{"status":"available","doknr":"OLD486880","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-06","aktenzeichen":"1 A 889/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 889/20 \n \n7 K 1727/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nNutzungsänderung \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 6. September 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n10. September 2020 - 7 K 1727/18 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres \nBescheids vom 24. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirek-\ntion Sachsen vom 28. Juni 2018 verpflichtet, die am 9. Februar 2017 i. d. F. vom 3. April \n2017 beantragte Nutzungsänderung zu erteilen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung (Nutzungsänderung ehema-\nlige Pension). \n \nSie beantragte mit am 9. Februar 2017 bei der Beklagten eingegangenen Antrag die \nGenehmigung des Bauvorhabens „Nutzungsänderung Gewerbe im KG/EG/1.OG zu \nRäumlichkeiten, die Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Leistungen bieten“ auf \ndem Grundstück G1 In der Betriebsbeschreibung vom 3. April 2017 wurde ausgeführt: \n„(…) Das Vorhaben ist als ‚Gewerbebetrieb sonstiger Art‘ gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 1 \nBauNVO zu beurteilen. (…) \nDie Nutzungsänderung betrifft das gesamte Kellergeschoss mit einer Nutzfläche von \n79,04 qm, sowie die Einheiten im Erdgeschoss und Obergeschoss, jeweils mit einer \nNutzfläche von 67,04 qm. Das Dachgeschoss ist von der Nutzungsänderung nicht be-\ntroffen und wird nach wie vor zu Wohnzwecken genutzt. (…) \nInsgesamt gibt es (…) 7 Arbeitszimmer und 2 Wartezimmer. (…) \nDie Betriebszeit ist für den Zeitraum von 11.00 Uhr bis 22.00 beschränkt. \nTermine nach 22.00 Uhr werden ausschließlich über den sogenannten ‚Escortservice‘ \nabgedeckt, das heißt es sind im Haus keine Damen mehr anwesend, sondern zum \nKunden außer Haus unterwegs. (…) \n \n \n1 \n2 \n\n3 \n \nGegenstand des Unternehmens ist eine bordellartige Einrichtung. \nIn den Räumlichkeiten halten sich daher maximal drei weibliche Personen auf, die ent-\ngeltliche sexuelle Leistungen anbieten. (…) \nDas Objekt wird voraussichtlich täglich von 9 bis maximal 12 männlichen Gästen auf-\ngesucht. (…) \nEs handelt sich nicht um ein sogenanntes ‚Laufhaus‘, sondern es werden nur konkrete \nTermine telefonisch vorbereitend vereinbart.“ \n \nMit Bescheid vom 24. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. \nDas Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, es füge sich in die nähere Um-\ngebung, die einem reinen Wohngebiet entspreche, nicht ein. Ein bordellartiger Betrieb \ngehe mit „millieubedingter Unruhe“ einher. \nDie Klägerin legte am 12. Juni 2017 Widerspruch ein. Der Bescheid sei formell und \nmateriell rechtswidrig. Die nähere Umgebung des Grundstücks G1 sei als faktisches \nMischgebiet oder Kerngebiet einzuordnen, da sie von gewerblicher Nutzung (u. a. \nFirma E. - P. Straße; Naturheilpraxis - P. Straße; Tischlerwerkstatt - P. Straße; Firma \nK. - P. Straße, den Gasthof, P. Straße; den Modelleisenbahnladen - P. Straße und ein \nGeschäftshaus - P. Straße), die die Wohnnutzung überwiege, geprägt werde. Die lange \nNutzungsdauer \ndes \nObjekts \n- \nseit \nOktober \n2008 - bestätige, dass es nicht zu einem sog. Trading-Down- Effekt komme. In das \nNachbargebäude sei trotz der Kenntnis über die Nutzung des Gebäudes eine Familie \nmit Kindern eingezogen. \nDen Widerspruch der Klägerin wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbe-\nscheid vom 28. Juni 2018 zurück. Der Betrieb der Klägerin füge sich in die nähere \nUmgebung, einem faktischen Mischgebiet, nicht ein. Er sei dort nach typisierender Be-\ntrachtung nicht zulässig. Der das Vorhaben prägende städtebauliche Rahmen werde \ndurch die Bebauung beidseits der P. Straße zwischen den Einmündungen der D. \nStraße und der S. Straße begrenzt. In diesem Bereich sei überwiegend Wohnnutzung \nin Mehrfamilienhäusern in offener Bebauung vorzufinden. Vereinzelt seien andere Nut-\nzungen, wie eine Naturheilpraxis und ein Wohnheim angesiedelt. Außerdem befinde \nsich im Gebäude P. Straße ein Büro der Firma E.. Die Firma verkaufe halb- und voll-\nautomatische Palettiermaschinen. Im Gebäude P. Straße biete die Firma K. Klimate-\nchnik an. Da sich die beiden Nutzungen an einen überregionalen Kundenkreis richte-\nten, scheide eine Einordnung als allgemeines Wohngebiet aus. Das Baugebiet sei als \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nfaktisches Mischgebiet einzuordnen, in dem ein bordellartiger Betrieb nach typisieren-\nder Betrachtung unter Berücksichtigung der „milieubedingten Begleiterscheinungen“ \nnicht zulässig sei. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat die nachfolgend erhobene Klage mit Urteil vom \n10. September 2020 - 7 K 1727/18 -, der Klägerin zugestellt am 6. November 2020, \nabgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung der Nutzungsänderungs-\ngenehmigung zu. Die Nutzung sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die nähere Um-\ngebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, in das sich das Bordell nach typi-\nsierender Betrachtung nicht einfüge. Die nähere Umgebung reiche entlang der P. \nStraße von der Einmündung der S. Straße bis zu jener der D. Straße. In diesem Bereich \nseien in der Beweisaufnahme beidseits der P. Straße gewerbliche Nutzungen durch \neinen Bildhauer (P. Straße), den Hinweis auf einen Betrieb zur Gebäudereinigung, Ent-\nrümpelung und für Gartenwege (P. Straße), eine Tischlerei (im linken hinteren Ge-\nbäude des Grundstücks G2), eine Keramikwerkstatt (P. Straße), ein Geschäft für Kli-\nmatechnik (P. Straße), eine Naturheilpraxis (P. Straße) sowie ein Schild auf einem \nBriekasten „XXX“ festgestellt worden, die nur locker in die im Übrigen vorhandene \nWohnbebauung „eingewoben“ seien. Jenseits der S. Straße befänden sich einander \ngegenüberliegend der Gasthof N. und eine Naturfarbenwerkstatt; südlich davon gebe \nes einen Modelleisenbahnladen sowie einen Hinweis auf eine Zimmervermietung. Ins-\ngesamt stelle sich die Bebauung als faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Das Bau-\ngebiet diene dem Wohnen. Keine der dort vorhandenen gewerblichen Nutzungen seien \nals störend anzusehen. Aufgrund der überregionalen Bedeutung der Firma E. sei kein \nrelevanter Kunden- oder Geschäftsverkehr zu erwarten. Das etwaige Geschäftsge-\nbäude sei ein Wohnhaus, dessen Briefkasten lediglich u. a. die Aufschrift der Firma \ntrage. Zudem sei die Liegenschaft aufgrund der Auffahrtssituation für nennenswerten \nKundenverkehr offensichtlich nicht geeignet. \nDer Bordellbetrieb der Klägerin füge sich nach typisierender Betrachtung in das allge-\nmeine Wohngebiet nicht ein, in das er eine „milieubedingte Unruhe“ bringe. Das Pros-\ntituiertenschutzgesetz führe zu keinem anderen Ergebnis. \nAuf den am 19. November 2020 gestellten und am 14. Dezember 2020 begründeten \nAntrag hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2022 die Berufung gem. § 124 Abs. \n \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \n2 Nr. 1 VwGO zugelassen; diese hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres damaligen \nProzessbevollmächtigten vom 14. Februar 2022 begründet. \nSie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. \nIhr Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Er füge sich nach der Art der baulichen \nNutzung in die nähere Umgebung ein, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im \nBerufungsverfahren als faktisches Mischgebiet anzusehen sei, wie es schon die Lan-\ndesdirektion Sachsen angenommen habe. Der zur Genehmigung gestellte Betrieb sei \nnach außen nicht wahrnehmbar und werde nachts nicht betrieben. Von ihm gehe kein \nStörpotential aus, das zu einem sog. „Trading-Down-Effekt“ führen könne. Es handle \nsich um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb, der selbst in einem allge-\nmeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre; in \neinem Mischgebiet sei er als „sonstiger Gewerbebetrieb“ allgemein zulässig. Soweit \ndie Beklagte auf einen Internetauftritt verweise, sei dieser von der Klägerin nicht auto-\nrisiert; die dortigen Angaben zur Betriebsführung seien auch inhaltlich unzutreffend. \nDie Klägerin beantragt \n1) das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. September 2020 - 7 K \n1727/18 - aufzuheben; \n2) die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 24. Mai 2017 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2018 die Beklagte zu ver-\npflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 5. Dezember 2016 im Umfang des \nLegalisierungsantrags vom 3. April 2017 auf Nutzungsänderung von Gewerbe \n(Pension) im Keller, Erdgeschoß und 1. Obergeschoß des Gebäudes auf der \nLiegenschaft G1, positiv zu bescheiden; \n3) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Nutzungsänderung \nunter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; \nDie Antragsgegnerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Ihr stadtbe-\nkannter Bordellbetrieb sei bauplanungsrechtlich in der als allgemeines Wohngebiet zu \nqualifizierenden näheren Umgebung unzulässig. Angesichts des geringen Umfangs \nder gewerblichen Nutzungen handle es sich nicht um ein faktisches Mischgebiet. Ein \nBordell oder bordellartiger Betrieb sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. \nDem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2022 (- 4 C 5.20 -, juris) \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nhabe mit einem Wohnungsbordell in einem Mischgebiet eine andere Fallkonstellation \nzugrunde gelegen. Eine Einzelfallprüfung ergebe kein anderes Ergebnis. Ausweislich \ndes Internetauftritts der Klägerin böten derzeit mindestens acht Frauen sexuelle Dienst-\nleistungen gegen Geld an. Die Betriebszeiten erstreckten sich montags bis donners-\ntags auf den Zeitraum von 9.00 Uhr bis 5.00 Uhr, freitags bis sonntags sowie an Feier-\ntagen sei das Bordell sogar rund um die Uhr geöffnet. Da die Frauen nicht im Gebäude \nder Klägerin wohnten, sei von einem Kommen und Gehen seitens der Anbieterinnen \nund Kunden auszugehen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-\nakte (zwei Bände) mit der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am \n6. September 2022 mit der Inaugenscheinnahme und den zugrundeliegenden Behör-\ndenvorgang (ein Ordner und eine Heftung) Bezug genommen. Diese Akten waren Ge-\ngenstand der mündlichen Verhandlung. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist begründet. \nDer Klägerin steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Erteilung \neiner Nutzungsänderungsgenehmigung gem. § 72 Abs. 1 BauGB zu (§ 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO). \nNach § 72 Abs. 1 SächsBO ist die für die Nutzungsänderung gemäß § 59 Abs. 1 \nSächsBO erforderliche Baugenehmigung - auf den Antrag des Bauherrn (vgl. § 53 \nAbs. 1 Satz 2 SächsBO) - zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen \nVorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu \nprüfen sind. Gem. § 63 Abs. 1 SächsBO prüft die Bauaufsichtsbehörde außer bei bau-\nlichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SächsBO die Übereinstim-\nmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 \nbis 38 des Baugesetzbuches (1.), beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 \nund 2 Satz 2 SächsBO (2.) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit \nwegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen \nVorschriften entfällt oder ersetzt wird (3.). \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nDem Vorhaben der Klägerin steht das - zwischen den Beteiligten allein streitige - Bau-\nplanungsrecht nicht entgegen, da sich ihr Bordellbetrieb hinsichtlich der Art der bauli-\nchen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, die nach dem Ergebnis des vom Senat \neingenommenen Augenscheins als sog. Gemengelage einzuordnen ist. \nBauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten \nBetriebs der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB, da er weder im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im Geltungsbereich einer Innen- oder Außenbe-\nreichssatzung (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6, § 35 Abs. 6 BauGB) liegt. \nDie Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt - kumulativ - einen im Zusam-\nmenhang bebauten Ortsteil voraus. „Ortsteil“ i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder \nBebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen \nBauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruk-\ntur ist. Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt, da sich das Vorhaben inmitten des \nStadtteils N. befindet. Der darüber hinaus erforderliche „Bebauungszusammenhang“ \nist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken \nnach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammenge-\nhörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 m. w. N.). \nDiese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis des am 6. September 2022 durchgeführ-\nten Augenscheins ebenfalls erfüllt. \nDas Vorhabengrundstück liegt innerhalb der straßenbegleitenden beidseitigen aufei-\nnanderfolgenden Bebauung entlang der P. Straße zwischen den Einmündungen der \nS. Straße und der D. Straße. Die Bebauung weist dort das erforderliche Gewicht auf \nund die Umgebung vermittelt zudem den erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit, \nwas zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. \nNach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Weiteren zulässig, wenn es sich nach \nArt und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschlie-\nßung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse \nmüssen gewahrt sein; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist zwischen \nden Beteiligten insoweit allein streitig, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Art seiner \nbaulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. \nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunut-\nzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n8 \n \ndanach, ob es nach der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zu-\nlässig wäre oder im Wege einer Befreiung zugelassen werden könnte (§ 34 Abs. 2 \nBauGB). Dies ist hier nicht der Fall, da die nähere Umgebung keinem faktischen \nBaugebiet entspricht. \nDer räumliche Bereich der „näheren Umgebung“ i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB ist danach \nzu bestimmen, inwieweit sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung aus-\nwirken kann und inwieweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter \ndes Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist grundsätzlich die auf \ndem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, diejenige in un-\nmittelbarer Nachbarschaft sowie diejenige in der weiteren Umgebung insoweit, als \nauch diese noch prägend auf das Vorhaben einwirkt. In der Regel geht die größere \nNähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand. Die Grenzen der näheren \nUmgebung lassen sich jedoch nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tat-\nsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabengrundstück \neingebettet ist (aus der st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -; Beschl. \nv. 28. August 2003 - 4 B 74.03 -; Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -; Beschl. v. 16. \nJuli 2018 - 4 B 51.17 -; Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 502/12 - und v. 5. April 2013 \n- 1 A 247/12 -, jeweils juris). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine \nFrage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2003 a. a. O.). Prägende \nWirkung entfaltet grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene und nach außen wahr-\nnehmbar in Erscheinung Tretende (BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.). Außer \nBetracht bleiben bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder \nnach ihrer Qualität nicht die Kraft zur prägenden Wirkung haben oder völlig aus dem \nRahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung als „Fremd-\nkörper“ herausfallen (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 13; \nBeschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.). \nNach dem Ergebnis des Augenscheins folgt der Senat der Einschätzung des Verwal-\ntungsgerichts und der Widerspruchsbehörde, dass die nähere Umgebung auf den Be-\nreich der P. Straße zwischen den Einmündungen der D. Straße und der S. Straße zu \nbegrenzen ist. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Seite 6 letzter Ab-\nsatz bis Seite 7 erster Absatz (vgl. Bl. 172 f. der Gerichtsakte) wird dabei gem. § 117 \nAbsatz 5 VwGO Bezug genommen. \nDie so beschriebene nähere Umgebung lässt sich nach dem Ergebnis des am 6. Sep-\ntember 2022 durchgeführten Augenscheins allerdings nicht i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB \n23 \n24 \n25 \n\n9 \n \neinem faktischen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zuordnen. Sie ent-\nspricht insbesondere weder einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO) noch \neinem Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 BauNVO), sondern ist als Gemengelage einzuordnen. \nIn der näheren Umgebung des Grundstücks G1 befindet sich entlang der P. Straße \nzwischen der Einmündung der S. Straße bis zur D. Straße überwiegend Wohnbebau-\nung, daneben gibt es aber auch unterschiedliche gewerbliche Nutzungen. Letztere ist \nim Verhältnis zur Wohnnutzung aber mit einem wesentlich geringeren Anteil vorhan-\nden. Dabei trifft es auch zu - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt -, dass die wei-\nterhin (noch) vorhandene gewerbliche Nutzung durch eine Naturheilpraxis (in einem \neigenen Gebäude auf dem Grundstück G3), einen Hinweis auf eine Gebäudereini-\ngungsfirma (P. Straße), ein Unternehmen für Klimatechnik (im vorderen Gebäude des \nGrundstücks G4), eine Tischlerei (im hinteren Gebäude auf dem Grundstück G2), eine \nWerbeanlage (im Kreuzungsbereich L. Straße/P. Straße) sowie einen Bildhauer (P. \nStraße) jeweils von Wohnbebauung auf den Grundstücken oder im direkten Umfeld \nbegleitet wird. Dies bedeutet aber, dass von einem faktischen Mischgebiet - wie von \nder Widerspruchsbehörde und der Klägerin angenommen - nicht ausgegangen werden \nkann. \nGem. § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung \nvon Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Mischgebiete sind \ndurch ein gleichwertiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnnutzungen \nund von Gewerbebetrieben gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2017 \n- 4 C 5.16 -, juris Rn. 22 m. w. N.), woran es hier fehlt, weil gewerbliche Nutzung mit \neinem wesentlich geringeren Anteil vorhanden ist als Wohnnutzung. \nEs handelt sich bei der zuvor umschriebenen näheren Umgebung aber auch um kein \nallgemeines Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO), wie dies vom Verwaltungsgericht an-\ngenommen wurde. Neben der überwiegend vorhandenen Wohnnutzung gibt es unter-\nschiedlichste gewerbliche und freiberufliche Nutzungen (Bildhauer, Tischlerei, Klima-\ntechnikunternehmen, Naturheilpraxis und großflächige Werbeanlage), wobei insbeson-\ndere die Tischlerei als das Wohnen störender Handwerksbetrieb in einem allgemeinen \nWohngebiet auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann. \n \n \n26 \n27 \n28 \n\n10 \n \nEin allgemeines Wohngebiet dient nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. \nZulässig sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung die-\nnenden Läden Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe \n(Nr. 2) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle soziale und gesundheitliche Zwecke (Nr. \n3) und Räume für freiberuflich Tätige (§ 13 BauNVO). Davon ausgehend handelt es \nsich bei der Nutzung der hinten liegenden Gebäude auf den Grundstücken G2 um kei-\nnen Handwerksbetrieb, der das Wohnen nicht stört. Dieser stört nach typisierender \nBetrachtung als holzverarbeitender Betrieb das Wohnen wesentlich. Er kann damit \ngrundsätzlich auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO als sonstiger nicht \nstörender Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. \nFür die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Gewerbebetrieb den in einem all-\ngemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO zulässigen Störgrad „nicht wesent-\nlich störend\" einhält, ist von einer - eingeschränkten - typisierenden Betrachtungsweise \nauszugehen. Ein Betrieb ist als mehr als „nicht wesentlich störend“ einzustufen, wenn \nBetriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung \nin diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können. Auf das Maß der konkret \nhervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es dann grundsätz-\nlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8). Eine \ntypisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber, wenn der zu beurteilende Betrieb \nzu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades \neine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder \nsogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. \nO., juris Rn. 9). Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurech-\nnen, die hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen füh-\nren können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewer-\ntung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht. Ob solche Betriebe in einem allgemei-\nnen Wohngebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruk-\ntur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und per-\nsonellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann \ndies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, \ndie die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des \nRahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 27. Juni 2018, a. a. O.). Im Einzelfall können ferner - was im Wesen jeder Typisierung \nliegt - Abweichungen auftreten; dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrek-\ntur. Der Grundsatz der Typisierung schließt es deshalb nicht aus, bei einer atypischen \n29 \n30 \n\n11 \n \nFallgestaltung auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Von einer atypischen Fall-\ngestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebs-\nweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst \nüblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht \ngegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 10). \nDaran gemessen gehen von einem holzverarbeitenden Betrieb typischer Weise Stö-\nrungen aus, die das Wohnen wesentlichen stören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni \n2018 a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 14. Februar 2019 - 2 A 2584 -, juris Rn. 60 ff.; OVG \nSchl.-H., Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 LB 6.14 -, juris Rn. 66; BayVGH, Beschl. v. 19. \nAugust 2022 - 15 ZB 22.1400 -, juris Rn. 12 und Urt. v. 22. Juli 2004 - 26 B 04.931 -, \njuris Rn. 23, m. w. N.). Denn ein solcher Betrieb ist in der Regel mit Kreissägen, Tisch-\nfräsen sowie Hobelmaschinen ausgestattet, deren Betrieb mit lauten Geräuschen ver-\nbunden ist. Dabei rechtfertigt der Tischlereibetrieb auf dem Grundstück P. Straße nach \ndem Ergebnis des Augenscheins auch keine von der typisierenden Betrachtung ab-\nweichende Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O., juris, Rn. 10 \nff.). \nDie Beweisaufnahme am 6. September 2022 hat ergeben, dass in dem Teil des Grund-\nstück G2 das Werkstattgebäude eines „typischen“ Tischlereibetriebs vorhanden ist, zu \ndem auch mehrere größere, auf dem Grundstück abgestellte größere Betriebsfahr-\nzeuge gehören. In dem Werkstattgebäude sind nach dem Augenschein unterschied-\nlichste Maschinen untergebracht, mittels deren Hilfe eine nicht geringe Anzahl von Mit-\narbeitern typische Holzverarbeitungsmaßnahmen mit deutlich wahrnehmbaren \nLärmemissionen durchführten. Dieser Betrieb kann nach Überzeugung des Senats \nauch nicht als ein seine Umgebung nicht prägender Fremdkörper innerhalb der Wohn-\nbebauung betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -, \njuris Rn. 9). \nZudem ist in der umschriebenen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks wei-\ntere verschiedenste, in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässige gewerbliche \nNutzung vorhanden, die jeweils nur ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zuge-\nlassen werden könnten. Dies gilt für das für von einem Klimatechnikunternehmen ge-\nnutzte Gebäude auf dem Grundstück G4, den Betrieb des Bildhauers auf dem Grund-\nstück G5 sowie das Gebäude (nicht lediglich „Räume“ i. S. v. § 13 BauNVO) der Na-\nturheilpraxis. \n31 \n32 \n33 \n\n12 \n \nDie nähere Umgebung, die sich auf die Bebauung beidseits der P. Straße zwischen \nden Einmündungen der S. Straße und der D. Straße erstreckt, ist damit als Gemenge-\nlage zu qualifizieren, die durch Wohnbebauung und mit ihr zum Teil nicht verträgliche \ngewerbliche Nutzungen geprägt wird. In diese Gemengelage mit unterschiedlicher, \nauch wohngebietsunverträglicher Nutzung fügt sich das Vorhaben der Klägerin als Ge-\nwerbebetrieb, der das Wohnen nach seiner Betriebsbeschreibung nicht wesentlich \nstört, da er nicht intensiv beworben und nur tagsüber von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr \nbetrieben werden soll, nach Überzeugung des Senats ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. No-\nvember 2021 - 4 C 5.20 -, juris Rn. 14 ff. zur Zulässigkeit eines prostitutiven Betriebs \nin einem Mischgebiet). \nSoweit sich die Beklagte auf eine millieubedingte Unruhe beruft, weil es sich nicht um \nsog. Wohnungsprostitution handle, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn von \neiner Prostitutionseinrichtung, die typischerweise zu einer millieubedingten Unruhe \nführt, kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mag \nsie auch zu einem Mischgebietsfall formuliert worden sein) nur ausgegangen werden, \nwenn es sich um einen nach außen in Erscheinung tretenden Betrieb handelt oder um \neinen solchen, der auch in den Nachtstunden betrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. \nNovember 2021 a. a. O., juris Rn. 15). Beides ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall. \nDer Betrieb der Klägerin wird nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht intensiv be-\nworben. \nDes Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die von ihr in der Betriebsbeschrei-\nbung zum Bauantrag genannten Betriebszeiten nicht einhalten wird. Zunächst gilt der \nGrundsatz, dass der Bauherr mit seinem Baugesuch und den beigefügten Vorlagen \nden Prüfungsumfang und den Genehmigungsgegenstand bestimmt (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 20. Mai 2014 - 4 B 21.14 -, juris Rn. 13). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn \nbereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit \nnicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmi-\ngungsfähig erscheinen zu lassen. Davon ausgehend ist hier zu berücksichtigen, dass \ndie Baubeschreibung ausdrücklich und unmissverständlich eine Betriebszeit nur von \n11:00 Uhr bis 22:00 Uhr angibt; ein nächtlicher Betrieb wird damit klar ausgeschlossen. \nAuch den sonstigen Bauvorlagen ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass in \nWahrheit auch ein nächtlicher Betrieb stattfinden soll. Hinzu kommt, dass die Beklagte \nnicht gehindert ist, die Einhaltung der Betriebszeiten durch Auflagen sicherzustellen. \nSoweit die Beklagte auf den von ihr in Bezug genommenen Internetauftritt verweist, \n34 \n35 \n36 \n\n13 \n \nder andere Betriebszeit nennt, hat die Klägerin nachvollziehbar erklärt, dass die ange-\nsprochene Internetseite nicht von ihr autorisiert ist. Anhaltspunkte, die gegen die \nRichtigkeit dieser Erklärung sprechen, hat die Beklagte bereits nicht dargetan. \nAuf die Hilfsanträge kommt es damit nicht mehr an. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nGründe vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \n37 \n38 \n39 \n\n14 \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung be-\nrechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft\n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. \nGründe: \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Der \nSenat folgt insoweit der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteilig-\nten nichts eingewandt haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-06/1-a-889-20","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-06/1-a-889-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486880","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.788383+00:00"}}