{"status":"available","doknr":"OLD486874","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-09","aktenzeichen":"3 B 223/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 223/22 \n \n6 L 223/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nvorl. Weiterbewilligung einer Duldung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 9. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 18. Juli 2022 - 6 L 223/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorge-\nbrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es \nnicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \n1. Der Antragsteller ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste 2016 mit einem \nVisum zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs und anschließender Ausbil-\ndung zum Altenpfleger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag hin \nwurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zum Altenpfleger er-\nteilt, die zuletzt bis zum 28. Februar 2021 verlängert wurde. Zu diesem Zeitpunkt schied \nder Antragsteller aus seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb aus, nachdem er wieder-\nholt die Abschlussprüfung seiner Ausbildung nicht bestanden hatte. Seinen Antrag auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen einer beabsichtigten neuerlichen Ausbil-\ndung zum Altenpfleger in E. lehnte die Antragsgegnerin mit seit dem 8. Juli 2021 be-\nstandskräftigem Bescheid vom 4. Juni 2021 ab. Zugleich wurde der Antragsteller in \ndiesem Bescheid aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Be-\nkanntgabe des Bescheids zu verlassen. Anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach \nVietnam oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rück-\nnahme verpflichtet sei, angedroht. \nAm 20. Juli 2021 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Bescheinigung \nüber den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument. Danach \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nwar sein Aufenthalt auf das Gebiet des Freistaats Sachsen beschränkt, die Wohnsitz-\nnahme nur im Stadtgebiet C. erlaubt und ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Der \nAntragsteller zog anschließend nach E., wo er gemäß Ausbildungsvertrag am 1. Sep-\ntember 2021 eine einjährige Ausbildung zum Altenpflegehelfer begann. Den durch sei-\nnen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. März 2022 gestellten Antrag auf \nErteilung einer Ausbildungsduldung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. \nApril 2022 ab. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass die Erteilung \nder begehrten Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen sei, \nda der Antragsteller weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 2. März 2022 noch \nzum jetzigen Zeitpunkt im Besitz einer Duldung gewesen und die Ausbildung nicht wäh-\nrend eines Asylverfahrens oder eines anderen in irgendeiner Form rechtmäßigen Auf-\nenthalts begonnen worden sei. Zudem könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen \naus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten habe, nicht vollzogen werden. Der An-\ntragsteller halte sich entgegen der ihm bekannten Verpflichtung außerhalb des Frei-\nstaats Sachsen auf und habe seinen Wohnsitz auch nicht im Stadtgebiet C. genom-\nmen. Für die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei er daher nicht ausrei-\nchend verlässlich greifbar und ihm dürfte selbst im Fall des Besitzes einer Duldung \ngemäß § 60a Abs. 6 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt wer-\nden. Ferner könne die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG in Fällen des offensichtlichen Missbrauchs, der hier in der Ausbildungsauf-\nnahme trotz Versagung der erforderlichen Erlaubnis, der Wohnsitznahme entgegen \nden bestehenden Aufenthaltsbeschränkungen und dem nunmehrigen Begehren auf \nSchaffung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der unerlaubt begonnenen Ausbil-\ndung zu sehen sei, versagt werden. Der Bescheid wurde am selben Tag mit einfachem \nBrief versandt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. \nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. April 2022 beantragte der An-\ntragsteller die Erteilung einer Duldung, um die Prüfung zum Altenpflegehelfer absolvie-\nren zu können. \n2. Seinen am 27. Mai 2022 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts-\nschutzes durch Erteilung einer Duldung hat das Verwaltungsgericht mit dem angegrif-\nfenen Beschluss abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht habe. Soweit er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG \nWeimar sinngemäß geltend mache, dass ein langfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet \nohne Erteilung einer Duldung mit dem Aufenthaltsgesetz unvereinbar sei, ergebe sich \nhieraus für ihn kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung, da die Antragsgegnerin mit \n4 \n5 \n\n4 \n \nSchreiben vom 5. Juli 2022 erklärt habe, dass sie zeitnah die Vornahme aufenthalts-\nbeendender Maßnahmen beabsichtige. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung folge \nauch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da eine Unmöglichkeit der von der An-\ntragsgegnerin beabsichtigten Abschiebung nicht gegeben sei. Es bestünden keine An-\nhaltspunkte für eine fehlende Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaates des Antrag-\nstellers. Auch sei seine Abschiebung nicht rechtlich unmöglich. Dass es ihm infolge \neiner Abschiebung unmöglich werde, die in E. begonnene Ausbildung abzuschließen, \nsei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Schutzbereich des Grundrechts der Be-\nrufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei dadurch nicht berührt, da der Antragsteller als \nvietnamesischer Staatsangehöriger nicht in den persönlichen Schutzbereich des \nGrundrechts gehöre. Es handele sich aber auch unter Berücksichtigung des durch \nArt. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf allgemeine Handlungsfreiheit nicht um einen \nunzumutbaren Nachteil für den Antragsteller, da sein Vertrauen auf Abschluss der im \nSeptember 2021 begonnenen Ausbildung nicht derart schutzwürdig sei, dass es eine \nAufenthaltsbeendigung ausschließe. Ihm sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aus-\nbildungsvertrags und auch danach die Aufnahme einer Ausbildung nicht erlaubt gewe-\nsen, da er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung verfügt habe. Da der \nAntragsteller zudem kein faktischer Inländer sei, habe er auch keinen Anspruch auf \nErteilung einer Duldung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar halte er sich inzwischen seit \nmehr als fünf Jahren in Deutschland auf, sei aber andererseits in Vietnam geboren und \nhabe 25 Jahre dort gelebt, so dass er mit der dortigen Sprache und den Lebensbedin-\ngungen sehr gut vertraut sei. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht aus \n§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da die Unmöglichkeit des Abschlusses der Ausbildung \nals Altenpflegehelfer nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfülle. Das \nVertrauen auf den Abschluss dieser Ausbildung sei in nur sehr geringem Maß schutz-\nwürdig, da bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags die gesetz-\nlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung nicht vorgelegen hätten. \n3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. \nZur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Au-\ngust 2022 zusammengefasst vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts be-\nstehe ein Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 VwGO sowohl nach § 60a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG als auch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Das Verwaltungsgericht habe \ngegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, indem es den Härtefallantrag des Antrag-\nstellers an die Härtefallkommission unberücksichtigt gelassen habe. Der Härtefallan-\ntrag stelle jedenfalls einen Grund i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar, da während \n6 \n7 \n\n5 \n \neines vor der Härtefallkommission laufenden Verfahrens im Sinne des § 23a AufenthG \nein Abschiebungsverbot bestehe. Vor einer Abschiebung sei zumindest das Einver-\nständnis der Kommission abzuwarten. Ein solches fehle ausweislich der Ausländer-\nakte, so dass von einer zeitnahen Abschiebung - entgegen der Ansicht des Verwal-\ntungsgerichts - nicht ausgegangen werden könne. Auch fehle es an einem konkreten \nAbschiebetermin, was einer zeitnahen Abschiebung entgegenstehe. Da die Systematik \ndes Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt \nlasse und das Aufenthaltsgesetz eine „faktische“ Aussetzung der Abschiebung anstelle \nder förmlichen Duldung nicht vorsehe, hätte dem Antragsteller sogar im Fall einer zeit-\nnahen Abschiebung eine Duldungsbescheinigung mit dem Vermerk „Die Duldung er-\nlischt mit der Ausreise des Ausländers“ i. S. v. § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt \nwerden müssen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Aufenthalt des An-\ntragstellers seit Juli 2021 ungeregelt und er weder im Besitz einer Duldung gewesen \nnoch seine Abschiebung betrieben worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht \nunberücksichtigt gelassen, dass es die Antragsgegnerin bis dato unterlassen habe zu \nprüfen, ob nicht jedenfalls ein dringender Grund vorliege, der ihr das Erteilungsermes-\nsen eröffne. Werde diese zweite Stufe der Prüfung - wie hier - von der Behörde ver-\nsäumt, leide die Versagung der Duldung an einer Ermessensunterschreitung. Dabei \nseien dringende humanitäre Gründe i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG solche, die \nnicht per se durch Grundrechte gesichert seien, insbesondere die Aufnahme oder der \nAbschluss einer Ausbildung. Das Verwaltungsgericht hätte demnach die Antragsgeg-\nnerin verpflichten müssen, dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung für die Prü-\nfungsteilnahme als Altenpfleger zu erteilen. Dabei sei die „Ermessensduldung nicht wie \ndie Ausbildungsduldung an einen Vertrauensschutz gebunden, § 60c Abs. 2 Satz 3 Nr. \n4 AufenthG“. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist \nzu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht hat. \nSoweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Härtefallantrag an \ndie Härtefallkommission nicht berücksichtigt, bei dem es sich um einen Grund i. S. v. \n§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG handele, da während eines vor der Härtefallkommission \nlaufenden Verfahrens im Sinne des § 23a AufenthG ein Abschiebungsverbot bestehe, \nhandelt es sich bei dieser Auffassung um eine Mindermeinung und lehnt die herr-\nschende Meinung ein solches Abschiebungsverbot ab (Bruns, in: Hofmann, Ausländer-\n8 \n9 \n\n6 \n \nrecht, 2. Auflage 2016 Rn. 25 m. w. N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländer-\nrecht, Stand: 1. Juli 2022, § 23a AufenthG Rn. 12; VG Münster, Beschl. v. 18. August \n2005 - 8 L 683/05 -, BeckRS 2005, 30854 Rn. 6). Allerdings sieht § 4 Abs. 5 der Ver-\nordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Härtefallkommission nach dem \nAufenthaltsgesetz (Sächsische Härtefallkommissionsverordnung - SächsHFKVO) vor, \ndass für die Dauer des Verfahrens unmittelbare Rückführungsmaßnahmen des Aus-\nländers ausgesetzt werden (SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 3 B 277/21 -, juris \nRn. 52). Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 5 SächsHFKVO in seinem Fall vorliegen. Denn das Verfahren vor der \nHärtefallkommission beginnt gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsHFKVO mit der \nSelbstbefassung der Kommission oder Antragstellung durch ein Mitglied zur Befassung \nder Härtefallkommission beim Vorsitzenden und endet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 \nSächsHFKVO u. a., wenn das Verfahren länger als drei Monate bei der Härtefallkom-\nmission anhängig ist, ohne dass das Vorliegen eines Härtefalls festgestellt wurde. Die \nzuletzt genannte Frist kann aus wichtigem Grund um zwei Monate verlängert werden, \n§ 4 Abs. 7 Satz 2 SächsHFKVO. In der Ausländerakte des Antragstellers befindet sich \nein Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2021 an den Säch-\nsischen Flüchtlingsrat mit der Bitte um Stellung eines Antrags gemäß § 23a AufenthG \nbei der Sächsischen Härtefallkommission. Dass ein solcher Antrag bei der Kommission \ninnerhalb des seitdem verstrichenen Zeitraumes auch tatsächlich gestellt und damit ein \nVerfahren vor der Härtefallkommission eingeleitet bzw. begonnen wurde, hat der An-\ntragsteller indes nicht dargelegt. Hierfür ergeben sich auch sonst für den Senat keine \nAnhaltspunkte, dies insbesondere vor dem Hintergrund der für eine Entscheidung nach \nAntragstellung geltenden Fristen und der Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Be-\nscheid vom 4. April 2022 ausgeführt hat, er sei ihr nicht bekannt, dass sich die Sächsi-\nsche Härtefallkommission mit seinem Anliegen befasse. In ihrer Beschwerdeerwide-\nrung vom 7. September 2022 führt sie aus, mangels entsprechender Information davon \nauszugehen, dass sich die Härtefallkommission nicht mit dem Fall des Antragstellers \nbefasse. Wegen der in § 4 Abs. 5 SächsHFKVO geregelten Aussetzung von Rückfüh-\nrungsmaßnahmen des Ausländers für die Dauer des Verfahrens hätte indes im Fall der \nBefassung der Sächsischen Härtefallkommission mit dem Anliegen des Antragstellers \ndie Ausländerbehörde hiervon informiert werden müssen. Überdies sieht § 4 Abs. 2 der \nGeschäftsordnung der Sächsischen Härtefallkommission vor, dass der Vorsitzende der \nKommission den Antrag über das Staatsministerium des Innern an die für den gewöhn-\nlichen Aufenthalt des Ausländers zuständige Ausländerbehörde mit der Bitte um Stel-\nlungnahme unter Berücksichtigung dort im Einzelnen aufgeführter Punkte übermittelt. \n\n7 \n \nDies ist bisher nicht geschehen, so dass auch die Wirkungen des § 4 Abs. 5 \nSächsHFKVO für den Antragsteller nicht greifen können. \nDer Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass die vom Antragsteller für die von \nihm aufgestellte Behauptung, dass es sich bei dem Härtefallantrag um einen Grund i. \nS. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG handele, benannte BT-Drs. 19/3720 nicht einschlä-\ngig ist, da es sich dabei um den Text einer Kleinen Anfrage vom August 2018 mit dem \nTitel „Tote nach Intervention der libyschen Küstenwache am 17. Juli 2018“ handelt, der \ndie Argumentation des Antragstellers ganz offensichtlich nicht stützt. \nDer Antragsteller moniert ferner das Verkennen seines seit Juli 2021 ungeregelten Auf-\nenthalts durch das Verwaltungsgericht. Ihm sei in diesem Zeitraum weder eine Dul-\ndungsbescheinigung ausgestellt noch seine Abschiebung betrieben worden. Ihm hätte \ndaher eine Duldung erteilt werden müssen, da die Systematik des Aufenthaltsgesetzes \ngrundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lasse und eine „fakti-\nsche“ Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung nicht vorsehe. \nDazu hat der Senat bereits entschieden, dass eine Duldung nur erteilt werden könne, \nwenn die Voraussetzungen einer solchen Duldung vorliegen, mithin die Abschiebung \ndes Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 10. Januar 2022 - 3 B 412/21 -, juris Rn. 26). Das war hier aber gerade - wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht der Fall. Die Antragsgegnerin \nhat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, den Aufenthalt des Antragstellers \nin der Bundesrepublik Deutschland zeitnah beenden zu wollen. Sonstige tatsächliche \noder rechtliche Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. \nDer Senat hat auch bereits entschieden, dass in dem Fall, in dem keine Duldung erteilt \nwird, weil dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen, eine Abschiebung also möglich \nist, die Abschiebung auch zeitnah zu vollziehen ist. Das Belassen des Ausländers in \nder Bundesrepublik Deutschland in einem ungeregelten Aufenthalt stellt sich vor die-\nsem Hintergrund als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings folgt aus dem rechtswid-\nrigen Verwaltungshandeln nicht, dass dem Ausländer die begehrte Duldung oder Auf-\nenthaltserlaubnis zu erteilen ist, da dies anhand von deren Tatbestandsvoraussetzun-\ngen zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2021 - 3 A 386/20 -, juris \nRn. 80). Die Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Auffassung im Fall des An-\ntragstellers abzuweichen. \nSchließlich rechtfertigen auch die Einwände des Antragstellers gegen die Versagung \neiner Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG durch das Verwaltungsgericht \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n8 \n \nkeine abweichende Beurteilung. Insoweit wirft er dem Verwaltungsgericht vor, es habe \nunberücksichtigt gelassen, dass es die Antragsgegnerin unterlassen habe zu prüfen, \nob nicht jedenfalls ein dringender Grund vorliege, der ihr das Erteilungsermessen er-\nöffne. Bei dem vom Antragsteller angestrebten Abschluss seiner Ausbildung handele \nes sich um einen dringenden humanitären Grund i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. \nHierdurch leide die Versagung der Duldung an einer Ermessensunterschreitung. Die \nBehörde könne das so gänzlich unterlassene Ermessen nicht mehr im gerichtlichen \nVerfahren nachholen. Hiermit dringt der Antragsteller indes nicht durch, da er verkennt, \ndass das Verwaltungsgericht schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a \nAbs. 2 Satz 3 AufenthG verneint hat, so dass es auf die Frage eines erst auf der Rechts-\nfolgenseite relevanten Ermessens gar nicht mehr ankam. Zwar wird in der Kommen-\ntarliteratur vertreten, dass die Aufnahme oder der Abschluss einer Ausbildung zu den \ndringenden humanitären Gründen i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zählen kann. \nHier ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine ohne behördliche Genehmi-\ngung aufgenommene Ausbildung handelt und insoweit das Vertrauen des Antragstel-\nlers auf den Abschluss dieser Ausbildung nur in sehr geringem Maß schutzwürdig ist, \nwovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Schließlich ist es in \ndiesem Zusammenhang auch von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin dem Antrag-\nsteller bereits eine Ausbildung ermöglicht und seinen erlaubten Aufenthalt sogar nach \nerstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung zum Zweck der Wiederholung der \nPrüfung verlängert hat. Der Antragsteller hat indes auch die Wiederholungsprüfung \nnicht bestanden und kann nunmehr seinen zum Zweck der Ausbildung zulässigen Auf-\nenthalt nicht durch das eigenmächtige Eingehen neuer Ausbildungsverhältnisse \nbeliebig ausdehnen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.3 und 1.5 des Streitwertkata-\nlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen \ndie keine Einwände erhoben wurden. \n \n \n \n14 \n15 \n\n9 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-09/3-b-223-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60c","ref_norm":"60c","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-09/3-b-223-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486874","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.568988+00:00"}}