{"status":"available","doknr":"OLD486873","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-13","aktenzeichen":"2 A 189/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 189/21 \n \n8 K 2119/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFamilienzulage der Stufe 1 \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 13. September 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n16. Februar 2021 - 8 K 2119/18 - wird zurückgewiesen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie 19.. geborene Klägerin, Beamtin im Dienst des Beklagten, begehrt die rück-\nwirkende Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 für den Zeitraum 21. März 2003 \nbis 31. Januar 2009. \nSie begründete am 21. März 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit der \nKlägerin im Parallelverfahren 2 A 190/21, die ebenfalls im Dienst des Beklagten steht, \nund zeigte dies dem Beklagten gegenüber an. Ein Familienzuschlag wurde nicht \ngezahlt. Den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2008 auf Zahlung des Familienzuschlags \nrückwirkend ab Dezember 2003 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen \nGerichtshofs vom 1. April 2008 - C-276/06 - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n10. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 bestands-\nkräftig ab. Nach Geburt ihrer Tochter im Februar 2009 wurde der Klägerin \nFamilienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a. F. gewährt. Aufgrund \nder Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (2 C 10.09 \nund 2 C 21.09) zahlte der Beklagte der Klägerin im Juli 2011 rückwirkend ab September \n2010 Famlienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. \nAm 21. April 2018 wurde die Lebenspartnerschaft der Klägerin in eine Ehe \numgewandelt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 beantragte die Klägerin die Wieder-\naufnahme des Verwaltungsverfahrens und die Nachzahlung des Familienzuschlags für \nden Zeitraum 21. März 2003 bis 31. Januar 2009 unter Aufhebung der entgegen-\n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nstehenden bestandskräftigen Bescheide des Beklagten. Der Beklagte griff das Ver-\nfahren mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 wieder auf, hob den Bescheid vom 10. Juni \n2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 auf, gewährte der \nKlägerin Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Februar 2009 und lehnte den Antrag \nim Übrigen ab. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG beinhalte eine tatbestandliche Rückanknüp-\nfung für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Die Bestandskraft von Bescheiden \noder die Verjährung würden dadurch nicht durchbrochen. Zahlungsansprüche der \nKlägerin seien jedoch mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt. Bereits durch Art. 27 Nr. 2 \nSächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 sei - rück-\nwirkend zum 1. August 2001 - § 17q SächsBesG in Kraft getreten, der eine Gleich-\nstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe beinhaltet habe. Damit sei \nder Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 im Jahr 2014 entstanden \nund vor seiner Geltendmachung im Juni 2018 am 31. Dezember 2016 verjährt. \nDas Verwaltungsgericht gab der entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung unmittel-\nbar erhobenen Klage statt. Die Klägerin habe Anspruch auf Nachzahlung des Familien-\nzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i. d. F. der Bekanntmachung v. \n6. August 2002 (a. F.), ab 1. September 2006 i. V. m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, ab \ndem 1. November 2007 i. V. m. § 17 SächsBesG i. d. F. des Fünften Gesetzes zur \nÄnderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes v. 17. Januar 2008, sowie i. V. m. Art. \n3 Abs. 2 EheöffnungsG v. 20. Juli 2017 und § 20a Abs. 1 und Abs. 5 \nLebenspartnerschaftsG. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. gehörten zur Stufe 1 des \nFamilienzuschlags u. a. verheiratete Beamte. Die Norm sei auf die Klägerin im streiti-\ngen Zeitraum anwendbar, weil ihre am 21. März 2003 begründete Lebenspartnerschaft \nrückwirkend in eine Ehe umgewandelt worden sei (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Lebenspartner-\nschaftsG, Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG). Die Klägerin sei so zu stellen, als ob sie bereits \nam Tag der Eingehung der Lebenspartnerschaft eine Ehe eingegangen wäre, so dass \nihr der Anspruch auf Familienzuschlag seit diesem Zeitpunkt zustehe. Dem stünden \ndie maßgeblichen Gesetzesbegründungen nicht entgegen. Es werde weder die \nBestandskraft von Bescheiden durchbrochen; der Beklagte habe die entgegen-\nstehenden bestandskräftigen Bescheide aus dem Jahr 2008 selbst aufgehoben. Noch \nwerde die Verjährung unterbrochen: Der Nachzahlungsanspruch sei erstmals mit der \nUmwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe im April 2018 - und nicht bereits im \nJahr 2014 - entstanden und deshalb nicht verjährt. Eine Anspruchsentstehung bereits \nzum 1. Januar 2014 scheide aus, weil die Voraussetzungen des § 17q Abs. 1 Nr. 4 i. \nV. m. Abs. 3 SächsBesG a. F. wegen der zu diesem Zeitpunkt entgegenstehenden \nbestandskräftigen Bescheide aus dem Jahr 2008 nicht vorgelegen hätten. Offen \n \n4 \n\n \n \n4\nbleiben könne deshalb, ob § 17q SächsBesG a. F. überhaupt Ansprüche bis zurück in \ndas Jahr 2003 einzuschränken vermöge, die nicht auf dem Sächsischen Besoldungs-\ngesetz, sondern auf § 40 BBesG a. F. beruhten, was zumindest für die Zeit vor \nNovember 2007 fraglich sein dürfte. \nAuf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16. Februar 2022 - 2 A \n189/21 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. \nMit seiner Berufung trägt der Beklagte unter Verweis auf sein erstinstanzliches \nVorbringen vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der \nStufe 1 für Zeiten vor dem 1. Februar 2009. Entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts sei dieser Anspruch nicht erst mit der Umwandlung der \nLebenspartnerschaft in eine Ehe im Jahre 2018 entstanden. Der sächsische \nBesoldungsgesetzgeber habe vielmehr - in Umsetzung der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -) - bereits im \nJahr 2014 die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungsrecht \nvollzogen. Eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen dürfe zulässiger-\nweise auf diejenigen Beamten beschränkt werden, welche den ihnen von Verfassungs \nwegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, d. h. während des jeweils \nlaufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren \nAnspruch schon abschließend entschieden worden sei. Die in § 17q Abs. 3 SächsBesG \ngeregelte Berufung auf den Einwand der (fehlenden) zeitnahen Geltendmachung \nhindere insoweit nicht die Entstehung des Anspruchs, sondern lediglich dessen \nDurchsetzbarkeit. Folglich habe auch zu diesem früheren Zeitpunkt die Frist für die \nVerjährung zu laufen begonnen, auf die sich der Beklagte berufe. Hieran ändere auch \ndie nachträgliche Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2008 durch den Beklagten \nnichts. Eine nochmalige Entstehung desselben Anspruchs im Jahr 2018 sei nicht \nmöglich; spätere Regelungen des Bundesgesetzgebers auf dem Gebiet des \nPersonenstandswesens könnten einen solchen nicht begründen. Andernfalls würde \ndie zuvor erfolgte abschließende Regelung des sächsischen Gesetzgebers unterlaufen \nund der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung würde in sein Gegenteil verkehrt. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Februar 2021 - 8 K 2119/18 \n- zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin hat keinen Antrag gestellt. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nSie führt aus, dass ihr Anspruch auf Familienzuschlag nicht verjährt sei. Sie habe nach \ndem Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 keinen \nAnspruch mehr geltend machen können, weil über ihren Anspruch bereits durch den \nAblehnungsbescheid vom 10. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n10. Juli 2008 abschließend entschieden worden sei. Der jetzt eingeklagte Anspruch \nergebe sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG, sei (erst) durch die Umwandlung der \neingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe (am 21. April 2018) entstanden und \ndeshalb nicht verjährt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig \nsowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht \nder Klage zu Recht stattgegeben hat. Die Klägerin hat Anspruch auf rückwirkende \nGewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum 21. März 2003 bis \n31. Januar 2009. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2018 \nist, soweit er dies ablehnt, rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n1. Bei der Verpflichtungsklage kommt es auf das in der Sache anzuwendende \nmaterielle Recht im Zeitpunkt der vom Senat zu treffenden Entscheidung, vorliegend \nder mündlichen Verhandlung an (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 217 \nm. w. N.). \n2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum aus \n§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i. d. F. d. Bekanntmachung vom 6. August 2002 (a. F.), ab \ndem 1. November 2007 i. V. m. § 17 SächsBesG i. d. F. des Fünften Gesetzes zur \nÄnderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008, jeweils i. V. m. \nArt. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen \ngleichen \nGeschlechts \n(Eheöffnungsgesetz) \nbzw. \n§ 20a \nAbs. 5 \ndes \nLebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). \nGemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. gehörten zur Stufe 1 des Familienzuschlags u. \na. verheiratete Beamte. Nach Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes und § 20a Abs. 5 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nLPartG soll für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach \nder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der \nLebenspartnerschaft maßgebend sein. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 2 \nEheöffnungsgesetz (BT-Drs. 18/6665, S. 10) sollen sie daher die gleichen Rechte und \nPflichten haben, als ob sie an dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft \ngeheiratet \nhätten. \nDie \nbestehende \nUngleichbehandlung \neingetragener \nLebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals \nsowohl europäische als auch deutsche Gerichte hingewiesen und sie als europarechts- \nund verfassungsrechtswidrig bewertet haben, soll rückwirkend beseitigt werden. \nHätte die Klägerin am 21. März 2003 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine \nLebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihr gemäß § 40 Abs. 1 BBesG a. F. in dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der \nStufe 1 zugestanden (vgl. VG München, Urteile v. 20. April 2021 - M 5 K 19.1285, \nM 5 K 19.1884 und M 5 K 19.2347 -, alle juris m. w. N.). \nDer Familienzuschlag ist Bestandteil der Besoldung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG) und \nsteht dem Beamten von Gesetzes wegen bei Vorliegen der entsprechenden \nVoraussetzungen zu (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG). Ein Antrag ist hierfür nicht \nerforderlich. Gleichwohl setzt die Zahlung voraus, dass die Behörde Kenntnis vom \nFamilienstand des Beamten erlangt. Dieser ist daher im Rahmen seiner \nMitwirkungspflicht gehalten, dem Dienstherrn jede Änderung seines Familienstandes \nanzuzeigen. Gemäß § 43 Satz 1 SächsBesG wird der Familienzuschlag sodann ab \ndem Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. \n3. \nDem \nAnspruch \nsteht \nnicht \n§ \n17q \nSächsBesG \ni. \nd. \nF. \ndes \nDienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (mit Geltung vom 1. \nJanuar bis 31. März 2014) entgegen. Denn diese Vorschrift ist - abgesehen von ihrem \nAußerkrafttreten - auf die Klägerin seit der Umwandlung ihrer eingetragenen \nLebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr anwendbar. Die Übergangsvorschrift \nerfasste nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich diejenigen Beamtinnen und \nBeamten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anwendung „Lebenspartner“ (im \nSinne des LPartG) sind. Dies ist bei der Klägerin seit dem 21. April 2018 nicht mehr \nder Fall. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die Klägerin am 1. Januar 2014 nach \ndieser Bestimmung einen Anspruch grundsätzlich hätte geltend machen können oder \nob ein solcher wegen der damals entgegenstehenden Bestandskraft der ablehnenden \nBescheide aus dem Jahr 2008 ausgeschlossen gewesen wäre. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\n4. Dem Anspruch steht schließlich weder die Bestandskraft eines ablehnenden \nBescheids entgegen noch ist er verjährt. \na) Zwar heißt es in dem Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes \nzur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts \n(Eheöffnungsumsetzungsgesetz, \nBT-Drs. \n19/4670, \nS. 21), \ndass \ndas \nEheöffnungsgesetz keine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der \nLebenspartnerschaft für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte \nentfalten und die Bestandskraft von Bescheiden oder die Verjährung nicht \ndurchbrochen werden soll. Diese Gesetzesbegründung steht in gewissem \nWiderspruch zu der Gesetzesbegründung zum Eheöffnungsgesetz (BR-Drs. 18/6665, \nS. 10), wonach bestimmte bestandskräftige Entscheidungen insbesondere des Sozial- \noder Steuerrechts „neu getroffen werden müssen“. Dem muss indes nicht weiter \nnachgegangen werden, weil vorliegend weder die Bestandskraft noch die Verjährung \ndurchbrochen werden. \nb) Soweit der Beklagte den von der Klägerin erstmals mit Antrag vom 16. Mai 2008 \ngeltend gemachten Anspruch mit Bescheid vom 10. Juni 2008 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 bestandskräftig abgelehnt hatte, ist die \nBestandskraft nachträglich mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 entfallen, mit dem im \nRahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens beide Bescheide aufgehoben wurden. \nDer letztgenannte Bescheid, der lediglich hinsichtlich seines ablehnenden Teils mit der \nKlage angefochten wurde, ist insoweit auch bestandskräftig. Die Frage nach der \nZulässigkeit einer rückwirkenden Änderung eines bestandskräftigen Bescheides stellt \nsich daher nicht; ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossener Sachverhalt liegt \nnicht vor. \nc) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Da der Familienzuschlag ein Teil \nder Besoldung ist, richtet sich die Verjährung nach § 7 SächsBesG. Danach verjähren \nAnsprüche auf Besoldung in drei Jahren. Gemäß § 7 Satz 2 SächsBesG beginnt die \nVerjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die \nVerjährungsfrist begann vorliegend erst mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu laufen, \nalso des Jahres, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft der Klägerin in eine Ehe \numgewandelt wurde. Denn erst mit der Umwandlung am 21. April 2018 ist der \nstreitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gemäß Art. 3 Abs. 2 \nEheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. § 7 Satz 2 SächsBesG, § 198 Satz 1 BGB - vgl. \nzum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 3 ZB 19.1356 -, juris Rn. 15 ff.). \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8\nDagegen scheidet ein Beginn der Verjährung bereits mit Einfügen der Bestimmung \n§ 17q \nin \ndas \nSächsische \nBesoldungsgesetz \ndurch \ndas \nDienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 - wie der Beklagte meint - \nmit der Folge des Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2017 aus: Denn \ndiese Bestimmung betrifft nicht den streitgegenständlichen, sondern einen anderen \nAnspruch: Anspruchsberechtigt sind nach § 17q Abs. 1 SächsBesG in der vom 1. \nJanuar bis 31. März 2014 geltenden Fassung - wie bereits dargelegt - lediglich \nLebenspartner, die Ehegatten gleichgestellt werden. Indes begründet Art. 3 Abs. 2 \nEheöffnungsgesetz i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. ausschließlich einen \nAnspruch für Ehegatten nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe (also \nnicht für Lebenspartner, die von einer Eheschließung absehen). Letzterer kann indes \nnicht bereits vor seiner Entstehung verjähren; ein solches Ergebnis wäre mit dem \nRechtsinstitut der Verjährung nicht vereinbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2020 - \n3 ZB 19.1356 -, juris Rn. 16). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegen. Insbesondere kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i. S. \nv. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Nach Auskunft des Beklagten sind keine weiteren \nVerfahren anhängig. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n9\ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n\n \n \n10 \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.481,42 € festgesetzt. \n \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-13/2-a-189-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-13/2-a-189-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486873","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.538604+00:00"}}