{"status":"available","doknr":"OLD486872","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-13","aktenzeichen":"6 B 183/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 183/22 \n \n6 L 330/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiderrufs einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 13. September 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 14. Juni 2022 - 6 L 330/22 - geändert. \nDie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wird im Hinblick auf Nummer 1 des \nBescheids des Antragsgegners vom 4. April 2022 angeordnet und hinsichtlich Nummer \n3 dieses Bescheids wiederhergestellt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde verworfen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer \nStreitwert \nwird \nunter \nAbänderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 750,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit \nBescheid des Antragsgegners vom 4. April 2022 getroffenen Verfügungen in Nummern \n1 und 3 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid widerrief der \nAntragsgegner die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Nummer 1) und \nverpflichtete ihn, dieses Dokument innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des \nBescheides abzugeben (Nummer 2). Zudem wurde ihm auferlegt, die in seinem Besitz \nbefindlichen Stoffe, zu deren Besitz die widerrufende Erlaubnis berechtige, einem \nBerechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen \n(Nummer 3). Für den Fall des nicht fristgerechten Nachweises des Überlassen der in \nNummer 3 genannten Stoffe wurde deren Sicherstellung und Verwertung angedroht \n(Nummer 4). Für die Verfügungen in den Nummern 3 und 4 des Bescheides wurde die \nsofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 5). Im Fall der nicht bzw. nicht \nfristgerechten Erfüllung der Auflage in Nummer 4 des Bescheides wurde ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht (Nummer 6). Dem Antragsteller wurden \n1 \n2 \n\n3 \n \ndie Kosten des Verfahrens auferlegt (Nummer 7) und eine Gebühr in Höhe von 100,- € \nnebst Auslagen von 2,86 € erhoben (Nummer 8). \nDieser Bescheid erging vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller, der Inhaber \nmehrerer Waffenbesitzkarten, einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Erwerben von \nund Umgang mit NC-Pulver) sowie einer Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen \nist und auch einen entsprechenden Handel betreibt, am 24. Januar 2022 einem Käufer \neine Repetierbüchse überlassen habe, obwohl dieser nach einer Mitteilung des für ihn \nzuständigen Landratsamtes B...... nicht im Besitz einer dafür notwendigen \nErwerbsberechtigung, sondern lediglich im Besitz einer alten gelben Waffenbesitzkarte \ngewesen sei, die ihn nur zum Erwerb von Einzelladerlangwaffen berechtigt habe. Auf \ndie Anhörung vom 8. Februar 2022 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. \nFebruar 2022 mit, dass der ihm als Schützenbruder bekannte Käufer ihn wegen des \nKaufes des Repetiergewehrs angesprochen habe. Nach Vorlage der in seinem Besitz \nbefindlichen (alten gelben) Waffenbesitzkarte habe er - der Antragsteller - dem Käufer \ngesagt, dass diese für den Erwerb der Waffe nicht genüge. Dies habe der Käufer nicht \nglauben wollen und vorgeschlagen, zur abschließenden Klärung die für ihn - den \nKäufer - zuständige Waffenbehörde in B...... zu kontaktieren. Im Beisein des \nAntragstellers sei dann Frau S........, Mitarbeiterin des Landratsamtes B......, \nWaffenamt, angerufen worden, die nach Schilderung des Sachverhalts telefonisch \nbestätigt habe, dass der Erwerb und die Eintragung der gewünschten Waffe problemlos \nauf die bestehende Waffenbesitzkarte möglich seien. Daraufhin sei er - der \nAntragsteller - davon ausgegangen, dass seine Kenntnisse unrichtig gewesen seien \nund habe die gewünschte Waffe bestellt und nach Lieferung an den Käufer übergeben. \nEine telefonische Rücksprache eines Mitarbeiters des Antragsgegners mit der \nbenannten Frau S........ ergab - so der Aktenvermerk -, dass diese die Angaben wegen \ndes grundsätzlich hohen Anruferaufkommens weder bestätigen noch widerlegen \nkönne. \nSeinen Bescheid stützte der Antragsgegner auf § 34 Abs. 2 SprengG, wonach eine \nsprengstoffrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen \neintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache trete ein, \nwenn die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit nach § 8a SprengG verloren gehe. \nGemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SprengG besäßen Personen die erforderliche \nZuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie \nexplosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \ntatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind. Hier habe der Antragsteller \nbereits eine erlaubnispflichtige Schusswaffe an eine nicht berechtigte Person \nüberlassen. Zielsetzung des Sprengstoffgesetzes sei es, die Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Umgang mit von vornherein gefährlichen, \nexplosionsgefährlichen und Explosivstoffen zu minimieren. Da diese Zielsetzung mit \nder des Waffengesetzes vergleichbar sei, könnten zum Nachweis von Tatsachen i. S. \nv. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SprengG die gleichen Anhaltspunkte wie in § 5 Abs. 1 \nNr. 2 Buchst. c WaffG verwendet werden. Daher rechtfertige im vorliegenden \nSachverhalt das Überlassen einer Repetierbüchse an eine nicht berechtigte Person \nbereits die Annahme, dass der Antragsteller künftig auch Munition an Personen \nüberlassen könnte, die zum Besitz dieser Munition - analog zum Überlassen der \nRepetierbüchse - nicht berechtigt seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nerfolge auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das besondere \nVollzugsinteresse bestehe regelmäßig, da die Gefahr, die von einem Besitzer von \nexplosionsgefährlichen und Explosivstoffen ausgehe, möglichst bald zu beseitigen sei. \nParallel erließ der Antragsgegner einen weiteren Bescheid vom 4. April 2022 über den \nWiderruf der Erlaubnisse nach dem Waffengesetz. Wegen der Einzelheiten dieses \nVerfahrens wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im vom Antragsteller \nparallel geführten Beschwerdeverfahren - 6 B 182/22 - gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juni 2022 - 6 L 329/22 - Bezug genommen. \nDas Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller auch im sprengstoffrechtlichen \nVerfahren erhobenen Eilantrag, der sinngemäß auf die Anordnung bzw. die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 13. April \n2022 im Hinblick auf die Nummern 1 bis 3 des Bescheides zielt, mit dem angegriffenen \nBeschluss vom 14. Juni 2022 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der \nAntrag unzulässig sei, soweit dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen Nummer 2 des Bescheides betreffe, da der \nWiderspruch insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. \nIm Übrigen sei der zulässige Antrag unbegründet, da der Bescheid des Antragsgegners \nvom 4. April 2022 offensichtlich rechtmäßig sei, so dass das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. \nEntsprechend der von dem Antragsgegner im angefochtenen Bescheid dargelegten \nrechtlichen Grundlagen lägen im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der \nAntragsteller sprengstoffrechtlich unzuverlässig sei. Die Kammer habe im \n6 \n7 \n\n5 \n \nParallelverfahren (6 L 329/22) mit Beschluss vom 13. Juni 2022 die waffenrechtliche \nZuverlässigkeit des Antragstellers betreffend die Prognose hinsichtlich der fehlenden \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers geteilt. Da dieselben Grundsätze \nfür den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gelten würden, hat das \nVerwaltungsgericht auf seine Ausführungen im diesem Beschluss Bezug genommen. \nDas unberechtigte Überlassen einer Repetierbüchse sei eine Tatsache, die die \nAnnahme rechtfertige, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass \nder Antragsteller auch Munition - und damit explosionsgefährliche Stoffe - an Personen \nüberlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht \nberechtigt seien. Auch die übrigen Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid \nseien \noffensichtlich \nrechtmäßig, \nsodass \ndas \nVollzugsinteresse \ndas \nAussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde, mit der er \nsinngemäß die Anordnung bzw. Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen Nummern 1 bis 3 des Bescheides vom 4 April 2022 geltend \nmacht, ein, dass ausgehend von der Rückversicherung gemeinsam mit dem Käufer bei \nder für diesen zuständigen Behörde die Prognose seiner Unzuverlässigkeit \nunzutreffend sei, wobei das Telefonat durch Versicherung an Eides statt glaubhaft \ngemacht worden sei. Die Überlassung sei an einen Dritten erfolgt, der berechtigt \ngewesen sei, sich eine entsprechende Waffenbesitzkarte ausstellen zu lassen. Hierbei \nseien der Ausstellvorgang und der Erwerbsvorgang gedreht worden, da die zuständige \nWaffenbehörde die Auskunft erteilt habe, dass dies zulässig sei. Demzufolge sei der \nVerstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG wegen seiner mangelnden Schwere \ngerade nicht geeinigt, als Einzelverstoß bereits seine Unzuverlässigkeit ohne weiteres \nzu begründen. \nDieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen Nummer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 4. April 2022 \nanzuordnen und hinsichtlich Nummer 3 dieses Bescheids wiederherzustellen. Das \nBeschwerdevorbringen legt indes nicht dar, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick \nauf Nummer 2 des Bescheides den Antrag des Klägers zu Unrecht deswegen als \nunzulässig abgelehnt hat, weil der Widerspruch bereits aufschiebende Wirkung hat; \ninsoweit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. \nSowohl in Fällen des durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nangeordneten Sofortvollzugs (vorliegend ausweislich Nummer 5 des Bescheides u. a. \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \ndie Nummer 3 des Bescheides betreffend) als auch in Fällen, in denen durch Bundes- \noder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen \nwird (wie vorliegend nach § 34 Abs. 5 SprengG für Nummer 1 des Bescheides), trifft \ndas Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich \nim Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene \nErmessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug \ndes angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nzu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich \nsein, so ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen \noder wiederherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht \nkein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das \nöffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache \nerhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der \nAnordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes \nVollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 \n-, juris Rn. 13). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht \nabschließend \nbeurteilen, \nhat \ndas \nGericht \nim \nRahmen \neiner \neigenen \nInteressenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen \nVollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und \ndie Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, \ngegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris \nRn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). \nNach der gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vortrags im \nAntrags- und Beschwerdeverfahren vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der mit \ndem Widerspruch des Antragstellers angefochtene Bescheid offensichtlich oder \njedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Vorbehaltlich einer im \nHauptsacheverfahren durchzuführenden näheren Aufklärung des Sachverhalts stellt \nsich dem Senat die angefochtene Verwaltungsentscheidung als rechtswidrig dar, da \ndie Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis für den Erwerb von und Umgang \nmit \nSprengstoff \nwegen \nfehlender \nsprengstoffrechtlicher \nZuverlässigkeit \ndes \nAntragstellers nicht vorliegen. Die feststellbaren Tatsachen reichen bei Würdigung der \nUmstände im vorliegenden Einzelfall nicht für die Prognose aus, dass der Antragsteller \n11 \n\n7 \n \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit Sprengstoff künftig an Personen überlassen wird, \ndie zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt gewesen sei. \nSowohl der Antragsgegner und als auch das Verwaltungsgericht haben ausgeführt, \ndass nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zu \nwiderrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen \nmüssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche \nZuverlässigkeit besitzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG). Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c \nSprengG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe Personen \nüberlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht \nberechtigt sind. Die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit leiten der Antragsgegner \nund das Verwaltungsgericht aus der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ab, die sich \ndaraus ergebe, dass der Antragsteller eine Waffe einer Person überlassen habe, die \nzur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt gewesen sei. \nDer Senat hat im Beschluss vom heutigen Tag zum waffenrechtlichen Verfahren - 6 B \n182/22 - ausgehend von den Einlassungen des Antragstellers und den zur Akte \ngereichten eidesstattlichen Versicherungen die Prognose der waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit aufgrund des Überlassens der Repetierbüchse verneint; wegen der \nEinzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Da die waffenrechtliche \nUnzuverlässigkeit \nvorliegend \ndas \nallein \nmaßgebliche \nKriterium \nfür \ndie \nUnzuverlässigkeit im sprengstoffrechtlichen Sinne war, ist letztere aus dem Handeln \ndes Antragstellers ebenfalls nicht abzuleiten. \nAusgehend von der fortbestehenden sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit stellt sich \nneben dem Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nummer 1 des \nangefochtenen Bescheides) auch die Verpflichtung, die aufgrund dieser Erlaubnis in \nseinem Besitz befindlichen Stoffe unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu \nübergeben (Nummer 3 des angefochtenen Bescheides), als voraussichtlich \nrechtswidrig dar. \nDie Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.3 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \n2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat hat für die dem Antragsteller ausgestellte \nsprengstoffrechtliche Erlaubnis nicht den Auffangwert herangezogen, sondern wegen \nder Vergleichbarkeit mit einer Munitionserwerbsberechtigung Nr. 50.3 des \nStreitwertkatalogs mit einem Streitwert von 1.500,00 € in Ansatz gebracht, da die im \nStreit stehende sprengstoffrechtliche Erlaubnis lediglich für das Laden/Wiederladen \nvon Patronenhülsen beantragt wurde und die Erlaubnis - dem Antrag folgend - auf den \nErwerb sowie den Umgang mit maximal 25 kg NC-Pulver beschränkt ist (vgl. auch \nBayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24). Der Betrag \nwar wegen der Vorläufigkeit der Eilentscheidung zu halbieren. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-13/6-b-183-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":4},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-13/6-b-183-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486872","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.512055+00:00"}}