{"status":"available","doknr":"OLD486879","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-06","aktenzeichen":"6 A 258/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 258/21 \n \n6 K 2071/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbordnung des Zusatzzeichens \"Anlieger frei\" am K........weg in D...... \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 6. September 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2021 - 6 K 2071/18 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nfristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nund Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten \nZulassungsgründe vorliegt. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch des Klägers \nauf eine verkehrsrechtliche Anordnung dahingehend, das Befahren des K........weges \nin D...... für Anlieger von der J..........-Straße in nördliche Richtung dadurch zu \ngestatten, dass an der Zufahrt von der J..........-Straße gegenüber der Hausnummer 12 \nzum K........weg das dort vorhandene Verkehrszeichen 239 (Gehweg) wieder um das \nZusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) ergänzt wird, verneint. Eine An- oder Abordnung \nvon Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde müsse die vorangehende \nWidmung einer Straße, eines Platzes oder eines Wegs zum öffentlichen Verkehr \nberücksichtigen, wobei ausgehend von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die \nStraßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter öffentlicher Straßen aus Gründen \nder Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten, hingegen nicht \n- jedenfalls nicht dauerhaft - erweitern könne. Der K........weg sei - nur - dem \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nöffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet. Mit der Widmung einer Straße, eines Wegs \noder eines Platzes durch Allgemeinverfügung bestimme die zuständige Behörde des \nStraßenbaulastträgers (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG) die Eigenschaft einer öffentlichen \nStraße und lege hierbei Benutzungsart und Benutzungszweck fest (§ 6 Abs. 1 Satz 1 \nSächsStrG). Der Kläger habe die Widmung des K........weges als öffentlichen Weg zur \nAufnahme von Fußgängerverkehr nicht substanziell in Frage gestellt. Es müsse auch \nnicht näher aufgeklärt und entschieden werden, ob der K........weg wegen der \nOffenlegung des K......... im Jahr 2008 in seinem Verlauf geändert worden ist, denn es \nhandele sich allenfalls um eine nur unwesentliche Änderung durch Verlegung des \nWeges i. S. v. § 6 Abs. 5 SächsStrG, die die Widmung des vorhandenen Weges nicht \nändere und keiner - erneuten - öffentlichen Bekanntmachung bedürfte. Eine Widmung \ndes Weges als Gehweg oder Fußweg schließe bereits begrifflich seine dauerhafte \nBenutzung mit Kraftfahrzeugen aus. Demgegenüber würde die Belassung und die hier \nerstrebte erneute Anordnung des zusätzlichen Verkehrszeichens 1020-30 (Anlieger \nfrei) einen (Anlieger-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen gerade zulassen und damit den \nWidmungszweck dauerhaft erweitern, was nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zulässig \nsei. Eine Auslegung des Antrags bezogen auf die Anordnung des Zusatzzeichens \n1020-30 (Anlieger frei) dahin, dass damit eine Beschränkung der Begehbarkeit des \nGehwegs nur für Anlieger erreicht werden solle, entspreche nicht dem Willen des \nKlägers, der das Erreichen seiner Grundstücke mit Kraftfahrzeugen erreichen wolle, \nund sei ohnehin widersinnig, da es sich beim K........weg um einen öffentlichen Gehweg \nhandele. Die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung könne auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der Gewährleistung des Eigentumsrechts des Klägers an seinen \nGrundstücken begehrt werden, da der grundrechtlich geschützte Kernbereich lediglich \ndie Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße oder dem Weg im Sinne einer \nausreichenden Verbindung zu diesen umfasse, er erstrecke sich dagegen weder auf \ndie Beibehaltung einer vorteilhaften Ausgestaltung der Grundstücksverbindung noch \nauf den Fortbestand einer günstigen Verkehrslage. Die uneingeschränkte \nErreichbarkeit eines innerörtlichen Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen \naus \nprivatem \nAnlass \ngehöre \ngrundsätzlich \nnicht \nzum \nKernbereich \ndes \nAnliegergebrauchs. \nZur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht sei \nvon formalen Voraussetzungen ausgegangen, die den tatsächlichen Gegebenheiten \nnicht entsprächen. Nach dem von der Beklagten geführten Bestandsverzeichnis des \nK........weges verlaufe die Beschränkung als öffentlicher Weg (\"Gehweg\") über die \nFlurstücke F1, F2, F3, F4 und F5; innerhalb dieses Bereiches sei der Weg mit der \n4 \n\n4 \n \nBeschränkung als Wanderweg ausgewiesen. Dabei sei bereits die Einschränkung als \nWanderweg fraglich, da das Flurstück Nr. F6 früher gewerblich als Gärtnerei mit \nKunden- und Lieferverkehr über die Zuwegung vom G...........-Platz genutzt worden sei. \nAußerdem umfasse der K........weg tatsächlich vom Flurstück F1 lediglich einen \nschmalen Streifen, der überwiegende Teil verlaufe aber auf dem Flurstück F7, welches \nkeine einschränkende Widmung aufweise, sodass daher die begehrte Erlaubnis zum \nBefahren mit einem Pkw zu gestatten sei. Zudem sei zu beachten, dass die im \nBestandsverzeichnis der Straßen eingetragene Widmung allein aufgrund der \nNeuordnung des Sächsischen Straßengesetzes erfolgt sei; diese sei aber aufgrund der \nneuen tatsächlichen Wegführung nach dem Brückenneubau von der J..........-Straße \nbis zur O....straße entfallen. Im Rahmen der Offenlegung des K.......... sei es ferner zu \neiner Änderung der rein tatsächlichen Nutzung gekommen, die aus dem vorliegenden \nStraßenverzeichnis nicht oder nur schwer erkennbar sei; es bestehe eine Abweichung \nder Unterlagen von den tatsächlichen Verhältnissen. Die Beklagte habe im Vorfeld der \nÄnderungen erklärt, dass die Anliegerbefahrung über die neue Brücke in Höhe des \nG...........-Platzes erfolgen solle; mit der Aufstellung des Fußgängerschildes hinter der \nBrückenüberfahrung seien die Offenlegung des Baches abgeschlossen und die \nInteressen der Anlieger gewahrt worden. Eine entsprechende Widmung sei zwar nicht \nausdrücklich, aber faktisch durch die Beklagte erfolgt, indem damals den Anliegern \ngestattet worden sei, den Weg zu befahren. Es bestehe auch keine Gefahr für die \nFußgänger; dies hätten die Jahre gezeigt, in denen der Weg mit dem Pkw befahren \nworden \nsei. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhabe \nzudem \ndie \nReichweite \ndes \nEigentumsanspruchs des Klägers verkannt. Auch hätte es den Antrag des Klägers ggf. \nso auslegen müssen, dass er ihm die Möglichkeit verschaffe, den Weg mit einem Pkw \nzu befahren, da es ihm allein darauf ankomme. \nDiese Gründe tragen den Zulassungsantrag nicht; sie begründen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Der Vortrag ist nicht geeignet, einen \ntragenden \nRechtssatz \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nso \nin \nFrage \nzu \nstellen, \ndass \nder \nAusgang \ndes \nBerufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Zulassungsantrags ist grundsätzlich \nder Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 256 f.). Soweit sich aus den \nDarlegungsanforderungen und der Darlegungsfrist oder dem materiellen Recht nichts \nanderes ergibt, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des \n5 \n6 \n\n5 \n \nOberverwaltungsgerichts abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 7 \nAV 2.03 -, SächsVBl. 2004, 156 f.; v. 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, \n490 f.; SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2008 - 5 B 377/06 -, juris). Nach materiellem \nRecht ist hier für das Verpflichtungsbegehren des Klägers die Sach- und Rechtslage \nzum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat maßgeblich (vgl. BayVGH, Urt. v. \n26. November 1998 - 11 B 95.2934 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 2. Dezember \n1997 - 25 A 4997/96 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 ff.). \nSoweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht hätte seinen Klageantrag ggf. so \nauslegen müssen, dass er ihm die Möglichkeit verschaffe, den Weg mit einem Pkw zu \nbefahren - worauf es ihm allein ankomme -, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung \nnicht. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht \nhinausgehen; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, vielmehr ist das \ntatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln, auf die Formulierung des Klageantrags \nkommt es dabei nicht entscheidend an. Maßgebend für den Umfang des \nKlagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, \ninsbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende erkennbare wirkliche \nRechtsschutzziel (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 -, juris Rn. 19). Ist der Kläger \nbei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der \nAntragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des \ntatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut \nabweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige \nUmstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der \nAntragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, juris Rn. \n12). Im vorliegenden Fall verfolgt der anwaltlich vertretene Kläger das Ziel, seine \nGrundstücke mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen, allein im Wege einer \nstraßenverkehrsrechtlichen \nAnordnung, \nwie \nsich \naus \ndem \ndurchgeführten \nVorverfahren (bezogen allein auf die straßenverkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 \nAbs. 1 Satz 1 StVO), der Begründung der Klage, dem mit Klageerhebung formulierten \nKlageantrag und dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag, den \nletztlich das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt. Das \nVerwaltungsgericht \nwar \ndemgegenüber \nnicht \ngehalten, \nunabhängig \nvon \nstraßenverkehrsrechtlichen Anordnungen i. S. v. § 45 StVO über den formulierten \nKlageantrag hinauszugehen. Insbesondere ergeben sich für eine Einbeziehung von \n§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen SächsOVG, \nUrt. v. 14. März 2022 - 6 A 415/19 -, juris Rn. 23 ff. sowie Ziffer I und II zu § 46 der vom \nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Allgemeinen \n7 \n\n6 \n \nVerwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung [VwV-StVO] vom 26. Januar 2001 \nin der Fassung vom 8. November 2021) in den (auszulegenden) Klageantrag weder \naus der Klagebegründung noch aus dem mit der Klage angefochtenen Bescheid oder \nsonst eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass das wirkliche Klageziel vom Klageantrag \nabweicht, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht sogar auf die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen \nhingewiesen hat. \nDaher zielt der vom Kläger geltend gemachten Anspruch - wie vom Verwaltungsgericht \nausgeführt - allein auf eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 \nSatz 1 StVO. Nach dieser Norm können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung \nbestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung \ndes Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die \nstraßenverkehrsrechtliche Anordnung, die der Kläger im vorliegenden Verfahren \nerstrebt, kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. Juni 1981 - 7 C 27.79 -, \njuris Rn. 14 ff.) ausführt - die straßenrechtlich erfolgte Widmung nicht erweitern. Das \nStraßenverkehrsrecht berechtigt nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über \nden Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere Benutzungsarten \nzulassen, also über den Inhalt und Umfang des Widmungszwecks hinausgehen; es \nlässt nur Maßnahmen zu, die den widmungsrechtlich zugelassenen Verkehr \neinschränken (BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 10). \nAusgehend von der erfolgten Widmung des K........weges scheidet die Anordnung des \nZusatzzeichens 1020-30 (Anlieger frei) aus. Die Widmung resultiert aus der Eintragung \ndes K........weges in das Bestandsverzeichnis (vgl. § 54 Abs. 2 SächsStrG). Die \nWidmung stellt einen Verwaltungsakt (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 35 Satz 2 \nVwVfG) dar, der ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit grundsätzlich bis zu seiner \nAufhebung oder Erledigung wirksam bleibt (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. \n2, § 44 VwVfG). Da der Weg im Bestandsverzeichnis den Vorgaben von § 54 Abs. 4 \nSächsStrG entsprechend bezeichnet ist (mit Straßenverlauf unter Angabe von \nStraßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie Angabe des Baulastträgers), wobei \nder Weg als \"beschränkt öffentlicher Weg oder Platz\" ausgewiesen und als \n\"Wanderweg\" beschrieben wird, handelt es sich um eine Widmung als beschränkt-\nöffentlicher Weg i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b SächsStrG mit einer Beschränkung \nder Nutzung auf die Zweckbestimmung \"Wanderweg\", d. h. auf Fußgängerverkehr. \nDurch die vom Kläger erstrebte (erneute) Anordnung des Zusatzzeichens 1020-30 \n8 \n9 \n\n7 \n \n(Anlieger frei) würde der Gebrauch über die Zweckbestimmung als Gehweg für \nFußgänger hinaus dauerhaft für den Kraftfahrzeugverkehr von Anliegern erweitert \nwerden. \nSoweit der Kläger die erfolgte Widmung dadurch infrage stellt, dass das Flurstück \nNr. F6 früher gewerblich als Gärtnerei genutzt wurde und über die Zuwegung vom \nG...........-Platz Kunden- und Lieferverkehr erfolgte, legt er schon nicht dar, dass zum \nmaßgeblichen Stichtag der Wegnutzung am 16. Februar 1993 (dem Tag des \nerstmaligen Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes - vgl. § 53 SächsStrG) \neine Nutzung des K........weges durch Fahrzeuge - in welcher Form auch immer - \nstattfand, jedenfalls wird die Fiktion der Widmung gemäß § 54 Abs. 2 SächsStrG davon \nnicht berührt. \nAuch aus dem Umstand, dass nach den Ausführungen des Klägers der K........weg \ntatsächlich nur über einen schmalen Streifen des Flurstücks F1, der überwiegende Teil \njedoch auf dem Flurstück F7, welches keine einschränkende Widmung aufweise, \nverliefe, folgt für den Kläger kein Recht, den asphaltierten Teil des Flurstück F7 mit \neinem Fahrzeug zu befahren. Ob das Asphaltieren eines Grundstücks überhaupt dazu \nführt, dieses als für eine Nutzung mit Fahrzeugen gewidmete Verkehrsfläche \nanzusehen (verneinend: BayVGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - 8 CE 09.2582 -, juris \nRn. 7), kann vorliegend dahinstehen, da die Beklagte zwischenzeitlich das Flurstück \nF7 in das Bestandsverzeichnis des K........weges aufgenommen hat und es damit der \nWidmung des K........weges unterfällt. Dass das Flurstück F7 anders (vom K........weg \nabweichend) für den Gemeingebrauch gewidmet wurde oder der Kläger ein sonstiges \nNutzungsrecht an diesem Grundstück hat, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen \nnicht. \nFür den Senat erschließt sich ferner nicht, weshalb die im Bestandsverzeichnis der \nStraßen eingetragene Widmung aufgrund einer neuen tatsächlichen Wegführung nach \ndem Brückenneubau von der J..........-Straße bis zur O....straße entfallen sein könnte \n(vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG, Erledigung auf andere \nWeise). Nach § 6 Abs. 5 SächsStrG gilt ein neuer Straßenteil durch die \nVerkehrsübergabe als gewidmet - ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung \nbedarf -, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, \nsofern keine besitzrechtlichen Gründe entgegenstehen. Ausweislich der von der \nBeklagten vorgelegten Pläne zum K........weg von 1979 und aktuell erschließen sich \nerhebliche Veränderungen, die der Anwendung von § 6 Abs. 5 SächsStrG \n10 \n11 \n12 \n\n8 \n \nentgegenstehen könnten, nicht, zumal der Kläger im Klageverfahren ausgeführt hat, \ndass der Verlauf des K........wegs durch die Baumaßnahmen nur \"leicht verändert\" \nwurde. Eine Änderung der Widmung, insbesondere eine Widmungserweiterung, also \ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG eine Allgemeinverfügung, durch die die Widmung \neiner Straße nachträglich um bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke \nerweitert wird, ist auch nicht darin zu erkennen, dass es nach Darlegung des Klägers \nim Rahmen der Offenlegung des K.......... zu einer Änderung der rein tatsächlichen \nNutzung gekommen ist. Eine solche tatsächliche Nutzung erfüllt schon nicht die \nAnforderungen von § 6 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG, wonach Widmung und \nWidmungserweiterung mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen sind \nund frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam werden. \nZudem muss die Widmung nicht dem tatsächlichen Gebrauch entsprechen. Mit ihr \nkann auch das Ziel verfolgt werden, die Nutzung einzuschränken. Dass die Beklagte \nim Vorfeld der durchgeführten Arbeiten eine Anliegerbefahrung in Aussicht stellte und \ndies mit der nachgehenden Zulassung des Anliegerverkehrs auch umsetzte, berührt \ndie Widmung der Straße ebenfalls nicht, vielmehr handelt es sich sowohl bei dem \nVerkehrszeichen 239 (Gehweg) als auch bei dem Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger \nfrei) allein um straßenverkehrsrechtliche Regelungen, dem das Straßenrecht jedoch - \nwie ausgeführt - vorgeht. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob bei \nNutzung des K........weges durch Fahrzeuge eine Gefahr für die Fußgänger besteht \noder nicht, da gegenüber der Widmung eine nur straßenverkehrsrechtlich angeordnete \nNutzungserweiterung grundsätzlich unzulässig ist. \nDas Verwaltungsgericht hat auch nicht die Reichweite des Eigentumsanspruchs des \nKlägers verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt \nder Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, \ndass er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt; der gegenüber dem schlichten \nGemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die \nangemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. \nAngemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit \nbietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach \nder Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der \nUmgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche \nSchutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang \ndes Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur \ndie Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig \nauch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers \n13 \n\n9 \n \noder gar jeder Anliegerverkehr. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines \nGrundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und \ndes Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von \n\"Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs\". Maßgeblich ist die das jeweils \nbetroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung, sodass der Anlieger \neinschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem \nallgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten \nbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12 m. \nw. \nN.). \nDie \nuneingeschränkte \nAnfahrmöglichkeit \nzu \neinem \nGarten- \nbzw. \nFreizeitgrundstück gehört daher nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten \nKernbereich des Anliegergebrauchs. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). \nDer Kläger leitet besondere Schwierigkeiten daraus ab, dass das Verwaltungsgericht \nauf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei bzw. notwendige \nRechtsfragen unzutreffend beantwortet habe, und zwar im Hinblick auf den von den \nrechtlichen Bezeichnungen abweichenden tatsächlichen Verlauf des K........weges, \nwobei hier insbesondere zu beachten sei, dass im Straßenverzeichnis der K........weg \nu. a. dem Flurstück F1 zugeordnet werde, tatsächlich verlaufe der Weg aber auch über \ndas Grundstück F7, was hinsichtlich der Benutzbarkeit nicht beschränkt sei, so dass \nein Befahren mit dem Pkw gestattet werden müsse. Eine besondere Schwierigkeit \nrechtlicher oder tatsächlicher Art folgt daraus nicht, da ein Abweichen des tatsächlichen \nVerlaufs des K........weges von im Bestandsverzeichnis bezeichneten Flurstücken \njedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (mehr) \nvorliegt; auf die Ausführungen unter Nummer 1 wird Bezug genommen. \n3. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls \naus. \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n10 \n \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Nicht klärungsbedürftig ist eine \nRechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte \nnicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. \n1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris Rn. 12 - jeweils zum \nRevisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2021 - 6 A 773/19 -, juris Rn. 11 ff.). \nNicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der \nGrundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln \nsachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A \n615/12 -, juris Rn. 13; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 \n- 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, 449, 450; st. Rspr.). \nAus der vom Kläger formulierten \"Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung\" ist \nschon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage mit grundsätzlicher Bedeutung \nabzuleiten, da die \"Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung\" letztlich das Ergebnis \naller Aspekte des Einzelfalles ist, die einer grundsätzlichen Beantwortung nicht \nzugänglich ist. Aber selbst wenn im Zusammenhang mit den die Frage begründenden \nSätzen \"Vorliegend erfolgt die rein tatsächliche Straßenführung über mehrere \nFlurstücke, von denen Teile jedoch nur eine beschränkte Widmung haben. Diese \nbeschränkende Widmung wird jedoch pauschal für alle betroffenen Grundstücke \nherangezogen.\" die sinngemäß aufgeworfene Frage dergestalt zu entnehmen wäre, \nob eine tatsächliche Straßenführung über ein nicht im Bestandsverzeichnis \naufgeführtes Grundstück von der im Bestandsverzeichnis bezeichneten \nWidmung erfasst wird, \nfehlt die für die Zulassung der Berufung notwendige Klärungsbedürftigkeit. Da die \nBeklagte das vom Kläger mit der aufgeworfenen Frage in Bezug genommene Flurstück \nF7 zwischenzeitlich in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, stellt sich die Frage \nzum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr. \n18 \n19 \n20 \n\n11 \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 \nGKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n21 \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-06/6-a-258-21","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-06/6-a-258-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486879","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.754302+00:00"}}