{"status":"available","doknr":"OLD486868","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-15","aktenzeichen":"1 A 189/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 189/22.A \n \n5 K 1458/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel \nam 15. September 2022 \n \n \n\n2 \n \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 5. Oktober 2021 - 5 K 1458/20.A - zuzulassen, wird verworfen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist. \n1. Es ermangelt einer wirksamen Antragstellung innerhalb der einmonatigen Antrags-\nfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG. \na) Der gegen das am 4. März 2022 zugestellte Urteil gerichtete Zulassungsantrag hätte \ngemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55d VwGO innerhalb eines Monats nach Zustel-\nlung, mithin am 4. April 2022, beim Verwaltungsgericht Chemnitz in elektronischer \nForm eingehen müssen. Dies ist hier nicht geschehen. \nNach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d Satz 1 VwGO - eingefügt durch \nGesetz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786 - sind vorbereitende Schriftsätze und \nderen Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u. a. \ndurch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu über-\nmitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, \nbleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 \nVwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unver-\nzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument \nnachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das \nelektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-\ntenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf \neinem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungs-\nwege definiert § 55a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Umfasst sind hierbei u.a. die Übermittlung \nals absenderbestätigte De-Mail (Nr. 1) oder etwa über das besondere elektronische \nAnwaltspostfach (beA - Nr. 2). \nWeder der am Freitag, dem 1. April 2022 eingegangene Zulassungsantrag per Telefax \nnoch der postalische Schriftsatzeingang am Montag, dem 4. April 2022 haben die ge-\nsetzlich vorgeschriebene elektronische Form gewahrt. Unergiebig ist im Übrigen der \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n3 \n \nHinweis des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Oktober \n2018. Danach ist ein Telefax ein elektronisches Dokument i. S. d. § 55a VwGO und \nmuss die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen (VG Dresden, Urt. v. 2. Okto-\nber 2018 - 2 K 302/18 -, juris Rn. 11 anders u. a. SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2019 - \n5 A 327/19 -, juris Rn. 3). Auch und gerade unter Zugrundelegung der dort vertretenen \nRechtsauffassung muss sich eine Antragseinreichung bei Telefax an den Vorgaben \ndes § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO messen lassen, mithin mit einer qualifizierten elektro-\nnischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwor-\ntenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) \neingereicht werden (vgl. auch OVG SH, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 1 LA 1/22 -, juris Rn. \n6). Dies ist hier nicht der Fall. \nb) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nach § 55d \nSatz 3 VwGO vor. Denn der Kläger hat entgegen § 55d Satz 4 VwGO nicht glaubhaft \ngemacht, dass eine vorübergehende technische Unmöglichkeit bestand, den Zulas-\nsungsantrag in elektronischer Form einzureichen. \nAus dem dem Zulassungsantrag beigefügten „Zustellhinweis“, für Rechtsanwaltsge-\nsellschaften mbH - wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers - seien aufgrund eines \nstrukturellen Fehlers bisher keine beA-Postfächer eingerichtet worden und ein Postfach \nstehe erst ab August 2022 zur Verfügung - ergibt sich bereits keine vorübergehende \ntechnische Unmöglichkeit i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO. Diese Vorschrift ist nach der \nVorstellung des Gesetzgebers auf rein technisch bedingte Störungen bei der Erreich-\nbarkeit der Justiz zugeschnitten (vgl. Begründung im Gesetzentwurf der BReg. zur Pa-\nrallelvorschrift des § 130d ZPO, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 27 f.): \n„Die zwingende Benutzung kann allerdings nicht gelten, wenn die Justiz aus \ntechnischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist. Für diesen \nFall erlaubt Satz 2 [entspricht § 55d Satz 3 VwGO] eine Einreichung auf her-\nkömmlichem Weg. Dies ist jedoch, um Missbrauch auszuschließen, bei der Er-\nsatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Satz 2 sieht \nim Einzelnen vor, dass weiterhin auf die nach den allgemeinen Vorschriften zu-\nlässigen Einreichungsformen (Übermittlung in Papierform oder Übermittlung \ndurch einen Telefaxdienst gemäß § 130 Nr. 6) ausgewichen werden kann, so-\nlange - etwa wegen eines Serverausfalls - die elektronische Übermittlung vo-\nrübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Dabei spielt es keine \nRolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der \nSphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Denn \nauch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechts-\nanwalts soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. Die Möglich-\nkeit der Ersatzeinreichung kann vor allem zur Wahrung materiell-rechtlicher \nVerjährungs- oder Ausschlussfristen erforderlich sein, in die keine Wiederein-\nsetzung gewährt werden kann und bei denen § 167 eine Rückwirkung auf den \n6 \n7 \n\n4 \n \nZeitpunkt des Eingangs bei Gericht vorsieht. Allerdings wird durch die Ein-\nschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass \nprofessionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden \nsind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektroni-\nscher Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für \nAbhilfe zu sorgen. Satz 3 [entspricht § 55d Satz 4 VwGO] sieht daher auch vor, \ndass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur \nglaubhaft zu machen ist. Die Glaubhaftmachung soll möglichst gleichzeitig mit \nder Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, bei denen der \nRechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einrei-\nchung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die \nUnmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaub-\nhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen. Auf An-\nforderung des Gerichts sind Rechtsanwälte oder sonstige durch die Vorschrift \nbetroffene Einreicher verpflichtet, eine Einreichung - bei Ersatzeinreichung in \nPapierform zusätzlich - in elektronischer Form vorzunehmen.“ \n§ 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher dabei nicht von dem Erforder-\nnis, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Do-\nkumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen \n(OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris Rn. 4; SächsOVG, Be-\nschl. v. 13. Juni 2022 - 5 A 118/22 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 16. August 2022 - 1 A 159/22 \n-, Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 6. Juli 2022 - 16 B 413/22 -, juris Rn. 6). Vorüberge-\nhend i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die not-\nwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im An-\nschluss zu technischen Ausfällen - etwa einem Serverausfall - kommt (SächsOVG, Be-\nschl. v. 13. Juni 2022 - 5 A 118/22 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 \n- 19 A 448/22.A -, juris Rn. 6). \nHieran gemessen stellt die vor dem 1. August 2022 fehlende Verfügbarkeit eines beA \nfür Berufsausübungsgesellschaften keine vorübergehende technische Unmöglichkeit \nnach § 55d Satz 3 VwGO dar. Sie kann schon deswegen nicht als „vorübergehend“ \nangesehen werden, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu keinem Zeitpunkt \nvor der Einreichung des Zulassungsantrags über ein beA für sich als Berufsausübungs-\ngesellschaft vorhalten konnte. Vor allem aber bestanden aber auch für Berufsaus-\nübungsgesellschaften anderweitige technische Möglichkeiten, Dokumente in elektroni-\nscher Form einzureichen. \nDurch die ausschließliche Anknüpfung der Regelung in § 31a BRAO an die Person des \neinzelnen Rechtsanwalts gab es bislang zwar keine eigenständigen besonderen elekt-\nronischen Anwaltspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften (vgl. BGH, Urt. v. \n6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 69/18 -, juris zum Fall einer Rechtsanwalts-AG; Ulrich, in: \nSchoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, VwGO § 55a \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nRn. 98). Erst mit der Neuregelung in § 31b Abs. 1 BRAO in der seit dem 1. August 2022 \ngeltenden Fassung richtet die Bundesrechtsanwaltskammer nunmehr für jede im Ge-\nsamtverzeichnis nach § 31 BRAO eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein be-\nsonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Dementsprechend zäh-\nlen auch die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nach § 31b BRAO in § 55a \nAbs. 4 S. 1 Nr. 2 VwGO nunmehr seit dem 1. August 2022 zu den sicheren Über-\nmittlungswegen. \nDie klägerseits prozessbevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist allerdings \nnicht ob des (zunächst) fehlenden eigenen besonderen elektronischen Anwaltspost-\nfachs vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2022 von der elektronischen Einreichungs-\npflicht entbunden gewesen. Dabei umfasst die elektronische Einreichungspflicht seit \ndem 1. Januar 2022 Rechtsanwälte wie auch Rechtsanwaltsgesellschaften (Ulrich a. a. \nO., VwGO § 55d Rn. 14). \nDie Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte sich zur Erfüllung dieser Pflicht etwa \neines De-Mail-Kontos gemäß § 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bedienen (Ulrich a. a. O., VwGO \n§ 55d Rn. 14, der daneben auch auf eine Übermittlung aus dem besonderen elektroni-\nschen Anwaltspostfach der Organe der Berufsausübungsgesellschaft verweist). Auch \njuristische Personen - wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers sind berechtigt, \nSchriftsätze über De-Mail prozessual wirksam einzureichen; eine sichere Anmeldung \nvorausgesetzt können auch sie über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-\nKontos elektronische Dokument bei Gericht wirksam einreichen (vgl. Begründung im \nGesetzentwurf der BReg. zur Parallelvorschrift des § 130a ZPO, BT-Drs. 17/12634 vom \n6. März 2013, S. 26). \nAußerdem bestand die anderweitige Möglichkeit, den Zulassungsantrag mit einer qua-\nlifizierten elektronischen Signatur versehen gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. \nV. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERV) über das Elekt-\nronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einzureichen. Gemäß § 55a \nAbs. 3 Satz 1 VwGO können die elektronischen Dokumente auf zwei unterschiedliche \nÜbermittlungsarten mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen eingereicht werden: \nBei der Übermittlung der elektronischen Dokumente über einen sog. sicheren Über-\nmittlungsweg genügt es, wenn das Dokument von der verantwortenden Person mit ei-\nner einfachen Signatur versehen ist. Wird kein sicherer Übermittlungsweg gewählt, be-\ndarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur. In diesen Fällen kann das mit einer \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nqualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehene elektro-\nnische Dokument, über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzen-\nden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, ein-\ngereicht werden (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERV, vgl. \nzu den Einzelheiten Ulrich a.a.O. VwGO § 55a Rn. 64 ff.). \nDass eine elektronische Einreichung des Zulassungsantrages durch die vom Kläger \nprozessbevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - über das noch nicht vorhan-\ndene beA hinaus - vorliegend vorübergehend technisch unmöglich gewesen wäre, lässt \nsich dem beigefügten „Zustellhinweis“ nicht entnehmen. Vielmehr drängt sich der Ein-\ndruck auf, dass die Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen ist, die gesetzlichen \nVorgaben zur Einreichung schriftlich einzureichende Anträge durch einen Rechtsan-\nwalt als elektronisches Dokument (§ 55d Satz 1 VwGO) würden für sie als Rechtsan-\nwaltsgesellschaft noch nicht, sondern erst künftig mit Einrichtung des beA für sich als \nBerufsausübungsgesellschaft gelten. Diese Annahme ist indessen - wie aufgezeigt -\nunzutreffend. Daran ändert auch das vorgelegte Schreiben der Rechtsanwaltskammer \nSachsen vom 6. Oktober 2021 nichts. Dieses bezieht sich lediglich auf die Frage der \nNutzungspflicht des beA für Berufsausübungsgesellschaften und avisiert für diese eine \nEinrichtung von beA-Postfächern zum 1. August 2022; solange ein solches Postfach \nnicht bereitgestellt sei, entstünden der Rechtsanwalts-GmbH auch „keine berufsrecht-\nlichen Nachteile“. Demgegenüber betrifft dieses Schreiben der Rechtsanwaltskammer \nnicht die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Vorgaben zur elektronischen Übermittlung \nschriftlich einzureichender Anträge durch Rechtsanwälte gemäß § 55d VwGO - und \nentsprechenden Regelungen anderer Verfahrensordnungen -, die in § 55a VwGO ne-\nben der Übermittlung über das beA die o.g. verschiedenen weiteren Möglichkeiten zur \nEinreichung elektronischer Schriftsätze vorsieht. Die Rechtsanwaltskammer als berufs-\nständische Vereinigung wäre insoweit ohnehin nicht dispositionsbefugt, die durch den \nGesetzgeber in § 55d Satz 1 VwGO normierte Pflicht zur elektronischen Einreichung \nzu suspendieren. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers daran gehindert \ngewesen wäre, den Zulassungsantrag etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur \ndes den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts versehen über das EGVP oder mit \neinfacher Signatur versehen per absenderbestätigter De-Mail einzureichen, lassen sich \ndem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz vom 25. August 2022 demgegenüber nicht \nentnehmen. Sie wurden insbesondere nicht bei der Ersatzeinreichung oder unverzüg-\nlich danach glaubhaft gemacht (§ 55d Satz 4 VwGO). \n14 \n15 \n\n7 \n \n2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) \nhinsichtlich der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Denn der \nKläger war nicht ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten. \na) Verschulden i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht \ngelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachge-\nmäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten \nUmständen des konkreten Falles zuzumuten war. Rechtsanwälte haben hinreichende \nVorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen zu treffen, die ge-\nwährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei \nnachgewiesen werden kann. Sie haben ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass - \njedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - eine wirksame Ausgangskontrolle durchge-\nführt werden kann, die den Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherstellt und den \nNachweis darüber ermöglicht (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 9. September \n2005 - 2 B 44.05 -, juris Rn. 2/3, m. w. N.). \nDem ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht gerecht geworden. Ihr obliegt \nes, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, \ndass nur formwirksame Schriftsätze (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und demgemäß auf \nelektronischem Wege nur Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforde-\nrungen des § 55a VwGO genügen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A \n1048/19.A -, juris Rn. 11). Dass sie hieran aufgrund technischer Unmöglichkeit unver-\nschuldet gehindert gewesen ist, ergibt sich nicht aus dem seinerzeit fehlenden beA für \nsie als Berufsausübungsgesellschaft; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. ver-\nwiesen. Anderweitige Anhaltspunkte für eine unverschuldete Verhinderung sind weder \ndargetan noch ersichtlich. Abgesehen davon hat die Prozessbevollmächtigte des Klä-\ngers die versäumte Rechtshandlung auch nicht mittlerweile mit ihrem - per beA über-\nmittelten - Schriftsatz vom 25. August 2022 nachgeholt. \nb) Das darin liegende Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers kann \nauch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil der Senat den Verstoß gegen § 55a \nVwGO selbst erst spät bemerkt und hierauf erst mit Verfügung vom 18. August 2022 \nauf das Defizit hingewiesen hat. \naa) Hierbei bestand keine unverzügliche Hinweispflicht gemäß § 55a Abs. 6 VwGO für \nden Senat. Diese Regelung setzt voraus, dass ein elektronisches Dokument für das \nGericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist; in diesen Fällen ist dies dem Absender unter \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n8 \n \nHinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmen-\nbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist \ndiese inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen geltende Vorschrift gemäß \nihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634 S. 26/27 [zu \n§ 130a Abs. 6 ZPO]) eng auszulegen. Sie betrifft nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines \nDokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht aber die davon zu unterscheidende \n- und hier allein in Rede stehende - Rechtswirksamkeit der Übermittlung i. S. v. § 55a \nAbs. 3 und 4 VwGO (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris \nRn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3.18 -, juris \nRn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. \nv. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB \n8/19 -, juris Rn. 16 a. E.). \nbb) Soweit der Senat ungeachtet dessen aus Gründen der prozessualen Fürsorge den \nKläger zeitnah auf die Formunwirksamkeit seines Zulassungsantrags hätte hinweisen \nmüssen, wirkt sich dies vorliegend nicht aus. \nDie sich aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires gerichtliches Verfah-\nren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende prozessuale Fürsorgepflicht \nverpflichtet die Gerichte, auf offenkundige Formmängel eines bestimmenden Schrift-\nsatzes hinzuweisen. Prozessbeteiligte können deshalb erwarten, dass solche Mängel \nvom Gericht in angemessener Zeit bemerkt und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang \ndie notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung \nzu vermeiden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris \nRn. 16). Zur sofortigen Prüfung solcher Formalien sind die Gerichte jedoch nicht gene-\nrell verpflichtet, weil dies die Prozessbeteiligten von ihrer eigenen Verantwortung für \nderen Einhaltung entheben würde. Unterbleibt ein danach gebotener Hinweis, ist des-\nhalb Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur zu gewähren, wenn der Hinweis bei \nordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass eine \nFristwahrung noch möglich gewesen wäre. Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel \nder Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern \nder Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne \nweiteres entnommen werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A \n1048/19.A -, juris Rn. 16 mit umfangreichen Nachweisen). \n21 \n22 \n\n9 \n \nHieran gemessen durfte der Kläger zwar davon ausgehen, dass der Senat in ange-\nmessener Zeit nach dem Eingang der Akten beim Oberverwaltungsgericht am 13. Ap-\nril 2022 anhand der Aktenlage feststellt, dass der Zulassungsantrag nicht in der erfor-\nderlichen elektronischen Form (§ 55d Satz 1 VwGO) entspricht. Jedoch war die am \n1. April 2022 abgelaufene Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu diesem \nZeitpunkt bereits verstrichen, so dass ein entsprechender Hinweis den Kläger ohnehin \nnicht mehr rechtzeitig hätte erreichen können, um eine drohende Fristversäumung zu \nvermeiden. Damit wurde der Zurechnungszusammenhang zwischen dem klägerischen \nVerschulden und der Fristversäumung nicht durch einen unterlassenen gerichtlichen \nHinweis unterbrochen. \nDabei kann dem Verwaltungsgericht, bei dem der Zulassungsantrag gemäß § 78 \nAbs. 4 Satz 2 AsylG eingereicht wurde, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang kein Ver-\nsäumnis angelastet werden. \nEs war zum einen nicht verpflichtet, die Akten mit dem bei ihm erst Freitagmittag, dem \n1. April 2022 um 11:58 Uhr eingegangenen Zulassungsantrag bis zum Fristablauf am \ndarauffolgenden Montag, dem 4. April 2022 dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. \nDenn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet, \nsondern selbst bei fristgebundenen Schriftsätzen nur gehalten, eine Übermittlung zu \nwählen, die erfahrungsgemäß nicht länger dauert als die im Regelfall auch heute noch \n- jedenfalls bei führender Papierakte - vorherrschende Versendung mit der Post \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 19). Noch am \nTag des Antragseingangs hat der zuständige Einzelrichter ausweislich seiner Verfü-\ngung Bl. 200 d. Gerichtsakte hiervon Kenntnis genommen und die Weiterleitung der \nAkte an das Oberverwaltungsgericht verfügt. Zwar hat die Geschäftsstelle des Verwal-\ntungsgerichts diese Verfügung erst am 8. April 2022 ausgeführt, ohne dass ersichtlich \nist, wann die Akte mit der Weiterleitungsverfügung zur Geschäftsstelle gelangt ist. Un-\ngeachtet dessen konnte der Kläger aber nicht erwarten, dass eine Aktenweiterleitung \nnoch am Freitagnachmittag, dem 1. April 2022 vor dem Wochenende erfolgt. Selbst bei \neinem Aktenversand am darauffolgenden Montag, dem 4. April 2022 war im ordnungs-\ngemäßen Geschäftsgang nicht mehr mit dem postalischen Eingang des Zulassungs-\nantrags samt Akten beim Oberverwaltungsgericht noch am selben Tag zu rechnen. \nZum anderen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, den Kläger auf die For-\nmunwirksamkeit des Zulassungsantrags hinzuweisen. Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel \nwirksam eingelegt ist, obliegt allein dem Rechtsmittelgericht (SächsOVG, Beschl. v. \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n10 \n \n20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 20). Dass das Rechtsmittel beim Aus-\ngangsgericht einzulegen ist, hat hingegen nur praktische Gründe, weil so das Verwal-\ntungsgericht frühestmöglich Kenntnis vom Nichteintritt der Rechtskraft erhält, die Be-\nteiligten so ihre Rechtsmittelschriften einfach bei dem in der Regel ortsnäheren Aus-\ngangsgericht einreichen können und eine Rechtsmittelschrift dadurch samt der Akten \nsogleich dem Oberverwaltungsgericht übersandt werden kann, wodurch die Aktenan-\nforderung durch das Rechtsmittelgericht entfällt (SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 \n- 1 A 1266/19.A -, juris Rn. 4; Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. \n20 unter Hinweis auf Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli \n2019, § 124a Rn. 83; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, \nVwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 70; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 124a Rn. 158). \nEs liegt auch keine unzumutbare Benachteiligung des Rechtmittelführers darin, dass \ner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst mit einiger zeitlicher Verzögerung nach \nEinlegung seines Rechtsmittels einen gerichtlichen Hinweis auf offenkundige Form-\nmängel seines Schriftsatzes erwarten kann. Denn er hat grundsätzlich selbst dafür \nSorge zu tragen, dass die nötigen Formalien eingehalten werden, und kann nur im \nordnungsgemäßen Geschäftsgang mit einem solchen Hinweis rechnen. Will er sich die \nMöglichkeit eines solchen Hinweises offenhalten, muss er sein Rechtmittel so rechtzei-\ntig vor Fristablauf einlegen, dass er bei Berücksichtigung der notwendige gerichtlichen \nBearbeitungs- und üblichen Laufzeit der Akten vom Ausgangs- zum Rechtsmittelge-\nricht im normalen Geschäftsgang (ohne Eilmaßnahmen) noch vor Fristablauf einen sol-\nchen Hinweis vom Rechtmittelgericht erwarten kann (SächsOVG, Beschl. v. 20. De-\nzember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 21). Etwaige zeitliche Unwägbarkeiten gehen \ndabei zu Lasten des Rechtsmittelführers (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - \n5 A 1048/19.A -, juris Rn. 21). \n3. Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Zulassungsantrag des Klägers \nauch in der Sache keinen Erfolg hat. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 1. April \n2020, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), \nlassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG nicht erkennen. \nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-\nsache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargelegt. \n27 \n28 \n29 \n\n11 \n \nEine solche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be-\nreich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von all-\ngemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort-\nbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n12. Juli 2019 - 5 A 156/17.A -, juris Rn. 2). \nDer Zulassungsgrund ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen. „Darlegen“ ist \nschon im allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein bloßer Hinweis. „Etwas \ndarlegen“ bedeutet soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2019 - 4 B 7.19 -, juris Rn. 7). Wird der Zulassungs-\ngrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, verlangt das Darlegungserfor-\ndernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage \nformuliert wird, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeu-\ntung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 21. September 2018 - 5 A 88/18.A -, juris Rn. 2). Es ist zu erläutern, warum \ndiese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und warum ihr eine über \nden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Die Darlegung muss sich \ndabei an der Begründung der angefochtenen Entscheidung orientieren. Erforderlich ist, \ndass die Begründung des Zulassungsantrags deutlich macht, warum die Begründung \ndes angefochtenen Urteils dem jeweiligen Klärungsbedarf nicht gerecht wird. Wird eine \nTatsachenfrage aufgeworfen, dann erfordert dies insbesondere auch eine Auseinan-\ndersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln sowie \nErläuterungen, warum - etwa wegen anderer Erkenntnisse - die vom Verwaltungsge-\nricht gezogene Schlussfolgerung keine Klärung der Tatsachenfrage herbeigeführt hat \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Oktober 2018 - 4 A 840/18.A -, juris Rn. 2). \nDiesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat im Schrift-\nsatz vom 1. April 2022 zwar die Frage, \nob aufgrund der jetzigen Versorgungslage in Afghanistan und aufgrund der \nMachtübernhame der Taliban auch alleinreisenden jungen Männern ein Ab-\nschiebungsverbot zuzusprechen ist, \nformuliert. Sein weiteres Zulassungsvorbringen lässt aber bereits den erforderlichen \nkonkreten Bezug dieser Frage zu den hierzu vom Verwaltungsgericht herangezogenen \nErkenntnismitteln, mit denen es sich in der angegriffenen Entscheidung unter An-\n30 \n31 \n32 \n33 \n\n12 \n \nschluss an die auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des Bayerischen Verwal-\ntungsgerichtshofs, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 13a B 20.30957 - auseinan-\ndergesetzt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 10 bis 17), vermissen ebenso wie Erläuterungen, \nwarum - etwa wegen anderer Erkenntnisse - die vom Verwaltungsgericht gezogene \nSchlussfolgerung keine Klärung der Tatsachenfrage herbei geführt hat. \nDer Kläger zeigt hinsichtlich der formulierten Tatsachenfrage bereits nicht konkret auf, \nunter Heranziehung welcher Erkenntnismittel sich das Verwaltungsgericht mit dieser \nFrage auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ermangelt es seinem Zulassungsvor-\nbringen jeglicher Darlegung, dass diese Frage unter Heranziehung von ihm - nicht ein-\nmal benannter - anderer Erkenntnismittel anders zu beantworten wäre. Der Kläger be-\nschränkt sich darauf, pauschal auf - erstinstanzliche - verwaltungsgerichtliche Ent-\nscheidungen anderer Bundesländer zu verweisen (VG Cottbus, VG Köln, VG München \n- jeweils ohne Angabe des Entscheidungsdatums und Aktenzeichens), wonach wegen \nder Verschlechterung der humanitären Lage nach der Machtübernahme der Taliban \nregelmäßig Abschiebungsverbote festgestellt würden (Zulassungsantrag S. 2). Damit \nwird der Kläger dem Erfordernis, sich mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nBeurteilung der vorhandenen Erkenntnisquellen auseinanderzusetzen, nicht gerecht. \nSoweit sich der Kläger auf eine „Ende 2020“ ergangene Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichtshofs Baden-Württemberg bezieht, der bereits damals ein „Abschiebungs-\nverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei alleinstehenden, leistungsfähigen und erwach-\nsenen jungen Männern als erfüllt“ angesehen habe, fehlt auch insoweit jegliche Ausei-\nnandersetzung mit den Entscheidungsgründen im angegriffenen Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Chemnitz. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 83b AsylG gerichtskostenfrei. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Gretschel \n \n \n \n \n34 \n35 \n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-15/1-a-189-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":14},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31b","ref_norm":"31b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130d","ref_norm":"130d","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-15/1-a-189-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486868","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.387473+00:00"}}