{"status":"available","doknr":"OLD486870","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-14","aktenzeichen":"6 D 25/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 25/22 \n \n1 L 388/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 14. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Teil \ndes Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juli 2022 - 1 L 388/22 - wird \nzurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines \nProzessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt, da der Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n(§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 166 Abs. 1 Satz \n1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht \nvorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter \nRechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt \nerforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 \nAbs. 2 ZPO). \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG, Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem \nBedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, \ndie hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende \nErfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer \nPrüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den \nGleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht \nüberspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt \n1 \n2 \n\n3 \n \neine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Januar 2021 - 6 D \n77/20 -, juris Rn. 4). \nNach diesem Maßstab kommt dem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz \ngegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners \nvom 24. Juni 2022 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu, wie das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. Der \nAntragsgegner hat den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 \nSatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - wegen Tatsachen, die auf einen \nDrogenmissbrauch schließen lassen, die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, L, C1 \nund C1E entzogen, weil bei ihm als Fahrzeugführer am 29. März 2022 gegen 21:20 \nUhr in L...... im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein durchgeführter \nDrugwipetest ein positives Ergebnis auf Amphetamine und Methamphetamine gezeigt \nund die chemisch-toxikologische Analyse vom 4. April 2022 der am 29. März 2022 um \n22:13 Uhr entnommenen Blutprobe eine Methamphetamin-Konzentration von 468,4 \nng/mI und eine Amphetamin-Konzentration von <5 ng/ml ergeben hatte. Im Bescheid \nvom 24. Juni 2022 führte der Antragsgegner in der Begründung aus, dass der \nAntragsteller am \n\"02.04.2022 gegen 21:20 Uhr … in L......, B......... Straße als Führer des \nPKW Mazda 6, amtliches Kennzeichen X-XX 0000 durch Beamte der \nPolizeidirektion L...... … einer Verkehrskontrolle unterzogen (wurde). … Die \nvon Ihnen am 29.03.2022 gegen 22.13 Uhr entnommene Blutprobe wurde \n… untersucht. Ausweislich des am 04.04.2022 erstellten Gutachtens … ist \n… \nder \nKonsum \nvon \nMethamphetamin \ndurch \ndie \nSubstanzen \nMethamphethamin 468,4 ng/ml … nachgewiesen.\" \nDas Verwaltungsgericht hat diesbezüglich im angefochtenen Beschluss ausgeführt, \ndass keine Bedenken an der Bestimmtheit der Anordnung i. S. v. § 37 VwVfG im \nBescheid vom 24. Juni 2022 bestünden. Auch wenn der Tatzeitpunkt, wie vom \nAntragsteller zu Recht gerügt, im Bescheid fehlerhaft mit \"02.04.2022\" statt 29. März \n2022 angegeben sei, lasse dies die Bestimmtheit der getroffenen Anordnung zur sofort \nvollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung nicht entfallen. Der Regelungsgehalt sei \neindeutig \nerkennbar. \nDie \nin \nder \nBegründung \nals \nGrundlage \nder \nFahrerlaubnisentziehung angeführte Drogenfahrt sei nach den örtlichen und sonstigen \nUmständen, insbesondere des korrekt angegebenen Zeitpunkts der Blutabnahme - \nauch in Abgrenzung zu der weiteren Verkehrskontrolle am 4. Mai 2022 - für den \nAntragsteller unzweideutig. Es handele sich ersichtlich um einen Schreibfehler infolge \nder irrtümlichen Übernahme des falschen Datums aus dem Polizeibericht vom 7. April \n2022. \n3 \n4 \n\n4 \n \nDie Beschwerde trägt dagegen vor, dass die Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens \ndaraus resultierten, dass der Antragsteller am 2. April 2022 einer Verkehrskontrolle \nnicht unterzogen worden sei und auf eine Maßnahme vom 2. April 2022 die Entziehung \nder Fahrerlaubnis nicht hätte gestützt werden können. Er sei vor Erlass des Bescheides \nnicht angehört worden; auch andere Unterlagen hätten ihm nicht zur Verfügung \ngestanden, sodass im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO berechtigte Erfolgsaussichten bestanden hätten. \nDieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten. Es \nhandelt sich um einen offenbaren Schreibfehler im Sinne von § 1 Satz 1 SächsVwVfZG \ni. V. m. § 42 VwVfG; eine derartige offenbare Unrichtigkeit begründet keine \nFehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, vielmehr wird dieser mit seinem wahren, \nallerdings nur unvollkommen zum Ausdruck gebrachten Inhalt wirksam (OVG NRW, \nBeschl. v. 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 5). Eine Unrichtigkeit im Sinne \ndes § 42 VwVfG liegt vor, wenn in der Formulierung des Verwaltungsakts etwas \nanderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat. Offenbar ist die Unrichtigkeit, \nwenn sie sich jedermann aufdrängen muss, der in die Lage der Beteiligten versetzt \nwird. Die Tatsachen, die die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts offenkundig machen, \nmüssen sich nicht sämtlich aus diesem Verwaltungsakt selbst ergeben. Es reicht \nvielmehr aus, wenn erst durch weitere im Zusammenhang mit dem Erlass des \nVerwaltungsakts stehende Umstände die in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck \nkommende inhaltliche Unrichtigkeit für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig \nwird (BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 1985 - 7 B 193.85 -, juris Rn. 5; OVG NRW, \nBeschl. v. 29. Oktober 2010, a. a. O. Rn. 7). \nDies trifft auf den Schreibfehler in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu. \nZwar wurde der Antragsteller im Vorfeld nicht angehört, sodass ein Vergleich der \nAngaben im Bescheid mit denen der Anhörung nicht möglich war. Die Offensichtlichkeit \nergibt sich aber bereits daraus, dass das Datum der Blutprobe, die nachgehend zur \nVerkehrskontrolle durchgeführt wurde, zutreffend auf den 29. März 2022 lautet. Zu \nbeachten ist zudem der vom Antragsteller zeitgleich mit seinem Eilantrag beim \nVerwaltungsgericht zur Akte gereichte Bußgeldbescheid vom 21. Juni 2022 der Stadt \nL......, aus dem sich weitgehend korrespondierende Angaben (29. März 2022, 21:35 \nUhr in L......, B......... Straße, PKW mit dem Kennzeichen X - XX 0000) entnehmen \nlassen. Da zudem die Methamphetaminkonzentration in diesem Bescheid ebenfalls auf \n468,4 ng/ml beziffert wurde, musste sich die Unrichtigkeit der Datumsangabe im \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nBescheid des Antragsgegners jedermann, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird, \naufdrängen. \nDie gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses gerichtete \nBeschwerde des Antragstellers blieb ausweislich des Beschlusses des Senats vom \nheutigen Tag - 6 B 221/22 - ohne Erfolg; auf die Gründe dieses Beschlusses wird \nergänzend wird Bezug genommen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens \nnach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und \neine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 66,- € anfällt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n8 \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-14/6-d-25-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-14/6-d-25-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486870","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.451742+00:00"}}