{"status":"available","doknr":"OLD486883","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-05","aktenzeichen":"2 B 237/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 237/22 \n \n7 L 332/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n1. des minderjährigen Kindes \nvertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. \n2. der Frau \n3. des Herrn \nwohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Chemnitz \nReichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufnahme in die Klassenstufe 5 der Oberschule Schule R straße in L im Schuljahr \n2022/2023; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 5. September 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 11. August 2022 - 7 L 332/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 der Oberschule \nSchule R straße in L im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, entsprochen. Die vom \nAntragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf \nderen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nGemäß § 6 Abs. 4 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA) entscheidet \nder Schulleiter über die Aufnahme an seiner Oberschule angemeldeter Schüler im \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nRahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger \nRechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/18 -, Beschl. v. 8. \nJanuar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; \nBeschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. \nFebruar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, \njuris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a \nAbs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten \nKlassenobergrenze \nund \nZügigkeit, \nauszugehen. \nÜbersteigt \ndie \nZahl \nder \nAufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und \nVerordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen \nSchulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren \nunter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber \nentschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. \nSachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die \nBerücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des \nAufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. \nSenatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B \n189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine \nbestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). \nGemessen daran verletzt das von der Schulleiterin der Schule R straße ausgehend \nvon (28 Schülern x 3 Klassen =) 84 Plätzen auf der Grundlage von - nach Abzug von \nfünf Ausbildungsplätzen für Wiederholer (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B \n270/12 -, juris Rn. 9) und Gewichtungszuschlägen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 \nSächsKlassBVO von zwei Plätzen für einen Schüler mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache von 0,5 und einen Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale \nEntwicklung von 1,5 sowie drei Plätzen für Schüler aus der Vorbereitungsklasse \nDeutsch als Zweitsprache (DaZ) - 74 Plätzen, denen nach Abmeldung eines Schülers \n160 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den \nAnspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. \na) Aufgrund des an erster Stelle genannten und nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats sachgerechten Aufnahmekriteriums „Schüler, deren Geschwister zum \nZeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“ (vgl. zuletzt Beschl. v. 12. \n4 \n5 \n\n4 \n \nAugust 2022 - 2 B 193/22 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rspr. des Senats) hat die \nSchulleiterin 29 Bewerber und aufgrund des an zweiter Stelle genannten Kriteriums \n„eng \numgrenzte \nHärtefälle“ \neinen \nSchüler \naufgenommen; \nhinzu \nkommen \nGewichtungszuschläge von insgesamt sieben Plätzen für drei Geschwisterkinder mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale \nEntwicklung und ein Geschwisterkind mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige \nEntwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKlassBVO von jeweils 1,5, ein \nGeschwisterkind mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache und für die als \nHärtefall aufgenommene Schülerin mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche \nund motorische Entwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsKlassBVO von jeweils \n0,5. \nb) Nach dem an dritter Stelle genannten Kriterium „Länge des sicheren Schulwegs - \nDabei nehmen wir vorrangig die Kinder auf, bei denen keine andere Schule im \nSchulbezirk näher am Hauptwohnsitz liegt als unsere Schule“ wurden (17 + 14 =) 31 \nSchüler \naufgenommen, \ndie \nGewichtungszuschläge \nfür \ndrei \nSchüler \nmit \nsonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale \nEntwicklung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKlassBVO von jeweils 1,5 und für vier \nSchüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nSächsKlassBVO von jeweils 0,5 von insgesamt 6,5 Plätzen verursachten. Danach \nwaren alle 84 Plätze (5 Wiederholer + 3 DaZ-Schüler + 61 nach den Aufnahmekriterien \naufgenommene Schüler + 15,5 Gewichtungszuschläge) vergeben. \nc) Die Heranziehung des Kriteriums „Länge des sicheren Schulwegs - Dabei nehmen \nwir vorrangig die Kinder auf, bei denen keine andere Schule im Schulbezirk näher am \nHauptwohnsitz liegt als unsere Schule“ durch die Schulleiterin begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Die Länge des Schulwegs bietet ebenso wie die zeitliche Dauer \ndes Schulwegs einen sachlichen Anknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule \naufzunehmenden Bewerber. Beide Kriterien sind gleichermaßen geeignet, den \nkürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule zu ermitteln; sie erfüllen mithin \ndenselben Zweck. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Länge des \nSchulwegs nach dem Fußweg bemessen wird. Insoweit gilt: Je länger die Wegstrecke \nist, desto höher ist der zeitliche Bedarf für den Schulweg. Dies rechtfertigt die \npauschale Annahme, dass sich Länge und zeitliche Dauer des Schulwegs im \nWesentlichen entsprechen, die Schulweglänge mithin zugleich Indiz für die \nSchulwegdauer ist (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25. August 2022 - 2 B 208/22 - n. v.). \nVon diesem Ansatz ist auch die Schulleiterin ausgegangen und hat die Anwendung \n6 \n7 \n\n5 \n \ndes Kriteriums im Elternbrief vom 22. März 2022, in dem sie die Anmeldung ihres \nKindes gegenüber den Eltern bestätigt hat, erläutert. Danach ermittelt und vergleicht \nsie für alle Bewerber die „Entfernungen vom Wohnort zur Schule R straße und zu einer \njeweils nächstgelegenen aufnahmefähigen Oberschule in öffentlicher Trägerschaft. \nEntscheidend ist dabei der kürzeste zeitliche Bedarf (min) für den Fußweg gemäß \ngoogle.maps. Eine Ermittlung der Fahrtzeiten mit dem ÖPNV erfolgt nicht. Nach \nVergleich des zeitlichen Bedarfs werden zunächst die Bewerber aufgenommen, für \nwelche die OS R straße näher am Wohnort liegt als eine andere aufnahmefähige \nOberschule. Die übrigen Plätze werden nach dem zeitlichen Bedarf des Fußwegs zur \nOS R straße vergeben.“ \naa) So ist die Schulleiterin verfahren und hat 17 Schüler aufgenommen, deren Fußweg \nzur Schule R straße zwischen einer und 19 Minuten und zur nächstgelegenen \nOberschule... Schule zwischen sieben und 20 Minuten dauert. Von den danach noch \nfreien 14 Plätze hat sie zwei Plätze an Schüler mit einem Fußweg von jeweils sieben \nMinuten zu beiden Oberschulen und die restlichen Plätze an Schüler mit einem \nFußweg zwischen acht und 13 Minuten zur Schule R straße vergeben. Der Fußweg \ndes Antragstellers zu 1. zur Schule R straße dauert, wie die Antragsteller nicht in \nAbrede stellen und eine Abfrage des Senats mit dem Routenplaner Google Maps \nbestätigt hat, 42 Minuten; er wurde daher nicht aufgenommen. \nSoweit die Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung die Berechnung der \n„Fußwegzeiten“ mittels Google Maps beanstanden, ist in der Rechtsprechung des \nSenats geklärt, dass Eltern und Schüler die sich aus der Anwendung internetbasierter \nRoutenplaner ergebenden Pauschalierungen und Typisierungen grundsätzlich \nhinnehmen müssen. Abweichendes mag dann gelten, wenn sich der Schulleiterin im \nEinzelfall aufdrängen muss, dass die vom Routenplaner berechnete Wegstrecke nicht \ndem nach Länge oder Dauer kürzest möglichen Schulweg entspricht (Senatsbeschl. v. \n25. August 2020 - 2 B 277/20 - und v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, beide juris; zuletzt \nBeschl. v. 29. August 2022 - 2 B 205/22 - n. v.). Derartige Umstände sind nicht \nersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus der nach Auffassung der \nAntragsteller fehlerhaften Berechnung der Schulwegdauer für die unter den Nrn. 31 \nund 32 der vom Antragsgegner vorgelegten Anmelde- und Aufnahmeliste genannten \nSchüler. Sie wurden aufgenommen, weil der Fußweg zur Schule R straße mit einer \nMinute (Nr. 31) und vier Minuten (Nr. 32) kürzer ist als der Fußweg zur... Schule mit \nsieben Minuten (Nr. 31) und 12 Minuten (Nr. 32). Bei der Aufnahme des Schülers unter \nNr. 32 bleibt es indes auch dann, wenn man den Fußweg zur... Schule wie bei der \n8 \n9 \n\n6 \n \nSchülerin unter Nr. 31 wegen der gleichen Schulweglänge von einem Kilometer \nebenfalls mit sieben Minuten ansetzt. \nbb) Die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin erweist sich nicht \ndeshalb als ermessensfehlerhaft, weil das Kriterium „Länge des sicheren Schulwegs \n(zeitlicher Bedarf des Fußwegs)“ „zu einer gesetzwidrigen faktischen Einführung eines \nSchulbezirks“ führt (Beschlussabdruck S. 6, 7). Wie vorstehend ausgeführt, finden sich \nweder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Kriterien, \nan denen die Schulleiterin ihre Entscheidung auszurichten hat. Für die vom \nVerwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 25 SächsSchulG gilt, auch mit \nBlick auf die Gesetzgebungsgeschichte, nichts Anderes. Soweit nach § 25 Abs. 1 bis \n3 SächsSchulG jede Grundschule einen Schulbezirk hat, lässt sich weder hieraus noch \naus dem Umstand, dass die Regelung nur für Grundschulen und nicht für \nweiterführende Schulen wie Oberschulen und Gymnasien gilt, eine (gesetzliche) \nRegelung für diese Schulen vielmehr fehlt, entnehmen, dass die Länge des Schulwegs \nals Entscheidungskriterium aus Rechtsgründen ausscheidet. Es bleibt vielmehr dabei, \ndass die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Schüler in eine - wie hier - \nOberschule im weiten Ermessen der Schulleiterin steht und nach sachgerechten \nKriterien zu treffen ist, zu denen auch die kürzeste fußläufige Entfernung zwischen \nWohnung und Schule gehört. \nHinzu kommt, dass die Kriterien für die Aufnahme an den Schulen, wie vorstehend \ndargelegt, im Ermessen der Schulleiterin stehen. Dieser obliegt die Entscheidung über \nAuswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall nach ihrem pflichtgemäßen \nErmessen. Von daher beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob für das \ngewählte Kriterium ein am Maßstab des Gleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. \nDaran fehlt es nur dann, wenn das Kriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem \nFall \nerweist \nsich \ndie \nin \nAnwendung \ndieses \nKriteriums \nergangene \nAufnahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das von der \nSchulleiterin der Schule R straße herangezogene Auswahlkriterium „Länge des \nsicheren Schulwegs - Dabei nehmen wir vorrangig die Kinder auf, bei denen keine \nandere Schule im Schulbezirk näher am Hauptwohnsitz liegt als unsere Schule“ \nindessen nicht zu. Es ist deshalb ohne Belang, ob, so das Verwaltungsgericht, „gerade \nin einer großen Stadt wie L die Schüler bei längeren Wegstrecken … auch den \nöffentlichen Personennahverkehr nutzen“, bei „lebensnaher Betrachtung“ nicht davon \nauszugehen sei, dass Schüler, die „mehr als 13 Minuten von der Oberschule R straße \nentfernt wohnen und dort aufgenommen wurden, ihren Schulweg tatsächlich \n10 \n11 \n\n7 \n \nausschließlich zu Fuß zurücklegen werden“, und „warum Schüler, per Fahrrad oder \nöffentlichem Personennahverkehr eine günstige Anbindung an die Schule hätten, aber \nweiter als 13 Minuten Fußweg zur Schule wohnen, … von einem Besuch der \nOberschule R straße ausgeschlossen sind“ (Beschlussabdruck S. 6 bis 8). \nNachdem der Antragsteller zu 1. keinen Platz an der Oberschule seines Erstwunsches, \nder Schule R straße, erhielt, hat die Schulleiterin den an die Antragstellerin zu 2. \ngerichteten Bescheid vom 1. Juni 2022 erlassen, mit dem sie die Aufnahme an der \nSchule R straße abgelehnt und mitgeteilt hat, dass die Anmeldeunterlagen an die \nOberschule des Drittwunsches, die... Schule, weitergeleitet wurden. In diese \nOberschule wurde der Antragsteller zu 1. sodann mit Bescheid des Schulleiters vom \n3. Juni 2022 aufgenommen. Die Antragsteller haben gegen beide Bescheide \nWiderspruch erhoben. \nd) Einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Schule R \nstraße können die Antragsteller nicht auf das Vorliegen eines eng umgrenzten \nHärtefalls deshalb stützen, weil die Antragstellerin zu 2. nach der sowohl im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren wie im Beschwerdeverfahren vorgelegten \närztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums L vom 1. September 2021 an einer \nrezidivierenden depressiven Störung und einer sozialen Phobie leidet und sich nach \ndem (handschriftlichen) Kurzbefund der Psychologischen Psychotherapeutin Dr. K \nvom 7. Juni 2022 wegen einer Angststörung mit Vermeidungs- und Rückzugsverhalten \nin ihrer ambulanten Behandlung befindet. In dem Kurzbefund heißt es ferner, dass die \n„wegetechnische \nUnterstützung \ndes \nSohnes \nfür \ndas \n(baulich \nbedingte) \nÜberbrückungsjahr in die M-P-Straße“ aus Sicht von Dr. K „störungsbedingt nicht \nabgesichert“ sei. Zwar wurde die.. Schule seit dem Schuljahr 2018/2019 wegen \nSanierung des Schulgebäudes im M Weg 3 in 0.... L in das Schulgebäude in der M-P-\nStraße 1/3 in 0.... L ausgelagert. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht in \nseinem Beschluss indes ausgeführt, es sei „nicht nachvollziehbar, wieso ein \ngleichartiger Schulweg zur zugewiesenen Schule aus ärztlicher Sicht … unzumutbar \nsein \nsoll“, \nund \ndas \nGericht \n„jedenfalls \nim \nRahmen \ndes \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahrens“ davon ausgehe, dass „gleichartige Schulwege ebenfalls \nzumutbar sind“ (Beschlussabdruck S. 8, 9). Abgesehen davon, dass sich die \nAntragsteller mit diesen Überlegungen in der Beschwerdeerwiderung nicht \nsubstantiiert auseinandersetzen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen, dass \nund weshalb der Besuch der.. Schule für die Antragsteller mit größeren Härten \nverbunden sein soll als der Besuch der Schule R straße. Hierzu verhält sich auch der \n12 \n13 \n\n8 \n \nKurzbericht vom 7. Juni 2022 nicht. Die Antragsteller selbst haben sich in der \nBeschwerdeerwiderung unter Hinweis auf die als Anlage erneut vorgelegte ärztliche \nStellungnahme des Universitätsklinikums L vom 1. September 2021 und den \nKurzbefund auf den Vortrag beschränkt, es sei „festzustellen, dass der Antragsteller \nohne Unterstützung nicht in der Lage sein wird, den 40-minütigen Schulweg zur \nzugeteilten Schule ohne Beistand zu absolvieren“, so dass „große Zweifel an der \nEinhaltung der Schulpflicht … bestehen“ und ein regelmäßiger Schulbesuch nicht \ngewährleistet sei. Der Senat kann daher ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht \ndavon ausgehen, dass der Besuch der Schule R straße „wegetechnisch“ abgesichert \nwäre, der Besuch der.. Schule aber nicht. \nIm Übrigen hatten die Antragsteller durch die Anmeldung an bis zu drei Oberschulen, \nderen Reihenfolge sie ihren Wünschen entsprechend selbst festlegen konnten, die \nMöglichkeit, die Schulwahl zu beeinflussen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. März 2015 - 2 B \n208/14 -, juris Rn. 14). Hiervon hat die Antragstellerin zu 2. Gebrauch gemacht und in \nihrer E-Mail vom 1. März 2022 die.. Schule als Oberschule des Drittwunsches \nangegeben. Für die, wie vorstehend dargelegt, ermessensfehlerfrei Entscheidung der \nSchulleiterin, den Antragsteller zu 1. nicht an der Schule R straße aufzunehmen, war \ndessen nachfolgende Aufnahme in die Oberschule seines Zweitwunsches nach den \nvon ihr angewandten Auswahl- und Aufnahmekriterien vielmehr unerheblich. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-05/2-b-237-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-05/2-b-237-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486883","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.905635+00:00"}}