{"status":"available","doknr":"OLD486876","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-09","aktenzeichen":"6 B 156/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 156/22 \n \n3 L 80/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAnordnung einer Maulkorb- und Anleinpflicht; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 9. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 12. April 2022 - 3 L 80/22 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 3 K 383/22 \nerhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2021 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 8. Februar \n2022 zu Unrecht abgelehnt hat. Mit diesem Bescheid ordnet die Antragsgegnerin nach \neinem Beißvorfall vom 13. August 2021 gegenüber der Antragstellerin als \nHundehalterin sofort vollziehbar an, dass ihre Hündin „N....“ ab sofort bis zum \nAbschluss des Verfahrens zur Prüfung der Gefährlichkeit im Einzelfall außerhalb \numfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von \nMehrfamilienhäusern anzuleinen (Nr. 1) und ihr dort ein ordnungsgemäß angelegter, \nartgerechter, intakter und das Beißen verhindernder Maulkorb anzubringen ist (Nr. 2). \nDie Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung den Beschluss zwar \nausdrücklich „in vollem Umfang zur Überprüfung“ gestellt. Der Sache nach wendet sich \nihre Begründung jedoch ausschließlich gegen den vom Verwaltungsgericht als \nrechtmäßig erachteten Maulkorbzwang, weswegen die Prüfung des Senats im \nBeschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf beschränkt bleibt. \nDazu trägt die Antragstellerin zusammengefasst vor, entgegen den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts begründe das Verhalten der Hündin anlässlich des Vorfalls vom \n13. August 2021 keine negative Gefahrenprognose. Im Einzelfall gelte ein Hund nach \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 GefHundG als aggressiv, der einen Menschen oder ein Tier \ngeschädigt habe, ohne dazu provoziert worden zu sein. Provozierende Umweltreize \nseien nach Nr. 1 VwV GefHunde solche, die sich gegen das Leben, die Gesundheit \nund somit gegen die körperliche Unversehrtheit des Hundes richteten und für diesen \neine verhaltenswissenschaftlich nachvollziehbare Belastung des Nervensystems \ndarstellten oder sich nicht unmittelbar gegen den Hund richteten, bei diesem aber ein \nAggressionsverhalten hervorriefen, weil der Hund mit diesen Reizen eine Bedrohung \nfür sich oder für eine von ihm zu schützende Ressource (zum Beispiel Sozialpartner, \nBeute) verbinde. Danach sei der Biss ihrer Hündin in das Knie des Postboten ganz \neinfach mit einem artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhalten zu erklären. Zwar \nsei die Paketübergabe ein alltäglicher Geschehensablauf. Der Paketbote habe jedoch \nnicht nur die übliche kurze Zeit an der Wohnungstür verweilt. Trotz bereits erfolgter \nPaketübergabe an ihren Ehemann und dessen mehrmaligen Aufforderungen an den \nPaketboten, sich zu entfernen, sei dieser im Treppenaufgang unmittelbar vor der \nWohnungstür stehengeblieben und habe sich der bellenden Hündin bewusst genähert. \nHinzu komme, dass ihr Ehemann die Hündin, nachdem diese durch einen Spalt der \nWohnungstür nach außen gelangt sei, vor den Augen des Postboten mit seinem \nrechten Bein und rechten Arm habe fixieren müssen, um „einen Zusammenstoß \nzwischen der Hündin und dem Geschädigten“ zu unterbinden. Auch durch die \nGebärden der Hündin hätte dem Postboten bewusst sein müssen, dass sie ein \n„ausgeprägtes Revierverhalten“ zeige und ihr Revier verteidige. Er habe die Hündin \nmindestens \nfahrlässig \nprovoziert. \nEntgegen \nden \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig, weil die \nAntragsgegnerin ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Der Beißvorfall habe \nsich im Hausflur eines Mehrfamilienhauses und nicht im Freien ereignet. Im Freien, \nworauf sich die Maulkorbauflage im Wesentlichen beziehe, habe sich bislang kein \nBeißvorfall mit ihrer Hündin ereignet. Im Freien könne einer von der Hündin \nmöglicherweise ausgehenden Gefahr mit einer Hundeleine begegnet werden. Der \nVorfall gebe nichts dafür her, dass sich die Hündin in angeleintem Zustand losreißen \nund andere Menschen oder Tiere angreifen würde. Werde die Eingriffsbefugnis auf \neinen bloßen Gefahrenverdacht gestützt, sei das Auswahlermessen auf bloße \nSicherungsmaßnahmen beschränkt. Im Übrigen käme als milderes Mittel ein \nsogenannter Halti in Betracht. Das regelmäßige Anlegen eines Maulkorbs würde das \nVertrauensverhältnis zwischen ihr und der Hündin beeinträchtigen und zu einer \nWesensveränderung der Hündin führen. Soweit das Verwaltungsgericht mit der \nAntragsgegnerin die Verwendung eines Halties unter Berufung auf Nr. 6.1.1 Buchst. a \nVwV GefHunde nicht genügen lasse, wonach diese nicht geeignet sein sollen, vor \n\n4 \n \nVerletzungen und Beschädigungen zu schützen und das Beißen sicher zu verhindern, \nüberzeuge dies nicht. \nDas Vorbringen der Antragstellerin verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. \nNach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts findet der angeordnete \nMaulkorbzwang in der polizeilichen Generalklausel (§ 12 SächsPBG) seine \nRechtsgrundlage, wonach die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Das Gesetz zum Schutze der \nBevölkerung vor gefährlichen Hunden trifft für Halter von nur potentiell im Einzelfall \ngefährlichen Hunden, deren Gefährlichkeit nicht festgestellt ist (§ 1 Abs. 3, 4 \nGefHundG) keine Regelung, sodass insoweit auf das allgemeine Polizeirecht \nzurückgegriffen werden kann. Die Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und \nOrdnung in der Stadt Leipzig vom 26. Februar 2020 (Leipziger Amtsblatt Nr. 11 vom 6. \nJuni 2020 - Polizeiverordnung) enthält auch keine abschließenden Regelungen. So \nbesteht insbesondere nach § 20 Abs. 4 Polizeiverordnung eine Maulkorbpflicht nur \ninnerhalb größerer Menschenansammlungen. Im Übrigen besteht eine grundsätzliche \nLeinenpflicht auf öffentlichen Straßen Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen \nErholungsanlagen vor, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind (§ 20 \nAbs. 2 Polizeiverordnung). Tiere sind nach § 20 Abs. 1 Polizeiverordnung so zu halten \nund zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder erheblich belästigt wird. \nDer einmalige Beißvorfall rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt hat - jedenfalls die Annahme, dass von der Hündin eine Gefahr ausgehen \nkann (Gefahrverdacht). Zwar setzt polizeiliches Einschreiten auf Grundlage der \nGeneralklausel (§ 12 Abs. 1 SächsPBG) grundsätzlich eine konkrete Gefahr voraus. \nDas ist nach § 3 SächsPBG, § 4 Nr. 3 Buchst. a SächsPVDG eine Sachlage, bei der \nim Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein \nSchaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. In Fällen des \nGefahrverdachts, in der aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer \nGefahr möglich, jedoch nicht hinreichend sicher ist, können auf Grundlage des \nPolizeirechts aber nach ganz überwiegender Auffassung Gefahrerforschungs- und \nvorläufige Sicherungsmaßnahmen getroffen werden (SächsOVG, Beschl. v. 24. Mai \n2018 - 3 B 127/18 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 22. November 2016 - 5 B 629/16 \n-, juris Rn. 6; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage \n2021, Buchst. D Rn. 114 f.; zum Seuchenrecht: BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1971 - \n1 C 60.67 -, NJW 1972, 458, 459 f.). Im vorliegenden Fall begründet der Beißvorfall \n4 \n5 \n6 \n\n5 \n \njedenfalls den Verdacht, dass die Hündin im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, \nSatz 2 GefHundG gefährlich ist. \nDer Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach zu befürchten ist, \ndass es sich bei der in Rede stehenden Beißattacke nicht um einen einmaligen Vorfall \nhandelt, der ganz besonderen Umständen geschuldet war. Es bestehe die Möglichkeit, \nso das Verwaltungsgericht, dass sich ein vergleichbarer Geschehensablauf aufgrund \ndes Wesens der Hündin jederzeit nochmals ereignen könnte. Hierfür spricht nach \nAuffassung des Senats nicht nur das Zubeißen der Hündin am 13. August 2021, \nsondern auch das vorangegangene Verhalten der Hündin, selbst wenn man die \nSchilderung der Antragstellerin zugrunde legt. Dabei ist zunächst in den Blick zu \nnehmen, dass die Hündin bei einem alltäglichen Vorgang aggressiv geworden ist, \nnämlich einer Paketanlieferung und den damit einhergehenden Geräuschen, sie \nbellend durch den Türspalt gedrungen ist und sodann vom Ehemann der \nAntragstellerin mit seinem rechten Bein und seinem rechten Arm „mit Nachdruck“ fixiert \nwerden musste, damit sie den Paketboten nicht angreifen konnte. Auch dass sich die \nHündin gleichwohl aus der Fixierung löste und dann zubeißen konnte, lässt den \nRückschluss zu, dass sie möglicherweise leicht reizbar ist und über ein erhöhtes \nAggressionspotential verfügt. \nDer Senat sieht nach Aktenlage keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die \nHündin vom Paketboten vor dem Beißvorfall im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 GefHundG \nprovoziert wurde. Dabei kann hier dahinstehen, ob sich der Postbote - wie von der \nAntragstellerin geschildert - der bellenden Hündin tatsächlich nach der Paketübergabe \ngenähert hat, obwohl er von ihrem Ehemann eindringlich aufgefordert worden sein soll, \nsich von der Hündin zu entfernen, oder ob sich der Postbote aufforderungsgemäß und \nohne jede Provokation sogleich entfernt hat, auch weil die Hündin erneut zubeißen \nhabe wollen, wie dieser angegeben hat. Denn jedenfalls lässt sich auch der \nSchilderung der Antragstellerin nicht entnehmen, dass sich der Postbote der Hündin in \neiner Art und Weise genähert hatte, bei der auch bei einem nicht-gefährlichen Hund \nmit einer Beißattacke hätte gerechnet werden müssen. Dass sich der Paketbote der \nHündin trotz deren Fixierung und der Aufforderung des Ehemanns der Antragstellerin, \nsich zu entfernen, weiter genähert und eine Hand ausgestreckt hat, weil er die Hündin \nstreicheln wollte, wie die Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung mutmaßt, \nwürde keine andere Einschätzung rechtfertigen. Zwar ist der Antragstellerin \nzuzugeben, dass Hunde ein mehr oder weniger stark ausgeprägtes Revierverhalten \nzeigen und ihr Revier dementsprechend verteidigen. Dennoch würde ein anderer Hund \n7 \n8 \n\n6 \n \nin dieser Situation, zumal wenn er von einer Person „mit Nachdruck“ fixiert wird, sich \nnicht losreißen und gleich zubeißen. Den von der Antragstellerin vorgetragenen \nGeschehensablauf unterstellt, mag es vom Paketboten unvernünftig gewesen sein, \nsich der Hündin weiter zu nähern. Das ändert freilich nichts daran, dass künftig eine \nGefahr von der Hündin weiter ausgehen kann. Denn die durch einen Hund \nverursachten Verletzungen sind dem Halter sicherheitsrechtlich grundsätzlich auch \ndann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen \n(BayVGH, Beschl. v. 31. Juli 2014 - 10 ZB 14.688 -, juris Rn. 7). Von Dritten kann ein \nhundegerechtes Verhalten nicht ohne Weiteres erwartet werden (BayVGH, Beschl. v. \n31. Juli 2014 a. a. O.). Aus diesem Grund kann sich der Hundehalter auch nicht ohne \nWeiteres darauf berufen, die gezeigte Aggression des Hundes sei auf ein bloßes \nhundetypisches \noder \nartgerechtes \nVerhalten \nzurückzuführen \n(Jagdtrieb, \nRevierverhalten, Spieltrieb). Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn sich der Paketbote \naggressiv dem Hund genähert und diesen provoziert hätte (vgl. Nummer 1.1 VwV \nGefHunde). \nDie vorläufige und befristete Anordnung des Maulkorbzwangs ist entgegen der \nBeschwerde auch verhältnismäßig. Sie ist zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit \nvon Menschen sowie zum Schutz anderer Tiere angezeigt, weil nach dem oben \nGesagten jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Hündin der Antragstellerin als im \nEinzelfall gefährlicher Hund einzustufen sein wird (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 \nGefHundG). Der Maulkorbzwang ist geeignet, Gefahren für die Gesundheit anderer \nMenschen und Tiere abzuwenden. Denn der Maulkorb ist speziell dazu konstruiert, \nsolche Gefahren abzuwenden. Der Maulkorbzwang ist auch erforderlich. Dass es in \nden vergangenen zehn Jahren im Freien keinerlei Vorkommnisse gegeben hat, wie die \nAntragstellerin vorträgt, führt nicht zu seiner teilweisen Unverhältnismäßigkeit. Wie \nschon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dem in Rede stehenden \nGefahrverdacht allein durch die gleichzeitig angeordnete Anleinpflicht - die im Übrigen \nnach § 20 Abs. 2 Polizeiverordnung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ohnehin mit \nAusnahme der Freilaufflächen gilt - nicht wirksam begegnet werden. Durch das \nAnleinen wird nur der Bewegungsradius der Hündin verkleinert, ein erneutes Zubeißen \nlässt sich damit freilich nicht derart sicher verhindern, wie mit einem Maulkorb. Auch \nlässt die Antragstellerin außer Betracht, dass in Bereichen „außerhalb entsprechend \nsicher umfriedeter Grundstücke, sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von \nMehrfamilienhäusern“ und abseits von Menschenansammlungen, bei denen nach § 20 \nAbs. 4 PolV ohnehin Maulkorbzwang gilt, räumlich beengte Situationen denkbar sind, \nin denen ein Zubeißen mittels Leinenzwang auch bei kleinstem Bewegungsradius \n9 \n\n7 \n \nkaum unterbunden werden kann. Hier kommt hinzu, dass es der Hündin beim \nBeißvorfall gelungen ist, sich aus der „mit Nachdruck“ erfolgten Fixierung durch den \nEhemann der Antragstellerin zu lösen. Dies lässt erwarten, dass die Hündin über ein \nüberdurchschnittliches Aggressionspotential verfügt, und sie daher in solchen \nSituationen auch angeleint schwer beherrschbar ist. Die Maulkorbpflicht ist auch \nangemessen. Insbesondere geht der Senat im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes davon aus, dass die in Nr. 6.1.1 VwV GefHunde getroffene Regelung, \nwonach so genannte „Halties“ und so genannte „Kopfführer“ bei korrekter Befestigung \ndas Beißen nicht sicher verhindern, auf einer sachkundigen fachlichen Einschätzung \nberuhen. Dass „Haltis“ weniger geeignet sind, wird schließlich auch durch die von der \nAntragstellerin in Bezug genommene Entscheidung (VG Augsburg, Beschl. v. 21. \nJanuar 2008 - Au 5 S 08.36 -, juris Rn. 31) bestätigt. \nOhne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich auf ihren finanziellen und \nzeitlichen Aufwand sowie auf die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der \nHündin, die mit der Durchsetzung des Maulkorbzwangs verbundenen sind. In der \nAbwägung der betroffenen Rechtsgüter ist dem Schutz der Gesundheit anderer \nMenschen vorläufig Vorrang einzuräumen. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht \nauch darin zuzustimmen, dass die Antragstellerin durch die Maulkorbauflage schon \ndeswegen nicht unangemessen belastet wird, da diese nur bis zum Abschluss des \nVerfahrens zur Prüfung der Gefährlichkeit der Hündin gilt. Sollte der Beißvorfall \ntatsächlich nur artgerechtem Verhalten geschuldet oder der Beißvorfall ein \nAusnahmefall gewesen sein, wie die Antragstellerin meint, kann dies ein zeitnah \ndurchzuführender Wesenstest ergeben. \nDa bereits der Gefahrverdacht hier die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt, \nkann offenbleiben, ob aufgrund der Umstände im Einzelfall bereits eine konkrete \nGefahr vorliegt, weil die Hündin sich bereits durch ihren Angriff trotz Festhaltens durch \nden Ehemann als im Einzelfall gefährliche (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GefHG) \nerwiesen hat. Die Wahrscheinlichkeitsschwelle der Gefahrprognose ist niedrig \nanzusetzen, wenn - wie hier - Gesundheitsschäden drohen (vgl. zur Abhängigkeit des \nerforderlichen Grads der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Rang des \nRechtsgutes, in das eingegriffen werden soll: BVerwG, Urt. v. 28. März 2012 - 6 C \n12.11 -, juris Rn. 27; Urt. v. 31. Mai 2012 - 3 A 1.11 -, juris Rn. 31; Urt. v. 2. Juli 1991 - \n1 C.90 -, juris Rn. 16). Im Falle der Bejahung einer konkreten Gefahr ergäbe sich die \nAnlein- und Maulkorbpflicht unmittelbar aus § 6 Abs. 1 GefHundG. \n10 \n11 \n\n8 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, \n§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 1.7.2, 35.2 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: \nSächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-09/6-b-156-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-09/6-b-156-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486876","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.621616+00:00"}}