{"status":"available","doknr":"OLD486871","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-13","aktenzeichen":"6 B 182/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 182/22 \n \n6 L 329/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiderrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 13. September 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 13. Juni 2022 - 6 L 329/22 - geändert. \nDie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wird im Hinblick auf Nummern 1 bis \n3 des Bescheids des Antragsgegners vom 4. April 2022 angeordnet und hinsichtlich \nNummern 5 bis 7 dieses Bescheids wiederhergestellt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde verworfen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer \nStreitwert \nwird \nunter \nAbänderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 10.750,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit \nBescheid des Antragsgegners vom 4. April 2022 getroffenen Verfügungen in den \nNummern 1 bis 3 sowie 5 bis 7 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit diesem \nBescheid widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis des Antragstellers für den Handel \nmit Schusswaffen Nr. XX 00/000 (Nummer 1), die Waffenbesitzkarten Nummern \n0000/2018 und 00000/2018 (Nummer 2) sowie den europäischen Feuerwaffenpass Nr. \n0000000 (Nummer 3). Der Antragsgegner verpflichtete den Antragsteller zugleich, \ndiese Dokumente innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides \nabzugeben (Nummer 4). Zudem wurde ihm auferlegt, die aufgrund seiner \nWaffenhandelslizenz in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen unbrauchbar zu \nmachen oder einem Berechtigten zu übergeben und dies nachzuweisen (Nummer 5), \nferner innerhalb der gleichen Frist die in seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen \nSchusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und \ndies dem Antragsgegner nachzuweisen (Nummer 6). Dem Antragsteller wurde der \n1 \n2 \n\n3 \n \nErwerb und Besitz von Waffen und Munition aller Art untersagt und er wurde \nverpflichtet, innerhalb von vier Wochen alle in seinem Besitz befindlichen Waffen einem \nBerechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen (Nummer 7). Für den Fall des nicht \nfristgerechten Nachweises des Überlassens der Waffen aus den Nummern 5 bis 7 an \neinen Berechtigten wurde deren Sicherstellung und Verwertung angedroht (Nummer \n8). Für die Nummern 5 bis 8 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung \nangeordnet (Nummer 9). Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Auflage in \nNummer 4 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für jedes \nnicht zurückgegebene Dokument angedroht (Nummer 10). Dem Antragsteller wurden \ndie Kosten des Verfahrens auferlegt (Nummer 11) und eine Gebühr in Höhe von 606,24 \n€ nebst Auslagen von 2,86 € erhoben (Nummer 12). \nDieser Bescheid erging vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller als Inhaber von \nzwei Waffenbesitzkarten vom 29. November 2018 sowie eines europäischen \nFeuerwaffenpasses \nvom \n3. \nDezember \n2018, \nauf \ndenen \ninsgesamt \ndrei \nerlaubnispflichtige Waffen sowie zwei Waffenteile eingetragen sind, seit Juni 2021 \nzudem Inhaber einer Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen ist und einen \nentsprechenden Handel betreibt. Das Ordnungsamt des Landkreises B...... informierte \nden Antragsgegner am 7. Februar 2022 darüber, dass der Antragsteller am 24. Januar \n2022 einem Kunden eine Repetierbüchse überlassen habe, obwohl dieser nicht im \nBesitz einer dafür notwendigen Erwerbsberechtigung gewesen sei. Der Erwerber sei \nlediglich im Besitz einer alten gelben Waffenbesitzkarte, die ihn nur zum Erwerb von \nEinzelladerlangwaffen berechtige. Auf die Anhörung vom 8. Februar 2022 teilte der \nAntragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2022 mit, dass der ihm als \nSchützenbruder bekannte Käufer ihn wegen des Kaufes des Repetiergewehrs \nangesprochen habe. Nach Vorlage der in seinem Besitz befindlichen (alten gelben) \nWaffenbesitzkarte habe er - der Antragsteller - dem Käufer gesagt, dass diese für den \nErwerb der Waffe nicht genügend sei. Dies habe der Käufer nicht glauben wollen und \nvorgeschlagen, zur abschließenden Klärung die für ihn - den Käufer - zuständige \nWaffenbehörde in B...... zu kontaktieren. Im Beisein des Antragstellers sei dann Frau \nS........, Mitarbeiterin des Landratsamtes B......, Waffenamt, angerufen worden, die \nnach Schilderung des Sachverhalts telefonisch bestätigt habe, dass der Erwerb und \ndie \nEintragung \nder \ngewünschten \nWaffe \nproblemlos \nauf \ndie \nbestehende \nWaffenbesitzkarte möglich seien. Daraufhin sei er - der Antragsteller - davon \nausgegangen, dass seine Kenntnisse unrichtig gewesen seien und habe die \ngewünschte Waffe bestellt und nach Lieferung an den Käufer übergeben. \n3 \n\n4 \n \nEine telefonische Rücksprache eines Mitarbeiters des Antragsgegners mit der \nbenannten Frau S........ ergab - so der Aktenvermerk -, dass diese die Angaben wegen \ndes grundsätzlich hohen Anrufeaufkommens weder bestätigen noch widerlegen könne. \nSeinen Bescheid stützte der Antragsgegner auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach \nwaffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen seien, wenn nachträglich Tatsachen \neintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer Erlaubnis setze \ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass die nach § 5 WaffG erforderliche \nZuverlässigkeit gegeben sei. Daran fehle es, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigten, dass Waffen und Munition an Personen überlassen werden, die zur \nAusübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c \nWaffG). Der vorliegende Sachverhalt, das Überlassen der Repetierbüchse an eine \nPerson, die nicht über eine entsprechende Erwerbsberechtigung verfüge, stelle eine \nsolche Tatsache dar. Die vom Antragsteller vorgebrachte Rechtfertigung, er habe \nangenommen, dass seine Kenntnisse im Waffengesetz unrichtig seien und er daher \ndie Waffe dem Interessenten überlassen habe, verdeutliche diese Tatsache noch. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund der Gefahr, die von einem \nunzuverlässigen Waffenbesitzer und -händler ausgehe, im öffentlichen Interesse \ngeboten. Nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes solle das mit jedem Waffenbesitz \nverbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. \nDas Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag, der \nsinngemäß auf die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs vom 13. April 2022 im Hinblick auf die Nummern 1 bis 7 \ndes Bescheides zielt, mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juni 2022 abgelehnt \nund zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, soweit er die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nummer 4 \ndes Bescheides betreffe, da der Widerspruch insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 \nVwGO aufschiebende Wirkung habe. Im Übrigen sei der zulässige Antrag \nunbegründet, da der Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2022 offensichtlich \nrechtmäßig sei, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Entsprechend den von dem \nAntragsgegner im angefochtenen Bescheid dargelegten rechtlichen Grundlagen lägen \nim maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Tatsachen \nvor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller waffenrechtlich \nunzuverlässig sei. Ausgehend von den durch das Bundesverwaltungsgericht \ngeprägten Grundsätzen sei die Prognose des Antragsgegners hinsichtlich der \n4 \n5 \n6 \n\n5 \n \nfehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass \nder Antragsteller am 24. Januar 2022 einem Käufer eine Repetierbüchse überlassen \nhabe, obwohl dieser zum Erwerb dieser Waffe nicht berechtigt gewesen sei, \nrechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition auch in Zukunft \nPersonen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese \nGegenstände nicht berechtigt seien. Der Antragsteller habe gegen seine Pflichten aus \n§ 34 Abs. 1 WaffG verstoßen, da eine Berechtigung seines Käufers zum Erwerb einer \nsolchen Waffe weder offensichtlich noch nachgewiesen gewesen sei; eine \nBerechtigung habe sich insbesondere nicht aus der Waffensitzkarte für Sportschützen \ndes Erwerbers aus dem Jahr 1996 ergeben, da diese lediglich die Erlaubnis zum \nErwerb von Einzelladerwaffen enthalten habe. Die vom Antragsteller behauptete \nfehlende Vertrautheit mit der Übergangsregelung des § 58 Abs.1 WaffG, die auch in \nseiner Ausbildung keine Rolle gespielt habe, könne die Prognose der Unzuverlässigkeit \nnicht erschüttern. Bei der Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WaffG handele \nes sich um eine dem Waffenbesitzer obliegende elementare Grundpflicht, die den \nordnungsrechtlichen Zweck verfolge, das mit dem Waffenbesitz verbundene Risiko \nmöglichst gering zu halten und einem Überlassen von Waffen und Munition an \nNichtberechtigte entgegenzuwirken. Dem überlassenden Waffenbesitzer werde \ndemnach eine hohe Eigenverantwortlichkeit auferlegt, da er persönlich die \nVerantwortung dafür trage, dass seine Waffen und Munition ordnungsgemäß von \neinem Berechtigten erworben würden. Der Überlassende habe den Nachweis für den \njeweiligen Überlassungsvorgang zu prüfen. Der Nachweis sei letztlich die \nInaugenscheinnahme der Urkunde über die Erwerbsberechtigung. Die Prüfung der \nBerechtigung des Empfängers habe sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt \ninsgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage \nallgemeiner Erlaubnisse erfolgen solle, müssten zur Unterstützung dieser Prüfung \ndurch den Überlassenden ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan \nwerden, aus denen sich eine Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete \nWaffe ergebe. Der Antragsteller habe dieser ihm obliegenden weitreichenden \nelementaren Grundpflicht, die Berechtigung des Käufers mit der gebotenen Sorgfalt zu \nprüfen, nicht genügt, wobei der Antragsgegner im Rahmen seiner zu treffenden \nPrognoseentscheidung auch zutreffend mit in Betracht gezogen habe, dass der \nAntragsteller als Waffenhändler und Inhaber der Waffenfachkunde nach § 22 WaffG \nüber besondere Kenntnisse des Waffenrechts verfüge. Aus der Waffenbesitzkarte des \nKäufers sei zunächst zu entnehmen gewesen, dass dieser lediglich über die Erlaubnis \nfür den Erwerb von Einzelladerwaffen verfüge. Auch aus der Übergangsvorschrift des \n§ 58 Abs. 1 WaffG ergebe sich problemlos, dass grundsätzlich geltende Erlaubnisse \n\n6 \n \nfortgelten würden. An dieser Einschätzung vermöge auch die vom Antragsteller \nbehauptete Auskunft der für das Waffenrecht zuständigen Sachbearbeiterin nichts zu \nändern. Diese Behauptung des Antragstellers habe der Antragsgegner im vorliegenden \nVerfahren schon nicht bestätigen können. Auch aus dem Verwaltungsvorgang ergebe \nsich, dass die betroffene Mitarbeiterin diese Angabe weder habe bestätigen noch \ndementieren können, sondern sich aufgrund der Vielzahl der Anrufe nicht an das vom \nAntragsteller behauptete Telefongespräch habe erinnern können. Da das Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes auch keine weiteren Ermittlungen und keine \nBeweiserhebung zulasse, könne die Behauptung hier auch nicht verifiziert werden. Die \nvom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen reichten für eine \nÜberzeugung der Kammer im Sinne des Antragstellers nicht aus. Eine Unaufklärbarkeit \nder tatsächlichen Hintergründe begründe ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, \ndas bei der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden \nmüsse. Doch selbst wenn das Telefongespräch mit dem vom Antragsteller \ngeschilderten Sachverhalt tatsächlich stattgefunden hätte, hätte er nicht allein auf die \nAngaben der Sachbearbeiterin vertrauen dürfen. Denn ein Überlassen von Waffen oder \nMunition komme immer erst in Betracht, wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung \nbesitze, der Käufer hätte also zunächst seine Waffenbesitzkarte den aktuellen \nVorschriften anpassen lassen müssen, wonach gemäß § 14 Abs. 6 WaffG \nSportschützen auch eine Erlaubnis zum Erwerb von Repetierwaffen erteilt wird. Auch \ndie übrigen Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid seien offensichtlich \nrechtmäßig, \nsodass \ndas \nVollzugsinteresse \ndas \nAussetzungsinteresse \ndes \nAntragstellers überwiege. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde, mit der er \nsinngemäß die Anordnung bzw. Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen Nummern 1 bis 7 des Bescheides vom 4. April 2022 geltend \nmacht, ein, dass er zwar erkannt habe, dass die Waffenbesitzkarte des Käufers \nlediglich für Einzelschusslader ausgestellt gewesen sei; er habe aber gemeinsam mit \ndem Käufer bei der zuständigen Behörde nachgefragt und dort eine falsche Auskunft \nerhalten, wonach die Waffe problemlos erworben werden könne. Nach dieser \ntelefonischen Auskunft sei der Verkauf der Waffe eingeleitet worden. Die \nZuverlässigkeit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dieser sei zu werten. Obwohl an \ndie Zuverlässigkeit „keine zu großen Anforderungen\" zu stellen seien, habe er zunächst \nalles getan, um sich rechtliche Klarheit zu verschaffen, indem er bei der zuständigen \nBehörde telefonisch angefragt und die Bestellung für die Waffe erst ausgelöst habe, \nnachdem er die Auskunft von der Behörde erhalten hätte. Dies sei durch Versicherung \n7 \n\n7 \n \nan Eides statt glaubhaft gemacht. Wenn das Verwaltungsgericht weiter ausführe, dass \nder Käufer zunächst seine Waffenbesitzkarte den aktuellen Vorschriften hätte \nanpassen lassen müssen, wobei ihm als Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte die \nErlaubnis zu erteilen sei, so erscheine dies im Lichte der Auskunft des Landratsamtes \nB...... als nahezu bloße Förmelei, da der Käufer Anspruch auf Ausstellung der \nentsprechenden Waffenbesitzkarte gehabt habe und - insoweit sei die Auskunft der \nBehörde in K...../ B...... nachvollziehbar - diese auch problemlos auf Antrag ausgestellt \nbekommen hätte. Ausgehend von einem Anspruch des Käufers auf die Ausstellung \neiner entsprechenden Waffenbesitzkarte erscheine die darauf begründete Prognose \nseiner Unzuverlässigkeit unzulässig. Die Überlassung sei an einen Dritten erfolgt, der \nberechtigt gewesen sei, sich eine entsprechende Waffenbesitzkarte ausstellen zu \nlassen. Hierbei seien der Ausstellvorgang und der Erwerbsvorgang gedreht worden, \nda die zuständige Waffenbehörde als Auskunft erteilt habe, dass dies zulässig sei. \nDemzufolge sei der Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG wegen seiner \nmangelnden Schwere gerade nicht geeignet, als Einzelverstoß bereits seine \nUnzuverlässigkeit ohne weiteres zu begründen. \nDieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen Nummern 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 4. April \n2022 anzuordnen und hinsichtlich Nummern 5 bis 7 dieses Bescheids \nwiederherzustellen. Das Beschwerdevorbringen legt indes nicht dar, dass das \nVerwaltungsgericht im Hinblick auf Nummer 4 des Bescheides den Antrag des Klägers \nzu Unrecht deswegen als unzulässig abgelehnt hat, weil der Widerspruch bereits \naufschiebende Wirkung hat; insoweit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. \nSowohl in Fällen des durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nangeordneten Sofortvollzugs (vorliegend ausweislich Nummer 9 des Bescheides u. a. \ndie Nummern 5 bis 7 des Bescheides betreffend) als auch in Fällen, in denen durch \nBundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs \nausgeschlossen wird (wie vorliegend nach § 45 Abs. 5 WaffG für Nummern 1 bis 3 des \nBescheides), trifft das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO \naufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und \nRechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für \neinen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder \ndiejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu \nbewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache \n8 \n9 \n\n8 \n \nerhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist grundsätzlich die aufschiebende \nWirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Am Vollzug eines \nrechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates \nInteresse. Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der \nVollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13). Lassen sich die \nErfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat \ndas Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. \nprivate Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das \nprivate Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren \nWirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. \nApril 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. \n19). \nNach der gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vortrags im \nAntrags- und Beschwerdeverfahren vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der mit \ndem Widerspruch des Antragstellers angefochtene Bescheid offensichtlich oder \njedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Vorbehaltlich einer im \nHauptsacheverfahren durchzuführenden näheren Aufklärung des Sachverhalts stellt \nsich dem Senat die angefochtene Verwaltungsentscheidung als rechtswidrig dar, da \ndie Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen, \nder Waffenbesitzkarten sowie des europäischen Feuerwaffenpasses wegen fehlender \nwaffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vorliegen. Die feststellbaren \nTatsachen reichen bei Würdigung der Umstände im vorliegenden Einzelfall nicht für die \nPrognose aus, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Waffen \noder Munition künftig an Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen \nGewalt nicht berechtigt sind. \nZutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass \nnach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen \nist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. \nEine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit \nbesitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG besitzen die \n10 \n11 \n\n9 \n \nerforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur \nAusübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. \nIm Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte \nPrognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher \nWahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. \nBegründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des \nWaffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck \ndes Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz \nverbundene Sicherheitsrisiko möglichst geringgehalten und nur bei Personen \nhingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie \nmit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. \nDabei ist es Sache der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob \neine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit \nWaffen und Munition besteht (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris \nRn. 5). Es wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder \nsachgemäß \numgehen \nwird, \nsondern \nes \ngenügt \nvielmehr \neine \ngewisse \nWahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, juris Rn. 10). \nIm Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von \nWaffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit \nausgehen, ein nicht zu vernachlässigendes Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris Rn. 14). \nGemessen daran lässt sich aus dem dem Antragsteller unterlaufenen erstmaligen \nobjektiven Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht auf ein zukünftiges \nspezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten schließen, aus dem mit gewisser \nWahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. \nZwar hat - wie das Verwaltungsgericht und auch der Antragsgegner zutreffend \nausführen - der Antragsteller dadurch, dass er im Rahmen des von ihm betriebenen \nWaffenhandels einem Käufer einer Repetierbüchse überlassen hat, obwohl der Käufer \nnicht über die dafür notwendige waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, gegen § 34 Abs. \n1 Satz 1 und 2 WaffG verstoßen. Diese Norm bestimmt, dass Waffen oder Munition \nnur berechtigten Personen überlassen werden dürfen, wobei die Berechtigung \noffensichtlich sein oder nachgewiesen werden muss. Wie vom Verwaltungsgericht im \n12 \n13 \n14 \n\n10 \n \nangefochtenen Beschluss dargelegt, ist der Nachweis der Berechtigung i. S. v. § 34 \nAbs. 1 Satz 2 WaffG vom Erwerber durch Vorlage der im Waffenrecht vorgesehenen \nErlaubnisurkunden (Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein, Jagdschein o. Ä.) zu \nführen und die Prüfung der Berechtigung des Erwerbers hat sich auf den \nwaffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Zur Unterstützung dieser \nPrüfung durch den Überlasser müssen ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen \nUmstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung der betreffenden \nErlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (vgl. auch Steindorf/Papsthart, Waffenrecht, 11. \nAufl. 2022, WaffG § 34 Rn. 4 f.). \nNicht von der Beschwerde in Frage gestellt wird der Umstand, dass die vom Käufer \nzum Kauf vorgelegte Waffenbesitzkarte nicht zum Erwerb einer Repetierbüchse \nberechtigte, was sich insofern aus der im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegten \n\"Waffenbesitzkarte für Sportschützen\" ergibt, die zum Erwerb von \"Einzelladerwaffen \nmit einer Länge von mehr als 60 cm\" berechtigt. Diesen Aspekt hat der Antragsteller \nbeachtet, so teilte er bereits im Anhörungsverfahren mit, dass er diese \nWaffenbesitzkarte als für den geplanten Erwerb nicht ausreichend angesehen und den \nKäufer darauf hingewiesen hatte. Dies haben der Käufer und der Antragsteller in ihren \nzur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherungen bestätigt. Dass der \nAntragsteller gleichwohl die Repetierbüchse verkaufte und dem Käufer die tatsächliche \nGewalt über diese Waffe einräumte, lag nach den durch die eidesstattlichen \nVersicherungen bestätigten Einlassungen des Antragstellers darin begründet, dass der \nKäufer gemeinsam mit dem Antragsteller bei der für den Käufer zuständigen \nWaffenbehörde angerufen und dort die Auskunft erhalten hatte, dass der Erwerb und \ndie Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte kein Problem darstellten. Dass er im \nErgebnis dieses Telefonats die Erwerbsberechtigung als nachgewiesen erachtete, \nstellt sich zwar als fehlerhafte Bewertung der Rechtslage dar und führte \ndementsprechend zur Abgabe einer Waffe an einen Nichtberechtigten, rechtfertigt aber \nangesichts der Besonderheiten des Einzelfalls keine negative Prognose; aus diesem \nVerstoß ist nicht auf die zukünftige Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. \nc WaffG zu schließen. \nAusgehend von den Einlassungen des Antragstellers und den eidesstattlichen \nVersicherungen hat der Käufer als Erwerber durch seinen Anruf bei der für ihn \nzuständigen Waffenbehörde den Nachweis zu erbringen versucht, dass die von ihm \nvorgelegte Waffenbesitzkarte für Sportschützen - entgegen der Eintragung in der \nWaffenbesitzkarte - die Berechtigung zum Erwerb der angefragten Repetierbüchse mit \n15 \n16 \n\n11 \n \neinschließt, wobei auf die Besonderheit hingewiesen wurde, dass es sich um eine \"alte\" \nWaffenbesitzkarte (ausgestellt am 1. August 1996) handelt, also eine vor Inkrafttreten \ndes mit Wirkung zum 1. April 2003 neu gefassten Waffengesetzes vom 11. Oktober \n2002. Zwar steht dieser (unzutreffenden) rechtlichen Wertung § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG \nentgegen, wonach Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das \nGesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fortgelten. Aus der Fortgeltung ist \ndabei zwar nicht der Schluss zu ziehen, dass von nach neuem Recht erweiterten \nErwerbsbefugnissen (z. B. bei Sportschützen statt Einzellader-Langwaffen u. a. auch \nRepetier-Langwaffen) \nohne \nentsprechende \nbehördliche \nEintragung \nin \ndie \nWaffenbesitzkarte Gebrauch gemacht werden kann, jedoch sind nachträgliche \nÄnderungen auf der Grundlage des neu gefassten Waffengesetzes möglich (B. \nHeinrich, in: Steindorf, WaffenR, 11. Aufl. 2022, WaffG § 58 Rn. 2, beck-online). Da \naus § 14 Abs. 6 WaffG (n. F.) folgt, dass Sportschützen, die dem Schießsport in einem \nSchießsportverband nach § 15 Absatz 1 WaffG als gemeldetes Mitglied nachgehen, \neine unbefristete Erlaubnis für den Erwerb u. a. von Repetier-Langwaffen mit \ngezogenen Läufen erteilt wird, ist vorliegend - materiell-rechtlich betrachtet - eine \nErwerbsberechtigung des Käufers insofern nicht gänzlich fernliegend, als eine solche \nErlaubnis in die vorhandene Waffenbesitzkarte jederzeit eingetragen werden könnte, \nzumal sich aus dem Akteninhalt keine Ansatzpunkte dafür ergeben, dass der Käufer \nals Sportschütze die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt. \nDass der Antragsteller vor dem Hintergrund des für Sportschützen geltenden Rechts \nunter Berücksichtigung der telefonischen Auskunft und der vom Käufer vorgelegten \nWaffenbesitzkarte für Sportschützen eine Erwerbsberechtigung als mit Hilfe des \nKäufers nachgewiesen (i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG) angesehen hat, rechtfertigt \nweder den Schluss auf einen regelhaft leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition \nnoch überhaupt ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten, aus dem mit \nhoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. \nVielmehr hat der Antragsteller seine Prüfpflichten erkannt und er ist diesen \nnachgekommen. \nZwar kann im Waffenrecht die einmalige Verletzung der Pflicht, Waffen nur \nBerechtigten zu überlassen, regelmäßig die Prognose rechtfertigen, dass er dies auch \nin Zukunft tun wird. Eine andere Prognose kann aber im Einzelfall gerechtfertigt sein, \nwenn besondere Umstände vorliegen, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass \nbieten. Solche Umstände liegen hier mit der behördlichen Auskunft, dass eine \n17 \n18 \n\n12 \n \nVeräußerung trotz der (noch) fehlenden Eintragung auf der Waffenbesitzkarte möglich \nist, und dem Vertrauen des Antragstellers auf diese Auskunft vor. \nDie Rechtsprechung unterwirft die Angehörigen einzelner Berufskreise - wie hier \nWaffenhändler - der Pflicht, sich mit den Rechtsvorschriften kontinuierlich zu befassen, \ndie ihre jeweilige Berufsausübung oder ihren Lebenskreis regeln. Bei Rechtsfragen \nhaben sie unter Aufbietung ihrer intellektuellen Erkenntniskräfte eine Lösung zu \nsuchen. Treten nach pflichtgemäßem Einsatz der geistigen Erkenntniskräfte Zweifel an \nder Gesetzmäßigkeit eines Handlungsprojekts auf, so muss der Betreffende bei einer \nsachkundigen und vertrauenswürdigen Stelle die erforderlichen Auskünfte einholen \n(vgl. zum Strafrecht: BGH, Beschl. v. 23. Dezember 1952 - 2 StR 612/52 - BGHSt 4, 1, \n5; Urt. v. 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93 - NStZ 1993, 594; Sternberg-Lieben/Schuster, in: \nSchönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 17 Rn. 18; zum Disziplinarrecht: VG Dresden, Urt. \nv. 27. März 2018 - 10 K 1246/16.D -, juris Rn. 73). Nur die Information einer aus ex-\nante-Sicht sachkundigen, für die Frage zuständigen Person, die ohne Eigeninteresse \nhandelt, bietet die Gewähr für eine pflichtgemäße Auskunftserteilung (vgl. zum \nStrafrecht: BGH, Urt. v. 13. September 1994 - 1 StR 357/94 -, juris Rn. 24 m. w. N.; \nzum Disziplinarrecht: VG Dresden, Urt. v. 27. März 2018, a. a. O.). Wenn eine solche \nAuskunft eingeholt wird und der Waffenhändler sich darauf verlässt, liegt auch dann, \nwenn die Auskunft einer anschließenden rechtlichen Prüfung nicht standhält, kein \nUmstand vor, der den Umstand auf seine fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit \nrechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Auskunft und die \nRechtswidrigkeit des Handelns nicht evident auf der Hand liegen. \nDer Senat erachtet die Einlassungen des Antragstellers als im Verfahren des \nvorläufigen \nRechtsschutzes \nhinreichend \nglaubhaft \ngemacht; \nhierzu \nreichen \neidesstattliche Versicherungen als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO, \n§ 294 Abs. 1 ZPO) regelmäßig aus. Die vom Antragsteller und vom Käufer vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen werden auch nicht durch den Aktenvermerk in der \nAkte des Antragsgegners, wonach die vom Käufer angerufene Mitarbeiterin des \nLandkreises B...... das Telefonat nicht bestätigen oder widerlegen konnte, erschüttert, \nzumal sich aus dem Aktenvermerk auch nicht ergibt, dass die Mitarbeiterin \n(unabhängig davon, ob sie sich an das konkrete Telefonat erinnern kann) den Inhalt \ndes behaupteten Telefonats - insbesondere die von ihr erteilte Auskunft - grundsätzlich \nin Frage stellt. Auch waren Ansatzpunkte, die für ein kollusives Zusammenwirken \nzwischen dem Antragsteller und dem Käufer sprechen könnten, nicht erkennbar. Eine \nBeweisaufnahme bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wobei insbesondere \n19 \n20 \n\n13 \n \ndie Vernehmung des Käufers sowie der benannten Mitarbeiterin des Landkreises B...... \nals Zeugen in Betracht zu ziehen sein wird. \nAusgehend von der fortbestehenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stellen sich \nneben dem Widerruf der Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen, der \nWaffenbesitzkarten und des europäischen Feuerwaffenpass (Nummern 1 bis 3 des \nangefochtenen \nBescheides) \nauch \ndie \nVerpflichtungen, \ndie \naufgrund \nder \nWaffenhandelslizenz, der Waffenbesitzkarten oder sonst in seinem Besitz befindlichen \nWaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben sowie die \nUntersagung von Erwerb und Besitz von Waffen und Munition aller Art (Nummern 5 bis \n7 des angefochtenen Bescheides) als voraussichtlich rechtswidrig dar. \nDie Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.2 und \n50.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: \nSächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat hat (ausgehend von drei in den \nWaffenbesitzkarten eingetragenen Waffen) neben einer von den Waffenbesitzkarten \n(Auffangwert = 5.000,00 €) umfassten Waffe zwei weitere Waffen mit jeweils 750,00 € \nsowie - wie das Verwaltungsgericht - für Waffenhandelserlaubnis 15.000,00 € in Ansatz \ngebracht, mithin insgesamt 21.500,00 €, und diesen Wert aufgrund der Vorläufigkeit \nder Eilentscheidung auf 10.750,00 € halbiert. Eine werterhöhende Berücksichtigung \njeder weiteren Waffenbesitzkarte bzw. des europäischen Feuerwaffenpasses mit \njeweils 5.000,00 € war nicht veranlasst, da die Anzahl der widerrufenen \nWaffenbesitzkarten nicht wertbestimmend ist und der Widerruf des europäischen \nFeuerwaffenpasses lediglich Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist und daher \nneben diesem keine eigenständige wertbestimmende Bedeutung hat (VGH BW, \nBeschl. v. 8. Januar 2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 4 f.; HessVGH, Streitwertbeschl. \nzum Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris nach Rn. 65; BayVGH, Beschl. v. 12. \nDezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24 bezogen auf mehrere \nWaffenbesitzkarten). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n14 \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-13/6-b-182-22","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-13/6-b-182-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486871","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.477325+00:00"}}