{"status":"available","doknr":"OLD486884","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-05","aktenzeichen":"2 B 246/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 246/22 \n \n7 L 387/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \n3. des minderjährigen Kindes \nder Antragsteller zu 3. vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2. \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Chemnitz \nReichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \nwegen \n \nAufnahme in die Klassenstufe 5 der Oberschule W in L im Schuljahr 2022/2023; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 5. September 2022 \nbeschlossen: \nDen Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und \nRechtsanwältin L beigeordnet. \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 23. August 2022 - 7 L 387/22 - wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den \nAntragsteller zu 3. vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren in die \nKlassenstufe 5 der Oberschule... Schule in L im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen jeweils zur Hälfte. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \n1. Den Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin F zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ \n114, 121 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind nicht zu prüfen, weil \nder Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \nDie Antragsteller sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht \nin der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. \n… \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n2. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen \nBeschluss dem Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. vorläufig in die \nKlassenstufe 5 der Oberschule W in L im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, zu \nUnrecht \nentsprochen. \nDie \nAntragsteller \nhaben \nindes \nauf \nden \nim \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten und im Beschwerdeverfahren (noch) \nweiterverfolgten \nHilfsantrag \neinen \nAnspruch \nauf \nvorläufige \nAufnahme \ndes \nAntragstellers zu 3. in die Klassenstufe 5 der Oberschule ihres Zweitwunsches, der... \nSchule, glaubhaft gemacht (zu 3.). Der Senat hat den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts daher geändert, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung entsprechend verpflichtet und den Antrag im Übrigen abgelehnt (zu 2.). \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n4 \n5 \n\n4 \n \nGemäß § 6 Abs. 4 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA) entscheidet \nder Schulleiter über die Aufnahme an seiner Oberschule angemeldeter Schüler im \nRahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger \nRechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. \nJanuar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; \nBeschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. \nFebruar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, \njuris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a \nAbs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten \nKlassenobergrenze \nund \nZügigkeit, \nauszugehen. \nÜbersteigt \ndie \nZahl \nder \nAufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und \nVerordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen \nSchulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren \nunter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber \nentschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. \nSachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die \nBerücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des \nAufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. \nSenatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B \n189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine \nbestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). \n2. Gemessen daran verletzt das vom Schulleiter der Oberschule W auf der Grundlage \nvon 112 Plätzen, denen nach Abmeldung eines Schülers 150 Anmeldungen \ngegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anspruch der \nAntragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung \nnach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. \na) Die Eingangsklasse 5 der Oberschule W ist im Schuljahr 2022/2023 vierzügig zu \nführen. Der vom Stadtrat am 27. Juni 2019 beschlossene und mit Bescheid des \nStaatsministeriums für Kultus vom 1. Juli 2020 genehmigte Schulentwicklungsplan der \nStadt L - Fortschreibung 2019 weist für die im Planungsraum Nord gelegene \nOberschule W einen Kapazitätsrichtwert von zwei Zügen aus. Da die Oberschule das \nGebäude gemeinsam mit der Grundschule W nutze, bestehe aufgrund des Ansteigens \nder Schülerzahlen im Grundschulbereich Erweiterungsbedarf. Die Schaffung \nzusätzlicher Kapazitäten solle über einen Schulneubau in modularer Bauweise mit \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nSporthalle für die Oberschule am Standort M unter gleichzeitiger Kapazitätserweiterung \nauf insgesamt fünf Züge zum Schuljahr 2021/2022 erfolgen. Der Neubau der \nOberschule wurde zum Schuljahr 2021/2022 fertiggestellt und der Schulbetrieb \naufgenommen. Hieraus folgt indessen nicht, dass die Oberschule im Schuljahr \n2022/2023 fünfzügig zu führen wäre. \nFür die Gymnasien im Planungsraum Nord, Nordwest und Nordost wird in der \nFortschreibung des Schulentwicklungsplans ein Nachfragebedarf an Schulplätzen \nfestgestellt, der die bestehenden Kapazitäten anhaltend überschreitet. Die Stadt L \nentwickele deshalb einen neuen Schulstandort im Ortsteil W. Auf dem für den Neubau \nder Oberschule vorgesehenen Areal solle aufgrund der zur Verfügung stehenden \nGröße ein Gymnasium errichtet werden. Insoweit hat der Stadtrat am 26. Februar 2020 \ndie Errichtung eines neuen fünfzügigen Gymnasiums am Standort „W - M“ \nbeschlossen. Danach wird mit Schuljahresbeginn 2021/2022 im Stadtbezirk Nord am \nStandort „W - M“ in 04158 L ein neues fünfzügiges Gymnasium mit dem Namen „Schule \nan der M“ eingerichtet. Das Gymnasium wird schuljahresweise, beginnend mit der \nKlassenstufe 5, ab dem Schuljahr 2020/2021 als Außenstelle des Gymnasiums F-S-\nSchule aufgebaut. Bis zur Inbetriebnahme des neuen gymnasialen Schulobjekts am \nStandort „W - M“ werden die Klassen in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 am \nStandort A Straße 1 in 04129 L und ab dem Schuljahr 2022/2023 als Vorinterim im \nneuen Schulgebäude der Oberschule W unterrichtet. \naa) Vor dem Hintergrund der (Mit-)Nutzung des Schulgebäudes der Oberschule durch \ndas Gymnasium „Schule an der M“ ist die Einrichtung von lediglich vier Zügen der \nEingangsklasse 5 der Oberschule im Schuljahr 2022/2023 nicht zu beanstanden. Wie \nsich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem \nLandesamt und dem Schulamt der Stadt L vom 13. Juni und 20. Juli 2022 ergibt, ist \ndas Gymnasium bis voraussichtlich Juli 2024 im Gebäude der Oberschule \nuntergebracht. Würden beide Schulen fünfzügig geführt, hätten die Schulen bereits im \nSchuljahr 2023/2024 einen Raum weniger als Klassen vorhanden sind. Werden beide \nSchulen vierzügig geführt, wäre im Schuljahr 2024/2025 die Anzahl der Räume gleich \nder Anzahl der Klassen. Dies bedeute, dass bei einem Bauverzug der bis Juli 2024 \nvorgesehenen Fertigstellung des Gymnasiums die Schüler des Gymnasiums nur noch \nein Schuljahr im Gebäude der Oberschule unterrichtet werden könnten. Schon bei \neinem Verzug von einem Monat könne das Gymnasium nicht zum Schuljahresbeginn \n2024/2025 ausziehen. Ein Auslagerungsstandort sei nicht ersichtlich. Planerisch sei \ndie Berücksichtigung des Schuljahres 2024/2025 als Standort des Gymnasiums im \n9 \n10 \n\n6 \n \nGebäude der Oberschule daher in jedem Fall notwendig, weil ein Bauverzug \nerfahrungsgemäß eher die Regel als die Ausnahme sei. Hierzu heißt es in der E-Mail \ndes Leiters des Schulamts der Stadt L vom 20. Juli 2022, dass derzeit bei allen \nstädtischen \nBaumaßnahmen \nerhebliche \nTerminrisiken \nbestünden; \nTerminverschiebungen seien auf fehlende Materialien, fehlende Transportkapazitäten \n(Speditionsleistungen) für vorhandene Materialien und fehlendes Fachpersonal \nzurückzuführen. Um dem Risiko, dass bei einer Verschiebung der Fertigstellung des \nGymnasiums der Schulbetrieb gefährdet oder unmöglich wäre, zu begegnen, seien die \nUnterrichtsräume der Oberschule als Ausweichalternative „unbedingt vorzuhalten“, \nwas mit einer „temporären Absenkung der Regelzügigkeit der Schule verbunden“ sei. \nDie Auswertung der Raumpläne der Oberschule durch das Landesamt hat ergeben, \ndass 40 allgemeine Unterrichtsräume bzw. als Unterrichtsräume nutzbare Räume \nvorhanden sind, die bei einer vierzügigen Führung beider Schulen bis zum \nvoraussichtlichen Auszug des Gymnasiums im Juli 2024 als auskömmlich anzusehen \nseien. Hingegen würden beide Schulen mit jeweils fünf Zügen im Planungszeitraum bis \nJuli 2024 nicht in das Gebäude passen. Die Einrichtung einer weiteren Klasse 5 im \nSchuljahr 2022/2023 würde die Verringerung der Eingangsklassen im Schuljahr \n2023/2024 auf drei Klassen nach sich ziehen, was vor dem Hintergrund der erwarteten \nSchülerzahlen nicht sinnvoll sei. \nbb) Der Vortrag der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung rechtfertigt keine \nabweichende Beurteilung. \nSoweit die Antragsteller meinen, es sei zwischen der Schule an der M und der \nOberschule W zu unterscheiden, und „nicht erkennbar, warum die erst zum nächsten \nSchuljahr befürchteten Probleme nicht erst zum nächsten Schuljahr gelöst werden \nkönnen“, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Bildung von vier \nEingangsklassen an der Oberschule aus diesem Grund greifbar rechtswidrig wäre. Der \nSenat hält es vielmehr ebenso wie der Antragsgegner für sachgerecht, bei der \nFestlegung der Zügigkeit für das Schuljahr 2022/2023 auch den Interessen der \nSchüler, die im nachfolgenden Schuljahr 2023/2024 in die Oberschule aufgenommen \nwerden wollen, Rechnung zu tragen. Hierzu besteht nicht zuletzt deshalb Anlass, weil \nnach der - auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen - Prognose des \nAntragsgegners bereits jetzt davon auszugehen ist, dass die Anzahl der \nAufnahmebewerber im nächsten Schuljahr vergleichbar hoch sein wird, von denen, \nwenn die Oberschule lediglich dreizügig geführt wird, viele Schüler keinen Platz \nerhalten werden. \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nOhne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Antragsteller, „Platzprobleme für das künftige \nSchuljahr“ seien „in der Kapazitätsberechnung des Gymnasiums zu berücksichtigen, \nnicht aber in der Kapazitätsberechnung der Oberschule“. Wie vorstehend dargelegt, \nwird auch das Gymnasium im Schuljahr 2022/2023 und in den Folgeschuljahren vier- \nund nicht fünfzügig geführt und muss - wie die Oberschule - gegenüber den Vorgaben \ndes Schulentwicklungsplans mit einem Zug weniger auskommen. \nAn der Oberschule W werden im Schuljahr 2022/2023 sonach vier Eingangsklassen \ngebildet. Diese sind auch bei einem - wie hier - Bewerberüberhang für die \nAufnahmeentscheidung des Schulleiters maßgeblich (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Februar \n2016, NVwZ-RR 2016, 462, 463). \nb) Von den (28 x 4 =) 112 Plätzen hat der Schulleiter zunächst sechs Ausbildungsplätze \nfür Wiederholer (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) und \nGewichtungszuschläge nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SächsKlassBVO von 3,5, \nfür einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt \nSprache von 0,5 und zwei Schüler mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale \nEntwicklung von jeweils 1,5, gerundet vier Plätzen abgezogen. \nc) Aufgrund des an erster Stelle genannten und nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats sachgerechten Aufnahmekriteriums „Schüler, deren Geschwister zum \nZeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“ (vgl. zuletzt Beschl. v. 12. \nAugust 2022 - 2 B 193/22 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rspr. des Senats) hat der Schulleiter \n13 Bewerber aufgenommen; hinzu kommt ein Gewichtungszuschlag für ein \nGeschwisterkind mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt \nemotionale und soziale Entwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKlassBVO von \n1,5 gerundet zwei Plätzen. \nd) Nach dem an zweiter Stelle genannten Kriterium „Eng umgrenzte Härtefälle“ hat der \nSchulleiter keine und nach dem an dritter Stelle genannten Kriterium „Länge des \nSchulwegs (Fußweg in m)“ 80 Schüler aufgenommen, die in einer Entfernung von 400 \nm \nbis \n3.500 \nm \nzur \nSchule \nwohnen. \nDarunter \nsind \nzwei \nSchüler \nmit \nsonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale \nEntwicklung und zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den \nFörderschwerpunkten Hören und Sehen, die Gewichtungszuschläge von zweimal 1,5 \nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKlassBVO und von zweimal 0,5 nach § 2 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 SächsKlassBVO, insgesamt vier Plätzen verursacht haben. Die danach \nnoch freien (112 – 6 – 4 – 13 – 2 – 80 – 4 =) drei Plätze hat der Schulleiter unter vier \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \nSchülern mit gleicher Schulweglänge von 3.600 m verlost und die Schüler mit den \nPlatzziffern 1, 2 und 3 aufgenommen. Diese Berechnung hat der Schulleiter sodann \ngemäß seinem Schreiben vom 22. Juni 2022 an das Landesamt für Schule und Bildung \ndahingehend berichtigt, dass für die sechs Wiederholer und für die nach den \nAufnahmekriterien „Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns \nunsere Schule besuchen“ und „Länge des Schulwegs (Fußweg in m)“ aufgenommenen \ninsgesamt (13 + 80 + 3 =) 96 Schüler nicht Gewichtungszuschläge von (4 + 2 + 4 =) \nzehn Plätzen, sondern nur von (3,5 + 1,5 + 4 =) neun Plätzen anzusetzen sind. Den \nnoch (112 – 6 – 96 – 9 =) freien Platz hat er an die Schülerin mit der Platzziffer 4 \nvergeben, die im Losverfahren - in dem fälschlich drei Plätze verlost wurden und \ndessen es, weil richtigerweise vier Plätze für die vier Schüler mit gleicher \nSchulweglänge vorhanden waren, nicht bedurft hätte, - zunächst keinen Platz erhalten \nhat. Insofern kann, anders als die Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung meinen, \nkeine Rede davon sein, der Schulleiter habe ein „rechtswidriges Nachrückverfahren“ \ndurchgeführt. \nDies gilt auch, soweit der Schulleiter zwischenzeitlich ein weiteres Nachrückverfahren \ndurchgeführt hat, in dem er sieben frei gebliebene Plätze nach dem Kriterium „eng \numgrenzte Härtefälle“ an die Bewerber mit den Nrn. 98, 118, 133, 138, 139, 141 und \n143 der Liste der angemeldeten und am Aufnahmeverfahren teilnehmenden \nSchülerinnen und Schüler vergeben hat, die gegen ihre Aufnahme an der P-R-Schule \nWiderspruch erhoben haben. Einen Härtefall hat der Schulleiter daraus hergeleitet, \ndass die Dauer des Schulwegs dieser Schülerinnen und Schüler zur P-R-Schule - \nanders als zur Oberschule W - mehr als 60 Minuten beträgt. Damit knüpft er der Sache \nnach an die Rechtsprechung des Senats zur Aufhebung von Schulen und zur Nutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Schülerbeförderung an. Danach sind \nSchulwege einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen \nHaltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule von bis zu \n60 Minuten für Schüler an Oberschulen und Gymnasien regelmäßig angemessen (vgl. \nSenatsbeschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171, 173). Es sollen mithin Bewerber \nan der Oberschule W aufgenommen werden, die die P-R-Schule nicht innerhalb von \n60 Minuten erreichen können. Das Kriterium stellt auf die Zumutbarkeit der zeitlichen \nDauer des Schulwegs ab und ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung \nentschieden hat (vgl. Beschl. vom 19. August 2011 - 2 B 158/11 -, juris und v. 29. \nAugust 2022 - 2 B 205/22 -, n. v.), sachgerecht. Hinzu kommt, dass das Kriterium „eng \numgrenzte Härtefälle“ bereits im Auswahl- und Aufnahmeverfahren galt. Allerdings \nkonnte der Schulleiter bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls die \n18 \n\n9 \n \nSchulwegdauer zur aufnehmenden Oberschule seinerzeit nicht heranziehen, weil ihm \nerst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bekannt wurde und bekannt werden \nkonnte, in welche Oberschule die an der Oberschule W abgelehnten Bewerber letztlich \ntatsächlich aufgenommen wurden. Zwar wurde der Antragsteller zu 3. ebenfalls in die \nP-R-Schule aufgenommen, wogegen die Antragsteller Widerspruch erhaben haben. \nSein Schulweg zur P-R-Schule dauert indessen, wie nachfolgend (unter 2. d) bb) \nausgeführt, weniger als 60 Minuten. \naa) Die Heranziehung des Kriteriums „Länge des Schulwegs (Fußweg in m)“ durch den \nSchulleiter begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Länge des Schulwegs bietet \nebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs einen sachlichen Anknüpfungspunkt bei \nder Auswahl der in eine Schule aufzunehmenden Bewerber. Beide Kriterien sind \ngleichermaßen geeignet, den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule zu \nermitteln; sie erfüllen mithin denselben Zweck. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, \nwenn die Länge des Schulwegs nach dem Fußweg bemessen wird. Insoweit gilt: Je \nlänger die Wegstrecke ist, desto höher ist der zeitliche Bedarf für den Schulweg. Dies \nrechtfertigt die pauschale Annahme, dass sich Länge und zeitliche Dauer des \nSchulwegs im Wesentlichen entsprechen, die Schulweglänge mithin zugleich Indiz für \ndie Schulwegdauer ist. Von diesem Ansatz ist ersichtlich auch der Schulleiter \nausgegangen. Entscheidend für die Aufnahme nach dem Kriterium „Länge des \nSchulwegs“ \nwar \nder \n„kürzeste \nFußweg \nin \nMetern \ngemäß \ngoogle.maps“. \nDementsprechend erfolgte gemäß der Erläuterung des Schulleiters im Schreiben vom \n6. Mai 2022 an die Antragsteller keine „Ermittlung der Fahrtzeiten mit dem ÖPNV“. Von \ndaher kommt es nicht darauf an, ob, so das Verwaltungsgericht, „gerade in einer \ngroßen Stadt wie L die Schüler bei längeren Wegstrecken … eher den öffentlichen \nPersonennahverkehr nutzen“ oder dass, so das Verwaltungsgericht weiter, „nicht \nnachvollziehbar“ ist, „warum bei der Frage der Zumutbarkeit eines Schulweges auf \ndessen Dauer abstellt wird, dies jedoch nicht für die Aufnahmekriterien an \nSchulen gelten soll“ (Beschlussabdruck S. 6). \nHinzu kommt, dass die Kriterien für die Aufnahme an den Schulen, wie vorstehend \ndargelegt, im Ermessen des Schulleiters stehen. Diesem obliegt die Entscheidung über \nAuswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen \nErmessen. Von daher beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob für das \ngewählte Kriterium ein am Maßstab des Gleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. \nDaran fehlt es nur dann, wenn das Kriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem \nFall \nerweist \nsich \ndie \nin \nAnwendung \ndieses \nKriteriums \nergangene \n19 \n20 \n\n10 \n \nAufnahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das vom Schulleiter der \nOberschule W herangezogene Auswahlkriterium „Länge des Schulwegs (Fußweg in \nm)“ indessen nicht zu. Es ist deshalb ohne Belang, ob die Anknüpfung an die Nutzung \ndes Nahverkehrs aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu einer aus Sicht des \nVerwaltungsgerichts richtigeren oder angemesseneren Auswahlentscheidung geführt \nhätte oder führen würde, weil „nach dem aufgestellten Kriterium des Fußwegs in \nMetern“ „Schüler, die per Nahverkehr eine günstige Anbindung an die Schule hätten, \naber in einer Distanz von mehr als 3600 Metern Entfernung zur Schule wohnen, … von \neinem Besuch der Oberschule ausgeschlossen sind“ (Beschlussabdruck S. 7). \nbb) Die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung des Schulleiters erweist sich nicht \ndeshalb als ermessensfehlerhaft, weil das Kriterium „Länge des Schulwegs (Fußweg \nin m)“ „zu einer gesetzwidrigen faktischen Einführung eines Schulbezirks“ führt. Wie \nvorstehend ausgeführt, finden sich weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den \neinzelnen Schulordnungen Kriterien, an denen der Schulleiter seine Entscheidung \nauszurichten hat. Für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 25 \nSächsSchulG gilt, auch mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte, nichts Anderes. \nSoweit nach § 25 Abs. 1 bis 3 SächsSchulG jede Grundschule einen Schulbezirk hat, \nlässt sich weder hieraus noch aus dem Umstand, dass die Regelung nur für \nGrundschulen und nicht für weiterführende Schulen wie Oberschulen und Gymnasien \ngilt, eine (gesetzliche) Regelung für diese Schulen vielmehr fehlt, entnehmen, dass die \nLänge des Schulwegs als Entscheidungskriterium aus Rechtsgründen ausscheidet. Es \nbleibt vielmehr dabei, dass die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Schüler \nin eine - wie hier - Oberschule im weiten Ermessen des Schulleiters steht und nach \nsachgerechten Kriterien zu treffen ist, zu denen auch die kürzeste fußläufige \nEntfernung zwischen Wohnung und Schule gehört. \nSoweit sich die Antragsteller schließlich darauf berufen, dass der Schulweg „zu der \nzugewiesenen Schule zu lang ist“, beläuft sich der einfache Schulweg des \nAntragstellers \nzu \n3. \nzur \nP-R-Schule \nnach \nden \nvom \nSenat \nermittelten \nVerkehrsverbindungen (abrufbar unter: https://reiseauskunft.insa.de) bei Nutzung der \nöffentlichen Verkehrsmittel einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur \nEinstiegshaltestelle und von der Ausstiegshaltestelle zur Schule ohne Umstieg an der \nHaltestelle G auf insgesamt 44 Minuten und mit Umstieg auf insgesamt 55 Minuten. \nGründe dafür, dass und warum dem Antragsteller zu 3. der im einen wie im anderen \nFall unter 60 Minuten liegende Schulweg nicht zuzumuten sein soll, nennen die \nAntragsteller nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \n3. Die Antragsteller haben indessen einen Anspruch auf die hilfsweise beantragte \nvorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 3. in die Klassenstufe 5 der Oberschule \nihres Zweitwunsches, der... Schule, glaubhaft gemacht. \nNach den vom Antragsgegner vorgelegten Auswahlunterlagen der... Schule ist der \nSchulleiter davon ausgegangen, dass die Eingangsklasse 5 im Schuljahr 2022/2023 \ndreizügig zu führen ist. Die Frage der Zügigkeit kann indes ebenso dahinstehen wie \ndie Frage, ob der Schuleiter die Zahl der in den drei Klassen verfügbaren \nAusbildungsplätze zu Recht auf (25 x 3 =) 75 Plätze begrenzt hat. Ausgehend davon \nhat der Schulleiter vier Plätze für Wiederholer freigehalten und alle 68 Schüler, die die... \nSchule als Erstwunsch angegeben hatten, aufgenommen. Damit war die \nAusbildungskapazität indes selbst dann nicht erschöpft, wenn man mit dem \nAntragsgegner eine Begrenzung der Plätze auf 75 annehmen wollte. Tatsächlich \nhaben an der Schule lediglich (4 + 68 =) 72 Schüler einen Platz erhalten, so dass sich \nin jeder Eingangsklasse (72 : 3 =) 24 Schüler befinden. Der Antragsteller zu 3. kann \ndaher in eine dieser Klassen aufgenommen werden, ohne dass die vom Antragsgegner \nfür zutreffend erachtete Klassenobergrenze von 25 Schülern überschritten wird. \nGewichtungszuschläge für diesen Klassen oder einer dieser Klassen angehörende \nInklusionsschüler erhöhen die Anzahl der Schüler nicht und haben deshalb außer \nBetracht zu bleiben. Gewichtungszuschläge für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und \nSchüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen nach ihrem Sinn und Zweck \nvielmehr zu einer Herabsetzung der in § 4a Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG normierten \nKlassenobergrenze von 28 Schülern je Klasse führen. Insoweit ermächtigt § 4a Abs. 2 \nSatz 3 SächsSchulG die oberste Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung für \nbestimmte Schularten und Förderschultypen in einzelnen Unterrichtsfächern oder \nOrganisationsformen \nsowie \nfür \ndie \ninklusive \nUnterrichtung \ngeringere \nKlassenobergrenzen festlegen. Auf dieser Grundlage hat das Staatsministerium für \nKultus die Sächsische Klassenbildungsverordnung (SächsKlassBVO) vom 7. Juli 2017 \n(SächsGVBl. S. 384) erlassen und in § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass bei der Bildung \nvon u. a. Klassen hinsichtlich der Obergrenze inklusiv unterrichtete Schülerinnen und \nSchüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet werden. Die damit \nverbundene Herabsetzung der Anzahl der Schüler in einer Klasse knüpft an die \ngesetzliche Klassenobergrenze von 28 Schülern an. Von dieser Obergrenze ist der \nSchulleiter der... Schule indessen nicht ausgegangen, sondern hat seiner \nAufnahmeentscheidung lediglich 25 Schüler je Klasse zugrunde gelegt. Insofern ist \neine Berücksichtigung von Gewichtungszuschlägen aus Rechtsgründen nicht \nveranlasst. \n24 \n25 \n\n12 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Senat über den Hilfsanspruch \nentschieden hat, ist der Wert des Haupt- und des Hilfsanspruchs von jeweils 5.000,00 \n€ gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammen zu rechnen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-05/2-b-246-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-05/2-b-246-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486884","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.932821+00:00"}}