{"status":"available","doknr":"OLD486882","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-05","aktenzeichen":"3 C 29/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 29/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \nTeilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 30. April 2020 \nhier: Normenkontrolle \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin \nam Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann ohne mündliche Verhandlung \nam 5. September 2022 \nfür Recht erkannt: \nEs wird festgestellt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie 2 der Verordnung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-\nhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächs-\nCoronaSchVO) vom 30. April 2020 unwirksam gewesen sind, soweit sie ein Verbot der \nÖffnung von Einzelhandelsbetrieben von mehr als 800 m² enthalten. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen § 8 der inzwi-\nschen außer Kraft getretenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-\nziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) \nvom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 186), soweit darin die Öffnung von Einzelhandels-\nbetrieben mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche verboten wurde. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hatte - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n \n„§ 1 Grundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozi-\nalen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen \nHausstandes, der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein \nSorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand \nlebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners, auf das zwingend \n1 \n2 \n\n3 \n \nnotwendige Minimum zu reduzieren, und wo immer möglich, sind ein Mindest-\nabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und die Durchfüh-\nrung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontakt-\nbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbeson-\ndere auch für Arbeitsstätten. \n(2) Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei \nKontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich \nund andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch re-\ngelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. \nEltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder \nSchutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in \nder Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Ein-\nschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen \nder Mund-Nasenbedeckung verzichten. (…) \n§ 8 Geschäfte und Betriebe \n(1) Der Betrieb von Einzelhandelsbetrieben bis zu 800 Quadratmetern ist er-\nlaubt. Eine Reduzierung durch Absperrung der Verkaufsfläche oder ähnliche \nMaßnahmen sind zulässig. Der Betrieb von Einkaufszentren ist erlaubt, sofern \ndie Geschäftsführung ein mit der zuständigen kommunalen Behörde abge-\nstimmtes Konzept, mit dem die Besucherströme gelenkt werden können und \ndie Abstandsregelungen eingehalten werden, umsetzt. \n(2) Ohne flächenmäßige Begrenzung ist die Öffnung folgender Ladengeschäfte \nzulässig: \n1. Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel Lebensmittelhandel, \nGetränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in \nMarkthallen, \n2. für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel Banken, \nSparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, \nHörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Ver-\nsandhandels, Buchhandel, Reinigungen, Waschsalons, Online-Handel, Garten- \nund Baumärkte, Möbelhäuser ohne Speise- und Spielbereich, Ladengeschäfte \nvon Handwerksbetrieben, Sonnenstudios, Tankstellen, Autohäuser, Fahrradlä-\nden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, \nBaumschulen und Gartenbaubetriebe, Tierbedarf, \n3. Großhandelsgeschäfte. \n(3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn \n1. der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und im Wartebe-\nreich vor dem Geschäft eingehalten wird, \n2. das Personal, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, \nund die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tra-\ngen, § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, \n\n4 \n \n3. eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen \nKunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlen-\nkung erfolgt, \n4. eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person benannt wird und \nbei Kontrollen Auskunft gibt, \n5. weitere vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegte Hygienevorschriften erfüllt wer-\nden. (…) \n§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft. \n(2) § 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin ist Betreiberin eines Elektronikfachmarktes in F. und bietet in ihrem \nLadengeschäft mit einer Verkaufsfläche von 1.440 m² Waren der folgenden Sortimente \nan: Haushaltsklein- und Großgeräte, Unterhaltungselektronik, Telekommunikations-\nprodukte und Computer, IT sowie Tonträger/Software. \nZur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt sie mit Schriftsätzen vom 28. Mai, \n29. Juni 2020, 19. Januar und 10. Mai 2021 zusammengefasst vor: Gemäß einer Aus-\nkunft des Antragsgegners vom 21. April 2020 zur Vorgängerverordnung, wonach sie \nihr Geschäft nicht habe öffnen dürfen, sei eine Öffnung ihres Ladengeschäfts auch \nnach der seit dem 4. Mai 2020 geltenden Rechtslage nicht ohne flächenmäßige Be-\nschränkung möglich gewesen. Dies sei für sie mit erheblichen Umsatzeinbußen ver-\nbunden gewesen. Trotz zwischenzeitlichem Außerkrafttreten der SächsCoronaSchVO \nvom 30. April 2020 sei der Normenkontrollantrag weiterhin zulässig, da sie ein berech-\ntigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit der Norm habe \nwegen der präjudiziellen Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungs- und \nSchadensersatzansprüche. Solche könnten sich bei Feststellung der Unwirksamkeit \n(mindestens) aus drei staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben. So \nstünden ihr Ansprüche auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff sowie aus \nenteignendem Eingriff zu. Sie beruft sich ferner auf die Ausführungen des Senats im \nBeschluss vom 12. Mai 2020 (3 B 177/20), wonach § 8 SächsCoronaSchVO schon \ndeshalb unwirksam sei, weil der Begriff der „für die Grundversorgung notwendigen Ge-\nschäfte“, deren Öffnung ohne flächenmäßige Begrenzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO erlaubt sei, nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Bei Anwendung \n3 \n4 \n\n5 \n \nder üblichen Auslegungsmethoden erschließe sich nicht, welche Ladengeschäfte der \nGrundversorgung zuzuordnen seien, nachdem der Verordnungsgeber diesen beispiel-\nhaft und damit maßstabbildend auch Sonnenstudios und Möbelhäuser zurechne. Da \n§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO wegen Verstoßes gegen den verfassungsrecht-\nlichen Bestimmtheitsgrundsatz aufzuheben sei, gelte dies auch für das im Umkehr-\nschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO folgende grundsätzliche Verbot, \nEinzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche zu öffnen, sowie für die \nAusnahmeregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO, denn dieses Verbot stehe \nin untrennbarem Zusammenhang mit seinen in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sächs-\nCoronaSchVO geregelten Ausnahmen. § 8 SächsCoronaSchVO sei ferner wegen ei-\nner Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes unwirksam, da es § 8 Abs. 2 \nNr. 2 SächsCoronaSchVO an hinreichend bestimmbaren, sachlich begründeten Krite-\nrien für die Feststellung, ob ein großflächiges Einzelhandelsgeschäft den für die Grund-\nversorgung notwendigen Geschäften zuzuordnen und daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 \nSächs-CoronaSchVO ausnahmsweise von der Verkaufsflächenbeschränkung des § 8 \nAbs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO ausgenommen ist, fehle. Es erschließe sich nicht, \nweshalb ein Möbelgeschäft großflächig öffnen dürfe, ein Elektronikfachmarkt hingegen \nnicht. Dies führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Antragstellerin. \nDiese Ausführungen seien auch für die Entscheidung in der Hauptsache maßgebend \nund trügen die von der Antragstellerin beantragte Feststellung, dass § 8 Sächs-\nCoronaSchVO unwirksam gewesen sei. Demgegenüber teile sie die Auffassung des \nSenats, der es unter dem Blickwinkel der Bestimmtheit für noch vertretbar gehalten \nhabe, Autohäuser, Fahrradläden und Buchgeschäfte zur Grundversorgung zu zählen, \nElektronikfachmärkte hingegen nicht, aus den schon zur Vorgängerverordnung vom \n17. April 2020 vorgetragenen Gründen nicht; hierauf komme es jedoch gar nicht mehr \nan. \nDie Antragstellerin beantragt zuletzt, \nfestzustellen, dass § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavi-\nrus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - \nSächsCoronaSchVO) vom 4. Mai 2020 (gemeint: 30. April 2020) unwirksam \nwar, \nhilfsweise, für den Fall, dass der Antrag abschlägig entschieden wird, festzu-\nstellen, dass § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 (wohl: Nr. 2) \nSächsCoronaSchVO unwirksam waren. \n \n5 \n\n6 \n \n 6 \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag abzulehnen. \nEr verteidigt die Regelung und verweist mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 auf seine \nAntragserwiderung im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Danach seien \ndie angegriffenen Bestimmungen rechtmäßig und verletzten die Antragstellerin daher \nnicht in ihren Rechten. Zur fortdauernden Wahrung des rechtsstaatlichen und grund-\nrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit habe der Antragsgegner gegenüber \nder Vorgängerverordnung deutliche Lockerungen vorgenommen. Zwar enthielten die \nangegriffenen Normen weitreichende Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher \nnatürlichen und juristischen Personen im Freistaat Sachsen und auch der Antragstel-\nlerin. Diese massiven Eingriffe seien aber auch weiterhin zur Erreichung eines legiti-\nmen Ziels, nämlich der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle, mittelbar der \nGewährleistung einer möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von Perso-\nnen, die an COVID-19 erkrankt seien, geeignet und, zumal wegen ihrer zeitlichen Be-\ngrenzung auf wenige Wochen bis zum 20. Mai 2020, verhältnismäßig. Ein Verstoß ge-\ngen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot sei daher nicht festzustellen. Rechts-\ngrundlage der angegriffenen Bestimmungen seien § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 IfSG. Die 800 m²-Verkaufsflächengrenze sei in der Sache rechtmäßig. \nSie stelle zwar eine erhebliche, jedoch zur Erreichung der legitimen infektionsschutz-\nrechtlichen Zielsetzungen geeignete, erforderliche und nicht - im engeren Sinn - unver-\nhältnismäßige Belastung der Antragstellerin dar. Es habe weiterhin ein zu starkes An-\nschwellen an Begegnungen von Personen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen \nsowie in Geschäften verhütet werden sollen, das desto mehr herbeigeführt worden \nwäre, je weiter der Kreis der zugelassenen Geschäftsöffnungen gezogen worden wäre. \nMit einer Vermehrung der möglichen physisch-sozialen Kontakte der Menschen unter-\neinander gehe eine Steigerung der Infektionsgefahr einher, die ihrerseits geeignet sei, \neine Überlastung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und dort insbeson-\ndere der Krankenhäuser herbeizuführen - ein Zustand, den der Staat aus seiner Ver-\npflichtung heraus, Leben und Gesundheit der Menschen zu schützen (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), nach Kräften zu verhüten habe. Die \n800 m²-Beschränkung trage dazu bei, einen zu hohen Publikumsverkehr in den Einzel-\ngeschäften und im öffentlichen Nahverkehr zu verhindern. \nBei seinen Maßnahmen stehe dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspiel-\nraum zu, weshalb es im gegenwärtigen Prozess der schrittweisen Lockerungen nach \neiner Phase sehr strenger Schutzmaßnahmen sachgerecht sei, nur in kleinen Schritten \n7 \n8 \n\n7 \n \nvorzugehen und insbesondere für den großflächigen Einzelhandel erst nur eine teil-\nweise Öffnung vorzusehen, um die erreichten Erfolge nicht zu verlieren. Die 800m²-\nGrenze knüpfe dabei an die im Bauplanungsrecht entwickelte Grenze zur Großflächig-\nkeit eines Einzelhandelsbetriebs an, ohne zugleich die insoweit maßgeblichen städte-\nplanerischen Erwägungen zu übernehmen. Der tägliche Bedarf, wie ihn § 8 Abs. 2 \nNr. 1 SächsCoronaSchVO beschreibe, meine die Befriedigung existenzieller Lebens-\nbedürfnisse, insbesondere hinsichtlich der Beschaffung von Nahrung und Getränken, \nwährend die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO genannte Grundversorgung an-\nderweitige Aspekte des täglichen Lebens betreffe, die zwar grundlegende Bedeutung \nhätten, ohne jedoch existenzielle Lebensbedürfnisse zu betreffen. Auch bestünden \nzwischen großflächigen Möbelhäusern und großflächigen Elektrofachmärkten Unter-\nschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung recht-\nfertigten. Das hänge mit dem breiteren Warenangebot von Elektronikfachmärkten ge-\ngenüber dem von Möbelhäusern, der damit einhergehenden größeren Attraktivität ei-\nnes solchen Angebots und den regelmäßig unterschiedlichen Abtransporten der Ware \nzusammen (Möbel regelmäßig mit privatem PKW/Kleintransporter, während - mit Aus-\nnahme von Großgeräten - Waren aus Elektronikfachmarkt auch im ÖPNV mitgeführt \nwerden könnten). Außerdem würden sich im Möbelhaus Kundenströme stärker vertei-\nlen als im Elektronikfachmarkt, was mit dem Platzbedarf der Ware zusammenhänge. \nZudem befänden sich Möbelhäuser in der Regel eher außerhalb der Innenstädte, Elekt-\nrofachmärkte dagegen eher in fußläufiger Entfernung zum ÖPNV, so dass die hier-\ndurch ausgelösten Kundenströme wesentlich stärker auf andere derartige Ströme als \nbei einem außerhalb des Innenstadtbereichs gelegenen Möbelhaus träfen. Schließlich \nsei der Versandhandel bei Möbeln nicht gleichermaßen verbreitet wie bei Elektronikar-\ntikeln. Die Ungleichbehandlung von großflächigen Elektronikfachmärkten und Möbel-\nhäusern sei somit durch hinreichende Gründe gerechtfertigt und stelle daher keine Ver-\nletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf dar. Gerade Geschäfte des \ngroßflächigen Einzelhandels, wenn deren Flächen uneingeschränkt zur Verfügung ste-\nhen, zögen besonders große Kundenströme an. Deshalb verfolge die Verkaufsflächen-\nbegrenzung das Ziel, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den \nAngehörigen des eigenen Haushalts oder zu der Partnerin oder dem Partner sowie - \nnunmehr - zu einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin \noder Partner einstweilen noch zu reduzieren. Die Antragstellerin könne ihre Waren zu-\ndem auf Vertriebswegen ohne persönlichen Kundenkontakt (Online- oder telefonische \nBestellungen) vertreiben. Ebenso seien die Hilfsmaßnahmen des Staates zu berück-\nsichtigen. Damit seien durch die Maßnahmen die Grundrechte der Antragstellerin zwar \nin erheblichem Maß beeinträchtigt, jedoch noch nicht in ihrem Kernbereich verletzt. \n\n8 \n \nErgänzend führt er mit Schriftsätzen vom 28. August 2020 und 22. März 2021 zusam-\nmengefasst aus: Der auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Normen-\nkontrollantrag sei unzulässig (geworden) und zu keiner Zeit begründet gewesen. Der \nAntragstellerin fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Es bestehe weder ein \nRehabilitationsinteresse noch könne sich die Antragstellerin auf eine Wiederholungs-\ngefahr berufen. Auch habe sie es unterlassen, ihre vermeintlichen Entschädigungs- \nund Schadensersatzansprüche unter die tatbestandlichen Voraussetzungen der ein-\nzelnen Rechtsgrundlagen zu subsumieren, so dass davon ausgegangen werden \nmüsse, dass die Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche im Zivilrechtsweg offen-\nsichtlich erfolglos wäre, so dass sie hierauf auch kein Fortsetzungsfeststellungsinte-\nresse stützen könne. Schließlich begründe auch ihr grundrechtlicher Anspruch auf tat-\nsächlich und rechtlich wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG bzw. Art. 37 Abs. 3 \nSächsVerf) kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da sich dieser hier in die Möglich-\nkeit der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes mit entsprechend intensiveren Prü-\nfungspflichten des angerufenen Gerichts verlagert habe. Dem sei der Senat in seinem \nBeschluss vom 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 - umfassend gerecht geworden. \nEntgegen der vom Senat in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht sei § 8 Abs. 2 \nNr. 2 der angegriffenen Verordnung mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen, \nhabe die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt \nund das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gewahrt. Dasselbe gelte für \ndas im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO folgende grundsätz-\nliche Verbot, Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche zu öffnen, so-\nwie für die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO. Entgegen der \nAuffassung des Senats folgten die verschiedenen Gruppen von Verkaufseinrichtungen, \nwie sie in § 8 der angegriffenen Verordnung gebildet worden seien, sehr wohl dem \nGedanken der Abwägung zwischen dem Grad des Nutzens der Öffnung dieser Ge-\nschäfte - gegebenenfalls auch über 800 m² Verkaufsfläche hinaus - für die Bevölkerung \nund dem Grad der Gefährdungen, die eine solche prinzipielle bzw. über die Flächen-\nbegrenzung hinausgehende Öffnung nach ihrer Eigenart jeweils mit sich bringen \nkönne. Ein verfassungsrechtliches Gebot, dass diese Abwägung nicht nur - wie ge-\nschehen - in der Verordnungsbegründung festgehalten, sondern zusätzlich auch noch \nin den Wortlaut der Norm aufgenommen werde, habe sich weder aus grundrechtlichen \nnoch aus rechtsstaatlichen Erwägungen ergeben. Vor diesem Hintergrund hätte sich \nder Senat dieser Abwägung in der Sache widmen und ihre Berechtigung überprüfen \nmüssen. Da dies im Eilverfahren nicht geschehen sei, bedürfe es einer Nachholung im \n9 \n10 \n\n9 \n \nHauptsacheverfahren, die sodann die Rechtmäßigkeit der vom Verordnungsgeber \ngetroffenen Entscheidungen ergeben werde. \nHinsichtlich der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO neu in die gestattende Rege-\nlung aufgenommenen Sonnenstudios handele es sich nicht um einen möglichen \nGleichheitsverstoß zu Lasten der Antragstellerin, sondern um ein schlichtes Redakti-\nonsversehen. Denn Sonnenstudios zählten seit jeher nicht zu den „Geschäften und \nBetrieben“, sondern zu anderweitigen „Einrichtungen oder Angeboten für den Publi-\nkumsverkehr“. Sonnenstudios verfügten ja gar nicht über eine „Verkaufsfläche“, deren \nReduzierung auf 800 m² hätte in Rede stehen können. Ohnehin überschritten derartige \nBetriebe allgemeinkundig nicht die in Rede stehende Flächengrenze. Damit hätten we-\nder die vom Senat insoweit festgestellten Unklarheiten zum Regelungsgehalt des § 8 \nder angegriffenen Verordnung noch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Un-\ngleichbehandlung zwischen Sonnenstudios einerseits und Geschäften nach der Art \ndesjenigen der Antragstellerin andererseits bestanden. \nMangels Rechtfertigung der vom Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nvorgenommen „Perspektivverengung“ (Beschluss Rn. 17) müsse sich der Senat im \nHauptsacheverfahren mit den Gründen auseinandersetzen, weshalb die Freistellung \nvon Möbelhäusern (anders als der Elektronikmärkte) als Einrichtungen der Grundver-\nsorgung von der in Rede stehenden Flächenbeschränkung mit dem verfassungsrecht-\nlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar gewesen sei. Ferner gestatte auch die Tat-\nsache, dass sowohl in Elektronikmärkten als auch in Möbelgeschäften nicht stets nur \ndie für diese Geschäftsarten absolut typischen Gegenstände (einerseits Elektronikarti-\nkel, anderseits Möbelstücke) veräußert würden, nicht den - als Beleg für eine unzuläs-\nsige Unbestimmtheit genommenen - Schluss des Senats, dass mithin „aus der Sicht \ndes Normunterworfenen (…) alle Einzelhandelsgeschäfte unbegrenzt öffnen (konnten), \ndie zumindest auch ein Warensortiment für die Grundversorgung zum Verkauf anbie-\nten“. Denn im einen wie im anderen Fall sei es um die typisierende Betrachtung des \nKerns des jeweiligen Angebots gegangen. Hieran habe bereits der Wortlaut der Norm \nkeinen Zweifel gelassen, ebenso wenig die Begründung. Dieser Kern lasse sich sowohl \nim Verhältnis von Elektronikmärkten zu Möbelgeschäften deutlich unterscheiden als \nauch im Vergleich der Elektronikmärkte mit anderweitigen Einrichtungen, die als Teil \nder Grundversorgung von der Flächenbegrenzung freigestellt gewesen seien. In bei-\nden Fällen sei nicht ein quantitativ randständiger Teil des Sortiments geeignet, die je-\nweilige Verkaufseinrichtung in den Genuss dieser Privilegierung kommen zu lassen, \nsondern nur das Belegensein des Kerns des betreffenden Angebots in einem der in § 8 \n11 \n12 \n\n10 \n \nAbs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO ausdrücklich genannten oder ihnen gleichstehenden \nBereiche. § 8 SächsCoronaSchVO sei folglich insgesamt mit höherrangigem Recht \nvereinbar und damit rechtsgültig gewesen. \nMit Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 - hat der Senat dem Antrag im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 \nsowie 2 SächsCoronaSchVO im Wege einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug \ngesetzt, soweit sie ein Verbot der Öffnung von Einzelhandelsbetrieben von mehr als \n800 m² enthalten. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-\nakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 B 177/20 verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung. \nI. Der Antrag ist zulässig. \n1. Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO - wie bereits im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - dahingehend aus, dass er sich gegen \n§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO richtet. Die Antragstellerin hat \nsich mit ihrem Vorbringen mit den in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 SächsCoronaSchVO \ngeregelten Öffnungsvoraussetzungen nicht befasst und ist auch nicht von der für Groß-\nhandelsgeschäfte geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO be-\ntroffen. Sie wurde mit Schreiben vom 5. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass der Senat \nbeabsichtige, ihren Antrag auch im Hauptsacheverfahren wie im Eilverfahren auszule-\ngen. Hiergegen hat sie nichts vorgebracht. Der so verstandene Antrag der Antragstel-\nlerin ist zulässig und begründet. \nSoweit die Antragstellerin zunächst mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 beantragt hat, \n§ 8 SächsCoronaSchVO vom 30. April 2020 für unwirksam zu erklären, und diesen \nAntrag mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 dahingehend umgestellt hat, dass sie nunmehr \ndie Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Verordnungsregelung \nbeantragt, handelt es sich um eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO, die der \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n11 \n \nSenat für sachdienlich und damit zulässig erachtet, da sie der endgültigen Beilegung \ndes sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der \nStreitstoff sich jedenfalls nicht erheblich verändert. \n2. Bei der angegriffenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 \nhandelt es sich um eine gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Rang unter dem Landes-\ngesetz stehende Rechtsvorschrift. § 24 Abs. 1 SächsJG lässt die Normenkontrolle zu. \nDer Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf \nBerufsrichtern. \n3. Die Antragstellerin ist bis zur Erledigung der Verordnung antragsbefugt im Sinn des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewesen, da sie geltend machen konnte, in eigenen Rechten \nverletzt zu sein. Als Betreiberin eines Elektronikfachmarktes mit einer Verkaufsfläche \nvon 1.440 m² war sie gemäß dem Schreiben des Antragsgegners vom 21. April 2020 \nzur vorangegangenen Verordnung und ihrem Anschreiben an den Antragsgegner vom \n8. Mai 2020 von der Betriebsuntersagung und dem Ladenöffnungsverbot in § 8 Sächs-\nCoronaSchVO vom 30. April 2020, soweit es ihre 800 m² übersteigende Verkaufsfläche \nbetrifft, betroffen und es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungs-\nweise ausgeschlossen, dass sie hierdurch in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 \nAbs. 1 GG/Art. 28 Abs. 1 SächsVerf und dem verfassungsrechtlichen Gleichbehand-\nlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG/Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 \nGG/Art. 37 Abs. 3 SächsVerf) verletzt ist. \n4. Zwar ist die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung mit Ablauf des 14. bzw. 17. Mai 2020 außer Kraft getreten (§ 14 \nAbs. 3 SächsCoronaSchVO vom 12. Mai 2020). Allerdings besteht trotz der Erledigung \nder zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an \neiner Sachentscheidung. \nEin gestellter Normenkontrollantrag kann trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach \nAblauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn \ndie Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normen-\nkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außer-\nkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht \nohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der \nZulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller wei-\n19 \n20 \n21 \n22 \n\n12 \n \nterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in sei-\nnen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, \ndass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits \naußer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1/03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2. September \n1983 - BVerwG 4 N 1/83 -, BVerwGE 68/12, juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individuel-\nles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei ins-\nbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkon-\ntrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die an-\ngegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüp-\nfende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der An-\ntragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 \nKN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 \n-, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. \n12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C \n8/20 -, juris Rn. 15) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen \ngrundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene \nRechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf \nkurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor \nihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich ge-\nklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. \nv. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34). \nDie Antragstellerin hat ihr besonderes Interesse an der nachträglichen Feststellung der \nUnwirksamkeit der Norm auf die präjudizielle Wirkung für in Aussicht genommene Ent-\nschädigungs- und Schadensersatzansprüche gestützt und hierzu außergerichtlichen \nSchriftverkehr mit dem Antragsgegner vorgelegt. Das Bestehen solcher Ansprüche für \npandemiebedingte vorübergehende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 hat der \nBundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. März 2022 (- III ZR 79/21 -, juris \nRn. 16 ff.) indes abgelehnt, so dass für das berechtigte Interesse der Antragstellerin \nnicht hierauf, sondern auf den mit der teilweisen Betriebsschließung für die Antragstel-\nlerin verbundenen gewichtigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübung gemäß \nArt. 12 Abs. 1 GG/Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG/Art. 37 Abs. 3 \nSächsVerf) abzustellen ist. Gemäß der ihr zur Vorgängerverordnung erteilten Auskunft \ndes Antragsgegners durfte die Antragstellerin ihr Ladengeschäft nur mit einer Fläche \nbis zu 800 m² öffnen und war hierdurch in ihrer eigentlichen Geschäftsausübung er-\n23 \n\n13 \n \nheblich beeinträchtigt, weshalb sie - auch unter Berücksichtigung der kurzen Geltungs-\ndauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - ein nachträgliches Rechts-\nklärungsinteresse geltend machen kann. \nII. Der zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die von der Antragstellerin \nangegriffenen Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sächs-\nCoronaSchVO verstoßen gegen höherrangiges Recht, soweit sie ein Verbot der Öff-\nnung von Einzelhandelsbetrieben mit mehr als 800 m² enthalten. \n1. Verordnungsermächtigung für die angegriffenen Betriebsbeschränkungen in \n§ 8 SächsCoronaSchVO war § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom \n27. März 2020 (BGBl. I S. 587). \n1.1 Nach § 32 Satz 1 IfSG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung durften \ndie Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den \n§§ 28 bis 31 IfSG maßgebend waren, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- \nund Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 IfSG bestimmte zu diesen Voraussetzungen: Werden Kranke, Krankheitsver-\ndächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass \nein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zustän-\ndige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis \n31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertrag-\nbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den \nOrt, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu ver-\nlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimm-\nten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zustän-\ndige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschrän-\nken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftsein-\nrichtungen oder Teile davon schließen. \nDie Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach den rechtli-\nchen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz \nund damit an den Vorbehalt des Gesetzes. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit \nhat der Senat (SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 20 ff.) zu einer \nder Vorgängerfassungen der Verordnung geklärt. Auf die dortigen, rechtskräftig gewor-\ndenen Ausführungen wird verwiesen. \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n14 \n \n1.2 Wie schon für die in der vorangegangenen Verordnung geregelten Untersagungen \nder Öffnung von Geschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, juris Rn. 41) geht der Senat davon aus, \ndass die in § 8 SächsCoronaSchVO angeordnete beschränkte Öffnung von Geschäf-\nten und Betrieben von der Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt war, \nwonach die zuständige Behörde die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen hat. \nDer Gesetzgeber hat mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG \nneben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG deutlich gemacht, dass in Konkretisie-\nrung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitrei-\nchende und wesentliche Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kom-\nmen können. Insoweit ähneln Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr den in § 28 \nAbs. 1 Satz 2 IfSG genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften, als \nsie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind \nund damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch \nübertragbaren Krankheit darstellen. \nZum Ziel der Regelungen, ihrer Erkenntnisgrundlage und der zur Pandemiebewälti-\ngung verfolgten Strategie hat der Senat in seinen Urteilen zur vorangegangenen Ver-\nordnung (SächsOVG, Urt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/22 -, juris Rn. 42 und Urt. v. 4. Au-\ngust 2022 - 3 C 24/20 -, juris Rn. 44) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom \n29. April 2020 (- 3 B 146/20 -, Rn. 25 ff.) ausgeführt: \n „Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkun-\ngen, Gebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel \nder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzei-\ntige Erkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie \naus ihrer Begründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschät-\nzung der Weltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient \nder Abwehr von Gefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Men-\nschen mit Grunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leis-\ntungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser \nzur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG). Dazu war und ist es auch jetzt noch weiterhin wichtig, persönliche \nmenschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, um so die Ausbreitung des im \nWege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch über-\ntragbaren Coronavirus zu verlangsamen. \nIn Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Er-\nkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das \ndie Gefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-\nCoV-2 nach wie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, \nfür ältere Menschen mit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach \n28 \n29 \n\n15 \n \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krank-\nheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbrei-\ntung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit \nden jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des \nvorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter \nund sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der \nWeiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 \nNr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Ver-\nfügung. Zur Risikobewertung, den erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen \nund der empfohlenen Strategie zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus ver-\nweist der Senat auf die aktuell immer noch gültige Risikoeinschätzung des Ro-\nbert-Koch-Instituts \nvom \n26. März 2020https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 17. Ap-\nril 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, Beschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ \n28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale Akademie der Wissenschaften Leo-\npoldina, deren Expertise in der Beratung von Politik und Öffentlichkeit ebenfalls \neine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach dem weitgehenden \"lock \ndown\", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden Maßnahmen vorzuneh-\nmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche Lockerung sei \ndabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten und das \nGesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte zuneh-\nmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-Na-\nsen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc-Stel-\nlungnahme vom 13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopubli-\ncation/2020_04_13_Coronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCb \nerwinden_final.pdf). \nDieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-\nder am 15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu \nentnehmen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten \nder letzten Wochen noch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. \nIn kleinen Schritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder \nzu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu er-\nmöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse \njedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen \nso begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich \nvermieden werde (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavi-\nrus/bund-laender-beschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). \nDem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung geregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt \nauch als unverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung \nder Pandemie vorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus \nSARS-CoV-2 bis heute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. \nDiese Einschätzung teilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen \nvorliegende Studien zur sogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der \nToten in Europa allein im Zeitraum vom 16. März bis 12. April 2020 drastisch \nzugenommen hat (https://www.tagesschau.de/faktenfinder/corona-uebersterb-\nlichkeit-101.html). Es spricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, \ndass in Deutschland bislang keine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbeson-\ndere darauf zurückzuführen ist, dass hier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindäm-\nmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 unternommen worden sind. Im \n\n16 \n \nÜbrigen besteht in der Bevölkerung gegen das neuartige SARS-CoV-2 im Un-\nterschied zu Influenza-Viren keine Grundimmunität und es steht ein Impfstoff \noder eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. \nDer Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesund-\nheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit folglich nur dadurch begegnet \nwerden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, \ndie Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch \ndie Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen Zahl \n- gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI Inten-\nsivregister, Tagesreport, veröffentlicht unter: www.divi.de/images/Doku-\nmente/Tagesdaten_Intensivregister_ \nCSV/DIVI-IntensivRegister_Tagesre-\nport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). \nCOVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Er-\nkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen \nFieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer \nund 5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation \nführt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht \neine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung \neines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) \nsowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. \nWeitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine \nmyokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens \n(vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Jans-\nsens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensiv-\nmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - \nIntensivmedizin und Notfallmedizin v. 12. März 2020, veröffentlicht unter: \nhttps://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: \n30.3.2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung \nauftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere \nPersonen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 \nbis 60 Jahren), Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, \nPersonen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. \nkoronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) so-\nwie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zu-\nckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsys-\ntem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht \noder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, \nwie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder \neine spezifische Medikation sind derzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit be-\nträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 \nTagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestations-\nindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infektiös, und zwar nach \nSchätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten Tag \nnach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im Wege der \nTröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und kontaminierte \nOberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig wahrscheinlich. \nEs ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis \nzu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum \ndies geschehen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basis-\nreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von Maßnah-\nmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basis-\n\n17 \n \nreproduktionszahl von etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen ver-\nhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu \nVorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Insti-\ntut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), ver-\nöffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSteckbrief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig ge-\nstellte \nFragen \nzum \nCoronavirus \nSARS-CoV-2, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 22. April 2020).“ \nDiese Ausführungen gelten gleichermaßen auch für die hier gegenständliche Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020. Zum Zeitpunkt des Erlasses der \nVerordnung, auf den maßgeblich für den Kenntnisstand des Verordnungsgebers abzu-\nstellen ist, waren weder eine Impfung oder eine spezifische Medikation noch ein infek-\ntionsmedizinisch hinreichend sicherer Mund-Nasenschutz verfügbar. Trotz Rückläufig-\nkeit der Anzahl der neu übermittelten Krankheitsfälle in Deutschland hat das RKI in \nseinem täglichen Lagebericht vom 30. April 2020 die Situation weltweit und in Deutsch-\nland als sehr dynamisch und ernstzunehmend, die Gefährdung für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr \nhoch eingeschätzt. Zudem variiere die Gefährdung von Region zu Region und hänge \ndie Belastung des Gesundheitswesens maßgeblich von der regionalen Verbreitung der \nInfektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen \n(Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und könne örtlich sehr hoch sein. \nDem RKI wurden mit Stand vom 30. April 2020 0.00 Uhr aus Sachsen 4.561 labordi-\nagnostisch bestätigte COVID-19-Fälle und 156 Todesfälle im Zusammenhang mit der \nErkrankung übermittelt (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19] vom 30. April 2020). \nZur Verpflichtung zum Handeln bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 \nIfSG und den dabei - auch für die spätere gerichtliche Kontrolle - geltenden Maßstäben \nhat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (- 3 C 20/20 -, juris Rn. \n24 bis 27) ausgeführt: \n„Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG hat zur Folge, dass \ndie zuständigen Stellen - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses \nvon Verwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte \nStelle im Wege des Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflich-\ntet sind, soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung \nerforderlich ist. Dies ergibt sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflich-\nten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13. Mai \n2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). \nDem Gesetzgeber oder der von ihm zum Verordnungserlass ermächtigten Exe-\nkutive kommt jedoch auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, \n30 \n31 \n\n18 \n \nMaßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschät-\nzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahme-\nbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Um die Gefahren, \ndie von Infektionskrankheiten ausgehen, und damit die Erforderlichkeit von \nSchutzmaßnahmen erkennen und abschätzen zu können, ist der Gesetzgeber \nin erheblichem Umfang auf wissenschaftliche Expertise angewiesen. Gerade \nim Falle neuartiger Krankheitserreger und Erkrankungen kann jedoch denknot-\nwendig die Frage der Gefährdung der Bevölkerung nicht aufgrund einer siche-\nren und umfassend abgeklärten Tatsachenbasis bewertet und beantwortet wer-\nden. Sie kann lediglich aufgrund von Prognosen erfolgen, die zwar ihrerseits \ntatsachenbasiert und nachvollziehbar sein müssen, jedoch bestehende Unsi-\ncherheiten enthalten dürfen. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber im \nFalle von Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs und damit einher-\ngehender unsicherer Entscheidungsgrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht \nein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 \nff.). Ebenso verfügt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Senats (st. \nRspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41 m. w. N.) \nbei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen über einen Einschätzungs-, Wer-\ntungs-, und Gestaltungsspielraum. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der \nverschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, hat der \nGesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nvon Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Die Abwägungsentscheidung des Normgebers muss da-\nbei allerdings erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Scho-\nnung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Be-\ntroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des \nCoronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- \nund Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkun-\ngen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der \nBeitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je \nlänger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 \n- Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - \nVerfGH 21/21.VB -3-, S. 9). Der Normgeber ist aber auch nicht gehalten, die \nGefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, son-\ndern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Le-\nbensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-\nII-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR \n2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezem-\nber 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nDer Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Normgebers durch die Ge-\nrichte können hierbei je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu \nGrunde zu legen sein, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeits-\nkontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Hierbei \nmaßgebend sind im Einzelnen Faktoren wie die Eigenart des in Rede stehen-\nden Sachbereichs, die Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu \nbilden, und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1, juris Rn. 69). Nach dem Maßstab \nder Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite Regelungs- und Beur-\nteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser, der All-\ngemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig werden \nund in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann \n\n19 \n \nüberschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass \nsie vernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben \nkönnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE \n25, 1, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1, juris \nRn. 59). Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Norm-\ngeber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 -, BVerfGE 30, 250, juris Rn. 36); dies \nsetzt wiederum voraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und ver-\ntretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Urt. v. \n1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113). Auf dieser \nGrundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der Normgeber sich \ndie Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen \nAusgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, juris Rn. 46). Der Normgeber \nmuss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die vo-\nraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich ab-\nschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. \nWird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen \nsie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die \nEinschätzungsprärogative des Normgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung \nzu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE \n50, 290, juris Rn. 113). Sofern der Normgeber die ihm zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel benutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genommen werden \n(vgl. BVerfGE 39, 210 [226] = juris Rn. 46). Die Prognose wird nicht dadurch \nungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Aller-\ndings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer \nPrognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch \nneue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des \nPrognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch nach dem \nErlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobach-\nten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich her-\nausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder \nnicht mehr zutreffen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene \nZweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkeh-\nrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des \nGesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 \nBvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner \naufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Ent-\nwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nDezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28; zum Ganzen: \nThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.). An diesen Maß-\nstäben hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die \nKonzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei \nHauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November \n2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115). \nGemessen an diesen Maßstäben stand dem parlamentarischen Gesetzgeber \nfür seine der Verordnungsermächtigung zugrunde liegende Maßnahmekonzep-\ntion und hierbei insbesondere für die Normierung verschiedener Gefährdungs-\nstufen, deren Kenngrößen sowie der jeweils verfolgten Ziele, Strategien und \nMitteln der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden \n\n20 \n \nRechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Frühjahr 2020 bestehen-\nden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und \nPrognosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. \nnun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu \nprüfen ist.“ \nAnhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei seiner Gefahreneinschätzung \noder bei der Ausgestaltung der hier angegriffenen Regelung und dem Ausgleich mit \nwiderstreitenden Grundrechten unter Anwendung des Kontrollmaßstabs der Vertret-\nbarkeit von fehlerhaften Erwägungen ausging oder die von ihm zugrunde gelegte Ge-\nfahrenprognose nicht sachgerecht war, sieht der Senat nicht. \n1.3 Vorliegend fehlt es allerdings an der hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs der \n„für die Grundversorgung notwendigen Geschäfte“ in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO, deren Öffnung ohne flächenmäßige Begrenzung und damit als Aus-\nnahme zu § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erlaubt war. \nDas Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit soll die Betroffenen befä-\nhigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr \nVerhalten danach ausrichten können. Dabei geht es bei der Bestimmtheit vornehmlich \ndarum, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Hand-\nlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vor-\nnehmen können. Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt \nzu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rück-\nsicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei reicht es aus, wenn sich im Wege der \nAuslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln \nfeststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm aus-\ngesprochene Rechtsfolge vorliegen. Verbleibende Unsicherheiten dürfen nicht so weit \ngehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Norm \nermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind. Dem Bestimmtheitserfordernis ist ge-\nnügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewäl-\ntigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, juris Rn. \n86 m. w. N.). Bei der Normenklarheit steht die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung \nim Vordergrund, insbesondere damit Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen \neinstellen können. Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen aller-\ndings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen \nmateriellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfG, a. a. O. \nRn. 87 m. w. N.). \n32 \n33 \n34 \n\n21 \n \nDie Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Norm ist aus der Sicht des durchschnitt-\nlichen Normadressaten unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Da-\nnach ist, wie der Senat bereits im Eilverfahren festgestellt hat, für den normunterwor-\nfenen Inhaber eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts, das nicht zu den beispiel-\nhaft in § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäften für die Grundver-\nsorgung gehört, auch im Wege der Auslegung nicht mehr hinreichend bestimmbar, ob \ner nur abgegrenzte 800 m² seiner Verkaufsfläche oder die gesamte Verkaufsfläche \nseines Geschäfts öffnen darf. \nDer Senat ist zur vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n17. April 2020 mit einer weitestgehend ähnlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nvon einer hinreichenden Bestimmtheit ausgegangen (vgl. dazu Urteil v. 17. Mai 2022 \na. a. O. Rn. 46 ff.) und hat dort unter Rn. 96 zu der vom Verordnungsgeber gewählten \nRegelbeispiel-Technik ausgeführt: \n„Verwendet ein Gesetzgeber Regelbeispiele, so haben diese Leitbildcharakter \nfür die Auslegung einer Vorschrift (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 \n-, juris Rn. 29). Sie sind das Ergebnis einer wertenden Betrachtung der norma-\ntiven Eigenarten des hier betroffenen Verwaltungsbereichs durch den Verord-\nnungsgeber (BVerwG, Urt. v. 29. August 2019 - 7 C 33.17 -, juris Rn. 16). Durch \ndie Verwendung von „Buchhandel“, „Fahrradläden“, „Baumärkten“ usw. als Re-\ngelbeispiele für die Grundversorgung in einem nicht abschließenden Tatbe-\nstand haben sie jedenfalls prägende Wirkung für nicht genannte für die Grund-\nversorgung notwendige Geschäfte.“ \nMit Erlass der hier streitgegenständlichen Verordnung hat der Verordnungsgeber in \nden Katalog der Regelbeispiele der „für die Grundversorgung notwendige(n) Ge-\nschäfte“ zusätzlich zu den bereits in der Vorgängerverordnung aufgeführten Geschäf-\nten „Möbelhäuser ohne Speise- und Spielbereich“ sowie „Sonnenstudios“ aufgenom-\nmen. Während für die neu hinzugekommenen Möbelhäuser auch unter Berücksichti-\ngung der Argumentation des Antragsgegners hierzu durchaus von einer - auch in Zu-\nsammenschau mit den anderen ausdrücklich genannten Geschäften - prägenden Wir-\nkung für nicht genannte für die Grundversorgung notwendige Geschäfte ausgegangen \nwerden könnte, führt die Annahme eines solchen Leitbildcharakters für die Auslegung \nbzw. einer entsprechenden prägenden Wirkung im Hinblick auf die neu in die Regelung \neingefügten Sonnenstudios dazu, dass der Normunterworfene nunmehr nicht mehr - \nund auch nicht im Wege der Auslegung - erkennen kann, welcher Maßstab für den \nBegriff der Grundversorgung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO gelten soll \nund ob ggf. sein eigenes, nicht ausdrücklich aufgeführtes Geschäft dann ebenfalls un-\nter die Regelung fällt. \n35 \n36 \n37 \n\n22 \n \nSoweit der Antragsgegner in der Aufnahme von Sonnenstudios in die Regelung des \n§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO ein Redaktionsversehen sieht, da diese offen- \nsichtlich nicht zu den „Geschäften und Betrieben“, sondern zu anderweitigen „Einrich-\ntungen oder Angeboten für den Publikumsverkehr“ gehörten, gar nicht über eine Ver-\nkaufsfläche und überhaupt Größe von mehr als 800 m² verfügten, folgt dem der Senat \nnicht. Denn anders als der in der Regelung aufgeführte Online-Handel, für den der \nSenat im Hinblick auf die vorangegangene Verordnung ein Redaktionsversehen und \neine Klarstellung, dass Ladengeschäften, die nicht öffnen dürfen, der Betrieb in Form \ndes Online-Handels gleichwohl erlaubt sei, angenommen hat (SächsOVG, Urt. v. \n17. Mai 2022 a. a. O. Rn. 48), fehlt es Sonnenstudios an jeglichem Zusammenhang \nmit den dort ansonsten aufgeführten Regelbeispielen, so dass der Normunterworfene \ndavon ausgehen musste, dass der Verordnungsgeber mit dieser ausdrücklichen Er-\nwähnung die Öffnung von Sonnenstudios explizit erlauben wollte - zumal gemäß § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO Wellnesszentren, zu denen Sonnenstudios am ehes-\nten gehören, geschlossen bleiben mussten. Sonnenstudios kommt aber nicht die vom \nAntragsgegner den „für die Grundversorgung notwendige(n) Geschäfte(n)“ beigemes-\nsene Relevanz dahingehend zu, dass sie anderweitige Aspekte des täglichen Lebens \nmit grundlegender Bedeutung, nicht jedoch existenzielle Lebensbedürfnisse betreffen. \nAuch lassen sie sich nicht unter das Verständnis des Senats subsumieren, wonach die \nfür die Grundversorgung notwendigen Geschäfte solche Geschäfte sind, deren das \nSortiment prägende Produkte zumindest während der Dauer der Beschränkung benö-\ntigt werden könnten. Die Inanspruchnahme von Leistungen eines Sonnenstudios ist \nnichts, für das sich während der Dauer der Beschränkung - also im Zeitraum vom 4. \nbis 14. Mai 2020 (§ 14 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 12. Mai 2020) - eine Notwen-\ndigkeit ergeben könnte, und betrifft auch nicht anderweitige Aspekte des täglichen Le-\nbens, die grundlegende Bedeutung haben, ohne existenziell zu sein. Der Senat hält \ndaher an seinen Ausführungen im Eilverfahren (Beschl. v. 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 -\n, juris Rn. 16) fest: \n„Dem Senat erschließt sich im Wege der üblichen Auslegungsmethoden aller-\ndings nicht mehr, weshalb der Verordnungsgeber mit Inkrafttreten der aktuellen \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung beispielhaft auch Sonnenstudios und \nMöbelhäuser der Grundversorgung zurechnet und welcher Maßstab hiernach \nfür den Begriff der Grundversorgung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO gelten soll. Zwar verkennt der Senat nicht, dass es auch inner-\nhalb des Geltungszeitraums der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - \netwa im Falle eines Umzugs - für Personen erforderlich sein kann, Möbel kaufen \nzu können. Dies gilt aber auch für Teile des Sortiments, das von vielen anderen \ngroßflächigen Ladengeschäften, beispielsweise von Elektronikfachgeschäften \n38 \n\n23 \n \nvertrieben wird. Insoweit sind Möbelgeschäfte und Elektronikgeschäfte ver-\ngleichbar, zumal auch in Möbelhäusern in der Regel nicht nur Möbel, sondern \nmeistens ein breit gefächertes Angebot an sonstigen Haushaltsgegenständen \nund Accessoires, mitunter einschließlich von Elektronikartikeln zum Kauf ange-\nboten werden. Aus der Sicht des Normunterworfenen können folglich alle Ein-\nzelhandelsgeschäfte unbegrenzt öffnen, die zumindest auch ein Warensorti-\nment für die Grundversorgung zum Verkauf anbieten. Erst recht jedoch wird der \nBegriff der Grundversorgung in seinen Konturen durch die Nennung von Son-\nnenstudios verwischt, die dem Bereich der „Wellness“ zuzuordnen sind und als \nsolche bei objektiver Betrachtung - aus der Sicht eines verständigen Normun-\nterworfenen - nicht mehr zur Grundversorgung gehören können. Im Übrigen \nenthält auch die vom Verordnungsgeber gegebene Begründung keinerlei Hin-\nweis darauf, weshalb Möbelhäuser und Sonnenstudios der Grundversorgung \nzuzurechnen sein sollen.“ \nSoweit der Antragsgegner einwendet, die verschiedenen Gruppen von Verkaufsein-\nrichtungen, wie sie in § 8 der angegriffenen Verordnung gebildet worden seien, folgten \n- entgegen der Auffassung des Senats im Eilverfahren - dem Gedanken der Abwägung \nzwischen dem Grad des Nutzens der Öffnung dieser Geschäfte für die Bevölkerung \nund dem Grad der Gefährdungen, die eine solche Öffnung jeweils mit sich bringen \nkönne, so dass sich der Senat dieser Abwägung nunmehr im Hauptsacheverfahren \nwidmen und ihre Berechtigung überprüfen müsse, rechtfertigt dies keine andere Beur-\nteilung. Denn selbst wenn man anerkennt, wie es in der Begründung der Verordnung \nzu § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ausgeführt ist, dass der Auswahl der in § 8 Abs. 2 \nNr. 2 SächsCoronaSchVO aufgelisteten Geschäfte eine solche Abwägung zugrunde \nlag, ist dies nur ein Kriterium neben dem jedenfalls deutlicher zum Ausdruck kommen-\nden Kriterium des jeweiligen Bedarfs in Bezug auf das angebotene Warensortiment \nund kann im Hinblick auf letzteres - zumindest was die neu in die Vorschrift aufgenom-\nmenen Sonnenstudios betrifft - nicht über die Unmöglichkeit einer Zuordnung zur \n„Grundversorgung“ hinweghelfen. Damit ändert sich für den Normunterworfenen aber \ngerade nichts an der fehlenden Erkennbarkeit des Regelungsgehalts der Norm. \n40 \nWeiter hat der Senat in seiner Eilentscheidung unter Rn. 18 ausgeführt: \n„Ist aber § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO wegen Verstoßes gegen den \nverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aufzuheben, gilt dies auch für \ndas im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO folgende \ngrundsätzliche Verbot, Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 qm Verkaufsflä-\nche zu öffnen, sowie für die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sächs-\nCoronaSchVO. Denn dieses Verbot steht in untrennbarem Zusammenhang mit \nseinen in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO geregelten Ausnahmen. \nEiner Aufhebung von § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO bedarf es nicht, da \ndiese Vorschrift kein Verbot zum Inhalt hat und mit der tenorierten Aufhebung \npraktisch ins Leere geht.“ \n39 \n\n24 \n \nAuch hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. \nEr geht auch weiterhin davon aus, dass es einer Aufhebung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO, von dem die Antragstellerin ohnehin nicht betroffen ist, nicht be-\ndurfte. Denn es handelt sich um eine Regelung für Großhandelsgeschäfte, die nach \nder Gesamtkonzeption des Verordnungsgebers uneingeschränkt unter Beachtung der \nVorgaben des § 8 Abs. 3 SächsCoronaSchVO öffnen durften. Das wird mit der verblei-\nbenden Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO ausdrücklich klargestellt. \nSofern der Senat in dem zum Verfahren gehörenden Eilverfahren zusätzlich eine Ver-\nletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und verfassungswidrige Ungleichbehand-\nlung der Antragstellerin angenommen hat, da sich aus § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \nnicht erschließe, weswegen ein Möbelgeschäft großflächig öffnen dürfe, ein Elektronik-\nfachmarkt aber nicht, kommt es darauf nicht mehr an, da bereits der festgestellte Ver-\nstoß der angegriffenen Vorschrift gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsge-\nbot zu der aus dem Tenor ersichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift \nführt. \n43 \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Norm der Verordnung ist \nnoch nicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der in Streit stehenden Ver-\nfahren von grundsätzlicher Bedeutung. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die \nRevisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundes-\nverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revi-\nsion muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. \n41 \n42 \n44 \n45 \n\n25 \n \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \n\n26 \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. 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