{"status":"available","doknr":"OLD486869","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-14","aktenzeichen":"6 B 221/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 221/22 \n \n1 L 388/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 14. September 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt M... B......, L......, wird abgelehnt. \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden \nTeil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juli 2022 - 1 L 388/22 \n- wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \n1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung seines Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg, da die Beschwerde \ngegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht - aus \nden Gründen zu 2 - nicht die nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz \n1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer \nVerfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2022, mit der ihm seine Fahrerlaubnis der \nKlassen AM, B, BE, L, C1 und C1E entzogen wird, weil bei ihm als Fahrzeugführer am \n29. März 2022 gegen 21:20 Uhr in L...... im Rahmen einer allgemeinen \nVerkehrskontrolle ein durchgeführter Drugwipetest ein positives Ergebnis auf \nAmphetamine und Methamphetamine gezeigt und die chemisch-toxikologische \nAnalyse vom 4. April 2022 der am 29. März 2022 um 22:13 Uhr entnommenen \nBlutprobe eine Methamphetamin-Konzentration von 468,4 ng/mI und eine \nAmphetamin-Konzentration von <5 ng/ml ergeben hatte. Das Verwaltungsgericht hat \nseinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, weil bereits der Nachweis des \neinmaligen Konsums eines Betäubungsmittels mit Ausnahme von Cannabis im \nZusammenhang mit dem Straßenverkehr regelmäßig auf die fehlende Fahreignung \nschließen lasse. Der Antragsteller habe nach dem Sachstandsbericht der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nPolizeibeamten auch unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am 29. März 2022 ein \nFahrzeug geführt, da er als Fahrer eines Kraftfahrzeuges angehalten und einer \nallgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, das \nVerwaltungsgericht Leipzig habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass aufgrund \nweiterer Kontrollen (u. a. am 4. Mai 2022), welche ein negatives Testergebnis \naufwiesen, von einer Abstinenz des Antragstellers ausgegangen werden könne, es \nzeige sich eine Verhaltensänderung und ein Einstellungswandel in der Person des \nAntragstellers. Insbesondere habe er ausweislich des Polizeiberichts vom 7. Mai 2022 \nnach Belehrung geäußert, dass er sich in der Apotheke einen Drugwipetest gekauft \nhabe, der negativ auf Betäubungsmittel reagiert habe, um sicherzugehen, dass er vom \nersten und letzten Konsum keine Stoffe mehr in sich habe. Er habe sein Fehlverhalten \nvom 29. März 2022 eingesehen und Vorkehrungen getroffen, um sicher zu sein, dass \ner wieder ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen könne. Zudem sei vom \nVerwaltungsgericht kein medizinisch-psychologisches Gutachten als milderes Mittel \nbei einmaligem Betäubungsmittelkonsum im Sinne eines einmaligen Fehltritts in \nBetracht gezogen und insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt \nworden. Bei der Verkehrskontrolle am 29. März 2022 habe er nach der Einschätzung \nder kontrollierenden Polizeibeamten keine Auffälligkeiten gezeigt. Entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts könne nicht darauf geschlossen werden, dass dies \nauf einen nicht nur einmaligen Konsum hinweise, vielmehr spreche der Umstand dafür, \ndass keine drogenbedingte Fahrunsicherheit vorgelegen habe. Auch das Interesse \nhinsichtlich seiner beruflichen Existenz sei zu berücksichtigen. Es drohe seine \nExistenzgefährdung, da er ohne die Fahrerlaubnis seiner beruflichen Tätigkeit als \nKurierfahrer nicht nachgehen könne; die Fahrerlaubnisentziehung stelle sich für ihn als \neine besondere Härte dar. \nDiese dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für \ndie Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vorliegen. \nDie Rechtmäßigkeit der Entziehung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001 - 3 C \n13.01 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris Rn. 2). Da hier - \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nsoweit ersichtlich - noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die \ngegenwärtige Lage abzustellen. \nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV \n- hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber \nals ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden \nTatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis \nzum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die \n§§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, \n§ 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der \nFahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur \nBeibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV \nentfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes \n(mit Ausnahme von Cannabis) die Fahreignung. Zu diesen Betäubungsmitteln zählt \nunter anderem auch Methamphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. dessen Anlage \nIII). \nSchon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. \nBetäubungsmittelgesetzes (außer der gelegentlichen Einnahme von Cannabis) \nrechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 \nund 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit. \nDies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der \nBetäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen \nbeim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. \n5; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8). Jedenfalls reicht eine einmalige \nEinnahme, die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, aus, um auf die \nmangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen \n(SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2021 - 6 B 390/20 -, juris Rn. 8 ff.). \nDass der Antragsteller unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am 29. März 2022 \nein Fahrzeug führte, als er einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde, \nstellt die Beschwerde nicht in Frage. Anders als bei der gelegentlichen Einnahme von \nCannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV) ist eine Einschränkung der regelhaften \nVerneinung der Fahreignung bei einer Trennung von Konsum und Fahren bei \nMethamphetamin nicht vorgesehen. Die vom Antragsteller behauptete Abstinenz nach \neinmaligem Drogenkonsum, wobei er insbesondere auf eine weitere (negative) \nBlutuntersuchung am 4. Mai 2022, also weniger als zwei Monate nach dem positiven \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nTest vom 29. März 2022, sowie auf selbstständig durchgeführte Drugwipetests abstellt, \nsind Aspekte, die bei der Wiedererlangung der Fahreignung von Bedeutung sein \nkönnen; sie stellen aber die Rechtmäßigkeit der Entziehung nicht in Frage. \nDem Senat erschließen sich auch keine besonderen Umstände, die ein Abweichen \nvom Regelfall im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigen könnten. Ein \nAusnahmefall (vgl. Nummer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 FeV) ist vorliegend nicht \nerkennbar. Über die behauptete Abstinenz und Selbstkontrolle hinaus sind besondere \nUmstände des Einzelfalls wie Kompensationen, besondere menschliche Veranlagung, \nGewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -\numstellungen, aus denen sich Zweifel an der Ungeeignetheit ergeben und deshalb eine \nmedizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein könnten, nicht ersichtlich. Im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren \nobliegt \nes \ngrundsätzlich \ndem \nFahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person \nsubstantiiert darzulegen (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, \njuris Rn. 10; VGH BW, Beschl. v. 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, juris Rn. 6). \nSteht die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, ist \nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis (zwingend) \nzu entziehen; eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder die Einholung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens als milderes Mittel sieht das Gesetz in \ndiesem Fall nicht vor. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, die Wiedererlangung \nseiner Fahreignung nachzuweisen. Offenbleiben kann hier die Frage, ab wann ein \nsolcher Nachweis geführt werden kann. Zum Teil wird in der Rechtsprechung die \nAuffassung vertreten, dass ein solcher Nachweis erst nach Ablauf eines Jahres nach \nbehaupteter Abstinenz oder ausreichender Anhaltspunkte hierfür geführt werden kann \n(vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2020 - 11 CS 20.1292 -, juris Rn. 20 m. w. N.), \nzum Teil wird angenommen, dass - jedenfalls in aller Regel - ein festgestellter \nEignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige \nAbstinenz nachgewiesen ist (OVG M.-V., Beschl. v. 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, juris \nRn. 30), zum Teil wird allein auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. \nSeptember 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 5 ff.). \nDas öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnis überwiegt \ngrundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, \nalso, wenn er - wie der Antragsteller - als Kurierfahrer ohne Fahrerlaubnis keinen neuen \nArbeitsplatz zu finden vermag. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die persönliche \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nLebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des \nErlaubnisinhabers durchaus gravierend beeinflussen. Derartige insbesondere auch \nberufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten \nVerkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des \nöffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags \nzum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig \nhinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), \nohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis \nnach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5). \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-14/6-b-221-22","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-14/6-b-221-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486869","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.424757+00:00"}}