{"status":"available","doknr":"OLD486875","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-09","aktenzeichen":"3 A 293/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 293/22 \n \n6 K 2263/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFortsetzungsfeststellungsklage \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 9. September 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 1. Februar 2022 - 6 K 2263/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte Zulas-\nsungsgrund eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. \nDie Klägerin wendet sich dagegen, dass die mündliche Verhandlung ihres Klagever-\nfahrens unter der Verpflichtung zur Erfüllung einer „Maskenpflicht“ durchgeführt wurde. \nDer Verpflichtung lag eine „Sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden gemäß \n§ 176 GVG“ zugrunde. Diese enthielt u. a. die Regelung, dass die Verfahrensbeteiligten \nund ihre Bevollmächtigten den Sitzungssaal nur „mit einer den Mund und die Nase \nbedeckenden medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-\nMaske oder vergleichbarer Atemschutzmaske“ betreten durften. \nZur Begründung ihres Zulassungsbegehrens macht sie geltend, dass ihr Bevollmäch-\ntigter gehindert worden sei, ohne Maske den Sitzungssaal zu betreten. Sie vertritt die \nAuffassung, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung gegen § 176 Abs. 2 GVG ver-\nstoße. Mit dieser „Anordnung‘‘ werde diese Norm nicht nur missachtet, „sondern sogar \nrechtskundige Personen gezwungen, diese Norm wider besseres Wissen zu verlet-\nzen“. Die Befugnis zum Erlass sitzungspolizeilicher Maßnahmen stehe nur einem „Vor-\nsitzenden Richter“ zu, nicht hingegen dem die Verhandlung führenden Proberichter. \nDes Weiteren stelle die Anordnung „einen Affront gegen die Bundesaußenministerin \nAnnalena Baerbock dar, …, die auf den besonderen Stellenwert hingewiesen“ habe, \n„den die ’Fressefreiheit’ in Deutschland“ genieße. Die Nichtteilnahme ihres Bevoll-\n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nmächtigten an der mündlichen Verhandlung sei kausal für die angefochtene Entschei-\ndung gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Gericht aufgrund seines Vor-\ntrags in der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. \nDer von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO liegt nicht vor. \nEin Verfahrensmangel im vorgenannten Sinn ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die \nden Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu \ndem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft. Nicht \nzum Verfahrensrecht in diesem Sinn gehören demnach die Regeln und Grundsätze, \ndie nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterli-\nchen Rechtsfindung bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 2. November \n1995 - 9 B 710/94 -, juris Rn. 5). Ein Verfahrensmangel ist nur hinreichend bezeichnet, \nwenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner \nrechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (OVG NRW, Beschl. v. 14. März \n2022 - 1 A 1772/19 -, juris Rn. 20). \nGemäß § 176 Abs. 1 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung \ndem Vorsitzenden. Ist - wie hier durch Beschluss vom 13. Januar 2021 - das Verfahren \ngemäß § 6 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden, handelt \ndieser selbständig an Stelle der Kammer und vereinigt in seiner Person alle Befug-\nnisse, die das Verfahrensrecht der Kammer, dem Vorsitzenden und dem Berichterstat-\nter zuweist (vgl. Schoch/Schneider/Clausing, VwGO, Stand: Februar 2022, § 6 Rn. 62 \nff.). Hiervon ausgehend war der Einzelrichter befugt, als „Vorsitzender“ die in Rede \nstehende sitzungspolizeiliche Anordnung zu erlassen. \nDie Anordnung, in der mündlichen Verhandlung eine medizinische oder eine FFP2-\nMaske zu tragen ist auch materiell rechtmäßig. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung i. \nS. v. § 176 Abs. 1 GVG gehört es auch, in Ansehung der Corona-Pandemie mögliche \nInfektionen der Verfahrensbeteiligten zu verhindern (BayObLG, Beschl. v. 9. August \n2021 - 202 ObOWi 860/21 -, juris Rn. 9). Die Anordnung, während der mündlichen \nVerhandlung eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen, beruhte auf vernünftigen \nGründen des Allgemeinwohls, da nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts \ndas Tragen einer solchen Gesichtsbedeckung geeignet ist, das Infektionsrisiko im Hin-\nblick auf eine Coronainfektion zu verringern (BVerfG, Beschl. v. 28. September 2020 - \n1 BvR 1948/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.). \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nDie sitzungspolizeiliche Anordnung einer Maskenpflicht verstößt auch nicht gegen das \nVerhüllungsverbot aus § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG. Durch die sitzungspolizeiliche Anord-\nnung auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG soll die Ordnung in der Sitzung gewähr-\nleistet werden, wozu auch ein wirksamer Pandemieschutz der Beteiligten zu zählen ist. \nDiese Befugnis soll durch die Regelung in § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht eingeschränkt \nwerden. Mit dem Verhüllungsverbot hat der Gesetzgeber vielmehr das Ziel verfolgt, \nden Vorsitzenden zu entlasten, der nicht mehr gezwungen ist, im Interesse der Sach-\naufklärung ein Verhüllungsverbot auszusprechen und im Einzelfall zu begründen. Zu-\ndem ergibt sich aus § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG, dass das Verhüllungsverbot unter den \ndort genannten Maßgaben zur Disposition der Vorsitzenden steht. Hiernach kann der \nVorsitzende Ausnahmen vom Verhüllungsverbot gestatten, wenn und soweit die Kennt-\nlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung \nnotwendig ist. Es soll nach der Ratio von § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht im Belieben \nder Verfahrensbeteiligten stehen, ihr Gesicht in der Verhandlung zu verdecken. Wenn \nes dem Vorsitzenden gestattet ist, von dem Verhüllungsverbot abzusehen, soweit dies \nmit der Aufgabe zur Wahrheitsfindung vereinbar ist, folgt hieraus zugleich, dass unter \ndiesen Voraussetzungen im überragenden Interesse des Infektionsschutzes auch eine \nVerpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung der Sitzungspolizeibefugnis \nunterfällt (BayObLG, a. a. O. Rn. 10). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n8 \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-09/3-a-293-22","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-09/3-a-293-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486875","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.597586+00:00"}}