{"status":"available","doknr":"OLD486877","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-07","aktenzeichen":"6 A 300/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 300/21.A \n \n1 K 551/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 7. September 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. April 2021 - 1 K 551/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Sein Vorbingen, auf dessen \nPrüfung der Senat nach § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG beschränkt ist, ergibt \nnicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 oder 6) gegeben sind. \n1. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- \noder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und \nKlärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A \n-, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG \nNRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Eine Frage, die dem \nangefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur \nZulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in \neinem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 \n- 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; SächsOVG, Beschl. v. \n3. Januar 2022 - 6 A 1109/19.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). \nGemessen daran rechtfertigen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht die \nZulassung der Grundsatzberufung. Sämtliche Fragen beziehen sich ausweislich der \nAntragsbegründung unter Ziffer II. Nr. 1 und 2 auf das Bestehen internen Schutzes i. \nS. von § 3e AsylG - entweder allgemein (Fragen 1 und 2) oder verbunden mit der \nMöglichkeit, die erforderliche medizinische Behandlung zu erhalten (Fragen 3 und 4). \nDa die Beklagte im angefochtenen Bescheid, auf dessen Gründe im angegriffenen \nUrteil vollumfänglich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, die Durchführung eines \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nweiteren Asylverfahrens mangels Wiederaufgreifensgründen i. S. von § 51 Abs. 1 bis \n3 VwVfG und den Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als \nunzulässig abgelehnt hat, waren Fragen im Zusammenhang mit internem Schutz \nweder für die Beklagte noch für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich. Etwas \nanderes ergibt sich nicht deshalb, weil der Kläger meint, die Wiederaufgreifensgründe \neiner Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und neuer Beweismittel i. S. \nvon § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG seien „fälschlicherweise“ verneint worden. Hierbei handelt \nes sich um einen Einwand gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem \ndie Zulassung der Berufung im Asylprozess nicht erstritten werden kann, weil der \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen \nEntscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im abschließenden Katalog des § 78 \nAbs. 3 AsylG nicht enthalten ist. \nAuch dann, wenn die 3. Teilfrage der Frage 3 („Ist bei psychischen Erkrankungen, \ninsbesondere bei posttraumatischen Belastungsstörungen erheblich, wann diese \nerstmalig auftraten?“) und die 4. Frage („Kann von der Tatsache, dass eine psychische \nErkrankung [PTBS] erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt und \ndiagnostiziert wurde, darauf geschlossen werden, dass diese Erkrankungen im \nHeimatland nicht auftreten?“) - losgelöst von dem Bestehen einer inländischen \nFluchtalternative - im Hinblick auf die Prüfung eines Abschiebungsverbots i. S. von § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verstanden werden, vermögen sie die Zulassung der \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen. Die aufgeworfene \nTeilfrage lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht fallübergreifend beantworten. Denn bei \nder Prüfung, ob die dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung in den Heimatstaat \ndrohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, weil sich sein Gesundheitszustand \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, ist es von den \nUmständen des jeweiligen Falles abhängig, ob der Zeitpunkt des erstmaligen \nAuftretens von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Rolle \nspielt. Das ergibt sich schon daraus, dass ein früheres Auftreten mit bereits \nlanganhaltendem Leidenszustand Bedeutung für die Schwere des Erkrankungsgrads \nhaben kann. Die 4. Frage könnte sich allenfalls dann entscheidungserheblich stellen, \nwenn das Verwaltungsgericht die in ihr bezeichnete Schlussfolgerung gezogen hätte. \nDas ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus der Angabe des \nKlägers, dass seine Erkrankungen erstmalig in Deutschland auftraten, alternativ \n„(ge)folgert, dass er jedenfalls in seinem Heimatland diesbezüglich keiner Behandlung \nbedurfte oder seine Erkrankung dort nicht auftritt“. Auch in der Folge hat es sich nicht \nauf die zweite Alternative festgelegt, sondern unter anderem wegen der weiteren \n4 \n\n4 \n \nAngabe des Klägers, in Deutschland eine Ausbildung als Mechatroniker begonnen zu \nhaben \n(richtig: \nnach \nerfolgreichem \nAbschluss \ndes \nseinerzeit \nnoch \nnicht \nabgeschlossenen \nBerufsschuljahrs \neine \nsolche \nAusbildung \nanzustreben), \nangenommen, dass die Erkrankung von niedriger Intensität und im Heimatland, „falls \nsie dort überhaupt auftreten sollte“, zumutbar behandelt werden könne. \n2. Auch die vom Kläger erhobenen Begründungsrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. \nm. § 138 Nr. 6 VwGO) greifen nicht durch. \nAls nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nNr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann anzusehen, wenn sie so mangelhaft \nbegründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die \ndem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu \nunterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre \ninhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu \nermöglichen, nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris \nRn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 - 1 A 1266/19.A -, juris Rn. 11). Das ist \ndann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben \nsind oder die vorhandene Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass \nsie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung \nmaßgebend gewesen sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe \nVerfahrensfehler liegt mit anderen Worten nur vor, wenn die Entscheidungsgründe \nrational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart \nunbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Lediglich unklare, unrichtige, \nunvollständige oder oberflächliche Entscheidungsgründe reichen insofern nicht (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris Rn 38; SächsOVG, Beschl. v. 12. \nMärz 2021 a. a. O.). \na) Bei Anwendung dieses Maßstabs leidet das angefochtene Urteil nicht an einem \nBegründungsmangel, soweit das Verwaltungsgericht sich durch seine Bezugnahme \ngemäß § 77 Abs. 2 VwGO die Gründe des angegriffenen Bescheids vollumfänglich zu \neigen macht, aus denen die Beklagte die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens verneint und deshalb Ansprüche auf die Zuerkennung der Flüchtlings-\neigenschaft und subsidiären Schutzes nicht erneut geprüft hat. Weshalb die \nausführliche Begründung unter Nummer 1 des Bescheids inhaltsleer oder verworren \nsein soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht aufgrund \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nseines Hinweises, dass er im Asylfolgeverfahren nur informatorisch und im gemeinsam \nmit seiner Mutter geführten Asylerstverfahren nicht gesondert angehört worden ist. \nb) Auch der weitere Einwand des Klägers, die Begründung des Verwaltungsgerichts, \nweshalb für ihn kein Abschiebungsverbot festgestellt werden könne, sei völlig \nungenügend, verhilft der Begründungsrüge nicht zum Erfolg. Im Kern macht der Kläger \ngeltend, sowohl die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, aus dem erstmaligen \nAuftreten der Erkrankungen des Klägers in Deutschland ergebe sich, „dass er \njedenfalls in seinem Heimatland keiner Behandlung bedurfte oder seine Erkrankung \ndort nicht auftritt“, als auch die Erwägung, dass der Beginn oder der beabsichtigte \nBeginn einer Ausbildung zum Mechatroniker für eine geringere Intensität der \nErkrankung spreche, beruhten weder auf gerichtsbekannten Tatsachen noch auf \nmedizinischer Fachkenntnis des Gerichts. Damit ist ein Begründungsmangel i. S. des \n§ 136 Nr. 6 VwGO nicht dargetan. Denn beide Erwägungen unterrichten die Beteiligten \nüber den Inhalt der gerichtlichen Überzeugung. Sie würden eine obergerichtliche \nÜberprüfung \nermöglichen, \nsofern \ndas \nVerwaltungsgericht \nentsprechende \nBeweisanträge unter Berufung auf einen der beiden Gründe abgelehnt hätte, was indes \nnicht der Fall ist. \nc) Ein Begründungsmangel i. S. des § 136 Nr. 6 VwGO ist ferner nicht deshalb \nanzunehmen, weil das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Beklagte im \nangegriffenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass der Kläger erforderliche \nMedikamente oder ein Substitut in seinem Heimatland erhalten könne. Daran ändert \nnichts, \ndass \ndie \nBeklagte \nauch \nauf \ndie \nallgemeinen \nProbleme \ndes \nGesundheitsversorgungssystems in der Russischen Föderation eingegangen ist. \nSofern der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass ein bestimmtes von ihm \nbenötigtes Medikament oder ein Substitut in seinem Heimatland nicht erhältlich oder \nnicht finanzierbar sei, hätte es ihm oblegen, einen entsprechenden Beweisantrag zu \nstellen. Die Begründungsrüge dient nicht dazu, das Unterlassen eines Beteiligten, sich \nrechtliches Gehör zu verschaffen, zu kompensieren. \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt eines \nGehörverstoßes zuzulassen. \na) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör nicht deshalb verletzt, weil es den \nAntrag \ndes \nKlägers \nabgelehnt \nhat, \ndurch \nEinholung \neines \nSachverständigengutachtens, Beweis über die Tatsache zu erheben, dass der Kläger \nan im Einzelnen genannten psychischen Erkrankungen leidet „und hierfür \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nengmaschige Traumapsychotherapie benötigt sowie medikamentöse Behandlung mit \nEscitaloprame-Neurax \nund \nes \nbei \nWegfall \noder \nUnterbrechung \nder \nTraumapsychotherapie und Medikation zu einer wesentlichen Verschlimmerung der \nSymptomatik, Destabilisierung und Krise des Klägers kommt“. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO \ngebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, \nwelche \nnach \nder \nmateriellen \nRechtsauffassung \ndes \nTatsachengerichts \nentscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher \nAnträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze \nfindet (BVerfG, Beschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. \nDezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - \n1 B 65.19 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 21. März 2022 - 6 A 191/20.A -, juris \nRn. 7). \nSo verhält es sich hier nicht. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob das \nVerwaltungsgericht den Beweisantrag vollumfänglich mit der Begründung ablehnen \ndurfte, dass über die Erkrankung des Klägers bereits hinreichende ärztliche Atteste \nvorliegen, so dass ein Sachverständigengutachten keinen neuen Erkenntnisgewinn \nbringen würde. Selbst die irrige Annahme des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen des \nin der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ablehnungsgrundes rechtfertigt eine \nBerufungszulassung nicht stets, sondern nur dann, wenn auch keine anderen \nBeweisablehnungsgründe vorlagen, aus denen das Verwaltungsgericht den \nBeweisantrag ohne Verstoß gegen das Prozessrecht verfahrensfehlerfrei hätte \nablehnen können, und dies offensichtlich auf der Hand liegt. Nach der \nverfahrensökonomischen Zielsetzung, die für die Revision in § 144 Abs. 4 VwGO zum \nAusdruck kommt und für das Berufungszulassungsverfahren entsprechend gilt, soll ein \nVerfahren nämlich nicht um eines Fehlers Willen fortgeführt werden, wenn sich der \nVerstoß auf einzelne Feststellungen (oder deren Unterlassung) oder rechtliche \nGesichtspunkte bezieht, die sich unter keinen Umständen für die Entscheidung als \nerheblich erweisen. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung anderer Gründe als \nderjenigen des Verwaltungsgerichts ist freilich begrenzt durch den Sinn und Zweck des \nder Berufung vorgeschalteten Zulassungsverfahrens. Sie entfällt daher, wenn der \nZugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise dadurch \neingeschränkt würde, dass das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende \nGründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand \nliegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten \n12 \n13 \n\n7 \n \nZweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden \nPrüfungsumfang hinausgeht (vgl. zu allem OVG NRW, Beschl. v. - 19 A 2706/18 -, juris \nRn. 25 ff. unter Berufung auf BVerfG, Beschl. v. 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, \nRn. 40 und BVerwG, Urt. v. 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, juris, Rn. 21; SächsOVG, \nBeschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 14). \nEin solcher ohne Weiteres auf der Hand liegender Ablehnungsgrund ergibt sich \nvorliegend bereits daraus, dass die Beweisfrage, soweit das Verwaltungsgericht nicht \nschon auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens vom 13. Januar 2021 festgestellt \nhat, dass der Kläger an den dort nach ICD bezeichneten Erkrankungen leidet, aus \nseiner maßgeblichen Sicht nicht entscheidungserheblich war. Denn sie zielte insoweit \nauf die wesentliche Verschlimmerung der Krankheit bei Wegfall oder Unterbrechung \nder erforderlichen Behandlung in der Russischen Föderation. Das Verwaltungsgericht \nist aber nicht davon ausgegangen, dass sich die Krankheit trotz Wegfalls oder \nUnterbrechung einer erforderlichen Behandlung nicht verschlimmern würde, sondern \nes hat angenommen, dass der Kläger die erforderliche Behandlung für den Fall, dass \ner im Heimatland behandlungsbedürftig ist, auch erhalten werde (vgl. oben Nummer 2 \nBuchst. c). \nb) \nSchließlich \nbegründet \nes \nkeinen \nGehörsverstoß \nin \nGestalt \neiner \nÜberraschungsentscheidung, wenn das Verwaltungsgericht im Anschluss an die \nBeklagte im angegriffenen Bescheid ein Abschiebungsverbot verneint und dabei die \nIntensität der Erkrankungen des Klägers und die Zugänglichkeit einer etwa \nerforderlichen Behandlung in seinem Heimatland anders als dieser würdigt. Ein \nGehörsverstoß liegt nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt \nanders beurteilt, als dies der Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 \nBvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Würdigt das Verwaltungsgericht Tatsachen in einer \nWeise oder zieht es hieraus rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht den subjektiven \nErwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, \nso liegt insbesondere auch keine Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, Beschl. \nv. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2022 \n- 6 A 840/20.A -, juris Rn. 6). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \n14 \n15 \n16 \n17 \n \n\n8 \n \n18 \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-07/6-a-300-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-07/6-a-300-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486877","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.650244+00:00"}}