{"status":"available","doknr":"OLD486885","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-02","aktenzeichen":"3 F 13/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 F 13/22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten \ndes Oberlandesgerichtes Dresden \nStändehaus \nSchloßplatz 1, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nBestimmung Zuständigkeit nach § 53 VwGO \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 2. September 2022 \n\n2 \n \n \nbeschlossen: \nDer Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abge-\nlehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß \n§ 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. Ein zuständiges Gericht ist nicht zu \nbestimmen, weil sich die örtliche Zuständigkeit für die beabsichtigten Fortsetzungsfest-\nstellungsklagen nach den gesetzlichen Vorschriften richtet und jeweils eine eindeutige \nZuständigkeit besteht. \nGemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn sich der Ge-\nrichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kom-\nmen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Insbesondere kommen \nnicht i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO verschiedene Gerichte in Betracht. Dies ergibt \nsich aus Folgendem: \nDer Antragsteller führt in seinem Antrag mit Schriftsatz vom 9. August 2022 an, dass \ner sich gegen die Anordnungen der Amtsgerichte G. und P. vom Mai 2022 wende, mit \ndenen ihm gegenüber das Tragen einer Maske im Gerichtsgebäude angeordnet wor-\nden war. Die entsprechenden Widerspruchsverfahren seien mit Bescheiden der Land-\ngerichte D. und L. vom Juli und Juni 2022 eingestellt worden, weil die Maskentrage-\npflicht bei den Amtsgerichten zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Er beabsich-\ntige, gegen den Freistaat Sachsen als Träger der Amtsgerichte Fortsetzungsfeststel-\nlungsklagen zu erheben. Da die Amtsgerichte in unterschiedlichen Verwaltungsge-\nrichtsbezirken lägen, bestehe die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Damit \nhätten die von ihm beabsichtigten Fortsetzungsfeststellungsklagen keinen Sinn, da \nnicht in seinem Interesse für Klarheit für künftige Fälle gesorgt werden würde. Da auch \ndas im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts C. liegende Amtsgericht M. eine zeitlich \nbegrenzte Maskentragepflicht angeordnet habe, sei unter Heranziehung des Rechts-\ngedankens des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht C., in dessen Bezirk \nder Sitz seiner Kanzlei läge, als zuständiges Gericht zu bestimmen. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nMit diesem Vorbringen ist ein Fall des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Diese \nVorschrift greift nämlich nur, wenn sich für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren der \nGerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. \nDies ist hier nicht der Fall. Denn, worauf der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. \nAugust 2022 zutreffend hingewiesen hat, für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren \nim Hinblick auf die erledigte Anordnung des Amtsgerichts P. ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz \n1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 52 Rn. 8) das Verwaltungsge-\nricht Dresden, für die Anordnung des Amtsgerichts G. aber das Verwaltungsgericht \nLeipzig zuständig. Da sich die Zuständigkeit der beiden Amtsgerichte nur auf den je-\nweiligen Verwaltungsgerichtsbezirk erstreckt, ist auch der vom Antragsteller angege-\nbene Fall des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO nicht gegeben (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § \n53 Rn. 6 m. w. N.). \n§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist auch nicht sinngemäß anzuwenden. Dies könnte etwa dann \nder Fall sein, wenn eine objektive Klagehäufung besteht oder ein Haupt- und Hilfsan-\ntrag geltend gemacht wird und die örtliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Be-\ntracht kommt, weil wegen des engen Zusammenhangs der Klagebegehren eine ein-\nheitliche gerichtliche Entscheidung notwendig ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 9. Januar \n2020 - 8 PS 58/19 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nEinen solchen engen Zusammenhang hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. \nVielmehr hat er gegen die gerichtlichen Anordnungen jeweils gesondert Klagen zu er-\nheben, die je nach den individuellen Gegebenheiten im Gerichtsbezirk auch zu unter-\nschiedlichen Ergebnissen führen können. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, \ndass sich der Inhalt der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung zumindest überschnei-\ndet oder beiden gerichtlichen Anordnungen eine einheitliche Rechtsfrage zu Grunde \nliegt (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 6. Januar 2014 - 3 E 97/13 -, juris Rn. 4). Denn \ner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Direktoren der Amtsgerichte auf Grund \nentsprechender unverbindlicher Empfehlungen des Oberlandesgerichts Dresden unter \nBerücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten selbstständig die Entschei-\ndung treffen konnten, das Tragen einer Maske verbindlich vorzugeben oder nicht. Der \nvom Antragsteller befürchteten Gefahr divergierender erstinstanzlicher Entscheidun-\ngen kann schließlich durch eine hierauf ergehende Entscheidung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts begegnet werden. \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 154 \nAbs. 1 VwGO. Ein Gerichtsgebührentatbestand ist nicht verwirklicht (vgl. OVG Lüne-\nburg, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n Wiesbaum \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-02/3-f-13-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-02/3-f-13-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486885","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.965520+00:00"}}