{"status":"available","doknr":"OLD486878","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-07","aktenzeichen":"5 A 153/17.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 153/17.A \n \n2 K 2004/15.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 7. September 2022 \nam 7. September 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von \n110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer 1996 in M. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 30. November 2014 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 8. Juni 2015 einen Asylantrag. \nMit Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Juni \n2015 wurde der Kläger mittels Fragebogens im beschleunigten schriftlichen Verfahren \nzu den Gründen für sein Schutzersuchen angehört. Er hat in dem Fragebogen ange-\ngeben, bereits in Bulgarien einen Antrag auf Schutz vor Verfolgung gestellt zu haben, \nSchutz habe er dort keinen erhalten. \nDas Bundesamt ersuchte am 6. August 2015 die bulgarischen Behörden um Über-\nnahme des Asylverfahrens. Die bulgarischen Behörden teilten daraufhin mit Schreiben \nvom 20. August 2015 mit, dem Wiederaufnahmegesuch werde nicht entsprochen, da \ndem Kläger mit Entscheidung vom 4. März 2015 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zu-\nerkannt worden sei. \nMit Schreiben vom 2. September 2015 wurde dem Kläger rechtliches Gehör zum Ein-\nreise- und Aufenthaltsverbot gewährt. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nMit Bescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig \nab (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von \n30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und \ndrohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bulga-\nrien an (Ziffer 2 Sätze 1 und 2). Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach \nSyrien abgeschoben werden darf (Ziffer 2 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Auf-\nenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung befristet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger könne \naufgrund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutz-\ngewährung verlangen. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Da der Asylantrag \nunzulässig sei, werde er materiell nicht geprüft. Auch die Feststellung von nationalem \nAbschiebungsschutz hinsichtlich Syrien sei unzulässig. Die Unzulässigkeit des Asylan-\ntrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da er \ndorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grund-\nsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zu-\nlässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. \nMit der am 13. November 2015 erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Bescheid \nvom 29. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sich für die Durch-\nführung des Asylverfahrens des Klägers für zuständig zu erklären und ein solches in \nDeutschland durchzuführen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz zu gewähren. \nZur Begründung machte der Kläger geltend, eine Überstellung nach Bulgarien sei \nrechtswidrig, weil ihn dort menschenrechtswidrige Verhältnisse erwarteten. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2016 abgewiesen. \nDer Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien dem \nKläger internationalen Schutz gewährt habe. Eine nochmalige Prüfung des bestehen-\nden internationalen Schutzes sei innerhalb der Europäischen Union ausgeschlossen. \nDie Ziffer 2 des Bescheides finde seine Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Das Rücküber-\nnahmeabkommen vom 7. März 2006 verleihe dem Kläger keine subjektiv öffentlichen \nRechte. Der Kläger sei in Bulgarien nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) und Art. 3 EMRK aus-\ngesetzt. \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nMit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 hat der Kläger die Zulassung der Berufung bean-\ntragt. Mit Beschluss vom 7. November 2017 wurde auf Antrag der Beteiligten gemäß \n§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der \nKläger hat das Verfahren am 7. Oktober 2019 wieder aufgerufen. Der Senat hat auf \nAntrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 28. April 2021, zugestellt am \n17. Mai 2021, zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: \nDie Lage Begünstigter internationalen Schutzes sei geprägt dadurch, dass, wie das \n2020er Update des AIDA-Länderberichts für Bulgarien vom Februar 2021 erstmals dar-\nstelle, durch Rechtsänderungen eine missbräuchliche Praxis der Flüchtlingsagentur \nSAR legalisiert werden sollte, sodass durch die gesetzlichen Grundlagen nunmehr der \nweitere Aberkennungsgrund der Nicht-Beantragung neuer Ausweisdokumente, nach \nderen Auslaufen oder Abhandenkommen, eingeführt worden sei. Damit lägen offen-\nsichtlich unberücksichtigte Erkenntnisse vor, die nahelegten, dass jedem zurückkeh-\nrenden Begünstigten internationalen Schutzes bereits deshalb eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung drohe, weil Bulgarien ihn unionsrechtswidrig nicht \nmehr als Begünstigten internationalen Schutzes betrachte und somit auch nicht mehr \nan das Gebot der Inländergleichbehandlung der Qualifikationsrichtlinie gebunden sei, \nwomit Bulgarien nicht verpflichtet sei, den jeweils Betroffenen Zugang zu Wohnraum, \nArbeit und Sozialleistungen wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Dem \nAIDA-Bericht zufolge seien von dieser Praxis über 4.000 Personen betroffen gewesen, \ndavon im Jahr 2020 283 syrische Staatsangehörige. Daraus ergebe sich, dass ein Wi-\nderrufsverfahren eingeleitet werde, wenn die MOl Informationen durch die SAR erhalte, \ndie darauf hinwiesen, dass Schutzberechtigte entweder in ihr Herkunftsland zurückge-\nkehrt seien, ihren Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit in einem dritten Staat hätten \noder ihre bulgarischen Ausweisdokumente über einen Zeitraum von mehr als drei Jah-\nren nicht erneuert hätten. Wenn ein Folgeverfahren unzulässig sei, weil keine neuen \nGründe vorgebracht werden könnten, sei davon auszugehen, dass Bulgarien die Be-\ntroffenen ungeachtet des tatsächlichen Schutzbedarfs unzulässigerweise in das Her-\nkunftsland abschieben und so einer lebensbedrohlichen Lage aussetzen werde. \nWeiter sei bei den Aufnahmebedingungen das Grundproblem die drohende Obdachlo-\nsigkeit. Begünstigte internationalen Schutzes hätten nur ein halbes Jahr nach Status-\nzuerkennung die Möglichkeit, in einem SAR-Lager zu verbleiben. Rückkehrer seien \nalso auf den allgemeinen bulgarischen Wohnungsmarkt verwiesen, der jedoch extrem \nklein sei, da die meisten Bulgaren im Eigentum lebten. Auf dem verbleibenden Woh-\n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nnungsmarkt hätten Rückkehrer faktisch keine Chance, weil in der bulgarischen Gesell-\nschaft ein extrem xenophobes Klima herrsche, das zusätzlich dafür sorge, dass bei \nkeiner Kommune ein Interesse daran bestehe, die staatlich vorgesehenen Integrations-\nvereinbarungen abzuschließen. Die Corona-Pandemie habe zudem erhebliche Auswir-\nkungen auf die wirtschaftliche Lage in Bulgarien. Angesichts der derzeitigen wirtschaft-\nlichen Situation sei nicht davon auszugehen, dass bulgarische Unternehmen bereit \nsein könnten, Migranten einzustellen. Dieses gesellschaftliche Klima habe sogar dazu \ngeführt, dass eine katholische Kirche niedergebrannt wurde, weil der damalige Pfarrer \neine Familie Begünstigter internationalen Schutzes aufgenommen hatte. Auf welche \nErkenntnisse sich die Annahme des Auswärtigen Amtes stütze, dass es in Bulgarien \nkaum obdachlose Flüchtlinge gebe (Anfragebeantwortung AA vom 25. März 2019, S. 2, \nund vom 16. Januar 2019, S. 2), sei nicht erkennbar. Der Verweis auf die Obdachlo-\nsenunterkünfte, um aufzuzeigen, wie Schutzberechtigte den immer noch beschriebe-\nnen Teufelskreis, der darauf hinauslaufe, dass eine Meldeadresse Voraussetzung für \nalles Weitere sei, einschließlich der aus einer Wohnung folgenden Meldeadresse, \ndurchbrechen könnten, belege, dass jeder zurückkehrende Schutzberechtigte von Ob-\ndachlosigkeit bedroht sei. Andernfalls wäre nicht auf eine Obdachlosenunterkunft zu \nverweisen. Auch nach Auffassung des UNHCR bestehe für Schutzberechtigte das Ri-\nsiko der Obdachlosigkeit. Es möge zutreffen, dass Schutzberechtigten der Zugang zum \nArbeitsmarkt auch ohne Meldeanschrift erlaubt sei. Dabei sei nicht zu erkennen, auf \nwelcher Basis das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 26. April 2018 für „sicherlich \nmöglich“ hält, dass Schutzberechtigte ihren Lebensunterhalt durch geringqualifizierte \nTätigkeiten decken könnten. Das Verwaltungsgericht Oldenburg führe hierzu im Urteil \nvom 15. Juli 2020 - 12 A 1107/19 - aus: „Die Berichte schildern zum einen Einzelfälle \nund bewegen sich zum anderen im Bereich von Vermutungen und Prognosen“. Die \nMöglichkeit der Arbeitslosmeldung und der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsagentur \nhänge von der Registrierung einer Meldeadresse ab. Schutzberechtigte seien eine be-\nsonders schutzbedürftige Gruppe, die aufgrund mangelnder Integrationsbereitschaft - \n2020 sei ein weiteres Null-Integrationsjahr gewesen -, Sprachbarrieren und keiner An-\nerkennung ausländischer Berufserfahrung faktisch kaum Zugang zu Beschäftigung \nhätten. Diese allgemeinen Bedingungen, die für sich schon eine foltergleiche Notlage \ndarstellten, seien durch die Corona-Pandemie noch verstärkt worden. Bislang liege \nkeine den Anforderungen genügende Übernahmeerklärung der bulgarischen Behörden \nvor, in der konkret-individuell zugesichert wird, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach \nBulgarien nicht drohe, in eine von seinem Willen unabhängige foltergleiche Notlage \ngeschickt zu werden. \n\n \n \n6 \nDer Kläger weist weiter darauf hin, dass er Vater des 2019 geborenen \ndeutschen Kindes M. H. sei, das bei der Kindsmutter J. M. in H. lebe. \nEr habe die Vaterschaft anerkannt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-\nhofs, wonach die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Falle \neiner drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh aufzuheben sei (EuGH, Urt. v. 19. März \n2019 - C-297/17 u.a. - und Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -), sei auch \nauf andere erhebliche Grundrechtsverletzungen wie insbesondere des Rechts auf Ach-\ntung des Familienlebens nach Art. 7 GRCh bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK zu übertragen. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2016 - 2 K \n2004/15.A - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 \naufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung läge nur dann vor, wenn die Rück-\nführung den Kläger einer lebensgefährlichen Situation aussetzen würde. Grundsätzlich \nsei zu berücksichtigen, dass sich in Bulgarien der Lebensstandard und die wirtschaftli-\nche Situation - auch der einheimischen Bevölkerung - von den in Deutschland herr-\nschenden Verhältnissen unterschieden. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der \nEuropäischen Union. Das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner habe im Jahr 2019 aus-\nweislich der Daten des statistischen Bundesamts 16.604 € betragen (Deutschland: \n37.712 €). Außerdem seien in Bulgarien im Jahr 2019 ca. 22,6 % der Bevölkerung von \nArmut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht gewesen (Deutschland: 14,8 %). Die \nim Vergleich zu wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten schlechteren Versorgungsbedin-\ngungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien seien nicht zugleich als Aus-\ndruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Ver-\nweigerung von Unterstützungsleistungen zu sehen. Insbesondere mögen die Lebens-\nbedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus zwar schwie-\nrig sein, allerdings herrschten nicht derart eklatante Missstände, die allein den Schluss \nzuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden generell einer erniedrigenden oder un-\nmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden. \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \nAuf der Plattform www.refugee-integration.bg/en, einem vom Bulgarian Council of Re-\nfugees and Migrants betriebenen und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten \nNationen finanzierten Internetportal, würden in bulgarischer und englischer Sprache \nausführliche und aktuelle Informationen zu den jeweiligen Angeboten und Möglichkei-\nten für international Schutzberechtigte in Bulgarien aufgeführt. Die „Zentren für tempo-\nräre Unterbringung“ böten soziale Beratung und Unterstützung an, u. a. Hilfe bei der \nRegistrierung als Arbeitsuchender bei den Büros für Arbeit. Zusätzlich gebe es in Sofia \nzwei kommunale „Krisenzentren“ für die Unterbringung von Bedürftigen während der \nWintermonate mit einer Gesamtkapazität von 170 Plätzen. Für die Annahme der Ver-\nelendung von Flüchtlingsfamilien bei Rückkehr nach Bulgarien bestünden keine hinrei-\nchenden Anhaltspunkte. Für aus dem Ausland zurückkehrende, anerkannte Schutzbe-\nrechtigte sei die Inanspruchnahme von „Zentren für temporäre Unterbringung“ möglich, \ndie übergangsweise als Unterkünfte für Rückkehrer dienen könnten. Die Wohnsituation \nfür international Schutzberechtigte sei in Bulgarien nicht mehr bedenklich. Diesen Per-\nsonen drohe - insbesondere auch in der Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr - nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit. Zwar werde in zahlreichen \nBerichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für \nanerkannt Schutzberechtigte schwierig sei, doch in der Praxis drohe jedenfalls der \nMehrheit der anerkannten Schutzberechtigten nicht die Obdachlosigkeit. Grundsätzlich \nmüssten sich anerkannt Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr selbst um eine Un-\nterkunft bemühen. Für die Anmietung von Privatwohnungen bestünden keine beson-\nderen Voraussetzungen. Bei der Wohnungssuche erhielten Rückkehrende Hilfe von \nNichtregierungsorganisationen. Die Unterstützung durch diese Organisationen und \nstaatliche Stellen in Verbindung mit der geringen Anzahl von in Bulgarien befindlichen \nSchutzberechtigten sorge nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Ergebnis da-\nfür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gebe. Dies decke sich mit der Aussage wei-\nterer Berichte von lokalen Nichtregierungsorganisationen. Des Weiteren hätten Sach-\nverständige vor Ort auch keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzberechtigte im \nAllgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien. \nEine medizinische Notfallversorgung sei sichergestellt, der Zugang zur Krankenversi-\ncherung sei wie bei bulgarischen Staatsangehörigen durch Beitragszahlungen möglich. \nSchwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen beruhten zu einem gro-\nßen Teil auf mangelnden bulgarischen Sprachkenntnissen, für welche einerseits die \nstaatliche Integrationspolitik, auf der anderen Seite auch Desinteresse der Schutzbe-\nrechtigten an den Angeboten verantwortlich sei. Es bestehe durchaus Interesse seitens \nder Wirtschaft vor allem im ländlichen Raum, Schutzberechtigte einzustellen. Dabei \n15 \n16 \n\n \n \n8 \ngehe es vor allem um Stellenangebote für Mitarbeiter in der Landwirtschaft und der \nGastronomie, für die keine besondere Ausbildung oder gute Bulgarisch-Kenntnisse vo-\nrausgesetzt würden. Zu beklagen sei jedoch, dass seitens der Schutzberechtigten \nkaum Interesse bestehe, sich in der bulgarischen Provinz niederzulassen. UNHCR \nstelle ein großes Interesse des Privatsektors an der Beschäftigung von Asylsuchenden \nfest. Das bulgarische Rote Kreuz führe in Zusammenarbeit u. a. mit dem UNHCR und \ndem AMIF der Europäischen Union Integrationsmaßnahmen durch, welche bulgari-\nsche Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser \nAusbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Un-\nterkunft, medizinscher Versorgung und Bildung sowie die Weitergabe von Informatio-\nnen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen umfassten. Unterstüt-\nzung leisteten auch die Caritas und IOM Bulgarien. Die Belastung des bulgarischen \nAsylsystems habe sich in den vergangenen Jahren deutlich reduziert. In Anbetracht \nder aktuell laufenden Corona-Pandemie und insbesondere der hierdurch hervorgeru-\nfenen Erkrankungen sei es nicht ersichtlich, dass sich in Bulgarien der Virus in einem \nMaße verbreitet habe, welches das bestehende Gesundheitssystem und die medizini-\nsche Versorgung von erkrankten Personen gefährden könnten. Es sei auch nicht er-\nsichtlich, dass sich die Arbeitsmarktsituation in Bulgarien für anerkannte Schutzberech-\ntigte so verschlechtert habe, dass diese bei Rückkehr nach Bulgarien beachtlich \nwahrscheinlich einer menschenunwürdigen Verelendung ausgesetzt wären. \nNach derzeitigem Sachstand sei nicht zu prognostizieren, dass sich durch die zu er-\nwartenden Flüchtlingsbewegungen die Aufnahme- und Lebensbedingungen für Rück-\nkehrende in der Republik Bulgarien so weitreichend veränderten und verschlechterten, \ndass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-\nlung im Sinne von Art. 4 GRCh auszugehen sei. Das Aufnahmesystem der Republik \nBulgarien sei durch den kurzfristigen Zustrom von Geflüchteten aus der Ukraine zwar \nbelastet. Die bereits durch Bulgarien und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union \ngetroffenen Maßnahmen sowie die aktuellen Entwicklungen des Konflikts in der Ukra-\nine ließen jedoch eine Überlastung des Systems in Bulgarien absehbar nicht erwarten. \nSeit Kriegsbeginn reisten nach Angaben auf dem Ukraine-Informationsportal der bul-\ngarischen Regierung 293.611 Geflüchtete aus der Ukraine in die Republik Bulgarien \nein (Stand 31. Mai 2022). Bulgarien sehe sich grundsätzlich in der Lage, ca. 200.000 \nGeflüchtete aus der Ukraine aufzunehmen. Kapazitätsengpässe seien jedoch insbe-\nsondere deshalb nicht zu erwarten, weil Bulgarien für den überwiegenden Teil dieses \nPersonenkreises lediglich als Transitstaat diene. Von den bisher eingereisten Perso-\nnen sei die Mehrzahl bereits weiter in Richtung Zentraleuropa oder zurück in sichere \n17 \n\n \n \n9 \nLandesteile der Ukraine gereist, sodass derzeit 90.365 Personen weiterhin in Bulgarien \naufhältig seien (Stand 31. Mai 2022). Insbesondere bestehe für Rückkehrende nicht \ndie Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil für sie aufgrund des Ukrainekrieges \nnicht die Möglichkeit bestünde, eine Unterkunft zu finden. Bis Ende Mai 2022 hätten in \nBulgarien 56.130 Geflüchtete aus der Ukraine staatlich organisierte Unterkünfte in An-\nspruch genommen. Davon seien 30.000 Personen in Hotels in den Badeorten Bulgari-\nens an der Schwarzmeerküste untergebracht worden. Zwar erfolgte aufgrund der be-\nginnenden Hauptferienzeit ab dem 31. Mai 2022 eine teilweise Verlegung von Perso-\nnen aus Hotels entlang der Küste in andere staatliche und kommunale Einrichtungen \nund Ferienhäuser. Mindestens die Hälfte der im Programm zur Unterstützung ukraini-\nscher Geflüchteter registrierten Hotels hielten gegen Entgelt von 15 BGN (ca. 7,65 €) \nweiterhin Unterbringung und Verpflegung oder gegen 10 BGN (ca. 5,10 €) Unterbrin-\ngung ohne Verpflegung für den betroffenen Personenkreis zur Verfügung. Trotz der \nzusätzlichen Belastung des Aufnahmesystems sei eine staatliche Gleichgültigkeit oder \nÜberforderung nicht zu erkennen. Es sei weder erkennbar, dass Bulgarien wegen der \nAufnahme ukrainischer Flüchtlinge rückgeführte Asylbewerber nicht mehr hinreichend \nunterbringen und versorgen würde, noch dränge sich auf, dass deswegen jedwede \nChance für anerkannte Schutzberechtigte zur - wenn auch bescheidenen - eigenen \nExistenzsicherung durch eine Erwerbstätigkeit entfallen wäre. \nSoweit im aida „Country Report: Bulgaria“ - update 2020 auf die zum 20. Oktober 2020 \neingeführte (weitere) Möglichkeit des Widerrufs des internationalen Schutzstatus bei \nfehlender bzw. verspäteter Verlängerung der Ausweispapiere gemäß Art. 42 Abs. 5 \nLAR hingewiesen werde, von der im Jahr 2020 insgesamt 886 anerkannt Schutzbe-\nrechtigte betroffen gewesen sein sollen, sei die Staatliche Flüchtlingsagentur Bulgari-\nens auf Nachfrage des Auswärtigen Amtes der Darstellung im aida-Report entschieden \nentgegengetreten und habe diesem gegenüber (wiedergegeben in der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das VG Stade vom 12. Mai 2021) ausgeführt, dass die genannte \nDarstellung ungenau sei und den Eindruck erwecke, es würden zusätzliche Gründe für \ndie Beendigung des zuerkannten Schutzes über die Regelungen des europäischen \nRechts und im Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge von 1951 hinaus ein-\ngeführt. Es entstehe der Eindruck, dass das Fehlen von gültigen bulgarischen Aus-\nweispapieren als ausdrücklicher Grund für die Beendigung des internationalen Schut-\nzes angegeben sei, was nicht stimme. Nach Darstellung der Staatlichen Flücht-\nlingsagentur Bulgariens sehe Art. 42 Abs. 5 LAR keine automatische Beendigung des \ninternationalen Schutzes vor, sondern die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens, \nin welchem das Vorliegen oder Fehlen der Voraussetzungen für die Beendigung des \n18 \n\n \n \n10\nSchutzes gemäß Art. 17 Abs. 1 LAR detailliert zu überprüfen sei (siehe näher AA, Aus-\nkunft an das VG Stade vom 12. Mai 2021). Vorliegend bestünden weder Anhaltspunkte \ndafür, dass ein solches Überprüfungsverfahren in Bezug auf den Schutzstatus des Klä-\ngers eingeleitet wurde, noch dafür, dass diesem der internationale Schutzstatus entzo-\ngen wurde oder ihm bei einer Rückkehr nach Bulgarien der Schutzstatus aufgrund ei-\nnes solchen Verfahrens entzogen werde. Im Übrigen seien auf der Grundlage der vor-\nliegenden Erkenntnismittel auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass \ndas obige Überprüfungsverfahren, das einer gerichtlichen Überprüfung über zwei In-\nstanzen unterzogen werden könne, den sich aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK genü-\ngenden Anforderungen, die für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücküberstellung \nnach Bulgarien allein maßgeblich seien, nicht genüge. \nSelbst wenn dem Kläger der Schutzstatus in Bulgarien zwischenzeitlich aberkannt wor-\nden sein sollte, würde er weder schutzlos noch ergebe sich hieraus ein Anspruch auf \neine weitere Prüfung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland, da er in \nBulgarien erneut die Feststellung seiner Schutzberechtigung beantragen könne. Zu-\ndem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Ursachen für einen möglichen Entzug \nseines Schutzstatus durch eigenes Verhalten gesetzt habe. Es seien keine Gründe \nvorgetragen oder ersichtlich, die es für den Kläger zwingend erforderlich machten, Bul-\ngarien zu verlassen. Die Ausreise sei als freiwilliger Verzicht auf den gewährten \nSchutzstatus zu werten. Diese Sachlage sei so zu bewerten, als wenn der Schutz wei-\nterbesteht. Für diese Wertung spreche auch der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, \nwonach internationaler Schutz gewährt worden sein, nicht aber noch bestehen müsse. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-\nakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid \nder Beklagten vom 29. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nGemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - \nC-297/17 u. a. -, juris, Rn. 67 f.). \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n11\nA. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentschei-\ndung über den Asylantrag des Klägers, die nur mit der Anfechtungsklage angegriffen \nwerden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 10), ist rechtmä-\nßig. \nI. Die vom Bundesamt mit dem bereits in Bulgarien gewährten Flüchtlingsschutz be-\ngründete Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet seit dem Inkrafttreten des \nIntegrationsgesetzes im August 2016 ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. \nDanach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen \nUnion dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Mit dieser Regelung \nhat der nationale Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 \nBuchst. a der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. \n25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als \nunzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat - wie hier - die Flüchtlingseigen-\nschaft zuerkannt hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 12). \nII. Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist nicht wegen formeller Rechtswidrig-\nkeit aufzuheben. Zwar wurde der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 2 AsylG zu den Grün-\nden nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angehört, denn eine persönliche Anhörung gemäß \n§ 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 AsylG ist nicht erfolgt und die beiden schriftlichen Anhörungen \nbeschränkten sich zudem auf die Gründe für sein Schutzersuchen und auf die Dauer \ndes Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung \ndes Klägers ist aber nach § 46 VwVfG unbeachtlich. \nDie Anwendung des § 46 VwVfG ist nur mit Art. 14 und Art. 34 der Richtlinie \n2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer \ndie grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 der Richtlinie \n2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, \nsämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubrin-\ngen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere \nEntscheidung ergehen kann (EuGH, Urt. v. 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris Rn. 74 und \nBVerwG, Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 25). Eine den vorstehenden \nAnforderungen genügende Anhörung des Klägers ist im Einvernehmen mit den Betei-\nligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgt. Bei der Unzu-\nlässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um eine gebun-\ndene Entscheidung. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur materiellen \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n12\nRechtmäßigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ergibt, konnte auch unter \nBerücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine andere Entscheidung ergehen. \nIII. Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist auch materiell rechtmäßig. \n1. Liegen - wie hier - die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \nvor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäi-\nschen Gerichtshofs aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahms-\nweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den \nanerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn \nder ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Be-\nhandlung im Sinne von Art. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergibt sich gemäß Art. 52 Abs. 3 \nGRCh kein anderer Maßstab - zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den \nMitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internati-\nonalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschl. v. 13. No-\nvember 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 35; vgl. auch Urt. v.19. März \n2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße \ngegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei \nder Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen \nsind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen \n(BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 17; Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 \nC 35.19 -, juris Rn. 23). \nArt. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat hinge-\ngen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines \nAsylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, \nder ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt \nwäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten \nerwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von \nArt. 4 GRCh zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem \nMitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie \n2011/95/EU gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des \nGrundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu ei-\nner Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n13\nGRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhn-\nlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht \nund insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt \nim Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung \ndes Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen \ndes Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 \nGRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. \na der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urt. v. 19. März \n2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschl. v. 13. November 2019 \n- C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens \nselbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitglied-\nstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, \neinen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C \n35.19 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 19. März 2019 -C-297/17 u. a., \nIbrahim u. a. -, juris Rn. 95 ff.). \nAnders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in \nder Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere \nFunktionsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr \neiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aus-\ngesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 \nBuchst. a der Richtlinie 2013/32/EU berufen, um einen neuerlichen Antrag auf interna-\ntionalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische Gerichts-\nhof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ent-\nhaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allge-\nmeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung \nder Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher \noder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine sol-\nche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder \nnach dessen Abschluss droht (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim \nu. a. -, juris Rn. 86 ff.). Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach \nnationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Mög-\nlichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und \nVorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung \ndes Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschl. v. 13. November \n2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 40). \n30 \n\n \n \n14\nSystemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwach-\nstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der \nErheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die \ndann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur \nFolge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person \nsich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Si-\ntuation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten \nBedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und \neine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beein-\nträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschen-\nwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine \nstarke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekenn-\nzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not ver-\nbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegen-\nden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \ngleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim \nu. a. -, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 91 ff.; Beschl. \nv. 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u. a. -, juris Rn. 39). \nDer bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen \nund/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung \ndes Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, kann dabei nicht die \nSchlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den \nzuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen \nArt. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 -C-\n163/17, Jawo -, juris Rn. 97). Auch Mängel in dem normalerweise für die Prüfung des \nAntrags auf internationalen Schutz zuständigen bzw. dem schutzgewährenden Mit-\ngliedstaat bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen \ndieser Schutz zuerkannt worden ist, können keinen ernsthaften und durch Tatsachen \nbestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer \nÜberstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen o-\nder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 96). \nUnterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfsorganisationen sind bei \nder Prognose zu berücksichtigen, ob international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat \nder Zuerkennung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n15\noder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil sie unab-\nhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation ext-\nremer materieller Not leben müssen, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Be-\ndürfnisse zu befriedigen. Die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 \nGRCh ist allein ergebnisbezogen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhält-\nnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene \nHandlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme \nder Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nicht-\nstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht \nschon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die \nunter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistun-\ngen auslösen kann. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaat-\nlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen müssen dabei für international Schutz-\nberechtigte auch real bestehen und - ohne unzumutbare Zugangsbedingungen - hin-\nreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch ge-\nnommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein \ndurchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urt. v.7. September 2021 - 1 C 3.21 \n-, juris Rn. 23 ff.). \nFür die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vul-\nnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orien-\ntierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann ge-\nsichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und \nihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch \nZuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkei-\nten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im \nvorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine \nNachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbil-\ndern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs \nausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- \noder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, \njuris Rn. 17; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urt. v. 2. Oktober 2019 - C-\n93/18 - Rn. 48). \nDie Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu \neinem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen \n34 \n35 \n\n \n \n16\nAbschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende \nGefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige \nAusländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, \nin der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu \nbefriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Auslän-\nders in dessen Herkunftsland oder in dem anderen Mitgliedstaat nachhaltig oder gar \nauf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, \ndie eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann \nAbschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsa-\nchenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch \nder Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit \nhoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen ab-\ngedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Ver-\nelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21, juris \nRn. 25). \n2. Eine solche Gefahr besteht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) für den Kläger nicht. Sein Asylantrag war deshalb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG als unzulässig abzulehnen. \nBulgarien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat den Kläger als Flüchtling an-\nerkannt. Das steht aufgrund des Schreibens der bulgarischen Behörden vom 20. Au-\ngust 2015, in dem mitgeteilt wurde, dass dem Wiederaufnahmegesuch der Beklagten \nnicht entsprochen werde, da dem Kläger mit Entscheidung vom 4. März 2015 der \nFlüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden sei, fest. \nDem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien auch keine gegen Art. 4 GRCh \nund Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. \na) Für die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine gegen Art. \n4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist trotz des Umstandes, \ndass der Kläger Vater eines in Deutschland geborenen Kindes ist, dessen Vaterschaft \ner anerkannt hat, nicht die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband \nzugrunde zu legen, sondern es ist von einer alleinigen Rückkehr des Klägers nach \nBulgarien ohne sein Kind auszugehen. \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n17\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C \n45.18 -, juris) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei re-\nalitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass \neine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und min-\nderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch \ndann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zu-\nerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Kläger macht nicht geltend, im Bun-\ndesgebiet in familiärer Gemeinschaft mit seinem Kind und der Mutter seines Kindes zu \nleben. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr ausgeführt, kei-\nnen Umgang mit seinem Kind zu haben. Das Kind lebt bei seiner Mutter und derem \nderzeitigen Lebensgefährten. Der Kläger bemüht sich derzeit auch nicht, ein Umgangs-\nrecht zu erhalten. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er werde \neinen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er Arbeit und dann das dafür erforderliche Geld \nhabe. Den Versuch, seine Rechte durch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe durchzusetzen, unternimmt der Kläger nicht. Er unternimmt gemäß seinen An-\ngaben in der mündlichen Verhandlung auch deshalb nichts, weil er persönliche Prob-\nleme mit dem Lebensgefährten der Kindesmutter hat und auch der Familie nicht weh \ntun wolle. \nb) Im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien ohne sein Kind (und dessen Mutter) droht \ndem Kläger keine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein \nvom Willen des arbeitsfähigen und gesunden Klägers unabhängiger „Automatismus \nder Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien lässt sich nicht feststellen. \nDabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem Auf-\nenthalt in Bulgarien in den Jahren 2014/2015 erfahren hat, da - wie bereits dargelegt - \nauf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88). Unabhängig \ndavon hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat ausgeführt, er sei den ers-\nten Monat im Gefängnis gewesen und anschließend in einem Flüchtlingslager, in dem \ner schlecht versorgt und behandelt worden sei. Dass sich der Kläger um Arbeit und \neine Wohnung bemüht hat, hat er nicht geltend gemacht. \naa) Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18.A -, juris Rn. 38 ff., ausge-\nführt: \n40 \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n18\n(1.) Für die Zeit bis zum Beginn der Corona-Pandemie in Europa im März 2020 \ngehen sämtliche veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen, die nach \nden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 - C-163/17 - \nund - C-297/17 u. a. - ergangen sind, davon aus, dass arbeitsfähigen Männern \nbei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK \nverstoßende Behandlung droht (OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 \nund 4 LB 14/17 -; VGH BW, Beschl. v. 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -; \nSächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - zu einem Dublin-Fall; \nOVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -; OVG Hamburg, \nUrt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf. 132/17.A -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. \n18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. \n17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, jeweils juris). Den dort enthaltenen tatsächli-\nchen Feststellungen und Bewertungen schließt sich der Senat an. \nNach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen droht \nanerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien in der Praxis nicht die Obdachlo-\nsigkeit. Zwar wird in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, \ndass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte be-\nsonders schwierig sei (vgl. ausführlich etwa OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 \n- 4 LB 12/17 -, juris Rn. 97 bis 105; OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 \n- 1 Bf 132/17.A -, juris Rn. 53 bis 59). Keinem der zahlreichen in der Rechtspre-\nchung ausgewerteten Erkenntnismittel lässt sich jedoch konkret entnehmen, \ndass eine große Anzahl anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unter Ob-\ndachlosigkeit, Hunger oder Entbehrung leidet. Auch der Senat hat keinen Hin-\nweis darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen \nobdachlos oder davon besonders gefährdet sind. \nAnerkannte Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, in den nicht ausgelaste-\nten Aufnahmezentren für Asylbewerber für sechs Monate Unterkunft zu erhal-\nten. Daneben gibt es landesweit zwölf „Zentren für temporäre Unterkunft“; hier \nist eine Unterbringung pro Kalenderjahr für jeweils drei Monate möglich, die im \nNotfall um weitere drei Monate verlängert werden kann (vgl. VGH BW, Beschl. \nv. 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 20 f., m. w. N.). Hinzu kommen noch \nzwei kommunale „Krisenzentren“ zur Unterbringung von Obdachlosen, die in \nden Wintermonaten (1. Dezember bis 31. März) geöffnet sind; hier stehen 170 \nPlätze zur Verfügung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [2016], \nS. 8). Das Council of Refugee Women in Bulgaria verfügt in Sofia über eine \nzentrale Sammel- und Ausgabestelle für gespendete Lebensmittel, Kleidung, \nAlltagsgegenstände etc., die Asylbewerbern wie auch anerkannten Schutzbe-\nrechtigten zu Gute kommen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - \n11 A 228/15.A -, juris Rn. 58 ff.). \nAlle zitierten obergerichtlichen Entscheidungen gehen für die Zeit vor Beginn \nder Corona-Pandemie davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in der \nLage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof be-\nnannten Niveau selbstständig zu bestreiten, auch wenn eine erfolgreiche Ar-\nbeitssuche schwierig sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli \n2017 an das Nds. OVG; VGH BW, Beschl. v. 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, \njuris Rn. 24; OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 111; \nSächsOVG, Urt. v. 12. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris Rn. 48 und OVG \nRheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, juris Rn. 59 ff.). Ob \ndie in Bulgarien erzielbaren Einkünfte nicht ausreichen würden, um Unterhalt \nfür sein in Deutschland verbleibendes Kind zu entrichten und Fahrtkosten für \ndie Wahrnehmung des Umgangsrechtes in Deutschland aufzubringen, wie der \n\n \n \n19\nKläger geltend macht, ist hingegen nach den oben ausgeführten Maßstäben für \neine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh \nohne Belang. \nIn Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte haben auch einen effektiven Zu-\ngang zu einer den Anforderungen des Art. 4 GRCh genügenden medizinischen \nVersorgung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 \n-, juris Rn. 74 ff.). \n(2.) Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich durch die Corona-Pandemie nicht \nin einer Weise verschlechtert, die dazu führen würde, dass der Kläger als ar-\nbeitsfähiger und gesunder Mann unabhängig von seinem Willen der Verelen-\ndung anheimfiele. \nDem Kläger droht nicht die Gefahr der Obdachlosigkeit für die Zeit einer etwai-\ngen Quarantäne und einer Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplat-\nzes. So war und ist eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur \nFolge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige \nPerson sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidun-\ngen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, \nihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, gegenüber international schutz-\nberechtigten Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Arbeitsplatz \nverloren haben und deshalb öffentlicher Hilfe bedurften und bedürfen, nicht fest-\nzustellen. So wird im Artikel \"Impact of government measures related to COVID-\n19 on third-country nationals in Bulgaria\" der EU-Kommission vom 11. Mai 2020 \n(https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-mea-\nsures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria) \nausgeführt, \ndie staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) habe in ihren Aufnahmezentren Un-\nterkünfte für Begünstigte des internationalen Schutzes angeboten, die nicht \nmehr berechtigt seien, dort zu leben, aber aufgrund der COVID-19-Krise von \nObdachlosigkeit gefährdet seien. Die SAR biete auch Essen. Weiter wird dort \nausgeführt, dass NGOs wie das bulgarische Rote Kreuz, Caritas Sofia, IOM und \nCouncil of Refugee Woman berichten, dass etwa 200 Familien ihre Unterstüt-\nzung gesucht haben, weil sie ihre Arbeitsplätze verloren haben, deshalb ihre \nMiete nicht mehr bezahlen können und so dem hohen Risiko ausgesetzt seien, \nobdachlos zu werden. Das bulgarische Rote Kreuz habe angeboten, ihre Miete \nfür einen Monat zu bezahlen und Essen zu kaufen, das Council of Refugee \nWoman habe wöchentliche Unterstützung für Essen angeboten. Hinsichtlich \nneu angekommener Asylsuchender wird in dem Bericht ausgeführt, dass wäh-\nrend der 14-tägigen Quarantäne eine aktive Überwachung der Gesundheit er-\nfolgt. Es gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dass dies bei überstellten \nPersonen, die bereits Berechtigte internationalen Schutzes sind, anders sein \nsollte. \nAuch der Arbeitsmarkt in Bulgarien hat sich durch die Corona-Pandemie nicht \nin einer Weise verschlechtert, die es international Schutzberechtigten unmög-\nlich machen würde, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden, um ihren Lebensunter-\nhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbstständig \nzu bestreiten. In der Anfangszeit der Corona-Pandemie erfolgten, wie in ande-\nren europäischen Staaten auch, sehr große Einschränkungen für die gesamte \nWirtschaft und das gesellschaftliche Leben. Zwischenzeitlich hat sich die Situ-\nation aber geändert. Ab 15. Juni 2020 öffnen die meisten EU-Staaten wieder \nihre Grenzen für EU-Bürger ohne Kontrollen und Quarantäne-Vorschriften, so \n\n \n \n20\ndass Saisonkräfte aus Bulgarien wieder in anderen EU-Staaten etwa in der \nLandwirtschaft und im Bereich des Tourismus arbeiten können und nicht mehr \nauf Arbeitsplätze in Bulgarien angewiesen sind, wo sie mit den dort lebenden \ninternational Schutzberechtigten konkurrieren würden. Gleichzeitig wird in den \nmeisten EU-Staaten - mit pandemiebedingten Einschränkungen - Tourismus \nund Gastronomie wieder möglich. So berichtet etwa Radio Bulgarien \n(https://bnr.bg/de) in der deutschsprachigen Artikelserie „Covid-19 in Bulgarien: \nTag 83 bis Tag 87“ unter Berufung auf das bulgarische Tourismusministerium, \ndass Bulgarien mit dem Beginn der touristischen Sommersaison am 1. Juni \nTouristen aus 29 Ländern empfängt, unter anderem Bürger aus Deutschland, \nund für diese keine Quarantänepflicht mehr besteht. Weiter wird berichtet, dass \nseit dem 1. Juni die Besuche der Innenbereiche von Gaststätten, Fast-Food-\nRestaurants, Lokalitäten mit Alkoholausschank, Cafés, Kinder- und Sportein-\nrichtungen, Unterhaltungs- und Spielsälen mit Ausnahme von Discos, Nacht-\nbars und Pianobars wieder erlaubt sind. Prognosen deuten darauf hin, dass die \nWirtschaft Bulgariens im Jahre 2021 wieder jenen Stand erreichen wird, der vor \nder Pandemie bestand. Seit Mitte Mai sei zudem die Zahl der vermittelten Ar-\nbeitnehmer größer als die der neuen Arbeitslosen. Der Senat kann sich deshalb \ndavon überzeugen, dass der ursprüngliche Trend des massiven Einbruchs des \nArbeitsmarkts zwischenzeitlich gestoppt ist und aufgrund der überall in Europa \nerfolgten erheblichen Lockerungen der pandemiebedingten Beschränkungen \nwieder eine deutliche Trendumkehr hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen er-\nfolgt, die annähernd denen der Zeit vor der Pandemie entsprechen, ohne dass \nes hierzu der Einholung der vom Kläger beantragten Auskünfte bedurfte. \nbb) An dieser Einschätzung hält der Senat im Einklang mit der zwischenzeitlich ergan-\ngenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 20. Oktober \n2020 - 7 A 10889/18; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. September 2020 - OVG 3 B \n33.19 - und Beschl. v. 4. Januar 2021 - OVG 3 N 42/20 -; HessVGH, Urt. v. 26. Oktober \n2021 - 8 A 1852/20.A -; NdsOVG, Urt. v. 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20 -; OVG \nNRW, Beschl. v. 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A - und VGH BW, Urt. v. 24. Februar \n2022 - A 4 S 162/22 - [Dublin-Fall], jeweils juris) fest. Auch den neueren Erkenntnismit-\nteln lässt sich nicht entnehmen, dass eine größere Anzahl anerkannter Schutzberech-\ntigter in Bulgarien unter Obdachlosigkeit, Hunger und Entbehrung leidet. \n(1.) Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich in Bulgarien grundsätzlich selbst um \neine Unterkunft bemühen. Sie haben weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme \nin einer Flüchtlingsunterkunft. Auch einen Anspruch auf eine Sozialwohnung haben \nanerkannt Schutzberechtigte ebenso wenig wie bulgarische Staatsangehörige (Aus-\nwärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11. März 2021). \nDie Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei \nder Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Ab-\nschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n21\nkönnen keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohn-\nsitz angibt. Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begüns-\ntigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des \nAsylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies \nführte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweis-\ndokumente zu erhalten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderin-\nformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Juni 2022; AIDA, Country \nReport: Bulgaria, Update 2021 vom 23. Februar 2022). \nDer Umstand der zumindest partiellen Notwendigkeit - erfolgreicher - korrupter Prakti-\nken steht der Zumutbarkeit, sich selbst um eine Unterkunft zu bemühen, jedoch nicht \nentgegen. Denn die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 GRCh ist, \nwie oben bereits ausgeführt, allein ergebnisbezogen und die Zumutbarkeit von Arbeits-\nangeboten, die in der „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind, ist aner-\nkannt (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23 ff., und Urt. v. 21. \nApril 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17). \nFür den Senat ist dabei von entscheidender Bedeutung, dass übereinstimmend davon \nberichtet wird, dass in Bulgarien mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) für \nSchutzberechtigte - auch im Bereich Wohnung und Wohnungssuche - Unterstützung \nleisten. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant \nService (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisa-\ntion verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylbewer-\nbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten \nAsylbewerbern Geld- und Sachleistungen. Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein \nIntegrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungs-\nservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und \nArbeit bietet. Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die \nCaritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna \nin Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldean-\ngelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen \nund Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten \nwerden. Daneben leisten das Bulgarian Helsinki Committee, Foundation for Access to \nRights und das Centre for Legal Aid ’Voice in Bulgaria’ rechtliche Hilfe (vgl. zu Vorste-\nhendem BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom \n13. Juni 2022; vgl. zur Unterstützung durch NGOs auch Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas VG Potsdam vom 11. März 2021 und an das OVG Hamburg vom 7. April 2021). \n48 \n49 \n\n \n \n22\nAuch die Deutsche Botschaft in Sofia berichtet in ihrem Bericht vom Mai 2021, Asylbe-\nwerber hätten guten Zugang zu Unterstützung durch NGOs bereits während des Asyl-\nverfahrens. Da seit Inkrafttreten der Integrationsverordnung bis Ende 2020 erst 13 In-\ntegrationsvereinbarungen geschlossen worden seien, seien insbesondere die großen \nvor Ort vertretenen NGOs - UNHCR, IOM, Caritas, Bulgarisches Rotes Kreuz - als An-\nsprechpartner bei der Integration von anerkannten Schutzberechtigten gefragt, um be-\nstehende Defizite bei der Umsetzung des staatlichen Integrationssystems auszuglei-\nchen. Dies betreffe vor allem die Wohnungssuche und die Vermittlung von Sprach-\nkenntnissen. Zudem würden sie bei der Arbeitsvermittlung aktiv. Nach der Auskunft \ndes Auswärtigen Amts an das VG Potsdam vom 11. März 2021 betreibt das Bulgari-\nsche Rote Kreuz sogenannte Winterunterkünfte, in denen auch Rückkehrer unterkom-\nmen können. Auch die Unterbringung in einem staatlichen Obdachlosenheim, das nicht \nnur Flüchtlingen, sondern generell Bedürftigen offen steht, ist möglich, scheitert jedoch \nhäufig sowohl an hohen bürokratischen Hürden als auch aufgrund sehr einge-\nschränkter Verfügbarkeit entsprechenden Wohnraums. \nTrotz der dargelegten Schwierigkeiten gibt es weiterhin keine Hinweise darauf, dass in \nnennenswertem Umfang bei anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien - anders als \nbeispielsweise in Griechenland (vgl. Senatsurteil v. 27. April 2022 - 5 A 492/21.A -, juris \nRn. 43 ff.) - Obdachlosigkeit herrscht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG \nHamburg vom 7. April 2021). \n(2.) Nach Bulgarien zurückkehrende Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, extreme \nNot durch eigene Erwerbstätigkeit abzuwenden. \nDer Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungs-\nlos gegeben. Schutzberechtigte sind damit rechtlich den Inländern gleichgestellt. Die \nSprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsaus-\nbildung sind übliche Probleme (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumenta-\ntion Bulgarien vom 13. Juni 2022 und Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Ham-\nburg vom 7. April 2021). Das Auswärtige Amt berichtet in der Auskunft an das OVG \nHamburg, dass UNHCR ein großes Interesse des Privatsektors an der Beschäftigung \nvon Asylsuchenden und Flüchtlingen feststellt. Im Jahre 2019 konnten der UNHCR und \nseine Partner Kontakt mit ca. 60 Unternehmen aus den Bereichen verarbeitende In-\ndustrie, Bau, Gastgewerbe, IT und Telekommunikation herstellen, die Interesse an ei-\nner Beschäftigung von Flüchtlingen bekundeten. Gemeinsam mit der staatlichen Ar-\nbeits- und Flüchtlingsagentur wurden 2019 zweimal Jobmessen für diese Zielgruppe \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n23\norganisiert. Nach UNHCR-Angaben unterzeichneten 2019 178 Schutzberechtigte ei-\nnen neuen Arbeitsvertrag. Aus NGO-Kreisen verlautet allerdings auch, dass die Ar-\nbeitssuche häufig vor allem aufgrund fehlender Sprachkenntnisse scheitere. Die Mehr-\nheit der arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten sei, so mehrere NGOs überein-\nstimmend, entweder in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern \ngleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien (vornehmlich in Sofia) ein Geschäft \naufgebaut haben. Manche Arbeitgeber gingen auch gezielt auf die staatliche Flücht-\nlingsagentur und NGOs zu, um anerkannte Flüchtlinge einzustellen. Auch NGOs selbst \nbeschäftigten einige Schutzberechtigte. Manche anerkannten Flüchtlinge arbeiteten \nauch im Graubereich der Wirtschaft. \nDie optimistischen Prognosen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der \nzunehmenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in Bulgarien auch für anerkannt \nSchutzberechtigte u. a. auf die gestiegene Nachfrage nach Arbeitskräften lassen sich \nzwar nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie nicht vollständig aufrecht erhalten. Es \nist jedoch davon auszugehen, dass sich der Arbeitsmarkt in Bulgarien durch die \nCorona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert hat, die es international Schutz-\nberechtigten nunmehr unmöglich machen würde, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden, \num ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau \nselbständig zu bestreiten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20 \n-, juris Rn. 32, und OVG NRW, Beschl. v. 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris \nRn. 67). \n(3.) Jedenfalls für nicht vulnerable oder kranke anerkannte Schutzberechtigte ist die \nzur Wahrung des Existenzminimums notwendige medizinische Versorgung in Bulga-\nrien gesichert. \nAnerkannt Schutzberechtigte haben - wie alle bulgarischen Staatsangehörigen - (bei-\ntrags-)freien Zugang zu Notfallbehandlungen. Die für den vollen Zugang zu regulären \nmedizinischen Leistungen der staatlichen Krankenversicherung bestehende allge-\nmeine Beitragspflicht gilt für diesen Personenkreis vom Zeitpunkt der Zuerkennung des \nSchutzstatus an. Der monatliche Beitrag beläuft sich aktuell auf 24,40 Lewa (12,50 €). \nIn regulären Beschäftigungsverhältnissen teilen sich Arbeitgeber und -nehmer den Bei-\ntrag. Ansonsten müssen Angehörige des o.g. Personenkreises die Beiträge selbst zah-\nlen. Gemäß bulgarischer Gesetzgebung verliert eine Person, die drei Monate innerhalb \neines Zeitraums von 36 Monaten ihre Beiträge nicht gezahlt hat, den Zugang zu Leis-\n53 \n54 \n55 \n\n \n \n24\ntungen der staatlichen Krankenversicherung. Dies betrifft jedoch nicht Notfallbehand-\nlungen. Der volle Zugang für Rückkehrende wird erst dann wieder hergestellt, wenn \nBeitragszahlungen für die vergangenen fünf Jahre nachgewiesen werden können. Bei-\ntragszahlungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat werden hierbei ebenfalls aner-\nkannt. Die gesetzliche Krankenversicherung umfasst nicht alle Arten von medizinischer \nBehandlung und Medikamenten. Bei schwerwiegenden und chronischen Erkrankun-\ngen ist es möglich, dass anfallende Kosten nur teilweise erstattet/übernommen werden \n(Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11. März 2021). Private Zuzah-\nlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der Euro-\npäischen Union und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders \nfür die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine \nunverhältnismäßige Belastung dar. Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren \nim Jahr 2020 nicht krankenversichert, die OECD geht sogar von bis zu einer Million \nUnversicherter \naus \n(BFA, \nLänderinformationsblatt \nder \nStaatendokumentation \nBulgarien vom 13. Juni 2022). \n(4.) Auch die im Zuge des Krieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine er-\nfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Bulgarien begründet nicht die Gefahr \nfür Schutzberechtigte, bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine menschenwürdige Un-\nterkunft oder keine Arbeit zu finden. \nNach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022 zu Rumänien \n(vgl. den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeführ-\nten Beschluss des OVG NRW v. 25. August 2022 - 11 A 861/20.A) verändern die etwa \n80.000 registrierten nach Rumänien geflüchteten Ukrainer die Situation auf dem Ar-\nbeitsmarkt nicht wesentlich, weil ein erheblicher Teil von ihnen aufgrund ihres Alters \n(ältere Menschen oder Kinder) oder aufgrund der Verantwortung für die Kinderbetreu-\nung nicht arbeiten kann. Das gilt für Bulgarien in gleicher Weise. Insoweit ist auch zu \nberücksichtigen, dass männliche Ukrainer im wehrpflichtigen Alter die Ukraine im Re-\ngelfall nicht verlassen dürfen, so dass die ukrainischen Flüchtlinge auf dem Arbeits-\nmarkt keine unmittelbare Konkurrenz für junge Männer wie den Kläger darstellen. An-\ngesichts dessen steht der vorstehenden Bewertung die sehr allgemeine Auskunft der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe an das OVG NRW vom 8. Juli 2022 zu Bulgarien, \nwonach im Hinblick auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt die zahlreichen aus der \nUkraine geflüchteten Personen eine große Rolle spielen, nicht entgegen. In dieser Aus-\nkunft heißt es weiter, bereits mit der Covid-19-Pandemie hatte sich die Situation auf \ndem bulgarischen Arbeitsmarkt für international Schutzberechtigte verschärft, 2021 \n56 \n57 \n\n \n \n25\nseien in Bulgarien drei Personen mit internationalem Schutz als arbeitsfähig gemeldet \ngewesen. Wie oben unter (2.) ausgeführt, war es international Schutzberechtigten je-\ndoch zuvor möglich, extreme Not durch eigene Erwerbstätigkeit abzuwenden. Daran \nhat sich durch die Flüchtlinge aus der Ukraine, die nicht unmittelbar mit Personen wie \ndem Kläger konkurrieren, nichts geändert. \nDas gilt auch für die Möglichkeit, eine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Wie so-\nwohl die Beklagte als auch der Kläger vorgetragen haben, wurden die Flüchtlinge aus \nder Ukraine in Bulgarien mit staatlicher Unterstützung anderweitig, insbesondere in Ho-\ntels, untergebracht. Auch wenn diese Unterstützung mit dem Beginn der Ferienzeit zu-\nrückgenommen wurde, ist nicht ersichtlich, dass es hierdurch den wenigen internatio-\nnal Schutzberechtigten in Bulgarien unmöglich geworden sein sollte, mit Unterstützung \nvon NGOs eine Unterkunft zu finden. \ncc) Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage wird es dem Kläger, einem gesunden \njungen Mann, der bereits in Syrien als Arbeiter auf Baustellen gearbeitet hat, gelingen, \nin Bulgarien Arbeit und eine Unterkunft zu finden. Der freie Zugang zu medizinischen \nNotfallbehandlungen ist gewährleistet. \n3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vorzitierte Rechtsprechung des EuGH, \nwonach im Falle einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh eine Unzulässigkeits-\nentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht ergehen darf, unabhängig davon, \ndass vorliegend eine gelebte familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem \nKind nicht besteht und sich der Kläger mangels faktischen Umgangsrechts auch nicht \num das Wohl seines Kindes kümmert, nicht auf die Grundrechte aus Art. 8 EMRK und \nArt. 7 und 24 Abs. 2 GRCh übertragbar (EuGH, Urt. v. 22. Februar 2022 - C-483/20 -, \njuris Rn. 36 und 44). Der EuGH führt in diesem Urteil aus, ein nicht zu einer Verletzung \nvon Art. 4 GRCh führender Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, die Per-\nsonen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ein materielles Recht ver-\nleiht, hindere die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der \nRichtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Insoweit hätten die durch die \nArt. 7 und 24 GRCh garantierten Rechte im Gegensatz zu dem in Art. 4 GRCh veran-\nkerten Schutz vor jeder unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung keinen abso-\nluten Charakter und könnten daher unter den in Art. 52 Abs. 1 GRCh genannten \nVoraussetzungen eingeschränkt werden. \n58 \n59 \n60 \n\n \n \n26\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger herangezogenen Gerichts-\nbescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Februar 2022 - A 7 K \n10488/17 -, juris Rn. 33 ff. Dort wird maßgeblich darauf abgestellt, dass § 34 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG (und somit auch § 35 AsylG) unionsrechtskonform dahingehend auszu-\nlegen sei, dass auch die Prüfung des in Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG \naufgeführten Kindeswohlbelangs und der familiären Bindungen ungeschriebene \nVoraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung sei, während \ngleichzeitig § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungs-\nvorrangs unangewendet bleiben müsse, soweit eine Duldung aus denselben Gründen \ndes Kindeswohls zu erteilen wäre. Unabhängig davon, dass mit dieser Auslegung der \n§§ 34 und 35 AsylG die Berücksichtigung des Kindeswohls bereits bei der Unzulässig-\nkeitsentscheidung nicht dargetan wird, ist diese Auslegung auch europarechtlich unzu-\ntreffend. Denn die Richtlinie 2008/115/EG findet vorliegend keine Anwendung. Die mit \nder Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur \nauf den Erlass von Rückkehrentscheidungen im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie \n2008/115/EG und deren Vollstreckung. Gemäß Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG \nerfolgt die entsprechende Rückkehr in das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen \noder in ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeab-\nkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betref-\nfende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen \nwird. Hierunter fällt die Abschiebungsandrohung in einen anderen Mitgliedstaat nicht \n(EuGH, Urt. v. 24. Februar 2021 - C-673/19 - Rn. 45). \n4. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der internationale \nSchutz mittlerweile entzogen wurde bzw. dieser erloschen ist oder ihm dieser bei einer \nRückkehr nach Bulgarien entzogen wird. \na) Auf die Rücknahmebereitschaft Bulgariens kommt es nach der Rechtsprechung des \nSenats nicht an (Urt. v. 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 -, juris Rn. 49 ff.; so mit anderer \nBegründung auch HessVGH, Urt. v. 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A, juris Rn. 28 ff.). \nb) Davon abgesehen sind die auf den Bericht von AIDA, Country Report: Bulgaria. Up-\ndate 2021 vom 29. März 2022, S. 92 ff. (so auch Update 2020) gestützten Bedenken \ndes Klägers nicht begründet (so auch NdsOVG, Urt. v. 7. Dezember 2021 - 10 LB \n257/20, juris). \n61 \n62 \n63 \n64 \n\n \n \n27\nIn dem Bericht führt AIDA aus, die in Bulgarien zuständige Behörde SAR habe über \ndie in Art. 17 Abs. 1 LAR normierten Gründe für die Beendigung des internationalen \nSchutzes hinaus Verfahren zur Beendigung des Schutzstatus eingeleitet, wenn Infor-\nmationen vorgelegen hätten, die darauf hindeuten, dass Statusinhaber entweder in ihr \nHerkunftsland zurückgekehrt sind, einen Wohnsitz oder die Staatsbürgerschaft in ei-\nnem Drittland erworben haben oder ihre bulgarischen Ausweisdokumente für einen \nZeitraum von mehr als drei Jahren nicht erneuert haben. Im Jahr 2020 sei durch eine \nGesetzesänderung eine zusätzliche Klausel eingeführt worden, die die Beendigung \noder Aufhebung des internationalen Schutzes ermöglicht, wenn der Statusinhaber es \nversäumt, seine abgelaufenen bulgarischen Ausweispapiere innerhalb von 30 Tagen \nzu erneuern oder sie zu ersetzen, wenn sie verloren, gestohlen oder zerstört wurden. \nObwohl die Änderung gegen die Flüchtlingskonvention von 1951 verstoße, ziele sie \ndarauf ab, eine von der SAR seit 2018 angewandte Fehlpraxis zu legalisieren. Von der \nunrechtmäßigen Beendigung des internationalen Schutzes seien insgesamt 4.264 Sta-\ntusinhaber betroffen - 770 Personen im Jahr 2018, 2.608 Personen im Jahr 2019, 886 \nPersonen im Jahr 2020 und 105 Personen im Jahr 2021. Im Jahr 2021 beträfe die \nBeendigung Personen aus den Herkunftsländern Syrien (88), Irak (11) und staatenlos \n(6). \nHierzu hat das Verwaltungsgericht Stade eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einge-\nholt. Das Auswärtige Amt hat daraufhin eine Stellungnahme der SAR zu der Neurege-\nlung des Art. 42 Abs. 5 LAR eingeholt und auf dieser Grundlage in seiner Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht Stade vom 12. Mai 2021 Folgendes ausgeführt: \nDie Regelung des Art. 42 Abs. 5 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) wurde \nim Gesetzgebungsverfahren zwischen der ersten und zweiten Lesung in den \nAusschüssen eingebracht. Eine amtliche Begründung liegt daher nicht vor. UN-\nHCR hatte im Gesetzgebungsverfahren kurzfristig eine Stellungnahme abgege-\nben und äußerte darin ähnliche Bedenken wie der AIDA-Report. Die Bestim-\nmung sei mit EU- und Völkerrecht nicht vereinbar. \nDas Auswärtige Amt hat eine Stellungnahme der Staatlichen Flüchtlingsagentur \n(SAR) zu der Neuregelung des Art. 42 Abs. 5 LAR eingeholt. Die Staatliche \nFlüchtlingsagentur Bulgariens (SAR) tritt den o. g. Einschätzungen entschieden \nentgegen: Die Darstellung der Rechtsänderung in dem AIDA-Report sei unge-\nnau und erwecke den Eindruck, es würden zusätzliche Gründe für die Beendi-\ngung des zuerkannten Schutzes über das europäische Recht und im Abkom-\nmen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 hinaus eingeführt. Es \nentstehe der Eindruck, dass das Fehlen von gültigen bulgarischen Ausweispa-\npieren als ausdrücklicher Grund für die Beendigung des internationalen Schut-\nzes angegeben sei, was nicht stimme. Die Gründe für Beendigung des interna-\ntionalen Schutzes seien in Art. 17 Abs. 1 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes \nabschließend aufgeführt: \n65 \n66 \n\n \n \n28\n„Der zuerkannte internationale Schutz wird beendet, wenn: \n1. der Ausländer es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Herkunfts-\nstaates in Anspruch zu nehmen, weil die Umstände, die ihn vor Verfolgung \nfürchten ließen, weggefallen sind und die Veränderung der Umstände erheblich \nund nicht nur vorübergehend ist; \n2. der Ausländer freiwillig den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch \nnimmt; \n3. der Ausländer nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese wiederer-\nlangt hat oder eine neue Staatsangehörigkeit in einem anderen Staat erworben \nhat; \n4. der Ausländer die bulgarische Staatsangehörigkeit erworben hat; \n5. der Ausländer sich freiwillig in dem Staat niedergelassen hat, in dem er ver-\nfolgt worden ist; \n6. der Präsident dem Ausländer Asyl gewährt hat; \n7. der Ausländer eindeutig abgelehnt hat, als Person mit einem zuerkannten \ninternationalen Schutz in der Republik Bulgarien anerkannt zu werden; \n8. der Ausländer stirbt.“ \nDer genaue Text des Art. 42 Abs. 5 LAR laute: \n„In Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt worden \nist und der keinen Antrag auf Ausstellung neuer Ausweispapiere gem. Abs. 1 \nund 2 in den Fällen und innerhalb der Fristen gem. Art. 63a Abs. 2 des Gesetzes \nüber die bulgarischen Ausweispapiere gestellt hat, kann ein Verfahren zur Ab-\nerkennung oder Beendigung eines zuerkannten internationalen Schutzes ein-\ngeleitet werden, wenn der Ausländer keine Beweise dafür liefert, dass er seine \nPflicht aus objektiven Gründen nicht erfüllen konnte.“ \nSowohl bulgarische Staatsangehörige als auch Personen, denen der internati-\nonale Schutz zuerkannt worden ist, seien verpflichtet, abgelaufene Dokumente \njeweils unterschiedslos innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Neuausstel-\nlung des jeweiligen Dokuments zu stellen. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich \nvorgeschriebenen Pflicht zur Erneuerung von bereits abgelaufenen Ausweispa-\npieren von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der humanitäre \nStatus zuerkannt worden ist, sei nach Darstellung der SAR jetzt ein Grund da-\nfür, ein Verfahren zur Überprüfung des Sachverhalts in Bezug auf den Bedarf \nbzw. den Wunsch des Ausländers, den ihm zuerkannten Schutz weiter in An-\nspruch zu nehmen, einzuleiten. Die Bestimmung des Art. 44 der Richtlinie \n2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \nzu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-\nnationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) schreibe vor, dass die Mitgliedstaa-\nten sicherstellen sollen, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen \n\n \n \n29\nSchutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden könne, wenn neue Ele-\nmente oder Erkenntnisse zutage träten, die darauf hindeuteten, dass Gründe \nfür eine Überprüfung der Berechtigung ihres internationalen Schutzes bestün-\nden. Der neue Wortlaut des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes ermögliche es, im \nFalle eines eingeleiteten Verfahrens alle Tatsachen und Beweise angesichts \nder Überprüfung des bereits zuerkannten internationalen Schutzes zu analysie-\nren und zu erörtern. \nDie Bestimmung von Art. 42 Abs. 5 sieht also nach Darstellung der SAR keine \nautomatische Beendigung des internationalen Schutzes vor, sondern die Mög-\nlichkeit der Einleitung eines Verfahrens, in dem das Vorliegen oder Fehlen der \nVoraussetzungen für Beendigung des Schutzes gem. Art 17 Abs. 1 des Asyl- \nund Flüchtlingsgesetzes detailliert zu überprüfen sind. Nach Feststellung aller \nTatsachen und Umstände unter Einhaltung sämtlicher vorgesehenen Verfah-\nrensgarantien sei das Verfahren mit der Ausstellung eines begründeten Verwal-\ntungsaktes abzuschließen, der einer zweitinstanzlichen gerichtlichen Überprü-\nfung unterliege. \nAuf die Frage, ob der Schutzstatus wieder auflebt, wenn der Schutzberechtigte nach-\nweislich aus einem anderen Staat der Europäischen Union wieder nach Bulgarien zu-\nrückgeführt wird, hat das Auswärtige Amt ausgeführt: \nEin Wiederaufleben des Schutzstatus nach Aberkennung ist gesetzlich nicht \nvorgesehen. Sollte ein Ausländer, dessen Schutz in Bulgarien beendet worden \nist, wieder nach Bulgarien zurückkehren, so ist er berechtigt, erneut den Schutz \nzu beantragen. Angesichts dieses Antrags wird nach Auskunft der SAR unter \nEinhaltung jeglicher Verfahrensgarantien ein Verfahren eingeleitet, in dem es \nfestzustellen ist, ob diese Person das Recht auf Schutz hat. Sollte der Schutz-\nstatus zum Zeitpunkt der Rückkehr eines in Bulgarien Schutzberechtigten nicht \nerloschen, das bulgarische Identitätsdokument jedoch abgelaufen sein, so hat \nder Schutzberechtigte das Recht, eine Verlängerung des Dokuments zu bean-\ntragen. Ein verspäteter Antrag (mehr als 30 Tage nach Ende der Gültigkeit des \nDokuments) kann ein Bußgeld zur Folge haben. \nVorliegend bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Überprüfungsver-\nfahren in Bezug auf den Schutzstatus des Klägers eingeleitet wurde, noch dafür, dass \ndiesem der internationale Schutzstatus entzogen wurde oder ihm bei einer Rückkehr \nnach Bulgarien der Schutzstatus aufgrund eines solchen Verfahrens entzogen wird. \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, in der Zwischen-\nzeit nichts von einer bulgarischen Behörde zu seinem Schutzstatus gehört zu haben. \nIn den AIDA-Berichten (S. 82 des Berichts aus 2021 und S. 92 des Berichts aus 2022) \nwird jeweils die Frage „Is a personal interview of the asylum seeker in most cases \nconducted in practice in the cessation procedure?“ („Wird in den meisten Fällen in der \nPraxis eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Rahmen des Beendigungs-\nverfahrens durchgeführt?“) mit „ja“ beantwortet. \n67 \n68 \n\n \n \n30\nIm Übrigen sind auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch keine kon-\nkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Überprüfungsverfahren, das einer ge-\nrichtlichen Überprüfung über zwei Instanzen unterzogen werden kann, den sich aus \nArt. 4 GRCh genügenden Anforderungen nicht genügt (so auch NdsOVG, Urt. v. 7. De-\nzember 2021 - 10 LB 257/20, juris Rn. 72). Mit Art. 42 Abs. 5 LAR wurde kein zusätzli-\ncher, über die in Art. 17 Abs. 1 LAR geregelten Beendigungsgründe hinausgehender \nAberkennungs- oder Beendigungsgrund normiert, sondern nur ein weiterer Verfah-\nrenseinleitungsgrund. \nc) Greifbare Zweifel an der Rücknahmebereitschaft Bulgariens ergeben sich schließlich \nnicht aus den Auskünften des Bundespolizeipräsidiums an das Verwaltungsgericht \nMünster vom 24. März 2020 und 20. Mai 2020. In der Auskunft vom 24. März 2020 wird \nausgeführt, dass die Frist zur Anbietung abgelaufen sei, da Bulgarien bisher Ersuchen, \nbei denen sich die betroffenen Personen so lange in Deutschland aufhalten (Einreise \nnach Deutschland war im Jahr 2014), abgelehnt habe. In der Auskunft vom 20. Mai \n2020 heißt es: Gemäß Art. 7 Abs. 2 des betreffenden RÜA muss ein Übernahmeersu-\nchen innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der \nrechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person \ngestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei der \nzuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Kenntnis der Bundesrepublik \nist in der Regel das Datum, von dem ab Deutschland (hier das BAMF als deutsche \nBehörde) Kenntnis darüber hat, das die Person in Bulgarien schon über einen Schutz-\nstatus verfügt. Wann das BAMF dies an eine andere deutsche Behörde (hier die zu-\nständige Ausländerbehörde) weiterleitet, ist It. RÜA unerheblich. In diesem Fall ist aber \naus den beiden Schreiben aus Bulgarien nicht ersichtlich, wann es an welches Land \ngesendet wurde. Dem Bearbeiter war kein ähnlich gelagerter Fall bekannt. \nDas Verwaltungsgericht Münster hat die beiden Auskünfte im Urteil vom 27. August \n2020 (- 8 K 2237/15.A -, juris Rn. 40 f.) wie folgt gewertet: \nIn dem hier zu bewertenden Einzelfall ist nicht die Prognose gerechtfertigt, dass \nBulgarien ein Rückübernahmeersuchen ablehnt, wenn es jetzt noch gestellt \nwürde. Für eine zukünftige Ablehnung eines Rückübernahmeersuchens sind \nkeine hinreichenden Prognosetatsachen festzustellen. Zwar hat das Bundespo-\nlizeipräsidium mit seiner Auskunft vom 24. März 2020 angeführt, dass Bulgarien \nErsuchen bisher abgelehnt habe, bei denen sich Betroffene so lange wie die \nKläger zu 1. bis 4. im Bundesgebiet aufgehalten haben. Mit der Auskunft vom \n20. Mai 2020 hat das Polizeipräsidium diese nicht begründete Angabe zur bis-\nherigen Praxis Bulgariens aber relativiert. Konkrete Belege für aktuelle Einzel-\nfälle, in denen Bulgarien Rückübernahmeersuchen abgelehnt hatte, konnte das \n69 \n70 \n71 \n\n \n \n31\nBundespolizeipräsidium nicht bezeichnen (zu Frage 2 a). Ein ähnlich gelagerter \nFall soll nicht bekannt sein (zu Frage 2 d). Dass infolge Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des \ndeutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 1. Februar 2006 \n(BGBl. II Seite 259) eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Ableh-\nnung Bulgariens bestehen könnte (vgl. die Antworten des Präsidiums zu Frage \n2 b und c) reicht als Prognosetatsache nicht aus. \nDiesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Greifbare Anhalts-\npunkte dafür, dass die bulgarischen Behörden ihrer Verpflichtung zur Rücknahme des \nKlägers nicht nachkommen werden, begründen die Auskünfte des Bundespolizeipräsi-\ndiums nicht, weil sie erklärtermaßen (Auskunft vom 20. Mai 2020, Antwort zu Frage 2a \nund 2d) pauschal aus der bloßen Erinnerung des Sachbearbeiters heraus ohne statis-\ntische Grundlage und ohne Recherche der einschlägigen Fälle erteilt wurden und damit \nselbst für den - ohnehin auf die Gewährung von Amtshilfe beschränkten - Tätigkeitsbe-\nreich des Bundespolizeipräsidiums nicht erkennbar wird, dass diese Auskünfte über \neine verlässliche Grundlage verfügen. \nB. Auch die in Ziffer 2 Sätze 1 und 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aus-\nreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Bulgarien und die Befristung des \ngesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind recht-\nmäßig bzw. verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. \nI. Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Da-\nnach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \ndie Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend \nBulgarien. Der Asylantrag des Klägers ist, wie oben unter Buchstabe A ausgeführt, \ngemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG gewährt hat und dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. \n4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. \nAuf die Rücknahmebereitschaft Bulgariens und darauf, ob die Voraussetzungen des \nRückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 vorliegen, kommt es nicht an. Denn \ndie Abschiebungsandrohung ist gemäß § 35 AsylG anzudrohen, wenn der Asylantrag \ngemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist; weitere Voraussetzungen enthält § 35 \nAsylG nicht (vgl. BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 8. Juni 2022 - 1 C 24.21, juris). Insoweit \nunterscheidet sich die Rechtslage von der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, \nda hierfür Voraussetzung ist, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt wer-\n72 \n73 \n74 \n75 \n\n \n \n32\nden kann. Eine Abschiebungsandrohung ist allenfalls dann rechtswidrig, wenn fest-\nsteht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung \nnicht in Betracht kommen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, \njuris Rn. 52). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. \nDie Abschiebungsandrohung ist auch nicht mit Blick auf die dem Kläger gesetzte Aus-\nreisefrist, die nach den Festsetzungen im Bescheid vom 29. Oktober 2015 im Falle der \nKlageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens \nendet (Ziffer 2 des Bescheides), aufzuheben. Denn eine rechtswidrig unter Rückgriff \nauf § 38 Abs. 1 AsylG gesetzte 30-tägige Ausreisefrist nach unanfechtbarem Abschluss \ndes Asylverfahrens anstatt der im Fall der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist nach § 36 Abs. 1 AsylG, \nderen Ablauf nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 AsylG verhindert werden kann, ver-\nletzt den Ausländer nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 21). \nII. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt auch nicht daraus, dass in \ndem angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2015 die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 \nAsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2017, 1 C 10.17, juris Rn. 18 \nf.). Der Senat hat die Sache spruchreif zu machen, also darüber, ob die Voraussetzun-\ngen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, selbst zu entscheiden. Die Prüfung \nergibt, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgarien nicht bestehen, so dass sol-\nche der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen stehen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris Rn. 14). \nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach darf ein \nAusländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäi-\nschen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der \nrechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 \nEMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter Buch-\nstabe A Ziff. 3 Nr. 2 dargelegten Maßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 \n-, juris Rn. 11 ff.). Wie oben dargelegt droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bul-\ngarien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. \nAnhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. \n76 \n77 \n78 \n79 \n\n \n \n33\nIII. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. \nDie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 des Bescheides) begeg-\nnet im Ergebnis ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in Anwendung von § 11 \nAbs. 2 AufenthG verfügte Befristung, die notwendig das gesetzliche Einreise- und Auf-\nenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (i. d. F. des Gesetzes vom 27. Juli 2015, \nBGBl. I S. 1386) voraussetzt, ist bei einer Gesamtbetrachtung nach dem Inkrafttreten \nder Neufassung des § 11 AufenthG (Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der \nAusreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294) umzudeuten (§ 47 VwVfG) in \neine behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots \n(BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 32). Gegen die Dauer der \nBefristung hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. \nC. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \n80 \n81 \n82 \n83 \n\n \n \n34\nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \n \n \n\n \n \n35\nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \n \n \n \n \n \n \n \n \n gez.: \nMunzinger \n \n \n RinOVG Döpelheuer ist wegen \n \n Helmert \n Krankheit verhindert, ihre Un- \n \n \n \n \n terschrift beizufügen. \n \n \n \n \n \n gez.: \n \n \n \n \n Munzinger \n \n \n \n\n \n \n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-07/5-a-153-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":27},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-07/5-a-153-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486878","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.685019+00:00"}}