{"status":"available","doknr":"OLD486881","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-06","aktenzeichen":"1 A 83/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 83/20 \n \n2 K 1094/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes Herrn \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \ngegen \n \ndie Gemeinde \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \n \nGehsteigabsenkung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 6. September 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2019 - 2 K 1094/16 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Seine \nfristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 21. Februar 2020, die den \nPrüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), \nlassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkennen. Das \nDarlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der jeweilige \nAntragsteller \ninnerhalb \nder \ngesetzlichen \nAntragsbegründungsfrist \neinen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus \nwelchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds \nvorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung \ndarauf beschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller bezeichneten \nZulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist \nvorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. August 2019 \n- 1 A 238/19 -, juris Rn. 2). Nach diesem Maßstab ist der Schriftsatz des Klägers vom \n22. April 2020 nur insoweit zu berücksichtigen, als dort fristwahrend vorgetragene \nZulassungsgründe erläutert werden. \nDas Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Gestattung der Herstellung \nzweier Zufahrten zum Grundstück des Klägers unter Abfräsen und Rundschleifen der \nBordsteine über eine Länge von jeweils mehreren Metern als zulässig, aber \nunbegründet angesehen. Der Kläger wende sich gegen die als Bedingung (§ 36 Abs. \n2 \nNr. \n2 \nVwVfG) \nzu \nverstehende \nNebenbestimmung \nzum \nGenehmigungsänderungsbescheid vom 24. Februar 2017, die Bordsteinabsenkungen \n1 \n2 \n\n3 \n \ndurch ein Fachunternehmen unter Beachtung der „Anforderungen der Sicherheit und \nOrdnung und der allgemein anerkannten Regeln der Technik“ gestatte (Nr. 2 des \nVerfügungssatzes), nicht aber die vom Kläger beantragte „Teilentfernung der bereits \nverbauten Bordsteine durch Fräsen und Schleifen“ (Nr. 3 des Verfügungssatzes). Ein \nAnspruch auf die Gestattung des Abfräsens und Rundschleifens des Bordsteins nach \n§ 18 SächsStrG scheide aus. Für die erforderliche Sondernutzungserlaubnis und die \nZustimmung zu den Arbeiten an der Straße könne die Beklagte nach Maßgabe von § \n18 Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG technische Vorgaben zur baulichen \nGestaltung machen. Die von ihr gestellten Anforderungen entsprächen den allgemein \nanerkannten technischen Regeln und seien weder überzogen noch willkürlich. Das \nHochbord gehöre als eine dem Gehweg dienende Einrichtung zur Straße, für die die \nBeklagte als Straßenbaulastträgerin einstandspflichtig sei; die vom Kläger gewünschte \nGehwegabsenkung „nach Gutdünken“ müsse sie nicht zulassen. Aus der Sächsischen \nBauordnung lasse sich für die Zulässigkeit des Substanzeingriffs nichts Abweichendes \nableiten, da die Vorschriften dieses Gesetzes auf öffentliche Verkehrsanlagen nicht \nanwendbar seien (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO). Einen Anspruch auf kostengünstige \nHerstellung einer Gehwegsüberfahrt entgegen den maßstabsbildenden allgemein \nanerkannten Regeln der Technik gebe es nicht, auch wenn der Kläger die über den \nGehweg führende Zufahrt zu seinem Grundstück im Rahmen des Anliegergebrauchs \nnutze. Würde man seinem „vollkommen abwegigen Vortrag“ (Urteilsabdruck S. 11) \nfolgen, hätten es Anlieger letztlich in der Hand, in die Substanz einer der öffentlich \nSachherrschaft unterstellten öffentlichen Straße (und hier auch in fremdes Eigentum) \nungesteuert einzugreifen. \nEinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf \ndem dieses Urteil beruhen kann (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO), zeigt das klägerische \nZulassungsvorbringen nicht auf. \nMit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob das vom \nKläger angestrebte Abfräsen, Glätten und Abrunden des Bordsteins an den Zufahrten \nzu seinem Grundstück „als bewährt, praxiserprobt und von der Mehrzahl als Praktiker \nals richtig und notwendig akzeptiert“ wird, macht der Kläger eine Verletzung der \ngerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, ohne substantiiert \ndarzulegen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner \nRechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste, obwohl \nder Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen \nförmlichen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, \n3 \n4 \n\n4 \n \nVersäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren \nund Beweisanträge (etwa auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu \nersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 -, juris Rn. 4 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). \nUnabhängig davon legt der Kläger auch nicht dar, dass er nach der Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts ein subjektives öffentliches Recht auf die Gestattung des \nAbfräsens und Rundschleifens des Bordsteins für den Fall hätte, dass dieses Verfahren \nnachweislich dem Stand der Technik für die „Absenkung“ von Bordsteinkanten für \nZufahrten entsprechen sollte. Das Verwaltungsgericht ist von einer erlaubnispflichtigen \nSondernutzung (§ 18 Abs. 1 SächsStrG) des zur öffentlichen Straße gehörenden \nBordsteins ausgegangen, wobei die Erteilung solcher Erlaubnisse anerkanntermaßen \nim Ermessen der Behörde liegt (vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 18. Januar 2018 - 3 A \n772/16 -, juris Rn. 17). Schutzgut dieser Erlaubnispflicht ist das öffentliche Interesse an \nder Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die Wahrung des \nStraßenbilds (vgl. SächsOVG Beschl. v. 21. Mai 2019 - 3 B 151/19 -, juris Rn. 7; \nSauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 382), nicht auch das private Interesse von \nAnliegern, deren Rechtsstellung in § 14 Abs. 3 SächsStrG gesondert geregelt ist \n(gesteigerter Gemeingebrauch/Anliegergebrauch). Eingriffe in den Straßenkörper \n(einschließlich des Bordsteins) sind danach vom Anliegergebrauch ersichtlich nicht \numfasst. Dies folgt unmittelbar aus dem eindeutigen Wortlaut von § 14 Abs. 3 \nSächsStrG. Bereits vor dessen Einfügung durch das Gesetz vom 20. August 2019 \n(SächsGVBl. S. 762) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass \nder erlaubnisfreie Anliegergebrauch dem Anlieger eines Grundstücks an einer \nöffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, der auf die Straßennutzung \nangewiesen ist, eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der \njeweiligen örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen \nStraßenraums (namentlich des Gehwegs) gestattet, soweit diese Benutzung den \nGemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den \nStraßenkörper eingreift (grundlegend Senatsurt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris \nRn. 41; vgl. auch Senatsbeschl. v. 11. Februar 2013 - 1 B 241/12 -, juris Rn. 16; \nSenatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 -, Rn. 33 sowie Sauthoff, a. a. O. Rn. 359). \nAus dem fristwahrenden Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich auch keine \nernsthaften Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils. Der Kläger hat weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \ndes \nVerwaltungsgerichts \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens \n5 \n\n5 \n \nals ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR \n2011/10 -, juris Rn. 17). Ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Gestattung des \nAbfräsens und Rundschleifens des Bordsteins über jeweils mehrere Meter im Bereich \nseines Grundstücks setzt voraus, dass das Ermessen zur Erteilung der erforderlichen \nSondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 SächsStrG) sowie zu der - nach den nicht \nangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erforderlichen - Zustimmung \nder Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG) für diese Arbeiten an der \nStraße auf null reduziert ist. Dies ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen. \nDie Annahme des Klägers, er brauche das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht \ndarzulegen (so der Schriftsatz v. 22. April 2020, S. 4 unter II.), weil die Beklagte die \nBordsteinabsenkungen bereits erlaubt habe, übersieht er, dass sich das behördliche \nErmessen grundsätzlich auch auf die Entscheidung zwischen mehreren technischen \nMöglichkeiten zur Ausführung der genehmigten Maßnahme erstreckt. Selbst ein \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren \nMöglichkeiten zur Bordsteinabsenkung setzt voraus, dass die in Rede stehenden \nRechtsvorschriften zumindest auch einen Individualrechtsschutz begründen und im \nkonkreten Fall dazu bestimmt sind, die rechtlichen Interessen des Klägers zu schützen \n(zur Schutznormtheorie vgl. etwa SächsOVG, Urt. v. 20. Dezember 2021 - 2 A 1428/18 \n-, juris Rn. 13 m. w. N.). Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht; der Kläger \nverweist \nin \ndiesem \nZusammenhang \nlediglich \nauf \nKosten- \nund \nWirtschaftlichkeitserwägungen, \nVerkehrsbeeinträchtigungen \nsowie \nauf \nhaushaltsrechtliche Gründe, ohne sich etwa auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung \n(Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) mit anderen Straßenanliegern im \nGemeindegebiet in vergleichbarer Lage oder gar auf einen Anspruch aus dem \nEigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt 1GG; Art. 31 Abs. 1 Alt. 1 SächsVerf) \nzu berufen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 - Rn. 33 und \nSauthoff, a. a. O., Rn. 396 ff.). \nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist \ndem fristwahrenden Zulassungsvorbringen schließlich ebenso wenig zu entnehmen. \nEine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, der eine solche Bedeutung zukommen \nsoll, hat der Kläger schon nicht formuliert. Unabhängig davon wären die von ihm \nangesprochenen Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten der \n„Abfräsungslösung“ in einem zugelassenen Berufungsverfahren allenfalls dann \nentscheidungserheblich, wenn der Kläger zumindest einen Anspruch auf eine \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren Möglichkeiten zur \ntechnischen Durchführung der Bordsteinabsenkung hätte. Dafür ist anhand seines \n6 \n\n6 \n \nfristwahrenden Zulassungsvorbringens, das den Prüfungsumfang des Senats \nbegrenzt, nichts ersichtlich (s. o.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der \nFestsetzung des Verwaltungsgerichts, der die Beteiligten nichts entgegengesetzt \nhaben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \n \n \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-06/1-a-83-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-06/1-a-83-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486881","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.823303+00:00"}}