe. Es werde auch unter Berücksichtigung der sich \naus seinem Arbeitsverhältnis ergebenden Versorgungsansprüche in Relation zu \nseinem gesamten Einkommen aus seiner Angestelltentätigkeit und seiner Tätigkeit als \nRechtsanwalt \nkeine \nÜberversorgung \nbegründet. \nAngesichts \ndes \nweiten \nGestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber dem Satzungsgeber mit den \nRegelungen insbesondere in den §§ 9 und 19 SächsRAVG eingeräumt habe, seien \nweitere Differenzierungen, wie sie dem Kläger vorschwebten, nicht geboten. \nZur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils trägt der Kläger vor, \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten \nseien \nzwar \nunstreitig \nerfüllt, \ndie \nSatzungsbestimmung \nwiderspreche \naber \nhöherrangigem Recht, hier insbesondere Art. 3 GG. Es sei nachvollziehbar und \nverständlich, dass der Beklagte ein evidentes Interesse habe, die Einkünfte eines \nBetroffenen, der zusätzlich zu einer bestehenden Beschäftigung eine anwaltliche \nTätigkeit im Nebenerwerb beginne, der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu \nunterwerfen. In seinem Fall sei aber zu beachten, dass er 20 Jahre lang als in Vollzeit \ntätiger Rechtsanwalt erhebliche Beiträge (meist den Höchstsatz) an den Beklagten \nabgeführt und somit durch eigene jahrzehntelange Leistung an den Beklagten nicht nur \nseine \neigenen \nRentenanwartschaften \ngesichert, \nsondern \nim \nRahmen \nder \nSolidargemeinschaft \nzur \nangemessenen \nRentenversicherung \nder \ngesamten \nAnwaltschaft beigetragen habe. Durch die Satzungsregelung des Beklagten über die \ngenerelle Einbeziehung anwaltsfremder Einkünfte werde eine bestimmte Gruppe \ninnerhalb der betroffenen Berufsgruppe - nämlich die Gruppe der Rechtsanwälte, die \nüber einen langen Zeitraum erhebliche Beiträge an den Beklagten leisteten und deren \nEinkommen aus anwaltlicher Tätigkeit sich später zugunsten anderweitiger Einkünfte \naus sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung deutlich verringere - ohne \neinen zureichenden Grund stärker als andere belastet. Auch werde er dadurch deutlich \nstärker als andere Rechtsanwälte belastet, dass er auf sein Haupteinkommen doppelt \nRentenversicherungsbeiträge \nabführen \nmüsse \n- \neinmal \naufgrund \nder \nSozialversicherungspflicht an die Deutsche Rentenversicherung, zum anderen \naufgrund der angegriffenen Satzungsbestimmung des Beklagten an diesen. Ein \n\"normales\" Mitglied des Beklagten werde dagegen nur einer einfachen Beitragspflicht \n- nur bei dem Beklagten - unterworfen. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten \n4 \n\n4 \n \nDoppelbelastung obläge es dem Beklagten, eine Regelung zu treffen, die in einem Fall \nwie dem streitgegenständlichen eine Beitragspflicht auf anwaltsfremde Einkünfte \nausschließe. \nDiese Ausführungen verhelfen dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum \nErfolg; sie begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. \nInsbesondere ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 der \nSatzung des Beklagten als rechtliche Grundlage für den vom Beklagten erlassenen \nBeitragsbescheid in Frage zu stellen. Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten \n(in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung vom 28. Dezember \n2014) leisten Mitglieder, die pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung \nsind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § 11 aus den in § 11 \nAbs. 2 beschriebenen Einkünften, soweit für diese Beiträge an die gesetzliche \nRentenversicherung abgeführt werden. Die weitere Veranlagung nach § 11 bleibt \nunberührt. \nDer Senat hat im Urteil vom 27. April 2022 - 6 A 589/19 - (juris Rn. 19 ff.) ausgeführt, \ndass diese Satzungsbestimmung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 9 \nAbs. 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 4 SächsRAVG) basiert und selbst nicht gegen höherrangiges \nRecht verstößt. Gestützt auf die gesetzliche Grundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 \nSächsRAVG hat der Beklagte in seiner Satzung einerseits bestimmt, dass für \nEinkünfte, für die bereits wegen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen \nRentenversicherung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, \nauch an den Beklagten ein Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrags zu zahlen ist. \nAndererseits hat er durch den Verweis auf § 11 Abs. 2 der Satzung die Einkünfte von \nder Verbeitragung ausgenommen, die nicht § 11 Abs. 2 der Satzung unterfallen. \nMaßgeblich sind also nur Einkünfte aus Tätigkeiten, \"die anwaltlich erbracht werden\" \nkönnen. Damit werden sowohl die aus anwaltlicher (selbstständiger) Tätigkeit erzielten \nEinkünfte nach § 11 der Satzung als auch die Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit, \nfür die eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die \nanwaltlich erbracht werden kann, von der Beitragspflicht bei dem Beklagten erfasst. \nEntgegen \ndem \nVorbringen \ndes \nKlägers \nfolgt \neine \nungerechtfertigte \nUngleichbehandlung nicht daraus, dass § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten sowohl \nauf Mitglieder nach langjähriger Mitgliedschaft bei dem Beklagten als auch auf solche, \ndie \nerst \nim \nVerlauf \nder \nErwerbsbiografie \nparallel \nzur \nvorbestehenden \nsozialversicherungspflichtigen \nTätigkeit \ndie \nRechtsanwaltstätigkeit \naufnehmen, \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nAnwendung findet. Einerseits erfolgt die Beitragsberechnung immer nur aufgrund der \njeweils aktuellen Umstände, sodass unabhängig von der Erwerbsbiografie in \nvergleichbaren \nEinkommenssituationen \nauch \nvergleichbare \nBeitragspflichten \nentstehen. Andererseits richten sich die aufgrund der Mitgliedschaft möglichen \nRentenleistungen nach § 22 der Satzung des Beklagten nicht allein nach der Dauer \nder Mitgliedschaft oder der Dauer der Beitragspflicht. Vielmehr ist die Höhe von Alters- \nund Berufsunfähigkeitsrente ausweislich § 22 Abs. 4 der Satzung des Beklagten \ndaneben sowohl vom Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft (Zugangsfaktor gemäß \n§ 22 Abs. 5 der Satzung) als auch vom persönlichen durchschnittlichen \nBeitragsquotienten abhängig. Letzterer basiert auf dem Verhältnis der tatsächlichen \nBeitragszahlung in einem Kalendermonat der Mitgliedschaft und dem in dem jeweiligen \nMonat geltenden Regelpflichtbeitrag. Der vom Kläger im Zulassungsvorbringen \nbehaupteten stärkeren Belastung der Gruppe der Rechtsanwälte, die über einen \nlangen Zeitraum erhebliche Beiträge an die Beklagte leisteten und deren Einkommen \naus anwaltlicher Tätigkeit sich später zugunsten anderweitiger Einkünfte aus \nsozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung deutlich verringert, steht - \ngerade wegen der insgesamt höheren Beiträge - auch ein höherer Rentenanspruch \ngegenüber. Da gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung des Beklagten die Höhe des \nRentenanspruchs mit der Höhe der gezahlten Beiträge (verglichen mit dem jeweiligen \nRegelpflichtbeitrag) \nkorreliert, \nerschließt \nsich \neine \nungerechtfertigte \nUngleichbehandlung nicht. \nAuch der Gesichtspunkt der Doppelbelastung aufgrund der Beitragspflicht in zwei \nVersorgungssystemen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, hierzu hat der \nSenat im Urteil vom 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, juris Rn. 33 ff.) ausgeführt: \n\"33 Im Hinblick auf eine 'zwangsweise Überversorgung' dadurch, dass die \nEinkünfte aus (selbstständiger) anwaltlicher Tätigkeit nunmehr neben \nden Einkünften aus der angestellten Erwerbstätigkeit verbeitragt \nwerden, ist festzustellen, dass entgegen der alten Rechtslage, nach \nder allenfalls ein Versorgungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf \nder Grundlage von 3/10 des Regelpflichtbeitrags entstehen konnte \n(mithin \nkeine \nVollversorgung), \nnunmehr \ndas \nrentenversicherungspflichtige Einkommen mit 3/10 des persönlichen \nPflichtbeitrags und zusätzlich das aus der anwaltlichen Tätigkeit \nerzielte Einkommen mit 10/10 des persönlichen Pflichtbeitrags (beides \nzusammen begrenzt auf 10/10 des Regelpflichtbeitrags) verbeitragt \nwird. … Denkbar sind nunmehr durchaus Fallgestaltungen, in denen \nneben einem aus der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit \nresultierenden Versorgungsanspruch (gesetzliche Rente) wegen der \nEinkünfte aus (erweiterter) anwaltlicher Tätigkeit i. S. v. § 11 Abs. 2 der \nSatzung ein weiterer (voller) Versorgungsanspruch resultiert, da die \nnicht rentenbeitragspflichtigen Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu \n8 \n\n6 \n \n10/10 verbeitragt werden. … Mit der Satzungsänderung hat der \nBeklagte faktisch eine 'Zusatzversicherung' für gesetzlich Versicherte, \ndie auch als Rechtsanwalt zugelassen sind, geschaffen, da das \nanwaltliche Einkommen aus nicht rentenbeitragspflichtiger Tätigkeit \nvollumfänglich nach § 11 der Satzung und darüber hinaus das bereits \nbei \nder \ngesetzlichen \nRentenversicherung \nschon \nfür \ndie \nBeitragszahlung \nberücksichtigte \nEinkommen, \naus \nanwaltlich \nerbringbaren Tätigkeiten (mit gemindertem Beitragssatz) für die \nBeitragsberechnung herangezogen wird. Aus dieser Regelung ergibt \nsich aber keine unzumutbare Überversicherung. \n34 Grundsätzlich \ngilt, \ndass \nBeiträge \nzu \nberufsständischen \nVersorgungswerken unter Beachtung der allgemein für die Erhebung \nvon \nBeiträgen \ngeltenden \nGrundsätze \n(Äquivalenzprinzip, \nGleichheitssatz) erhoben werden dürfen. Ihre Höhe darf keinen \n'erdrosselnden' Charakter haben und bei ihrer Bemessung kann \nzulässigerweise \nder \nGedanke \nder \nSolidarität \ninnerhalb \nder \nVersorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. \n25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7). Bundesrecht gebietet dem \nLandesgesetzgeber nicht, die Beitragslast im berufsständischen \nVersorgungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, \nindem \netwa \nder \nHöchstbeitrag \nnicht \nden \nder \ngesetzlichen \nRentenversicherung überschreitet oder indem die Beiträge so \nbemessen werden, dass sie höchstens zu einer Rente führen, die der \nhöchsten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielenden \nRente in etwa entspricht. Es gibt keinen bundesrechtlichen Rechtssatz, \nder den Landesgesetzgeber verpflichtet, das berufsständische \nVersorgungsrecht in dieser Weise auszugestalten; namentlich folgt ein \nderartiges Gebot nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nDas berufsständische Versorgungsrecht darf sich an den spezifischen \nInteressen und Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren \nund \neine \ndanach \nangemessene \nVersorgung \nvorsehen. \nBundesrechtliche Grenzen für die nähere Ausgestaltung des \nVersorgungsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, vor dessen Nichtbeachtung die allgemeine \nHandlungsfreiheit oder gegebenenfalls die Berufsfreiheit schützt. \nDemgemäß ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige \nHärten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten \nRücksicht zu nehmen; eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen \nwerden. Mit diesen Grundsätzen ist es jedoch vereinbar, den \nVersorgungsbedarf und damit die Beitragshöhe in eine Beziehung zum \nreinen Berufseinkommen zu setzen und dementsprechend bei hohem \nEinkommen auch einen Beitrag zu fordern, der wesentlich über dem \nHöchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (vgl. für alles \nBVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 a. a. O. Rn. 8 m. w. N.). \n35 Bei z. B. einem nebenberuflich als selbstständiger Rechtsanwalt \ntätigem \nAngestellten, \nder \naufgrund \nseiner \nhauptberuflichen \nAngestelltentätigkeit bereits Zwangsmitglied in der gesetzlichen \nRentenversicherung und daneben auch Zwangsmitglied ohne \nBefreiungsmöglichkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk \nist, erfordert Bundesrecht lediglich, dass dabei auf die wirtschaftliche \nBelastbarkeit des Mitgliedes Rücksicht genommen und eine \nunzumutbare Überversorgung vermieden wird (BVerwG, Beschl. v. 23. \nMärz 2000 - 1 B 15.00 -, juris Rn. 10). Das an den Satzungsgeber \n\n7 \n \ngerichtete Gebot, eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden, \ngreift dabei nur, wenn die Überversicherung nicht durch einfache und \nzumutbare Erklärungen des Pflichtmitglieds selbst beseitigt werden \nkann (BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 1996 - 1 B 199.95 -, juris Rn. 8). \n36 Gemessen daran ergibt sich …, dass der Kläger zwar weder seine \nBeitragspflicht \nin \nder \ngesetzlichen \nRentenversicherung \n(sein \nBefreiungsantrag blieb erfolglos) noch die Beitragspflicht bei dem \nBeklagten beeinflussen kann. Andererseits sind die jeweiligen Beiträge \nabhängig von den Einkünften aus rentenbeitragspflichtiger bzw. \nselbstständiger (anwaltlicher) Tätigkeit, so dass die Anknüpfung an die \nwirtschaftliche Belastbarkeit (bestimmt nach der Höhe der Einkünfte) \ngewährleistet ist. Vom anwaltlichen (selbstständigen) Einkommen wird \nder nach der Satzung \"übliche\" Beitragssatz (10/10) gefordert. Für das \nin der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Einkommen \nwird der auf 3/10 reduzierte Beitragssatz in Ansatz gebracht. Da für \ndieses \nEinkommen \nder \nArbeitnehmer \nan \ndie \ngesetzliche \nRentenversicherung nur den Arbeitnehmeranteil (5/10) des Beitrags zu \nzahlen hat, resultiert daraus, dass der Arbeitnehmer für diesen \nEinkommensanteil weniger Beitrag zahlen muss (nämlich 3/10 + 5/10 \n= 8/10) als er bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung \nan den Beklagten für dieses Einkommen zu zahlen hätte (nämlich \n10/10). Der insgesamt an den Beklagten zu zahlende Beitrag ist dabei \ngrundsätzlich begrenzt auf 10/10 des Regelpflichtbeitrags. \n37 Eine unzumutbare Überversorgung durch die Satzungsregelung des \nBeklagten folgt auch nicht aus der kumulativen Berücksichtigung \nverschiedener \nEinkommen \nund \nder \ndaraus \nresultierenden \ntheoretischen Möglichkeit, aus zwei Versorgungssystemen jeweils \neine Vollversorgung beanspruchen zu können, da sich die \nBeitragsbemessung streng am Einkommen und damit an der \nwirtschaftlichen Belastbarkeit orientiert und gleichzeitig in der Satzung \ndes Beklagten mit der Begrenzung des Beitrags auf den \nRegelpflichtbeitrag \neine \nObergrenze \nfestgeschrieben \nwurde. \nGleichzeitig stehen den Mitgliedern des Beklagten, die gleichzeitig \npflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, zwei \nVersorgungsansprüche zu. \n38 Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beklagte die Heranziehung \nder \nin \nder \ngesetzlichen \nRentenversicherung \nberücksichtigten \nEinkommen eingeschränkt hat. Er hat entgegen der in den \nvorangegangenen \nFassungen \nder \nSatzung \nvorgesehenen \nBerücksichtigung jedes rentenbeitragspflichtigen Einkommens, d. h. \nauch solchen ohne Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit, gem. § 13 Abs. 1 \nder Satzung in der bis 6. August 2009 gültigen Fassung nunmehr durch \ndie Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 der Satzung eine Beschränkung auf \nbestimmte \nrentenbeitragspflichtige \nEinkünfte \nvorgenommen. \nVoraussetzung ist nunmehr, dass die rentenbeitragspflichtige 'Tätigkeit \n… anwaltlich erbracht werden kann'. Damit hat der Satzungsgeber den \nUmfang der neben den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zu \nberücksichtigenden Einkünfte auf solche eingeschränkt, die einen \nengen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit haben und damit zusätzlich die \nAngemessenheit der Regelung sichergestellt. \n\n8 \n \n39 Eventuell in Einzelfällen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen \nsich gleichwohl ergebenden Härten lässt sich - wie ausgeführt - durch \nAnwendung der Härtefallregelung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung, § 36, \n§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung \ntragen.\" \nDer Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Da \nsowohl das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil als auch der Kläger im \nZulassungsvorbringen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 der \nSatzung des Beklagten als \"unstreitig erfüllt\" angesehen haben, bestand auch keine \nVeranlassung, dies - etwa im Hinblick auf das Vorliegen einer Tätigkeit, die anwaltlich \nerbracht werden kann - in Frage zu stellen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 \nGKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n9 \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-02/6-a-742-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-02/6-a-742-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486886","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.991324+00:00"}}